Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 2343/25
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
1

VERWALTUNGSGERICHT Gelsenkirchen
3Beschluss
4 5In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
6der K., O. °-°, °°°° G.,
7Antragstellerin,
8Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Q., H.-straße °°, °°°°° G., Gz.:
9gegen
10den Rat der Stadt G., 44777 G., Gz.:
11Antragsgegner,
12wegen Kommunalrechts hier: Organstreitverfahren wegen Ausschussbesetzung (§ 50 Abs. 3 GO NRW)
13hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
14am 16. Dezember 2025
15durch
16den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
17die Richterin am Verwaltungsgericht
18den Richter am Verwaltungsgericht
19beschlossen:
20-
21
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
23-
24
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
26Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,
27„den Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihm am 20.11.2025 mit 15 vom Rat zu wählenden Mitgliedern gebildeten Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden.“,
28ist unbegründet.
29I. Der vorstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsschutzantrag ist auf eine Neubesetzung der von dem Rat der Stadt G. (Antragsgegner) am 20. November 2025 gebildeten und mit 15 Mitgliedern zu besetzenden Ausschüsse als Untergliederungen des Antragsgegners gerichtet. Eine Begrenzung des Rechtsschutzziels auf eine etwaige Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragsstellerin unter Erweiterung der Ausschussmitglieder einen weiteren Sitz für ihre Liste oder hilfsweise einen Sitz für sachkundige Bürger in den Ausschüssen einzuräumen, kann in dem anwaltlich formulierten Rechtsschutzantrag nicht gesehen werden (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
30II. Der Antrag ist zulässig. Der Antragstellerin kann nicht die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO abgesprochen werden, weil sie als nicht ansehnlich große Gruppe im gegebenen Zusammenhang mit einem prozentualen Anteil an dem Stimmanteil des Antragsgegners in Höhe von 3,26 Prozent in ihrem Organrecht auf Erhalt eines Sitzes in den Ausschüssen des Antragsgegners nicht verletzt sein könnte.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 87.
32Ihr Antrag beschränkt sich nicht darauf. Die Frage, ob sie in ihrem organschaftlichen Recht auf effektive demokratische Mitwirkung entsprechend ihrer Sitz- und Stimmanteile im Antragsgegner und dem Recht auf Chancengleichheit bei der Ausschussbesetzung, die im Grundsatz der Spiegelbildlichkeit aufgehen, verletzt ist, hat Sache einer Sachentscheidung zu sein.
33III. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
34Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
351. Einen Anspruch, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von ihm am 20. November 2025 mit 15 vom Rat zu wählenden Mitgliedern gebildeten Ausschüsse (nachfolgend: 15er-Ausschüsse) aufzulösen und neu zu bilden, hat die Antragstellerin nicht.
36Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn die Organisationsentscheidung des Antragsgegners bei der Bildung und Besetzung der 15er-Ausschüsse rechtswidrig wäre und die Antragstellerin in ihren Organrechten verletzte.
37Hierbei hat das Gericht zum einen das dem Antragsgegner eingeräumte Organisationsermessen zu berücksichtigen. Dieses wurzelt verfassungsrechtlich in der im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -) den Gemeinden zugebilligten Organisationshoheit. Hiermit einher geht eine auf Ermessensfehler beschränkte Kontrolldichte des Gerichts, weil nicht das Verwaltungsgericht berufen ist, eine „bessere“ bzw. zweckmäßigere Organisationsentscheidung anstelle des Gemeinderates zu treffen. Zum anderen hat das Gericht im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens, wenngleich hier der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gänzlich suspendiert ist, die Entscheidung des verwaltungsprozessualen Gesetzgebers in § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO zu achten, nach der die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat. Das Verwaltungsgericht begibt sich insbesondere im Eilverfahren nicht auf Fehlersuche „ins Blaue hinein“.
382. Nach diesen Maßgaben ist eine rechtwidrige Ausübung des Organisationsermessens nicht festzustellen.
39Gemäß § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), kann der Rat Ausschüsse bilden. In jeder Gemeinde müssen ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden (§ 57 Abs. 2 GO NRW). Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der (gewählten) Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.
40Die Besetzung der Ausschüsse regelt § 50 Abs. 3 GO NRW: Haben sich die Fraktionen und Gruppen zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, beschließt der Rat mit Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
41Hierbei stimmt der Bürgermeister als Ratsmitglied kraft Gesetzes gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht mit.
42Die Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse steht im Organisationsermessen der Gemeinde, das sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten hat,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 62 f.; VG Aachen, Beschluss vom 28. November 2025 – 7 L 1050/25 –, juris Rn. 20 f., jeweils m.w.N.,
44und durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sowie das Willkürverbot begrenzt wird.
45Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit wird aus dem Demokratieprinzip hergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Volkssouveränität und die Demokratie auf die Ebene der Gemeinden. Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Da diese Repräsentation der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder, obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte. Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertreter in dieses Prinzip folgt, dass für Gemeindevertretungen das Gleiche gilt. Auch die von der Gemeindevertretung zu wählenden Ausschüsse dürfen deshalb nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mit entschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss einer Gemeindevertretung die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 8 C 18.08 –, juris Rn. 20, m.w.N., insbesondere zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 68 f., m.w.N.
47Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit enthält für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses oder eines anderen Untergremiums. Je kleiner das Untergremium ausfällt, desto mehr gewählte Vertreter werden allerdings an der Wahrnehmung ihrer Statusrechte gehindert, und umso weniger ist insofern der Repräsentationsfunktion entsprochen. Daher steigen die Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung der Delegation von Entscheidungsbefugnissen mit der abnehmenden Größe eines Untergremiums.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 70.
49Weder bringt die Antragstellerin Ermessensfehlerrügen gegen die auf 15 Sitze bestimmte Ausschussgröße vor noch sind solche sonst ersichtlich.
50Ein Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Größenbildung ist ebenso nicht festzustellen.
51Das in der Bindung des Staates an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnde Willkürverbot verbietet eine Differenzierung ohne sachlichen Grund und allgemein Entscheidungen auf der Grundlage sachfremder Erwägungen. Ein sachlicher Grund fehlt, wenn sich vernünftige, aus der Natur der Sache sich ergebende oder sonst wie einleuchtende Gründe nicht finden lassen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt insbesondere vor, wenn die Ausschusszahl missbräuchlich so klein gewählt wird, dass dadurch gezielt kleinere Gruppierungen von einem Sitz ausgeschlossen werden.
52OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 113 f.
53Hiervon kann keine Rede sein und dies rügt die Antragstellerin auch nicht. Ihr Vortrag, sie halte eine Vergrößerung der 15er-Ausschüsse auf 16 Sitze für rechtmäßig, weil sie dann einen Sitz erhielte, betrifft nicht das Organisationsermessen, mit dem der Rat einer Gemeinde die Größe seiner Untergliederungen bestimmt (1. Schritt). Sie begehrt vielmehr einen Ausgleich durch eine Ausschussvergrößerung um einen ihr dann zuzuweisenden Sitz, weil sie den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz durch die Besetzung der Ausschüsse (2. Schritt) verletzt sieht. Indes ist dies erst auf zweiter Stufe zu prüfen.
542.1. Eine Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes durch die Besetzung (2. Schritt) lässt sich gegenwärtig (noch) nicht im Hinblick auf eine Mehrheitsverschiebung zwischen Hauptgremium und Untergliederung feststellen.
55Für die textlichen Beschreibungen der hypothetischen Sitzverteilung, wenn jede Fraktion und Gruppe eine eigene Liste aufgestellt und für diese unter Anwendung des § 50 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 GO NRW abgestimmt hätte einerseits sowie der tatsächlichen Sitzverteilung anderseits wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift und des Antragsgegners in der Antragserwiderung Bezug genommen.
56Die unterschiedliche Sitzverteilung führt – im Ergebnis – zu einem weiteren Sitz für die Fraktion SPD im Rat (nachfolgend: SPD) und keinem Sitz für die Antragstellerin:
57|
Rat 92 Mitglieder (5 Fraktionen, 4 Gruppen, 1 Einzelratsmitglied) |
Idealumsetzung (1:1-Anwendung des § 50 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 GO NRW) bei 15 Plätzen |
Wahl 20.11.2025 für 15er-Ausschüsse |
Sitzanteil in den 15-er Ausschüssen |
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SPD – 26 Sitze |
SPD – 4 Sitze (26 Stimmen) |
SPD – 5 Sitze (26 Stimmen SPD sind 28,26 % + 2 Stimmen BSW) Insg. 30,43 % (28 Stimmen) |
30,43 % sind 4,56 Sitze (28,26 % von 15 wären 4,24 Sitze) |
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CDU – 18 Sitze |
CDU – 3 Sitze (18 Stimmen) |
CDU – 3 Sitze (16 Stimmen CDU sind 17,39 %) + 2 Stimmen FDP) Insg. 19,57 % (18 Stimmen) |
19,57 % von 15 sind 2,94 Sitze (17,39 % von 15 wären 2,61 Sitze) |
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AfD – 14 Sitze |
AfD – 2 Sitze (14 Stimmen) |
AfD – 2 Sitze (14 Stimmen) |
15,22 % von 15 sind 2,28 Sitze |
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Grüne – 13 Sitze |
Grüne – 2 Sitze (13 Stimmen) |
Grüne – 2 Sitze (13 Stimmen) |
14,13 % von 15 sind 2,12 Sitze |
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Linke – 9 Sitze |
Linke – 2 Sitze (9 Stimmen) |
Linke – 2 Sitze (9 Stimmen Linke + 1 Stimme Die PARTEI) |
10,87 % von 15 sind 1,63 Sitze |
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UWG – 4 Sitze |
UWG – 1 Sitz (4 Stimmen) |
UWG – 1 Sitz (4 Stimmen) |
4,35 % von 15 sind 0,65 Sitze |
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STADTGESTALTER/ Volt – 3 Sitze |
STADTGESTALTER/Volt – 1 Sitz (3 Stimmen) |
STADTGESTALTER/Volt – kein Sitz (3 Stimmen STADTGESTALTER/Volt) |
3,26 % von 15 sind 0,49 Sitze |
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FDP – 2 Sitze |
FDP – kein Sitz (2 Stimmen) |
FDP – kein Sitz (0 Stimmen) |
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BSW – 2 Sitze |
BSW – kein Sitz (2 Stimmen) |
BSW – kein Sitz (0 Stimmen) |
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Die PARTEI – 1 Sitz |
Die PARTEI – kein Sitz (1 Stimme) |
Die PARTEI – kein Sitz (0 Stimmen) |
Die theoretisch für die CDU und SPD gemeinsam in den 15er-Ausschüssen bestehende absolute Mehrheit entgegen der Mehrheitsverhältnisse im Rat ist nicht geeignet, eine Verletzung des Spiegelbildlichkeitsprinzips gegenwärtig zu begründen.
59Eine beachtliche Verschiebung der durch demokratische Willensbildung begründeten Mehrheitsverhältnisse im Hauptgremium bei der Besetzung eines Untergremiums verletzt nach der bisherigen Rechtsprechung zum Parlamentsrecht das Spiegelbildlichkeitsprinzip, wenn die Mehrheitsänderungen eine Fraktion für sich gestaltungserheblich betreffen oder die politisch handelnden Bündnisse (Koalitionsmehrheit).
60Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Dezember 2004 – 2 BvE 3/02 –, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, juris Rn. 22 f., beide zum Parlamentsrecht; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 91, zum Kommunalrecht.
61Unabhängig davon, dass noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit aus dem in dem bundesverfassungsrechtlichen Demokratieprinzip wurzelnden Spiegelbildlichkeitsgrundsatz folgt, ob auch auf kommunaler Ebene die Mehrheitsverhältnisse der „politischen Mehrheit“ in Untergliederungen denen der Gemeinderäte entsprechen müssen,
62BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, juris Rn. 24,
63greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch. Die von ihr gerügte Mehrheitsverschiebung ist keine, die gegenwärtig eine Verschiebung der „politischen Mehrheit“ in den 15er-Auschüssen gegenüber den Verhältnissen im Rat betrifft. Die „politische Mehrheit“ (Koalition) im Rat ist gegenwärtig durch die Fraktionen von SPD und Grünen getragen.
64Vgl. °°°, alle zuletzt abgerufen am 16. Dezember 2025.
65Beide Fraktionen verfügen über 39 von 92 Sitzen (42,39 Prozent). Diese Mehrheit besteht in den 15er-Ausschüssen leicht erhöht, aber ohne eine erhebliche Verschiebung fort (7 von 15 Sitzen (46,67 Prozent). Eine erhebliche Verschiebung wäre jedenfalls anzunehmen, erreichte die Ratskoalition in den Ausschüssen eine absolute Mehrheit. Die rein rechnerische absolute Mehrheit zwischen CDU und SPD in den 15er-Ausschüssen ändert hieran solange nichts, wie beide Fraktionen im Rat keine politische Koalition eingehen oder sich nicht in den 15er-Ausschüssen faktisch zu einer „Ausschussmehrheit“ verfestigen. Dies unterliefe den durch die Kommunalwahl für den Rat ausgedrückten Wählerwillen zur demokratischen Legitimation der kommunalen politischen Entscheidungsgremien. Nach Auffassung der Kammer stellt eine im Wesentlichen der gestaltenden politischen (Koalitions-)Mehrheit im Hauptgremium entsprechende Zusammensetzung der Mehrheiten im Untergremium eine weitere zu beachtende Grenze des Organisationsermessens des Antragsgegners dar.
66Dies gilt es durch den Antragsgegner in der begonnenen Ratsperiode im Blick zu halten. Sollten CDU und SPD in den 15er-Ausschüssen über einzelne Abstimmungen hinaus faktisch zu einer gefestigten politischen Mehrheit in der Ausschussmehrheit finden, widerspräche dies ihren politischen Mehrheitsverhältnissen im Rat. In diesem Fall hätte der Antragsgegner eine Neubildung und -besetzung der 15er-Ausschüsse in den Blick zu nehmen.
67Diese Pflicht ist systematisch in § 50 Abs. 3 Satz 8 GO NRW enthalten. Danach muss ein Ausschuss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen der Vertretung nicht mehr wesentlich entspricht. Die durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW S. 618) eingefügte Regelung soll nach ihrem Normzweck dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz Rechnung tragen und die Abbildung der Kräftekonstellationen des Rates in den Untergliederungen sicherstellen.
68Vgl. LT-Drs. 18/13836, S. 135, unter Rückgriff auf OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 15 B 152/21 -.
69Dem Einwand im Gesetzgebungsverfahren, der Begriff „wesentliche“ Veränderung sei unbestimmt und verlagerte das Entscheidungsproblem auf die Gemeinden,
70vgl. Stellungnahme Prof. Oebbecke, Landtag Stellungnahme 18/2629, S. 2.
71kann mit der Auslegung der Norm zuvorderst anhand des vom Gesetzgeber klar benannten Normzwecks dahingehend begegnet werden, dass eine wesentliche Veränderung bei einem Verstoß gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz anzunehmen ist. Diese Prüfung ist stets einzelfallabhängig. Knüpft der Normwortlaut zwar zunächst an die einzelnen Fraktionen und Gruppen im Rat an, liegt ein Verstoß gegen den Spielbildlichkeitsgrundsatz wie aufgezeigt indes als weitere Grenze des Organisationsermessens auch vor, wenn die politische Mehrheit im Unterausschuss nicht (mehr) mit der im Hauptausschuss übereinstimmt.
72Das Gericht kann eine entsprechende Beobachtungspflicht des Antragsgegners nicht etwa im Wege des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO aussprechen. Anordnungen nach § 938 ZPO sind einer stattgebenden Entscheidung vorbehalten. Anderenfalls gibt es keinen Anknüpfungspunkt für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens, „welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes [erg.: der einstweiligen Anordnung] erforderlich sind“.
73Die in § 50 Abs. 3 Satz 8 GO NRW einfachgesetzlich angelegte Beobachtungspflicht gründet sich für den rechtsstaatlich gebundenen und demokratisch besonders legitimierten Antragsgegner verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.
742.2. Eine Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes lässt sich nicht aufgrund des Umstandes feststellen, dass die Antragstellerin keinen Sitz erhalten hat.
75Dies folgt aus den Maßgaben der Rechtsprechung zur Größenbildung von Gemeindeausschüssen, die dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz dann widerspricht, wenn ansehnlich große Gruppen von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen werden. Eine ansehnlich große Gruppe in diesem Sinne wurde dabei in der Rechtsprechung bei ca. 10 Prozent verneint, bei einer Nichtrepräsentation von 16,4 Prozent der Stimmen des Rates aber bejaht.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 85 – 90, m.w.N.
77Ist danach bereits kein Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit anzunehmen, wenn ein Zusammenschluss in dem Hauptgremium von unter 10 Prozent durch die Größenbestimmung der Untergliederung dort per se nicht vertreten ist, gilt dies für einen fehlenden Sitz aufgrund der Ausschussbesetzung nach § 50 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 GO NRW erst recht.
78Danach verletzt der fehlende Sitz für die Antragstellerin, die über 3 von 92 Sitzen im Rat und damit über 3,26 Prozent verfügt, nicht den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Sie stellt keine „ansehnlich große Gruppe“ dar, deren Berücksichtigung bei der Bildung und Besetzung von Untergliederungen per se durch das Demokratieprinzip verlangt wäre.
792.3. Eine Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes lässt sich nicht wegen gemeinsamer Listen oder entsprechenden Verhaltens feststellen.
80Unzulässig sind gemeinsame Listen sowohl von Fraktionen/Gruppen, die gemeinsam eine politische Mehrheit stellen,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 C 17.08 –, juris Rn. 17 ff.,
82als auch solchen, die keine politische Mehrheit stellen.
83vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, juris Rn. 17.
84Sie verzerren nämlich die Mehrheitsverhältnisse, die auf die jedes einzelne Ratsmitglied ebenso wie die Ratsmehrheiten demokratisch legitimierenden Wählerentscheidung zurückgehen. Dies verstößt gegen die Chancengleichheit des Erfolgs der Wählerstimme.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18.03 –, juris Rn. 17, zur Ausschussbesetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW a.F. durch das D’Hondt-Verfahren.
86Indes haben die im Antragsgegner vertretenen Fraktionen und Gruppen keine gemeinsamen Listen aufgestellt.
87Die Antragstellerin hat auch keine tatsächlichen Absprachen zwischen im Antragsgegner vertretenen Fraktionen und Gruppen glaubhaft gemacht, die einen Umgehungstatbestand des Verbots gemeinsamer Listen belegen oder „mit den Händen greifbar“ aufzeigen. Dies hielte die Kammer für ebenso unzulässig.
88Für das Stimmverhalten des BSW zugunsten der SPD hat die Antragstellerin solche Umstände nicht aufgezeigt.
89Das Stimmverhalten der FDP zugunsten der CDU ließe zumindest solche Anhaltspunkte nicht allzu fern erscheinen, weil sich anderenfalls bei lebensnaher sachbezogener Betrachtung der tatsächlichen Umstände erklären lassen müsste, wieso die FDP eine eigene Liste für die Ratssitzung aufstellt, diese jedoch sodann zu Beginn der Ratssitzung aufgibt.
90Von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, bspw. durch Einholung einer amtlichen Stellungnahme der/des Fraktionsvorsitzenden oder ausnahmsweisen Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme, sieht die Kammer vorliegend ab.
91Dies ist zwar auch im Eilverfahren grundsätzlich möglich und bei Entscheidungserheblichkeit für die Prüfung erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen geboten.
92Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 32.
93Die Antragstellerin kann sich jedoch nicht auf Grundrechte berufen. Zudem wäre eine Absprache zwischen CDU und FDP nicht entscheidungserheblich für die gerügte Sitzerhöhung bei der SPD. Eine Verschiebung zugunsten der CDU hat die Mitwirkung der FDP zu ihren Gunsten ebenfalls nicht bewirkt. Mit den Stimmen der FDP hat die CDU 19,57 Prozent (18 Stimmen) erhalten. Die zwei Stimmen der FDP haben faktisch zwei Stimmen abwesender CDU-Mitglieder ersetzt. Eine eventuelle Absprache wirkte sich dennoch nicht entscheidungserheblich aus. Denn ohne die Stimmen der FDP hätte die CDU 16 Stimmen (17,39 Prozent) erhalten und damit immer noch einen Sitzanteil von 2,61 Sitzen in den 15er-Ausschüssen (17,39 Prozent von 15 Sitzen). Die Mitwirkung der FDP hat bei der CDU nicht dazu geführt, dass sie nach § 50 Abs. 3 Satz 4 GO NRW einen weiteren Sitz auf eine ganze Zahl ihres Ergebniswertes erhalten hat. Dies ist von 2,61 Sitze (17,39 Prozent von 15) auf 2,94 Sitze (19,57 Prozent von 15) gestiegen. Sie ist demnach bei zwei ganzen Sitzen geblieben. Die Erhöhung des Sitzanteils in den Nachkommastellen hat sich nicht verteilungserheblich durch die FDP-Mitwirkung erhöht. Denn die, nach Verteilung der ganzen Sitze, vier freien Sitze sind nach § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW jeweils mit einem Sitz an die CDU mit 2,94 Sitzen, an die UWG mit 0,65 Sitzen (4,35 Prozent von 15), an die Linke mit 1,63 Sitzen (10,87 Prozent von 15) und an die SPD mit 4,56 Sitzen (30,43 Prozent von 15) verteilt worden. Alle anderen Fraktionen und Gruppen hatten darunter liegende Sitzanteile (Nachkommastellen) erhalten: Antragstellerin 0,49 Sitze, AfD 2,28 Sitze und Grüne 2,12 Sitze.
943. Sind anhand der dargestellten prozess- und verfassungsrechtlichen Maßgaben für die gerichtliche Kontrolltiefe keine Fehler bei der Ausübung des Organisationsermessens bei Bestimmung der Ausschussgröße und kein Verstoß gegen den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz und auch nicht gegen das Willkürverbot festzustellen, ist es nicht Sache des Gerichts eine „bessere“ Ausschussgröße oder -besetzung einzurichten, zumal im Eilrechtsschutzverfahren. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüft die Einhaltung der Gesetze durch die Verwaltung, wie hier des § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Gemeinderat. Diesem obliegt es in den gesetzlichen Grenzen sinnvolle und sachgerechte Lösungen zu finden, wenn es – wie hier – darum geht, beachtliche demokratisch begründete Verfassungspositionen in Einklang zu bringen.
95Die Entscheidung, an der ungeraden Ausschussgröße mit 15 Sitzen zugunsten von Abstimmungsklarheit und der Vermeidung von Patt-Situationen festzuhalten, ist ermessensgerecht.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 2331/15 –, juris Rn. 123 f., und Beschluss vom 25. Juni 2021 – 15 B 152/21 –, juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.
97IV. Die mit ihrem Antrag unterlegene Antragstellerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
98V. Die Streitwertfestsetzung für den vorliegenden Kommunalverfassungsstreit beruht auf Ziff. 1.5 Satz 2 und Ziff. 22.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung kam nicht in Betracht, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Sache vorweggenommen hat.
99Rechtsmittelbelehrung
100Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
101Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
102Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
103Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 2343/25 1x
- 15 A 2331/15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2331/15 6x (nicht zugeordnet)
- 7 L 1050/25 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 18.08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 3/02 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 17.08 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 152/21 2x
- 15 A 2331/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 18.03 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 418/24 1x (nicht zugeordnet)