Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 M 33/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Die beantragte Anordnung der Ersatzzwangshaft ist nicht verhältnismäßig. Der mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Erfolg der durchzusetzenden Handlung durch mildere Mittel möglich ist.
3Die Antragstellerin beabsichtigt mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft die Pflicht des Antragstellers zur Gewerbeabmeldung durchzusetzen. Um diese zu erreichen, ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft jedoch nicht erforderlich, weil der beabsichtigte Erfolg durch das mildere Mittel der Gewerbeabmeldung von Amts nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO wegen erreicht werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die Abmeldung von Amts wegen möglich, wenn die Aufgabe des Betriebs eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Die hier allein von der Antragstellerin bezweifelte Aufgabe des Betriebs steht entgegen ihrer Auffassung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO eindeutig fest. Die Betriebsaufgabe setzt keine entsprechende Willensentschließung des Gewerbetreibenden voraus, sondern kann alternativ durch eine vollziehbare behördliche Gewerbeuntersagung begründet sein. Die bestandskräftige Gewerbeuntersagung vom 2. Juli 2024 hat dementsprechend die Bedeutung einer endgültigen, eindeutig feststehenden Betriebseinstellung.
4Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. April 2026 – 6 S 29/16 –, VG Ansbach, Beschluss vom 8. September 2025 – AN 4 V 25.2188 –, VG Würzburg, Beschluss vom 17. September 2015 – W 6 X 15.731 –, VG Bremen, Beschluss vom 31. März 2025 – 5 Z 586/25 –, jeweils juris.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6Rechtsmittelbelehrung
7Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
8Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55 a, 55 d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
9Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
10Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
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Referenzen
- GewO § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung 2x
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 29/16 1x
- 4 V 25.21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 X 15.73 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Z 586/25 1x (nicht zugeordnet)