Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 454/21

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des R. vom 7. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 19. Juni 2020 bis zum 3. Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 348,30 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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