Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1627/20
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Januar 2021 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
3Der Antrag,
4die sofortige Vollziehung der Verfügung der Beklagten vom 19. Oktober 2020 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,
5ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2020 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 9 K 4470/20 am 23. November 2020 erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich der in diesem Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 112 Justizgesetz NRW – JustG NRW – begehrt wird. Der Einzelrichter legt den Antrag weiter dahingehend aus, dass hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Allerdings verbietet sich eine Auslegung, die zu einem unzulässigen Antrag führt. Da die Antragstellerin ersichtlich noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst.
6Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist nicht begründet.
7Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht.
8Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.
9Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10.
10Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat angeführt, auf Grund des Konsums berauschen-der Mittel durch die Antragstellerin sei die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung dringend geboten und sie hat damit einzelfallbezogen auf die von der Antragstellerin ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs abgestellt.
11Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner ab von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
12Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden –, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten.
13Der Bescheid vom 19. Oktober 2020 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
14Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV besitzt die notwendige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, wer Betäubungsmittel (außer Cannabis) eingenommen hat. Dabei ist beim Konsum von anderen Drogen als Cannabis unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.
15Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 -, juris Rn. 2, vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, m.w.N.; so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 11 CS 12.28 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002, – 10 S 835/02 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2009 – 1 M 114/09 – juris Rn. 11.
16Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass sich die Antragstellerin als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat, weil sie Kokain konsumiert hat.
17Es ist forensisch gesichert, dass die Antragstellerin Kokain aufgenommen hat. Das Gericht legt das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung der am 22. Juni 2020 um 23:55 Uhr bei der Antragstellerin entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster zu Grunde, wonach im Blut der Antragstellerin ca. 45 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt wurden.
18Das Gutachten hat somit ergeben, dass die Antragstellerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Kokain konsumiert hat. Kokain ist im Blut nur innerhalb von Stunden nach dem Konsumakt nachzuweisen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 16 B 709/14 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.: bei durchschnittlicher Dosierung bereits innerhalb von tendenziell weniger als 12 Stunden nicht mehr in einer Konzentration von über 10 ng/ml und häufig 24 Stunden nach der Verabreichung gar nicht mehr nachweisbar; im Urin dagegen drei bis vier Tage.
20Das im Blut der Antragstellerin festgestellte Abbauprodukt von Kokain, Benzoylecgonin, ist auch nach 48 Stunden noch in geringen Mengen – wie auch bei der Antragstellerin - nachweisbar.
21Vgl.. Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016 § 3 Rn. 88 ff.
22Anhaltspunkte dafür, dass abweichend vom Regelfall hier besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin weder vorgebracht noch sind diese sonst erkennbar. Dass der festgestellte Benzoylecgoninwert mit ca. 45 ng/ml unter dem von der sog. Grenzwertkommission festgelegten Grenzwert von 75 ng/ml liegt, stellt einen solchen Umstand jedenfalls nicht dar. Dieser Grenzwert hat zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Kokain als Betäubungsmittel eingenommen wurde und auf Grund dessen die Kraftfahreignung zu verneinen ist. Dafür kommt es - wie ausgeführt - nicht darauf an, ob der Betroffene unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat und folglich nicht zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag.
23OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 –, juris, Rn. 10.
24Auch das Vorbringen der Antragstellerin, es habe sich nicht um einen willentlichen Konsum gehandelt, begründet keinen Anlass von der Regelvermutung der Fahrungeeignetheit abzuweichen. Dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten nunmehr behauptet, dass sie aufgrund von erheblichem Alkoholkonsums keine Erinnerung mehr an den Abend habe, von welchem sie vermute, dass man ihr Kokain unwillentlich verabreicht habe, erscheint nach summarischer Prüfung als reine Schutzbehauptung.
25Wer – wie die Antragstellerin – behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
26Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – 11 CS 15.2403 –, juris Rn. 12, m.w.N.
27Die Antragstellerin hat diesbezüglich nicht einmal ansatzweise plausibel bzw. glaubhaft vorgetragen oder Beweismittel dafür angegeben, wie es zu der von ihr behaupteten Verabreichung von Kokain durch einen Dritten gekommen sein soll. Ihre Beschreibung des Abends beschränkt sich ausschließlich auf eine detailarme Erläuterung der Örtlichkeit, in welcher der Abend mit mehreren nicht namentlich benannten Personen verbracht worden sei und der Feststellung, dass sie am nächsten Morgen keine Erinnerung mehr an den weiteren Verlauf des Abends gehabt habe.
28Die Aufforderung, den Führerschein bei der Antragsgegnerin abzuliefern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
29Gründe, die es als geboten erscheinen lassen, trotz der im summarischen Verfahren festgestellten Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte der Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung beizumessen, sind nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefährdung des Straßenverkehrs lässt es nicht zu, diese bis zur Entscheidung der Hauptsache hinzunehmen. Etwaige berufliche und private Nachteile hat die Antragstellerin hinzunehmen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
34Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
35Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
36Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
37Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 3 M 47/12 2x (nicht zugeordnet)
- 9 K 4470/20 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 114/09 1x
- 16 B 709/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- VwGO § 67 1x
- 16 B 718/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 16 B 356/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 835/02 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 332/07 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 156/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 55a 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x