Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18a L 1618/21.A

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.         aus E.        wird abgelehnt.

2. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2021 (18a L 526/21.A) wird die aufschiebende Wirkung der Klage (18a K 1511/21.A) gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2021 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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