Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 237/25

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4741/25 wird hinsichtlich Ziffer I. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2024 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer II. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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