Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 2228/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. X. .. (Gemarkung T. , Flur , Flurstück ….) in T. . Das rund vierzehn Meter breite und rund siebzig Meter tiefe Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, dessen Vorderwand in einem Abstand von rund fünf Metern zur Straße aufsteht und dessen Rückwand eine Tiefe von etwa siebzehn Metern erreicht. Hinter dem Haus befanden sich lange Zeit zwei Garagengebäude, die kürzlich abgebrochen worden sind. In der Umgebung finden sich praktisch ausschließlich Wohngebäude. Diese sind zumeist straßennah angeordnet. Die Wohnhäuser H. X. … und … bis … sowie das Wohnhaus Im H1. H2. … sind allerdings in zweiter Reihe und in einem größeren Abstand zur Straße (Hauptstrang) angeordnet. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Flächennutzungsplan stellt Wohnbaufläche dar.
3Weitere Einzelheiten der Umgebung zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt:
4An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze
5Am 20. April 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides. Geplant ist die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit Satteldach (40°) und einer Grundfläche von 13 x 7,5 Metern. Das Gebäude soll mit seiner Vorderwand rund 40 Meter von der Straße entfernt aufstehen; die Rückwand soll sich etwa 53 Meter von der Straße entfernt befinden.
6Unter dem 30. April 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten negativen Bescheidung der Voranfrage an und erklärte zur Begründung, das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, namentlich der Bebauungstiefe, nicht in die nähere Umgebung ein.
7Nach erfolglosen Einigungsgesprächen der Beteiligten wandte sich der Vater des Klägers in einer Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 an die Beklagte und erklärte, in der Umgebung finde sich durchaus eine entsprechende Hinterlandbebauung, nämlich auf den Grundstücken H. X. … und … bis … sowie Im H1. H2. …. Die Behörde habe die Umgebung viel zu eng eingegrenzt.
8Mit Bauvorbescheid vom 5. Mai 2021 stellte die Beklagte fest, dass das geplante Vorhaben unzulässig ist. Zur Begründung führte die Behörde aus, als prägende Umgebung seien vorliegend nur das Geviert Im H1. H2. .. bis .., H. X. .. bis .. und J. C. .. bis .. / .. bis .. sowie die Gebäude H. X. .. bis .. und B. X1. .. einzubeziehen. Auf allen Grundstücken in diesem Bereich seien die Gebäude mehr oder weniger straßennah errichtet; eine Hinterlandbebauung finde sich nicht. Daher füge sich das geplante Vorhaben, das in zweiter Reihe errichtet und mit dem eine erhebliche Bebauungstiefe erreicht werden solle, nicht in die maßgebliche Umgebung ein und löse bodenrechtliche Spannungen aus. Zudem werde mit Blick auf die Zufahrt, die Stellplätze und den rückwärtigen Ruhebereich im Allgemeinen das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
9B. 1. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich und füge sich in den Rahmen der Umgebungsbebauung ein. Die Betrachtung dürfe insoweit nämlich nicht auf das konkrete Straßengeviert beschränkt werden. Auch die unmittelbar gegenüber liegende Bebauung mit den Wohngebäuden … sowie … bis … und das Grundstück J. H1. H2. ../… seien vielmehr in die Betrachtung einzubeziehen und taugten als Vorbild für eine entsprechende Bebauung in zweiter Reihe. Auch werde die städtebauliche Harmonie durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheide ebenfalls aus, zumal keine Stellplätze in unmittelbarer Nähe des geplanten Wohnhauses angeordnet werden müssten.
10Der Kläger beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2021 zu verpflichten, die Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem hinteren Teil des Grundstücks H. X. … in ….. T. , Gemarkung T. , Flur .., Flurstück …., positiv zu bescheiden.
12Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,
13die Klage abzuweisen.
14Sie wiederholt und vertieft die Begründung ihres Ablehnungsbescheides.
15Der Einzelrichter hat am 25. August 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
16Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides.
21Ein positiver Bauvorbescheid ist gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW 2018 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Errichtung des geplanten Wohnhauses steht jedoch das Bauplanungsrecht entgegen. Denn mit einer Bebauungstiefe von rund 53 Metern geht das geplante Gebäude deutlich über das zulässige Maß hinaus.
22Soll ein Vorhaben – wie vorliegend – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden, so ist es gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
23Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der „näheren Umgebung“ lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Die maßgebliche Umgebung ist im Übrigen für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris (Rn. 7), mit weiteren Nachweisen.
25Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur näheren Konkretisierung kann insoweit auf die Begriffsbestimmungen in § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zurückgegriffen werden.
26Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris (Rn. 6), und vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris (Rn. 8); OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris (Rn. 10).
27Die überbaubare Grundstücksfläche kann gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO unter anderem durch Festsetzung der Bebauungstiefe bestimmt werden. Die Bebauungstiefe ist dabei von der tatsächlichen Straßengrenze zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" in diesem Sinne ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 - 4 B 1.19 -, juris (Rn. 6); OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 2 A 1585/20 -, juris (Rn. 12).
29Ob die rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt insoweit im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen.
30Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als zum Beispiel bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, da die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter der von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkung zurückbleibt.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 - 7 A 2666/12 -, juris (Rn. 73), und Beschluss vom 26. Januar 2022 - 7 A 654/21 -, juris (Rn. 4).
32Andererseits ist die Betrachtung nicht zwangsläufig auf den Straßenzug oder das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, das heißt diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 A 2780/20 -, juris (Rn. 15).
34Gemessen an diesen Grundsätzen wird die maßgebliche Umgebung vorliegend in erster Linie von den Gebäuden H. X. .. bis .., J. H1. H2. .. bis .. und J. C. .. bis .. gebildet. Da diese Gebäude auf der rückwärtigen Seite recht nah zu einander stehen, kann eine wechselseitige Prägung ohne weiteres angenommen werden. Je weiter eines dieser Grundstück im rückwärtigen Bereich bebaut wird, desto näher rückt es an die Nachbargrundstücke heran und vermag deren bodenrechtliche Situation zu beeinflussen. Und auch eine weitere Bebauung des Grundstücks des Klägers wirkt sich unmittelbar auf die genannten Grundstücke aus, weil die bislang unbebaute Freifläche im Kern des Blocks reduziert wird und die damit verbundene Verdichtung den Charakter aller Grundstücke des Blocks verändert.
35Ob in die prägende Umgebung – wie die Beklagte meint – auch die Gebäude J. C. .. bis .. und .., B. X1. .. und H. X. .. bis .. einzubeziehen sind, kann offen bleiben. Denn keines dieser Gebäude taugt als Vorbild für eine Hinterlandbebauung mit einer Tiefe von vierzig bis fünfzig Metern.
36Die Gebäude H. X. … und – sofern es sich bei dem Stichweg auf dem Flustück …. nicht um einen öffentlichen X. handelt – … bis … wären mit ihrer Tiefe von bis zu siebzig Metern ab dem H1. X. (Hauptstrang) zwar einschlägige Vorbilder für das streitgegenständliche Vorhaben. Sie gehören aber aus Sicht des Gerichts nicht zur maßgeblichen Umgebung. Zwischen dem Baugrundstück und diesen Gebäuden befindet sich nicht nur der Grüne X. , sondern auch die in erster Reihe aufstehenden Wohnhäuser H. X. .. bis … Eine wechselseitige Beeinflussung der Hinterlandbebauung östlich des H1. Weges und der zur Bebauung anstehenden Fläche liegt schon deshalb wenig nahe. Hinzu kommt, dass die genannten Gebäude das Ergebnis einer anders gearteten Bebauungsstruktur östlich des H1. Weges sind. Wegen der weiter östlich verlaufenden Bundesstraße, welche zur Erschließung von Einzelgrundstücken nicht geeignet ist, bestand in dem fraglichen Bereich nur die Möglichkeit, das Hinterland vom H1. X. aus zu erschließen. Zugleich stößt eine auf diese Weise erschlossene Bebauung hier auf keinerlei Probleme, weil sie rückwärtig an die Bundesstraße angrenzt, welche den Block hier nach Osten abschließt. Mit dieser Sondersituation ist die Lage in dem durch die Straßen J. C. , H. X. und J. H1. H2. gebildeten Block nicht vergleichbar. Eine wechselseitige Prägung ist auch aus diesem H2. nicht anzunehmen.
37Das von dem Kläger angeführte Wohnhaus J. H1. H2. … taugt schon deshalb nicht als Vorbild für das streitgegenständliche Bauvorhaben, weil dieses Gebäude nur eine Bebauungstiefe von rund 43 Metern erreicht und damit rund zehn Meter hinter dem geplanten Wohnhaus des Klägers zurückbleibt. Unabhängig davon zählt aber auch dieses Gebäude nicht zu der das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung, weil man auch hier eine Sondersituation vorfindet. Wegen seiner Lage an dem Bogen, den die Straße an dieser Stelle beschreibt, hat das Grundstück einen Zuschnitt, der sich von den anderen Grundstücken in der Umgebung unterscheidet. Zugleich grenzt das Grundstück mit seiner Rückseite an die hier verlaufende Bahntrasse, welche die Bebauung nach Westen abschließt. Eine Beeinflussung rückwärtig angrenzender Wohngrundstücke ist damit auch hier ausgeschlossen. Mit dieser besonderen Situation ist das Grundstück des Klägers nicht vergleichbar.
38Soweit der Kläger im Ortstermin noch auf die Bebauung nördlich seines Grundstücks und der Straße J. H1. H2. hingewiesen hat, ist festzustellen, dass sich in den mit Wohngebäuden bebauten Teilen dieses Bereichs ebenfalls kein Vorbild für eine Bebauungstiefe von 53 Metern findet. Etwas anders gilt lediglich für den nordwestlichen Bereich des Blocks, der allerdings mit seinen großflächigen Gewerbebetrieben einer ganz anderen Bebauungsstruktur folgt. Das Gericht ist im Übrigen der Auffassung, dass hinsichtlich des Merkmals „überbaubare Grundstücksfläche“ der gesamte Block nicht zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB gehört, weil sich eine wechselseitige Prägung hinsichtlich dieses Merkmals nicht feststellen lässt.
39Das streitgegenständliche Bauvorhaben, das nach alledem mit seiner Bebauungstiefe den Rahmen der näheren Umgebung überschreitet, ist auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil keinerlei städtebauliche Spannungen entstehen könnten. Allerdings können Vorhaben, die den durch die Umgebung gesetzten Rahmen nicht einhalten, im Einzelfall gleichwohl dem Erfordernis des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB genügen, wenn sie im Verhältnis zur Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen begründen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris (Rn. 47), und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris (Rn. 17); OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 7 A 2904/09 -, juris (Rn. 12).
41Dies lässt sich vorliegend schon angesichts der Enge in dem fraglichen Bereich nicht annehmen. Eine weitere Verdichtung hat hier – wie bereits aufgezeigt – Folgen für alle Grundstücke des Blocks und bedarf der planerischen Ordnung.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
44Rechtsmittelbelehrung:
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
461. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
472. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
483. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
494. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
505. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
51Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
52Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
53Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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