Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 6855/17.A

Tenor

  • I.       Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 (Az. 7031372-423) dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II.       Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

  • III.        Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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