Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 I 57/23
Tenor
Die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners am 00.00.0000 durch den Antragsteller auf dem I-Phone 11Pro des Antragstellers (IMEI 000000000000000) zur Durchsicht sichergestellten Datei
E-Mail von „°°°" an den Account „°°°" vom 00.00.0000, °°:°° Uhr
wird angeordnet.
1
Gründe:
2Rechtsgrundlage der Beschlagnahmeanordnung ist § 4 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG -, in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung - StPO -.
3Aufgrund des vom seinerzeitigen Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat, nunmehr Bundesministerium des Innern und Heimat (Bundesinnenministerium) als Verbotsbehörde (§ 3 VereinsG) an das Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen gerichteten Ermittlungsersuchens vom 11. Mai 2021 Az. °°° und des von dort an den Antragsteller gerichteten Ermittlungsersuchens vom 21. Mai 2021 , Az. °°° zur Durchführung weiterführender Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG im Zusammenhang mit einem inzwischen ausgesprochenen Vereinsverbot gegen die Vereinigung „C1“, hat der Antragsteller als ersuchte Behörde im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 15. September 2009 (GV NRW 2009, S. 501) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG auf der Grundlage des Beschlusses vom 16. Juni 2021 - 14 I 68/21 - die Wohnräume des Antragsgegners durchsucht und dabei das im Tenor näher bezeichnete Mobiltelefon vorläufig zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO sichergestellt.
4Bei der Durchsicht wurde die im Tenor des Beschlusses näher bezeichnete Datei als beweisrelevant festgestellt. Es handelt sich um eine Liste mit E-Mail Adressen von inhaftierten Mitgliedern der Vereinigung und ihrer Teilorganisationen, mit dem Zweck, diesen zum Geburtstag eine E-Mail zu senden. Ausweislich des vom Antragsteller wiedergegebenen Wortlauts der Anfang Juni 2021 auf Englisch verfassten Mail wurde diese Liste im Mai 20121 aktualisiert und die Adressaten - darunter der Antragsgegner - wurden aufgefordert, die Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Angaben zu machen.
5Als ersuchte Behörde kann der Antragsteller auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen auch die Beschlagnahme von Beweismitteln bei dem zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Das ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 17 Abs. 3 Nr. 4 Justizgesetz NRW - JustizG -). Die richterliche Anordnung trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG).
6Die Beschlagnahme der im Tenor aufgeführten Daten ist erforderlich, da sie in dem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein kann.
7Da das in § 4 VereinsG geregelte Ermittlungsverfahren ein gesetzlich gesondert ausgestaltetes Verwaltungsverfahren darstellt und der Verbotsbehörde nach Art staatsanwaltlicher Ermittlungsbefugnisse die notwendigen Erkenntnisse zu Verbotstatbeständen verschaffen soll, ist die Beweistauglichkeit der zu beschlagnahmenden Dateien, ebenso wie deren Beweiserheblichkeit nicht danach zu beurteilen, ob die gewonnenen Erkenntnisse das Verbot erhärten oder entkräften können. Die Ermittlungsbehörde hat auch im vereinsrechtlichen Ermittlungs- und Verbotsverfahren den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Es kommt insoweit für die richterliche Anordnung der Beschlagnahme also allein darauf an, ob sich aus den sichergestellten Dateien relevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Eine inhaltliche Beweiswürdigung ist der Verbotsbehörde und einer gegebenenfalls erfolgenden gerichtlichen Kontrolle der Verbotsverfügung vorbehalten.
8Die Einwände des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000, die Liste gebe keine Auskunft über die Frage, ob eine dort aufgeführte Person aktuell noch Mitglied der Vereinigung sei, es handele sich im Übrigen nicht um eine offizielle Verlautbarung irgendeines Vertretungsorgans der Chapter der C1, sondern um die Mitteilung einer privaten Initiative außerhalb von Deutschland, die von Mitgliedern italienischer und französischer Chapter ausgegangen sei, sind aus den oben genannten Gründen im vorliegenden Verfahren nicht erheblich.
9Die Frage welches Gewicht der Inhalt der beschlagnahmten Datei hat und in welchen Kontext diese Mail möglicherweise einzuordnen ist, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Verbotsbehörde zu beantworten.
10Die Beschlagnahme von Gegenständen oder - wie hier - Dateien kommt allerdings regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn diese bereits von vornherein offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren stehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
11Aus den Ausführungen des Antragstellers zum Inhalt der zu beschlagnahmenden Datei ergibt sich ein solcher Zusammenhang, da eine innerhalb der Organisation verbreitete Liste von Mitgliedern grundsätzlich dazu geeignet sein kann, Rückschlüsse auf die innere Organisation der verbotenen Vereinigung „C1“ und deren Verbindungen zu den Teilorganisationen und ihren Mitgliedern zu ermöglichen.
12Weder das am 7. Juli 2021 durch das Bundesinnenministerium ausgesprochene und am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Verbot des Vereins „C1“ noch das durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ausgesprochene Verbot der Vereinigung „C2“ vom 11. Februar 2021, auch handelnd und auftretend unter den Bezeichnungen „C2a“ und „C2b“ (im Folgenden C2) lassen die Notwendigkeit der Beschlagnahme dieser Datei entfallen. Die Verbotsbehörde darf ungeachtet bereits vorliegender Erkenntnisse weitere Ermittlungen für erforderlich halten, um die Erkenntnislage - auch mit Blick auf eine möglicherweise folgende gerichtliche Überprüfung des Vereinsverbots - zu erhärten.
13Dass sich die Darlegung der Beweisrelevanz dieser Datei darin nicht erschöpft, sondern sie nach dem Vorbringen des Antragstellers außerdem - wenn nicht sogar primär - in einem beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu führenden Rechtsmittelverfahren, welches im Zusammenhang mit dem durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gesondert betriebenen Verbotsverfahren gegen die Vereinigung C2 steht, Verwendung finden soll, steht der Beschlagnahmeanordnung ebenfalls nicht entgegen.
14Bei der Vereinigung „C2“ handelte es sich bis zu ihrem Verbot um eine Teilorganisation der Vereinigung „C1“.
15Auch wenn die Vereinigung „C2“ aufgrund der Verbotsverfügung zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung vom 16. Juni 2021, ‑ 14 I 68/28 -, welche die Grundlage zur Sicherstellung des Mobiltelefons zur Durchsicht der Daten bildet, zumindest in Auflösung befand oder möglicherweise auch schon nicht mehr bestand, stehen die Ermittlungsverfahren deshalb doch in einem unmittelbaren Zusammenhang.
16Dass der Beschlagnahme der Datei in § 97 Abs. 4 StPO genannten Zeugnisverweigerungsrechte entgegenstehen könnten oder sie in sonstiger Weise unverhältnismäßig sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
19Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
20Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
21Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 98 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VereinsG § 3 Verbot 1x
- VereinsG § 4 Ermittlungen 4x
- § 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 14 I 68/21 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien 1x
- 14 I 68/28 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 97 Beschlagnahmeverbot 1x
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 1x