Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 2 K 454/21
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des R. vom 7. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 19. Juni 2020 bis zum 3. Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 348,30 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt vom Beklagten Entschädigung wegen einer Quarantäne in Höhe von insgesamt 2.889,65 Euro.
3Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 ordnete die Stadt Q. die Absonderung des Klägers für die Zeit bis zum 3. Juli 2020 an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger Ansteckungsverdächtiger sei, da er Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person gehabt habe.
4Am 28. Juli 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Entschädigung für die Zeit seiner Absonderung vom 19. Juni 2020 bis zum 3. Juli 2020. Hierbei gab er an, dass der Betrieb im Zeitraum der Absonderung nicht geschlossen gewesen sei. Im betreffenden Zeitraum sei er nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Eine Möglichkeit, während der Absonderung die Arbeit in Gänze von zu Hause auszuüben, habe nicht bestanden. Für den Monat Juni belaufe sich der Einkommensausfall auf 1.782,66 Euro und für den Monat Juli auf 486,18 Euro. Die monatlichen Aufwendungen für soziale Sicherungen beliefen sich auf 658,00 Euro.
5Mit Schreiben vom 1. September 2020, erinnernd am 3. November 2020, bat der Beklagte um Vorlage eines Bescheides über die Pflicht des Klägers zur Absonderung und um Mitteilung, in welchem Umfang der Betrieb aufgrund des durch die Quarantänemaßahme bedingten Fehlens des Klägers, prozentual ruhte bzw. das Arbeitseinkommen durch die eigene Arbeitsleistung entstehe.
6Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 übersandte der Kläger den Bescheid der Stadt Q. vom 25. Juni 2020 und teilte mit, dass eine prozentuale Angabe über den Anteil des ruhenden Betriebs kaum möglich sei. Mit seiner Arbeitskraft fahre er eine Tour als Vollzeitbeschäftigung. Rechne man die vollzeitbeschäftigten Fahrer für den Monat Juni/Juli komme man im Schnitt auf acht Mitarbeiter. Mit ihm zusammen also neun Personen, was einem Anteil seiner Person von ca. 11,11 % an der Wirtschaftsleistung entspreche. Sein Arbeitseinkommen entstehe dadurch, dass er Pakete zustelle. Ohne seine Arbeitskraft könne die Tour nicht bedient werden und müsse an andere Unternehmer als Springer vergeben werden.
7Mit Bescheid vom 7. Januar 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung für die Zeit seiner Absonderung in Höhe von 245,71 Euro. Zur Begründung führte er an, dass das Arbeitseinkommen anhand des Einkommenssteuerbescheids aus dem Jahr 2018 berechnet worden sei. Der bewilligte Betrag setze sich aus einer Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe von 201,N02 Euro und Aufwendungen zur Sozialen Sicherung in Höhe von 44,26 Euro zusammen.
8Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 bat der Kläger um Erläuterung der dem Bescheid zugrundeliegenden Berechnung, da diese ohne Erläuterung nicht nachvollziehbar sei. Mit E-Mail vom 1. Februar 2021 führte der Beklagte aus, dass von einem kalendertäglichen Nettoeinkommen in Höhe von 144,41 Euro ausgegangen worden sei, welches nach den Angaben des Klägers zu 88,89 % durch den Weiterbetrieb des Unternehmens erwirtschaftet worden sei, sodass sich der Verdienstausfall täglich auf 13,43 Euro belaufe. Mit E-Mail vom 2. Februar 2021 entgegnete der Kläger, dass der mit Schreiben vom 3. November 2020 angefragte Anteil an der Wirtschaftsleistung mit Blick auf den Bruttoumsatz des Unternehmens und nicht mit Blick auf den Gewinn des Unternehmers zu betrachten sei. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der Ausfalltage eine Umsatzeinbuße in Höhe von 3.619,00 Euro. Ein tatsächlicher Nachweis der auf den Kläger entfallenden Wirtschaftsleistung sei kaum möglich. Als Unternehmer habe er deutlich mehr Aufgaben zu übernehmen als nur ein Fahrzeug zu steuern. Sein Einkommen setze sich aus einer Vielzahl von Tätigkeiten zusammen, welche ein selbständiger Unternehmer zu erbringen habe. Auch durch den Ersatz seiner Arbeitsleistung sei ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 1.375,00 Euro entstanden. Mit weiterer E-Mail vom 9. Februar 2021 teilte der Beklagte mit, dass eine Änderung des Bescheides nicht beabsichtigt sei. Die Berechnung sei aufgrund der vom Kläger gemachten Angaben erfolgt. Mit E-Mail vom 9. Februar 2021 führte der Kläger gegenüber dem Beklagten aus, dass die Annahme, die Berechnung sei anhand der klägerischen Angaben erfolgt, nicht korrekt sei.
9Am 9. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben.
10Zur Begründung trägt er vor, dass die Berechnung des Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Die Entschädigung des Klägers habe um ein Vielfaches höher liegen müssen. Aus dem Gesetz ergäbe sich, dass die Entschädigung anhand des § 15 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV) zu berechnen sei und damit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschiften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Mithin ein monatlicher Betrag in Höhe von 4.420,66 Euro. Die Ansicht des Beklagten, dass dann weiter der Anteil des Entschädigungsberechtigten an der Wirtschaftsleistung des Unternehmens zu berücksichtigen sei, finde keine Stütze im Gesetz. Darüber hinaus sei auch schon der Begriff der Wirtschaftsleistung für ein Unternehmen im Dienstleistungssektor untauglich. Selbst wenn man eine etwaige Wirtschaftsleistung berücksichtigen wollte, müsse diese nicht anhand des Überschusses, insbesondere dem Gewinn, ermittelt werden, sondern an der Gesamtleistung des Unternehmens. Dabei sei es verfehlt, den Kläger wie einen Fahrer in seinem Unternehmen zu behandeln, da dieser neben seiner Tätigkeit als Fahrer noch unternehmerische Aufgaben erfülle, namentlich die gesamte Organisation des Unternehmens, einschließlich der Aufgabenbeschaffung, der Disposition der Touren und Fahrer, der Buchführung, der Anschaffung und Instandhaltung der Fahrzeuge, der Beschaffung der Betriebsmittel und der gleichen Aufgaben mehr.
11Auf gerichtlichen Hinweis zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren N06 legte der Kläger darüber hinaus die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 vor.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des R. vom 7. Januar 2021 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 19. Juni 2020 bis zum 3. Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 2.889,65 Euro zu gewähren.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung führt er aus, die vom Kläger begehrte Entschädigungssumme entspräche in ihrer Höhe dem Fall einer gänzlichen Betriebsstilllegung. Diese habe jedoch nicht vorgelegen. Der Kläger habe selbst angegeben, dass der Betrieb mit acht von neun Mitarbeitern weitergeführt worden sei. Zudem habe der Kläger seinen Anteil an den Einkünften mit 11,11 % beziffert. Somit sei auch der Verdienstausfall nur in dieser Höhe zu erstatten.
17Auf gerichtliche Verfügung legte der Beklagte eine Berechnung der Entschädigung für Selbstständige nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unter Berücksichtigung des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2019 vor. Er ist weiter der Auffassung, dass nur eine anteilsmäßige Erstattung erfolgen könne, da der Betrieb des Klägers nicht eingestellt gewesen sei. Darüber hinaus sei es dem Kläger auch möglich gewesen, die von ihm beschriebenen unternehmerischen Tätigkeiten aus dem HomeOffice zu erbringen, sodass auch insofern ein Abzug vorzunehmen wäre.
18Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, da die Kammer mit Beschluss vom 4. März 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
22Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Bescheid des X. ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
23Der Kläger hat aufgrund der vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne gemäß §§ 56 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, § 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 19. Juni 2020 einen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 313,71 Euro sowie auf Erstattung der Aufwendungen für Soziale Sicherung („Vorsorgeaufwendungen“) in Höhe von 34,59 Euro, mithin eine Anspruch auf zusätzlich 102,59 Euro zu den bereits mit Bescheid vom 7. Januar 2021 bewilligten 245,71 Euro.
24Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
25Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (§ 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG). Als Verdienstausfall gilt nach § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Netto-Arbeitsentgelt, das auf Grundlage der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitszeit unter Abzug von Steuern und Aufwendungen zur sozialen Sicherung zu ermitteln ist. Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG gilt zudem für den Fall, dass dem Arbeitnehmer bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts verbleibt, als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem Netto-Arbeitsentgelt und dem im auf die Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt. Die Regelungen von § 56 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 IfSG gelten gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
26Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Definition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG).
27Zum Antragsverfahren bestimmt § 56 Abs. 11 Satz 2 IfSG, dass dem Antrag von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen ist.
28Gemessen an diesen Maßstäben steht dem Kläger - wie auch von dem Beklagten angenommen - dem Grunde nach auf seinen formell ordnungsgemäßen Antrag eine Entschädigung zu. Der Kläger war in der Zeit vom 19. Juni 2020 bis zum 3. Juli 2020 als Ansteckungsverdächtiger abgesondert und hat hierdurch einen Verdienstausfall erlitten.
29Die vom Beklagten mit Bescheid vom 7. Januar 2021 gewährte Entschädigung ist aber der Höhe nach zu beanstanden. Der Kläger hat über die bereits gewährte Entschädigung hinaus einen Anspruch auf weitere 102,59 Euro. Bei der Berechnung der zu gewährenden Entschädigung ist, anders als es von dem Beklagten zeitlich zwingend vorgenommen wurde, mittlerweile der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind auch spätere Nachweise, die Auskunft über das nach § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG maßgebliche zugrunde zu legende Arbeitseinkommen geben, im Verfahren zu berücksichtigen. Dass nach § 56 Abs. 11 IfSG die Vorlage einer bei Antragstellung noch nicht vorliegenden Bescheinigung des Finanzamts im späteren Verfahren ausgeschlossen sein soll, sei nicht ersichtlich. Dagegen spräche schon, dass gemäß § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG auch der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Ende der Absonderung gestellt werden könne. Ein Abstellen auf das erzielte Einkommen im Jahr der Absonderung komme demgegenüber nicht in Betracht. Dies würde dazu führen, dass auch Zeiträume nach der Absonderung bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlung berücksichtigt würden. Die Einbeziehung solcher späteren Entwicklungen, seien sie für den Betreffenden günstig oder ungünstig, schließe § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG, der wiederum bei der vorliegenden Berechnung nach § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG entsprechend anzuwenden sei, jedoch grundsätzlich aus.
30Vgl. m. w. N. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2025 - N06 -, n.v.
31Jedoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von 100 % des sich aus dem maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid ergebenden Gewinns für 15 Tage. Der Beklagte ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der sich aus dem jeweiligen Einkommenssteuerbescheid ergebende Gewinn für die Zeit der Absonderung nicht in voller Höhe zur erstatten ist, sondern nur eine anteilige Entschädigung zu gewähren ist, soweit die Absonderung des Klägers auch kausal für einen etwaigen Verdienstausfall geworden ist.
32Zwar legt der Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG, wonach für den Verdienstausfall ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist, nicht nahe, dass weitere Betrachtungen zur konkret entfallenen Wirtschaftsleistung zu erfolgen haben.
33Vgl. VG München, Urteil vom 18. Dezember 2024 - M 26b K 22.2299 -, juris Rn. 30 f.
34Jedoch würde eine ausbleibende Berücksichtigung der anteiligen Fortführung des Betriebs der Sinn und Zweck des § 56 IfSG widersprechen. § 56 IfSG soll den Betroffenen lediglich vor materieller Not schützen und setzt deshalb bei dem Betroffenen auch einen kausalen Verdienstausfall voraus. Bei § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige usw.) ausnahmsweise, um eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu erreichen, eine Entschädigung gewährt, wenn sie auf Grund ihrer Störereigenschaft einem gezielt personenbezogenen Erwerbsverbot unterworfen worden sind. Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht also nur dann, wenn der Betroffene mangels anderweitiger Ansprüche auf Grund der behördlichen Maßnahmen sonst in Not geraten würde.
35Vgl. zum Zweck des § 56 IfSG mit Blick auf Arbeitnehmer OVG NRW, Urteil vom 10. März 2023 - 18 A 1460/22 -, juris, m. w. N.
36Gerade bei Selbstständigen, deren Betrieb auch im Falle einer Absonderung nicht gänzlich ruht, sondern weiter Umsätze erwirtschaftet werden, kommt eine Entschädigung in voller Höhe des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden Gewinns nicht in Betracht, da es insoweit an einem von § 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG vorausgesetzten kausalen Verdienstausfall mangelt.
37Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 17. Januar 2022 - B 7 K 21.425 -, juris; vgl. auch VG München zu aus seiner Sicht „extremen Fällen“ Urteil vom 18. Dezember 2024 - M 26b K 22.2299 -, juris Rn. 35.
38Dabei ist der Beklagte auch in nicht zu beanstandender Weise von einem anteiligen Verdienstausfall des Klägers von 11,11 % ausgegangen. Diese Schätzung basiert auf den eigenen Ausführungen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Dort hatte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, in welchem Umfang der Betrieb aufgrund des durch die Quarantänemaßnahme bedingten Fehlens des Klägers prozentual geruht habe bzw. sein Arbeitseinkommen durch seine eigne Arbeitsleistung entstehe, mitgeteilt, dass eine prozentuale Angabe über den Anteil des ruhenden Betriebs kaum möglich sei. Mit seiner Arbeitskraft fahre er eine Tour als Vollzeitbeschäftigung. Rechne man die vollzeitbeschäftigten Fahrer für den Monat Juni/Juli komme man im Schnitt auf acht Mitarbeiter. Mit ihm zusammen also neun Personen, was einem Anteil seiner Person von ca. 11,11 % an der Wirtschaftsleistung betrage.
39Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, dass er als selbstständiger Unternehmer wesentlich mehr Aufgaben im Unternehmen übernehme als ein angestellter Fahrer, ist dies zwar ohne Weiteres plausibel. Allerdings ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger gerade solche organisatorischen Aufgaben im Wesentlichen auch aus dem HomeOffice heraus erbringen konnte. Der Kläger war lediglich als Kontaktperson zur Absonderung verpflichtet und mithin nicht arbeitsunfähig erkrankt. Darüber hinaus ist die im Antrag angegebene Firmenanschrift des Unternehmens U. GbR gleichlautend mit der Privatanschrift des Klägers. Bei lebensnaher Betrachtung kann mithin davon ausgegangen werden, dass der in der Absonderungszeit grundsätzlich arbeitsfähige Kläger als selbstständiger Unternehmer nicht zwei Wochen keinerlei Tätigkeiten für das Unternehmen übernommen haben wird.
40Dass über den von der Beklagten anlässlich der Angaben des Klägers angesetzten Anteil hinaus ein Verdienstausfall durch die Absonderungsverfügung hinaus entstanden wäre, lässt sich anhand der Angaben der Beteiligten nicht feststellen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
43Rechtsmittelbelehrung
44Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
46Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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