Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1395/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
5ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 12. Oktober 2020 im Verfahren 9 K 3873/20 gegen den am 15. September 2020 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2020 erhobenen Klage begehrt, soweit sich diese gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins richtet. Soweit sich der Antrag gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) von Gesetzes wegen entfällt. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Eilrechtsschutzantrag nicht auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat.
6Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.
7Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest auf eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
8Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert. In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt.
9Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 11 CS 06.1724 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2012 – 3 M 47/12 –, juris Rn. 10.
10Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat bezogen auf den Antragsteller und damit einzelfallbezogen – insbesondere – angeführt, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung liege im öffentlichen Interesse, da der Antragsteller durch den Konsum von Betäubungsmitteln eine nicht unerhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle.
11Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage scheidet aus.
12Sie hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits – vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen und von der Androhung eines Zwangsgelds verschont zu bleiben – mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits – die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten.
13Der Bescheid vom 11. September 2020 findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV –. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen.
14Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. In dieser fehlenden Trennung liegt ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.
15BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris Rn. 49.
16Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und Fahren trennen.
17Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis erfordert mehr als nur einen einmaligen Konsum, ist aber bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen, sofern diese einen gewissen auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 13 und 3 C 14.17, juris Rn. 14; Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 16 B 116/14 –, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 K 4695/19 –, juris Rn. 42.
19Der gelegentliche Konsum ergibt sich aus den Einlassungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der am 19. Februar 2019, gegen 11:00 Uhr, durchgeführten Verkehrskontrolle in Verbindung mit dem Ergebnis der Untersuchung der dem Antragsteller am gleichen Tag um 11:54 Uhr entnommenen Blutprobe. Aus ihnen folgt, dass es mindestens zwei Konsumakte gegeben haben muss.
20Mindestens ein Konsumakt ergibt sich aus den Einlassungen des Antragstellers im Ordnungswidrigkeitenverfahren und aus seinen Angaben gegenüber den Gutachtern im Rahmen seiner medizinisch-psychologischen Untersuchung am 21. Oktober 2019. Der Antragsteller hat gemäß Polizeivermerk vom 19. Februar 2019 einen Konsumakt eingeräumt, indem er bekundete, er habe vor um die Weihnachtszeit herum bei einem Kumpel „mitgeraucht“. Im Rahmen seiner medizinisch-psychologischen Begutachtung gab er einerseits an, er habe im Urlaub nach Weihnachten, Ende Januar, Cannabis konsumiert, andererseits, dies sei am 26. Dezember 2018 gewesen.
21Unabhängig davon, wann der eingeräumte Konsumakt oder die eingeräumten Konsumakte genau stattgefunden hat oder haben, hat es zusätzlich noch einen weiteren Konsumakt unmittelbar vor Fahrtantritt am 19. Februar 2019 gegeben. Der zuvor eingeräumte Konsum kann nicht allein ursächlich sein für den nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 30. Mai 2019 im Rahmen der Blutanalyse festgestellten Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 6,0 ng/ml sowie den THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 24 ng/ml im Blutserum.
22Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht (was etwa 36 mg THC pro Joint und damit mehr als dem Doppelten des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit entsprach) innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums, für den hier jedoch nichts ersichtlich ist, kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden.
23Vgl. auch beispielsweise VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2013 - 14 K 6939/12 -, juris Rn. 29, mit w. Nw., vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris Rn. 36 ff., 39.
24Hieraus folgt, dass es einen weiteren Konsumakt unmittelbar vor Fahrtantritt gegeben haben muss. Denn die Blutprobe wies etwa eine Stunde nach der Durchführung der Verkehrskontrolle einen immer noch signifikanten aktiven THC-Wert auf, obwohl dieser Wert schon regelmäßig wenige Stunden nach Konsumende auf weniger als 1,0 ng/ml sinkt. Damit ist die auch im Rahmen der Begutachtung wörtlich vorgetragene Angabe des Antragstellers, er habe (spätestens) zwei Wochen vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert, durch seinen eigenen Vortrag in Verbindung mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung widerlegt.
25Der Antragsteller kann nach summarischer Prüfung nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen.
26Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Ergebnis nicht in der gebotenen Weise voneinander trennt. Unerheblich ist, ob die unterbliebene Trennung darauf zurückzuführen ist, dass der Betroffene nicht in der Lage war zu trennen („Trennen-Können“ oder „Trennungsvermögen“) oder dass ihm die Bereitschaft zum Trennen von Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs fehlte („Trennungsbereitschaft“).
27BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 – juris Rn. 19 und 3 C 14.17 –, juris Rn. 19.
28Daraus folgt zugleich, dass nicht jede bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Konzentration die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV rechtfertigt. Die Rechtsprechung nimmt auch in Anbetracht der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Feststellung des Trennvermögens von Cannabiskonsum und Fahren einen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum an, nachdem sie den schon seinerzeit zu Grunde gelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum einer umfassenden und kritischen Prüfung unterzogen hat.
29Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14.17 –, juris Rn. 23-30; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 1253/15 –, juris Rn. 41 ff., zuletzt Beschluss vom 25. August 2020 – 9 L 1013/20 –, juris Rn. 46.
30Der Antragsteller hat nicht im vorstehenden Sinne zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Bei ihm wurde im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs am 19. Februar 2019 eine THC-Konzentration von 6,0 ng/ml Blutserum festgestellt und damit mehr als der Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml festgestellt.
31Indes rechtfertigt der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Konsumenten von Cannabis gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 in der Regel noch nicht den Schluss, dass er sich damit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Daher darf ihm die Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen nicht unmittelbar, also ohne weitere Sachaufklärung, die Fahrerlaubnis entziehen. Voraussetzung für die Verneinung der Fahreignung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) ist nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot die Prognose, dass er auch künftig nicht zwischen einem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird. Damit diese Prognose auf eine tragfähige tatsächliche Grundlage gestützt werden kann, ist in der Regel die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV).
32BVerwG, Urteile vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 – juris Rn. 24-32 und 3 C 14.17 –, juris Rn. 34-42.
33Der Antragsteller hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, das auf Grund der Gutachtenanordnung vom 26. Juli 2019 unter dem 5. November 2019 erstellt wurde und auf Anfrage der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2020 unter dem 27. Mai 2020 ergänzt wurde. Die Prognose des fehlenden Trennungsvermögens – und damit des Ausschlusses der Fahreignung – folgt aus dem vorgelegten Gutachten in Gestalt seiner Ergänzung. Dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht an, da der Antragsteller das Fahreignungsgutachten, das ihm die Fahreignung abspricht, der Antragsgegnerin vorgelegt hat.
34Die Berechtigung der Prüfungsanordnung ist nur rechtserheblich, wenn der Betroffene die Prüfung verweigert hat und die Bedeutung dieser Weigerung als Kennzeichen der Ungeeignetheit des Kraftfahrers zu beurteilen ist. Hat sich jedoch der Kraftfahrer der angeordneten Prüfung gestellt, so hat sich dadurch die Anordnung in einer Weise erledigt, dass von einer seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Begutachtung nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft ein eindeutig negatives Ergebnis einer durchgeführten Begutachtung eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Einem Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, stünde das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69/81 -, juris Rn. 20 m.w.N., = BVerwGE 65, 157; BayVGH, Beschluss vom 19. November 2020 – 11 CS 20.1766 –, juris Rn. 16 und Urteil vom 8. August 2016 – 11 B 16.595 –, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2013 – 9 K 2495/13 –, juris Rn. 52 f. und vom 11. September 2018 – 9 K 11497/17 –, juris Rn. 37.
36Erweist sich ein medizinisch-psychologisches Gutachten zunächst als nicht nachvollziehbar, ist seine Nachbesserung nach Erlass der Ordnungsverfügung grundsätzlich möglich.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14.96 –, juris Rn. 3; VG München, Beschluss vom 8. Juli 2016 – M 6 16.1537 –, juris Rn. 39 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2018 – 9 K 11497/17 –, juris Rn. 54.
38Vor diesem Hintergrund stehen – im Gegensatz zu der Auffassung des Antragstellers – der Ergänzung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 5. November 2019 keine Bedenken entgegen. Ob dieses Grundlage einer neuen Fahrerlaubnisentziehung – nämlich gemäß der hier gegenständlichen Ordnungsverfügung vom 11. September 2020 – sein kann, beurteilt sich allein auf Grund seiner inhaltlichen Würdigung nach allgemein geltenden beweisrechtlichen Maßstäben.
39Aus einem vorgelegten Gutachten – gegebenenfalls in Gestalt seiner Ergänzung – ist auf die Nichteignung des Kraftfahrers insbesondere dann zu schließen, wenn das für ihn negative Begutachtungsergebnis nachvollziehbar und schlüssig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 2 Buchstabe a) Sätze 2 und 3 der Anlage 4a (zu § 11 Abs. 5 FeV) – Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten. Danach betrifft die Nachvollziehbarkeit die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
40Ergänzend gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe der Verwertbarkeit von gutachtlichen Stellungnahmen. Sie sind nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
41St. Rspr., bspw. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 10/84 –, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 –, juris Rn. 22 jeweils m.w.N.; zum Ganzen Jacob/Wegner in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, c) Grenzen der Amtsermittlungspflicht, Rn. 180; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 86 [Untersuchungsgrundsatz, Aufklärungspflicht, vorbereitende Schriftsätze], Rn. 38.
42An der Nachvollziehbarkeit fehlte es dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 5. November 2019 ursprünglich. Hierauf hat das Gericht im Verfahren 9 K 5584/19 mit Verfügung vom 5. Mai 2020 hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Begutachtungsstelle daraufhin um eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten gebeten, die diese der Antragsgegnerin unter dem 27. Mai 2020 vorgelegt hat. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf die medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers vom 21. Oktober 2019 und das unter dem 5. November 2019 erstellte Gutachten und kommt zur Kraftfahrungeeignetheit des Klägers. Die Gutachter beantworten die Gutachtenfrage nunmehr eindeutig negativ und führen aus:
43Das negative Begutachtungsergebnis beruhe in erster Linie auf den nicht nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers, dessen Angaben im ärztlichen und psychologischen Gespräch abweichend seien, was Zweifel an der Glaubwürdigkeit auslöse. Insbesondere die Angaben zum Delikttag seien nicht nachvollziehbar, da diese wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprächen. Damit sei die Verwertbarkeit der Aussagen des Antragstellers grundsätzlich in Frage zu stellen. Ob es sich dabei um bewusste Täuschung oder Verdrängungsmechanismen handele, könne nicht entschieden werden. Auch die Einordnung der Schwere der Drogenproblematik sei damit unmöglich, da wahrheitsgemäße Aussagen zwingende Voraussetzung seien. Die genauere Einordnung der Schwere der Drogenproblematik vor dem Hintergrund der Begutachtungsleitlinien und Beurteilungskriterien setze nachvollziehbare und damit verwertbare Angaben des Untersuchten voraus und sei deshalb hier unmöglich gewesen. Die Entscheidung sei in erster Linie nach Hypothese H0 der Beurteilungskriterien erfolgt. Auch bei veränderter Fragestellung – „Ist der Proband trotz der nachgewiesenen Fahrt unter Einfluss von Cannabis in der Lage, künftig den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher zu trennen?“ – sei, wie bei jeder Fragestellung, die Hypothese H0 zu prüfen. Damit sei ein negatives Gutachten zwangsläufig die Folge. Die Antwort auf die veränderte Fragestellung laute: Der Antragsteller sei wegen der nachgewiesenen Fahrt unter Einfluss von Cannabis nicht in der Lage, künftig den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher zu trennen.
44Diese Ausführungen sind sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch der durch das Gericht unter dem 5. Mai 2020 aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des ursprünglichen Gutachtens vom 5. November 2019 werden schlüssig und nachvollziehbar auf Grundlage der Hypothese H0 erläutert.
45Die Hypothese H0 ist ein fallgruppenübergreifender Maßstab zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Befunde. Sie beschäftigt sich mit der Frage, ob bei der Begutachtung die erforderlichen Befunde erhoben werden konnten (vgl. Erfordernis der Mitwirkung des Klienten in Kap. 1.2) und inwiefern die vorliegenden Befunde für eine Entscheidungsfindung durch die Gutachter verwertbar sind. Unzutreffende Aussagen des Probanden können unterschiedliche Ursachen haben, die von der bewussten Täuschung bis zum schlichten Vergessen reichen. Auch Verdrängungsmechanismen als Teil einer Sucht- oder Persönlichkeitsproblematik können ursächlich sein und stellen dann einen eigenständigen, wichtigen Befund zur Bewertung der Problematik dar. Die Hypothese H0 besagt: „Die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde konnten bei der Untersuchung erhoben werden und sind im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar“.
46Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP] / Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM] (Hrsg.), Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, 3. Auflage 2013, Seiten 97, 113.
47Die Verwertbarkeit der Befunde beruht auf der Mitwirkung des Betroffenen bzw., soweit er seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt, auf den aus der unterbliebenen Mitwirkung oder mangelnden Verwertbarkeit der Befunde nachvollziehbar gezogenen Schlussfolgerungen durch den Gutachter.
48Vgl. Beurteilungskriterien, a.a.O., S. 113 und Kapitel 1.2 (S. 48 ff.).
49Der zu begutachtende Betroffene ist zur Mitwirkung im Rahmen seiner Begutachtung auf Grundlage des § 11 Abs. 6 FeV verpflichtet. Wirkt der Betroffene nicht an der Ermittlung der für die Eignungsprognose erheblichen Tatsachengrundlage mit, geht dies zu seinen Lasten. Denn in der Begutachtung auf Grund von Fahreignungszweifeln wirken die Amtsermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht des Betroffenen zusammen. Mit der Stellung der Gutachtenfrage kommt die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Verpflichtung nach, die Tatsachen zu ermitteln, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen. Der Betroffene ist in diesem Rahmen verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken.
50Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 11 CS 18.1270 -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 K 4695/19 –, juris Rn. 69 bis 71.
51Der Antragsteller hat an der Ermittlung der für die ihn betreffende Eignungsprognose erheblichen Tatsachen nicht ausreichend mitgewirkt. Hieraus erschließt sich vorliegend die negative Prognose aus der Verneinung der Hypothese H0. Die Ausführungen der Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme, die Angaben des Antragstellers seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und damit die Verwertbarkeit der erhobenen Befunde grundsätzlich in Frage gestellt, treffen im für die hier zu beurteilende Fragestellung erheblichen Umfang zu. Es ist nachvollziehbar, dass ohne hiernach verwertbare Angaben des Antragstellers zu der hier erheblichen Frage seines künftigen Trennungsvermögens auf Grundlage der Beurteilungskriterien,
52vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 – juris Rn. 32,
53keine positive Prognose gestellt werden konnte.
54Bereits zum Konsumverhalten gab der Antragsteller einerseits an, er habe im Urlaub nach Weihnachten, Ende Januar, Cannabis konsumiert, andererseits, dies sei am 26. Dezember 2018 und eine Ausnahme gewesen. Auf Nachfrage stellte der Antragsteller klar, er habe folglich zweimal konsumiert. Dies wiederum ist nicht in Einklang zu bringen mit seinen Einlassungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 19. Februar 2019, als er nur einen Konsumakt einräumte. Nicht vereinbar mit dem vorliegenden forensisch-toxikologischen Gutachten ist zudem, dass der Antragsteller in den zwei Wochen bis zur Verkehrskontrolle gar nicht mehr konsumiert haben will, denn nach den festgestellten Blutwerten hat ein Konsumakt unmittelbar vor Fahrtantritt stattgefunden. Auf dieser Tatsachengrundlage nachvollziehbar ist nunmehr die psychologische Beurteilung der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gutachten vom 5. November 2019 in der Fassung der Ergänzung, weil die Gutachter aufgrund der widersprüchlichen und mit den toxikologischen Befunden nicht vereinbaren Angaben schon nicht die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde (u.a. zum Umfang des tatsächlichen Drogenkonsums des Klägers und zum Verhältnis von Konsum und Fahren) bei der Untersuchung erheben konnten. Denn um das Trennungsvermögen des Antragstellers beurteilen und damit bejahen zu können, hätte es, wie die Gutachter nachvollziehbar unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur ursprünglichen Fragestellung darlegen und verneinen, verwertbarer Befunde nach den Maßstäben der Hypothese H0 bedurft. Zudem kann ein künftiges Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht prognostiziert werden, wenn ausgerechnet der forensisch nachgewiesene, unmittelbar vor dem Trennungsverstoß erfolgte und damit den Untersuchungsbedarf erst begründende Konsumakt gegenüber den Gutachtern verdrängt oder geleugnet wird. Das Gericht folgt der Feststellung der Gutachter, dass auf dieser Grundlage weitere Verkehrsauffälligkeiten des Antragstellers nicht auszuschließen sind und folgerichtig – wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme ergibt – auch sein künftiges Trennungsvermögen zu verneinen ist.
55Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich bei der Antragsgegnerin vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 StVG. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
56Es ist schließlich kein Grund ersichtlich, der es geboten erscheinen lässt, trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung beizumessen. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Streitwertbemessung in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, grundsätzlich am gesetzlichen Auffangwert. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für die Hauptsache ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte zu reduzieren.
59Rechtsmittelbelehrung:
60Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
61Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
62Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
63Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
64Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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Referenzen
- § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 2495/13 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 432/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 47/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- § 11 Abs. 6 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 L 1013/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 5 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 5584/19 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 4695/19 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein 1x
- 9 K 1253/15 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 116/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 6939/12 1x
- VwGO § 67 1x
- 9 K 11497/17 2x (nicht zugeordnet)
- StVG § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis 2x
- 2 B 97/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 3873/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 13/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 69/81 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 10/84 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 88 1x
- 1 BvR 2062/96 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x