Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20 L 1786/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I. Der Antrag,
3festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, in einem Gastronomiebetrieb geschlossene und Dritten nicht zugängliche Räume zur exklusiven privaten Nutzung anzumieten, solange der Zutritt der Öffentlichkeit zu diesen Räumen ausgeschlossen wird, und in diesen Räumen ein Treffen mit bis zu 12 Personen aus dem näheren Verwandten- und Freundeskreis, auch verbunden mit dem Verzehr selbstzubereiteter Speisen und selbstgebrachter – auch alkoholischer – Getränke, durchzuführen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist bereits unzulässig (hierzu unter 1.) und überdies auch unbegründet (hierzu unter 2.).
61. a) Das Gericht ist für die Entscheidung über den gestellten Antrag zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Wenngleich der Antragsteller u. a. der Auffassung ist, dass die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 unverhältnismäßig und daher unwirksam sei, so ist Gegenstand eines – hier gedachten – Hauptsacheverfahrens gleichwohl nicht allein die abstrakte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der hier vor allem einschlägigen §§ 2 und 14 CoronaSchVO. Das Verfahren ist daher nicht an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen, welches nach § 47 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW als erste Instanz auf Antrag über die Gültigkeit u. a. von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften entscheidet. Der Antragsteller ist ausweislich seiner Antragsschrift der Auffassung, dass sein – im Antrag bezeichnetes – Vorhaben nicht von der Coronaschutzverordnung verboten sei; er wolle im Übrigen auch nicht gegen die Wirksamkeit der Verordnung im Allgemeinen vorgehen. In einem gedachten Hauptsacheverfahren wäre daher die Feststellungsklage statthaft. Die Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit insbesondere der §§ 2 und 14 CoronaSchVO ist dabei durch das Gericht im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu berücksichtigen. Hierzu sind die Verwaltungsgerichte erstinstanzlich befugt, wenn – wie hier – ein konkretes Rechtsverhältnis, mithin die konkrete Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist, und eben hierbei eine Inzidentkontrolle des Rechtssatzes erfolgt.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 – 3 C 3.18 –, juris Rn. 23.
8b) Dem Antragsteller fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zwar auch schon vor einer etwaigen Klageerhebung zulässig. Der Antragsteller hat sich aber – soweit ersichtlich – bisher mit seinem Anliegen noch nicht vorprozessual an die Antragsgegnerin gewandt.
9Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der Antragsteller sich zunächst außergerichtlich mit seinem Anliegen an den Antragsgegner wendet. In der Regel ist die Anrufung des Gerichts daher erst dann zulässig, wenn die Behörde klar zu erkennen gegeben hat, dass sie eine andere Rechtsauffassung vertritt und einen etwaigen Antrag ablehnen wird. Nur dann, wenn zu befürchten ist, dass durch Zeitablauf dem Antragsteller schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstehen, kann für einen Antrag nach § 123 VwGO ein Rechtsschutzinteresse bestehen, obgleich die Behörde nicht zuvor mit der Angelegenheit befasst worden war.
10Vgl. zum Ganzen nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 123 Rn. 70 mit weiteren Nachw.
11Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen, sich mit seinem Anliegen zunächst außergerichtlich an die Antragsgegnerin zu wenden. Derartiges kann von ihm auch jetzt – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – noch immer verlangt werden. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsteller hiervon offensichtlich bisher nur deshalb abgesehen, weil Polizei und Ordnungsbehörden die Coronaschutzverordnung unterschiedlich handhaben würden und weil er ohnehin nicht erwarte, dass die Gesundheitsbehörde zeitnah seiner Rechtsauffassung zustimmen werde. Er gehe angesichts der aktuellen Vorgehensweise der Polizei und der Ordnungsbehörden vielmehr davon aus, dass sein Vorhaben ohne eine gerichtliche Verfügung aufgelöst werde.
12Diese pauschale Begründung rechtfertigt es nicht, sich mit dem Ziel der Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfrage unmittelbar an das Gericht zu wenden. Die Begründung lässt weder erkennen, inwiefern und vor allem wann ein „Zeitablauf“ tatsächlich droht, noch welche „Nachteile“ dem Antragstellern hierdurch entstehen würden. Vorliegend begehrt der Antragsteller eine rechtliche Klärung, ob er sich mit Blick u. a. auf das russisch-orthodoxe Weihnachtsfest – wie „jedes Jahr“ – mit seinen Verwandten und Freunden „um den Jahreswechsel“ in angemieteten Räumlichkeiten in einer Gaststätte treffen darf. Das Treffen, zu dem ausweislich der Antragsschrift einzelne Familienangehörige aus Russland, Portugal und Finnland anreisen, ist demzufolge bereits seit langem geplant. Der Antragsteller hätte sich daher seit dem Inkrafttreten der Verschärfungen der Coronaschutzverordnung am 16. Dezember 2020 (durch die Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2020 [GV. NRW. 2020 S. 1122a]) längst an die Antragsgegnerin wenden können. Sogar während der Betriebsferien der Stadtverwaltung über die Feiertage vom 28. bis 30. Dezember 2020 ist zumindest die „Corona-Hotline der Stadtverwaltung“ zwischen 8:00 und 18:00 Uhr mit einem Notdienst für dringende Angelegenheiten besetzt.
13https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/gesundheit/informationen_zum_coronavirus/startseite_corona/index.html (Stand: 28. Dezember 2020).
14Des Weiteren hat der Antragsteller weder vorgetragen noch substantiiert dargelegt, an welchem konkreten Tag und Ort und mit welchen konkreten Personen das Treffen überhaupt stattfinden soll. Zu dem Ort trägt er bislang nur vor, dass er bereits in Verhandlungen mit mehreren „Gaststätten“ stehe, ohne diese konkret zu benennen. Auch sei noch unklar, ob die „selbstzubereiteten Speisen“, die man in der Gaststätte verzehren möchte, von zu Hause oder von einem Catering Service bezogen werden. Auch ist nicht vorgetragen, ob die Angehörigen überhaupt schon angereist sind bzw. für wann deren Rückflüge gebucht sind. In Anbetracht all dessen erschließt sich für die Kammer nicht, wieso es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, sich – wie andere Bürgerinnen und Bürger auch – mit seinen Fragen zur Auslegung und Handhabung der Coronaschutzverordnung zunächst an die Antragsgegnerin zu wenden. Wie der Verlauf des vorliegenden Verfahrens zeigt, kann eine solche Kontaktaufnahme noch immer sinnvoll sein, um mit der Antragsgegnerin abzuklären, ob und ggf. unter welchen konkreten Rahmenbedingungen eventuell das geplante Freundes- und Familientreffen in der Privatwohnung und/oder beispielshalber in den Kanzleiräumen des Antragstellers vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 CoronaSchVO zulässig sein könnte.
152. Der Antrag ist – selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen davon ausgehen wollte, dass der Antragsteller jedenfalls inzwischen aufgrund der den Antrag ablehnenden Antragserwiderung rechtsschutzbedürftig ist – aber auch unbegründet.
16a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
17Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist nach der derzeit noch bis zum 10. Januar 2021 geltenden Fassung der Coronaschutzverordnung nicht berechtigt, in einem Gastronomiebetrieb geschlossene und Dritten nicht zugängliche Räume zur exklusiven privaten Nutzung anzumieten und dort ein Treffen mit bis zu 12 Personen aus dem näheren Verwandten- und Freundeskreis, auch verbunden mit dem Verzehr selbstzubereiteter Speisen und selbstgebrachter – auch alkoholischer – Getränke, durchzuführen.
18aa) Die Kammer lässt es dahingestellt, ob das vom Antragsteller beabsichtigte Freunde- und Familientreffen bereits nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVO verboten ist. Danach sind „Partys“ und die mit einer Party „vergleichbaren Feiern“ generell, d. h. sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum, untersagt. Nach der Verordnungsbegründung sind Partys und „ähnlich ausgelassene Feiern“ generell – also auch im privaten Bereich – verboten, da gerade „ungezwungene und gesellige“ persönliche Kontakte „in größeren Gruppen“ eine Ursache vieler Neuinfektionen seien. Die Einordnung als unzulässige Feier sei dabei vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes vorzunehmen. Entscheidend sei, ob angesichts der Teilnehmerzahl, des Verhaltens und der Rahmenbedingungen (Raumgestaltung, Alkoholangebot, Musik und ggf. Tanz) die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln oder im Gegenteil ein relevanter Distanzverlust zwischen den teilnehmenden Personen zu erwarten sei.
19Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf (Stand: 28. Dezember 2020).
20Ausgehend hiervon könnte das hier beabsichtigte Freunde- und Familientreffen bereits als unzulässige Feier einzustufen sein. Einerseits hat der Antragsteller zwar ausgeführt, dass an dem Familientreffen nicht getanzt werde und die Teilnehmeranzahl auf maximal 12 Personen beschränkt bleibe. Einer bloßen Zusammenkunft von höchstens einem Dutzend Personen, bei der nur miteinander geredet, gegessen und getrunken wird, fehlt zweifelsohne die „Ausgelassenheit“, die – auch nach der Begründung des Verordnungsgebers – eine „Party“ oder eine hiermit „vergleichbare Feier“ gerade auszeichnet. Andererseits spricht vor allem der Umstand, dass hier die Feier nicht in einer privaten Wohnung, sondern gerade in den regelmäßig mit einer Musikanlage, einem Tresen und einer Bierzapfanlage ausgestatteten Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebes und damit in einem durchaus eher festlichen Ambiente stattfinden soll, für die Annahme einer „partyähnlichen Feier“. Auch die Umstände, dass auch und gerade alkoholische Getränke konsumiert werden sollen und dass das Essen ggf. von einem Catering Service bezogen wird, sprechen eher für den Charakter einer mit einer Party vergleichbaren Feier. Eine eher ausgelassene Stimmung könnte auch deshalb zu besorgen sein, weil die Familienmitglieder sich offensichtlich nur einmal jährlich sehen und dafür sogar aus dem Ausland weit anreisen. Letztendlich braucht die Kammer aber einem etwaigen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 CoronaSchVO nicht weiter nachgehen.
21bb) Denn das vom Antragsteller beabsichtige Treffen ist, da es „in einem Gastronomiebetrieb“ stattfinden soll, jedenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO verboten. Danach ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen untersagt. Ausgenommen von dem Betriebsverbot sind nach Absatz 2 nur die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Nach Absatz 3 dürfen Räume und erforderliche Verpflegung nur für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
22Wie im Umkehrschluss aus § 14 Abs. 3 CoronaSchVO folgt, umfasst das Betriebsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO auch die Vermietung von einzelnen Räumen in einem Gastronomiebetrieb, es sei denn, in den betreffenden Räumen findet eine nach der Coronaschutzverordnung zulässige Veranstaltung statt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich hieraus mithin durchaus ein „Verbot der Anmietung“ der Räume der grundsätzlich geschlossenen Gastronomiebetriebe zur alleinigen Nutzung. Zulässige Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 3 CoronaSchVO sind insbesondere diejenigen, deren Durchführung nach § 13 Abs. 2 CoronaSchVO ausnahmsweise abweichend von § 13 Abs. 1 CoronaSchVO erlaubt ist.
23Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 13. November 2020 – 6 L 848/20 –, juris Rn. 7 (kein „Beerdigungskaffee“ in einem angemieteten Saal); in diesem Sinne ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2020 – 13 B 1815/20.NE –, juris Rn. 79 („Speisen und Getränke[n], die für nach § 13 Abs. 2 CoronaSchVO zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürfen“; hier: Bundesparteitag); vgl. zur Auslegung der Vorläuferregelung des § 14 Abs. 3 CoronaSchVO auch schon VG Aachen, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 7 L 366/20 –, juris Rn. 24 (keine Whisky-Verkostungen im Ladenlokal).
24Hierbei handelt es sich wiederum nur um bestimmte Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen und auch unter den derzeit gegebenen Umständen – soweit wie möglich – durchgeführt werden müssen.
25Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung, S. 15, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf (Stand: 28. Dezember 2020); siehe auch schon VG Aachen, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 7 L 366/20 –, juris Rn. 24: „Diesen Veranstaltungen und Zusammenkünften ist gemein, dass es sich um solche ohne geselligen Charakter handelt.“
26Bei der vom Antragsteller beabsichtigten Familienfeier handelt es sich zweifellos nicht um eine solche zulässige Veranstaltung. Sie lässt sich unter keinen Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 CoronaSchVO subsumieren und sie ist auch nach keiner anderen Vorschrift in der Coronaschutzverordnung ausdrücklich als zulässig privilegiert. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO („Beerdigungen“) sind nicht einmal familiäre Treffen für einen sog. „Beerdigungskaffee“ erlaubt.
27Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 13. November 2020 – 6 L 848/20 –, juris, nachfolgend bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2020 – 13 B 1803/20 –, juris (jeweils noch zur wortgleichen Vorläuferregelung in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO).
28cc) Des Weiteren verstößt die hier beabsichtigte Feier, bei der offensichtlich Angehörige aus mehr als zwei Hausständen ohne Einhaltung des Mindestabstandes und bzw. oder ohne das Tragen von Alltagsmasken in einem geschlossenen Raum in einem Gastronomiebetrieb zusammentreffen wollen, gegen § 2 Abs. 1a, 1b und 2 CoronaSchVO bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO; da einige Teilnehmer auch alkoholische Getränke konsumieren wollen, steht insoweit auch § 2 Abs. 5 CoronaSchVO der Durchführung der Feier entgegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das beabsichtigte Freunde- und Familientreffen insofern auch nicht als ein zulässiges Zusammentreffen von Personen in einem „nicht öffentlichen“ Raum bewertet werden, für welches das Verbot des § 14 Abs. 1 CoronaSchVO von vornherein nicht gelte.
29Der Antragsteller erkennt im Ansatz zwar noch zutreffend, dass § 2 Abs. 1a, 1b und 2 CoronaSchVO (Kontaktbeschränkung und Mindestabstand) und § 2 Abs. 5 CoronaSchVO (Verbot des Konsums alkoholischer Getränke) in Nordrhein-Westfalen nur für den „öffentlichem Raum“ gelten. Nach § 1 Abs. 5 CoronaSchVO sind „öffentlicher Raum“ im Sinne dieser Verordnung allerdings „alle Bereiche“ mit Ausnahme lediglich des nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Bereichs. Der Verordnungsgeber will damit der Schutzfunktion von Art. 13 GG Rechnung tragen.
30Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Begründung zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung, S. 5, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201217_begruendung_coronaschvo_ab_16.12.2020.pdf (Stand: 28. Dezember 2020).
31Der Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle Räume, die der Berechtigte – nach außen erkennbar – der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat.
32Vgl. Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 5 mit weiteren Nachw.
33Auch ein Raum, der – wie ein Gast-, Hotel-, Krankenhaus- oder selbst ein bloßes Tageszimmer – nur vorübergehend zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird, ist im Sinne von Art. 13 GG eine Wohnung.
34Vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 92. EL (August 2020), Art. 13 Rn. 10.
35Der Schutz der Wohnung i. S. von Art. 13 GG erstreckt sich nach h. M. bei alledem auch auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Jedenfalls dann, wenn der Geschäftsinhaber sich dazu entschließt, seine Geschäftsräume für die Öffentlichkeit zu schließen, genießt er den vollen Schutz des Art. 13 GG.
36Vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 92. EL (August 2020), Art. 13 Rn. 14.
37Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung steht dabei aber immer in engem Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt den räumlich gegenständlichen Bereich der Privatsphäre. Daher sind dem Aufenthalt vom Menschen dienende Räume, die einen entsprechenden Zusammenhang mit der Privatsphäre nicht erkennen lassen, nicht dem verfassungsrechtlich geschützten Wohnbereich zuzuordnen.
38Vgl. Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 45. Edition (Stand: 15. November 2020), Art. 13 Rn. 1, 2.
39Für die Frage, wer Grundrechtsträger ist, kommt es grundsätzlich auf eine Berechtigung im zivilrechtlichen Sinne nicht an. Art. 13 Abs. 1 GG stellt vielmehr auf den tatsächlichen Besitz der Räumlichkeiten ab.
40Vgl. Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 45. Edition (Stand: 15. November 2020), Art. 13 Rn. 4.
41Unstreitig ist daher Grundrechtsträger, wer mit erkennbarem Wohnwillen Räume unmittelbar besitzt, ohne dass vorrangige Rechte Dritter entgegenstehen. Sogar der Besitzdiener, der in den Wohnräumen von den Weisungen eines Dritten abhängig ist, kann durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sein. Auch dies gilt allerdings nur dann, wenn gegenüber dem Weisungsbefugten eine Rechtsstellung besteht, die ein Mindestmaß an Privatheit in den Räumen garantiert.
42Vgl. Kluckert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 45. Edition (Stand: 15. November 2020), Art. 13 Rn. 4.
43Daher führen kurzzeitige Aufenthalte ohne erkennbaren Wohnwillen, wie etwa bei einer stundenweisen Putzhilfe oder bei einem reparierenden Handwerker, nicht dazu, dass derjenige ebenfalls zum Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG wird.
44Vgl. Kühne, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 17 mit weiteren Nachw.
45Ausgehend von diesen Grundsätzen werden entgegen der Auffassung des Antragstellers Räumlichkeiten in einem Gastronomiebetrieb, die lediglich für die Durchführung einer privaten Feier angemietet werden, für die Dauer der Feier nicht zur „Wohnung“ der dort feiernden Personen. Vielmehr bleiben sie Gäste eines Gastwirts in dessen Betriebs- und Geschäftsräumen ohne erkennbaren Wohnwillen. Für den Antragsteller erweisen sich daher die Räumlichkeiten, die er für seine private Feier anmieten will, als öffentlicher Raum im Sinne der Coronaschutzverordnung.
46In der Konsequenz müssen die Personen aus den verschiedenen Haushalten, die an dem beabsichtigten Freunde- und Familientreffen teilnehmen wollen, gemäß § 2 Abs. 1b CoronaSchVO einen Mindestabstand von 1,50 m einhalten. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise aufgezeigt, dass und wie er die Einhaltung dieser Vorgabe sicherstellen will. Selbst wenn ihm dies gelänge, müssten die Teilnehmer der Feier nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO eine Alltagsmaske tragen. Den Angaben des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass Derartiges beabsichtigt wäre. Schließlich müssten die Teilnehmer nach § 2 Abs. 5 CoronaSchVO auf den Konsum alkoholischer Getränke verzichten. Genau das Gegenteil ist aber geplant.
47b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die hier streitentscheidenden Vorschriften der Coronaschutzverordnung – bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und summarischen Prüfung – nicht unverhältnismäßig oder aus anderen Gründen rechtswidrig.
48Dies gilt insbesondere für § 14 CoronaSchVO. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an. Danach hält sich das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen bei summarischer Prüfung an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und verstößt voraussichtlich weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
49Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2020 – 13 B 1656/20.NE –, vom 30. November 2020 – 13 B 1658/20.NE – und vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1707/20.NE –, jeweils zitiert nach juris; ferner (auch zum Verbot des Verkaufs von Alkohol) Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 13 B 1586/20.NE –, juris.
50Dies gilt u.a. auch deshalb, weil den Gastronomiebetrieben finanzielle Hilfen gewährt werden. Überdies verbleibt den gastronomischen Betrieben neben dem eingeschränkten Tagesgeschäft die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 3, 13 CoronaSchVO Veranstaltungen und Versammlungen auszurichten.
51So bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 13 B 886/20.NE –, juris Rn. 71.
52Des Weiteren hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Vorgaben für den öffentlichen Raum in § 2 Abs. 1a, 1b und 2 CoronaSchVO (Kontaktbeschränkung und Mindestabstand) sowie in § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO (Maskenpflicht in geschlossenen Räumen). Sowohl das Abstandsgebot als auch die Maskenpflicht sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zweckmäßige Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.
53Vgl. hierzu bereits ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, mit weiteren Nachw.
54Die Regelungen, wonach sich im öffentlichen Raum nur eine bestimmte Höchstzahl an Personen aus verschiedenen Haushalten treffen dürfen, erweisen sich auch im Lichte der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG, auf die sich auch der Antragsteller beruft, voraussichtlich als rechtmäßig. Angesichts der leichten Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus bei Kontakten von Mensch zu Mensch ist die Eignung der in Rede stehenden Beschränkung der Teilnehmer privater Treffen im öffentlichen Raum zur Reduzierung von Kontakten und den mit diesen verbundenen Ansteckungsrisiken offensichtlich, da eine solche Reduzierung der Gruppengröße das Risiko einer starken Verbreitung des Virus gegenüber demjenigen bei Treffen größerer Gruppen erheblich reduziert. Ein gleich wirksames, gegenüber der Kontaktreduzierung weniger belastendes milderes Mittel ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Die Einschränkungen für die Gestaltung privater Treffen sind auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Der Antragsteller kann jedenfalls in seiner Wohnung – mit Ausnahme des Partyverbots – sowie auch in einem Mindestumfang im öffentlichen Raum weiterhin Familienangehörige, Freunde und Bekannte treffen und so seine familiären Beziehungen und sonstigen sozialen Kontakte pflegen.
55Vgl. zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 – 11 S 104/20 –, juris Rn. 78 ff.; SächOVG, Beschluss vom 17. November 2020 – 3 B 350/20 –, juris Rn. 33; vgl. auch VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2020 – M 26b E 20.5181 –, juris: keine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer privaten Feier; Konfirmation mit bis zu 21 Teilnehmern.
56Ob das sog. Partyverbot in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, da es – wie aufgezeigt – hierauf im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ankommt.
573. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.
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