Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 2473/25
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 189,24 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4071/25
4gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 27. Januar 2024, vom 14. Februar 2024 und vom 14. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2024 anzuordnen,
5ist zulässig -der Antrag auf Aussetzung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist gestellt und abgelehnt worden- aber unbegründet.
6Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anordnen, wenn der Widerspruch oder die Klage – wie hier – keine aufschiebende Wirkung haben. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
7Bei all dem ist jedoch in einem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach für bestimmte Arten von Entscheidungen ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird. Das Gericht hat deshalb die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Wertung, dass das Vollzugsinteresse hinsichtlich öffentlicher Abgaben in der Regel Vorrang vor den Belangen des Betroffenen hat, vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einforderung von Abgaben von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, nachzuvollziehen. Wenn von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird, nicht ausgegangen werden kann, verbleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Interessenbewertung. Die Aussetzung soll in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
8Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen und keine unbilligen Härten im Falle einer Vollziehung erkennbar sind. Es überwiegt daher das vom Gesetzgeber besonders gewichtete öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse der Antragstellerin, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.
9Vorliegend hat die Antragstellerin im Klageverfahren zwar 234 Seiten umfassende Klagebegründungstexte, welche derzeit von zahlreichen Personen verwendet werden, eingereicht. Das Vorbringen rechtfertigt aber dennoch unter keinem Gesichtspunkt die Annahme, die Festsetzungsbescheide könnten auch nur zweifelhaft sein. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung Bezug genommen.
10Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24, Urteil, 15.10.2025, Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot des öffentlich-rechtlichen ..., Langtext vorhanden">6 C 5.24) entschieden hat, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht mehr mit Verfassungsrecht in Einklang steht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt, ist dies nicht neu und rechtfertigt keine andere Bewertung.
11Denn die Verfassungsmäßigkeit ist nur dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt, wobei mit dem Bundesverwaltungsgericht ein Zeitraum nicht unter zwei Jahren als sachgerecht anzusehen ist, der mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bei der Beurteilung ist auch die Programmfreiheit zu berücksichtigen. Ein solch umfassendes Defizit, das sich auch nicht mehr mit der Programmfreiheit, worauf das Bundesverwaltungsgericht auch nochmals abgestellt hat, rechtfertigen lässt, ist trotz des umfassenden Vortrages nicht dargelegt
12Der vorgelegte Mustertext lässt eine Auseinandersetzung mit eben dieser Gesamtstruktur vermissen. Stattdessen liegt der Fokus der Klagebegründung darauf, die Berichterstattung zu einzelnen Themen herauszugreifen, um deren inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen. Selbst wenn einzelne Sendungen oder die Berichterstattung zu einzelnen Themen Diskussionen aufwerfen oder Anlass zu Kritik geben mögen, wäre dieser Befund angesichts des großen Umfangs des Medienangebots der Rundfunkanstalten nicht geeignet, ein generelles Defizit bei der Programmgestaltung im Sinne eines strukturellen Versagens zu belegen. Auch der regelmäßige Hinweis in den Mustertexten auf ein „Großes Beitragstopper-Gutachten“ lässt schon keinerlei konkreten zeitlichen Bezug zum streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum sowie zum vorherigen (jeweiligen) Zweijahreszeitraum und mithin keine hinreichend breite Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite erwarten. Schon insoweit besteht kein Anlass, der Beweisanregung bzw. dem Ausforschungsbeweisantrag nachzugehen.
13Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass durch die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides in Höhe von insgesamt 189,24 Euro (inkl. Säumniszuschläge) wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung der Beiträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin führen würde (vgl. 2 BvR 1710/10, Stattgebender Kammerbeschluss, 11.10.2010, Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch ..., Langtext vorhanden">BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2010 –2 BvR 1710/10, juris).
14Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse der Antragstellerin, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO,
16Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Rechtsmittelbelehrung
18Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
19Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diese gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
20Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
21Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen)schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 154 1x
- 14 K 4071/25 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 5.24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 5.24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1710/10 2x (nicht zugeordnet)