Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 6855/17.A
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2017 (Az. 7031372-423) dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 in C. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Hazara zugehörig und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 26.11.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.01.2017 einen Asylantrag.
3Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 15.02.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er aus der Provinz C. , dort aus dem Distrikt E. -i H. , stamme. Er habe in Afghanistan zusammen mit seiner Familie, nämlich seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester gelebt. Seine Familie befinde sich nach wie vor in ihrem Heimatdorf. Sein Vater sei Landwirt gewesen. Davon habe die Familie den Lebensunterhalt bestritten. Die Schule habe der Kläger bis zur siebten Klasse besucht und danach zwei Jahre lang mit seinem Vater zusammen gearbeitet. Afghanistan habe er aufgrund eines Übergriffs durch die Taliban verlassen. Am 09.09.2015 seien die Taliban nachts in das Dorf der Familie gekommen. Die Taliban hätten die Dorfbewohner verdächtigt, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und Waffen für diese zu verstecken. Sie seien in jedes Haus gegangen und hätten von jeder Familie ein Familienmitglied mitgenommen. In der Familie des Klägers hätten sie den Vater mitgenommen. Der Kläger sei anlässlich des Überfalls von drei Taliban mit dem Messer verletzt und schließlich vergewaltigt worden. Die Mutter des Klägers habe den Kläger am nächsten Tag aus Angst zu einer Nachbarin geschickt. In der folgenden Nacht seien erneut bewaffnete Taliban zur Mutter des Klägers gekommen und hätten nach dem Kläger gefragt. Zwei Tage später seien dann die Dorfältesten zu den Taliban gegangen und hätten beteuert, dass die Dorfbewohner nicht mit der Regierung zusammenarbeiten würden. Daraufhin seien die Dorfbewohner, so auch der Vater des Klägers, tatsächlich freigelassen worden. Die Taliban seien auch danach jede Nacht ins Dorf gekommen. Der Kläger habe in ständiger Angst gelebt, dass er erneut vergewaltigt werde. Nachdem sein Vater von der Mutter erfahren habe, dass die Taliban den Kläger vergewaltigten hätten, habe er ihn in Sicherheit bringen wollen und weggeschickt. Der Kläger sei dann zunächst von Masar-e-Sharif aus nach Herat geflogen. Von dort aus sei er mit dem Bus nach Nimruz gefahren und danach mithilfe eines Schleusers in den Iran gelangt.
4Mit Bescheid vom 15.05.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
5Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Der Kläger hätte nach der erfolgten Vergewaltigung um staatlichen Schutz nachsuchen können. Dies habe er nicht getan. Im Übrigen hätte der Kläger seinen Wohnsitz z. B. nach Masar-e-Sharif verlegen können. Aus den gleichen Gründen lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG bestünden nicht. Der Kläger sei volljährig und gesund. Es sei davon auszugehen, dass er das Existenzminimum auch ohne nennenswertes Vermögen durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul oder seiner Heimatprovinz erwirtschaften könnte.
6Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.05.2017, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am selben Tage, hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der in seinem Heimatdorf durch die Taliban erlittenen Vergewaltigung aus Afghanistan ausgereist sei. Eine Rückkehr sei ihm nicht zumutbar. Insbesondere könne der Kläger keinen Schutz in einem anderen Landesteil erhalten, da er auch dort einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt sei. Damit drohe dem Kläger in Afghanistan ein ernsthafter Schaden, nämlich der Tod oder eine weitere Vergewaltigung bzw. Folter. Daneben verfüge der Kläger über keinerlei finanzielle Mittel, die ihm ein Ansiedeln in einem anderen Landesteil ermöglichen könnten. Der Kläger habe Afghanistan bereits im Alter von 16 Jahren verlassen und außerhalb der familiären Landwirtschaft keinerlei Arbeitserfahrung vorzuweisen. Schließlich habe der Kläger aufgrund einer massiven Augenerkrankung (grauer Star) einen Sehverlust von über 90 % auf einem Auge zu beklagen. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers liege gerade nicht vor.
7Der Kläger beantragt (sinngemäß),
8den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
9festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen ist,
10hilfsweise festzustellen, dass ihm subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen ist,
11weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.
13Durch Beschluss vom 25.09.2020 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
14Am 06.12.2021 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2021 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
18Die Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und teilweise begründet.
19Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG).
20Die Klage ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der angefochtene Bescheid des BAMF zu den Ziffern 3. bis 6. aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
221. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.
23Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3 b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.
24Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
25Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
26Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen.
27Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylG.
28Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
29Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -.
30Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.
31Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -.
32Nach den obigen Maßstäben droht dem Kläger wegen der geschilderten Ereignisse in Afghanistan keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
33a) Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers war er zwar bereits vor seiner Flucht aus Afghanistan einer „Verfolgung“ in Afghanistan ausgesetzt, weil er anlässlich eines Überfalls der Taliban auf das heimatliche Dorf und auch das Haus der klägerischen Familie durch die Taliban mit einem Messer verletzt und sodann vergewaltigt worden ist.
34Hiervon ausgehend sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung jedenfalls nicht mehr gegeben. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem von dem Kläger berichteten sexuellen Übergriff um rein kriminelles Unrecht gehandelt oder eine geschlechtsspezifische Verfolgung des Klägers vorgelegen hat, die an eines der in § 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive anknüpft. Denn selbst bei Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung besteht für den Kläger keine erhebliche Gefahr, bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Das Gericht schließt eine erneute sexuell motivierte Verfolgung des Klägers durch die Männer, die ihn seinerzeit in Afghanistan als Jugendlichen missbraucht haben, aus. Aufgrund seiner Volljährigkeit und seines älter gewordenen Erscheinungsbildes ist nicht mehr zu erwarten, dass die Männer (Angehörige der Taliban), die sich in der Vergangenheit an ihm vergriffen haben, noch immer an ihm interessiert wären. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass im Gegensatz zu dem gesellschaftlich tolerierten Missbrauch von Knaben (etwa als Tanzjungen - „Baccha Baazi“) sexuelle Handlungen unter gleichgeschlechtlichen Erwachsenen in Afghanistan als verpönt angesehen werden.
35Vgl. hierzu etwa VG Köln, U.v. 6.12.2011 – 14 K 6478/09.A – juris Rn. 34 m.w.N.; VG München, Urteil vom 15. Juni 2015 – M 12 K 14.30590 –, Rn. 23 - 25, juris.
36Soweit dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut körperliche Misshandlungen (so insbesondere Verletzungen mit einem Messer) durch die Taliban drohen, knüpft diese Form der Gewalt an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an, sondern kann nur im Rahmen der Prüfung des § 4 AsylG (subsidiärer Schutz) Berücksichtigung finden. (Siehe dazu unten zu Punkt 2.)
37b) Daneben ist hier insbesondere nach den Schilderungen des Klägers nicht ersichtlich, dass dem Kläger seinerzeit durch die Taliban explizit eine abweichende politische Überzeugung iSd. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG zugeschrieben worden ist. So ist durch den Kläger nicht dargetan, dass er sich selbst in irgendeiner Art und Weise in einer den Taliban missbilligten Form politisch betätigt hat und gerade deshalb in seinen Fokus gerückt ist. Vielmehr richteten sich die Verdächtigungen der Taliban gegen den Vater des Klägers, nicht aber gegen den Kläger selbst.
38Die Ziele der Taliban sind per se auch nicht eindeutig politischer Natur, sondern weisen eine diffuse Gemengelage aus politischen, religiösen und wirtschaftlich-sozialen Motiven auf.
39Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – W 1 K 16.31835 –, Rn. 33, juris.
40c) Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischer Religionszugehörigkeit ist. Nach derzeitiger Auskunftslage bestehen keine Hinweise auf eine sogenannte Gruppenverfolgung der Hazara.
41Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Mai 2020– 5a K 10808/17.A –, Rn. 42, juris.
42Dementsprechend wird die Frage nach einer Gruppenverfolgung von Volkszugehörigen der Hazara in Afghanistan von der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig abgelehnt.
43Vgl. etwa NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 54 ff.; BayVGH, B.v. 14.8.2017 - 13a ZB 17.30807 - juris Rn. 17 ff.; B.v 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 11 f.; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 6.
44d) Auch die Rückkehr des Klägers aus einem westlichen Land nach Afghanistan würde nicht zu einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden (Gruppen-) Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG führen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte.
45Vgl. nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. November 2019 – 5a K 7039/17.A –, Rn. 49 - 50, juris.
462. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asyl zu.
47Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
48Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird,
49vgl. VGH BW, U. v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16.
50Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen (siehe oben.)
51Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
52Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung,
53vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG.
54Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem von ernsthaften Schaden bedrohten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor einem solchen Schaden besteht.
55Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des internationalen Schutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden.
56Vgl. zu allem BVerwG, U. v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308.
57Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.
58Der Kläger hat – insbesondere in seiner Anhörung bei dem Bundesamt – die Geschehnisse lebensnah und mit Einzelheiten versehen plausibel und überzeugend vorgetragen. Danach sind die Taliban in der Nacht des 09.09.2015 in das Haus der Familie des Klägers eingedrungen und haben den Vater des Klägers mitgenommen. Anlässlich dieses Überfalls ist der Kläger von drei Taliban mit dem Messer verletzt und schließlich vergewaltigt worden.
59Nach Einschätzung des Gerichts muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche Behandlung insbesondere in Form schwerer körperlicher Gewalt (so insbesondere Verletzungen mit einem Messer) durch die jetzt landesweit herrschenden Taliban befürchten.
60Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt hier dem Kläger zugute, da der Kläger vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar betroffen war. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen gerade nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Situation – auch im Heimatdistrikt des Klägers – in Afghanistan seit der Ausreise des Klägers im Hinblick auf die Bedrohungssituation – Gewaltausübung durch die Taliban gegenüber der Zivilbevölkerung – geändert hätte.
61Für den Kläger besteht ferner keine inländische Fluchtalternative. Auch insoweit kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute.
62Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05. Mai 2009 – 10 C 21/08 –, Rn. 25, juris.
63Die Gefahr von gewalttätigen Übergriffen der Taliban gegenüber dem der Volksgruppe der Hazara angehörigen Kläger ist angesichts der landesweiten Machtübernahme durch die Taliban im ganzen Land virulent. Gerade im Zuge der Machtübergreifung durch die Taliban kam es in den Hazara-Gebieten, wie auch in anderen Gebieten des Landes, zu willkürlichen Erschießungen, Folter und anderen Menschenrechtsverbrechen durch Taliban-Kämpfer.
64Vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31.10.2021, S. 19, mit weiteren Nachweisen.
653. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts stattzugeben. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG war danach nicht mehr zu entscheiden.
664. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
67Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
68Rechtsmittelbelehrung:
69Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
701. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
712. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
723. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
73Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
74Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
75Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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- VwGO § 113 2x
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 4 RL 2004/83 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 4063/06 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 A 352/09 1x
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 5/11 1x
- 4 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 6478/09 1x (nicht zugeordnet)
- 5a K 10808/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 LB 93/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 241/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1144/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5a K 7039/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 3070/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 21/08 2x (nicht zugeordnet)