Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 2514/25
Tenor
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Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen zu erteilen:
-Ob und in wie vielen Fällen sich Mobbingvorwürfe bestätigt haben.
-Welche Empfehlungen die Rechtsabteilung ausgesprochen hat.
-In welchem Umfang die Verwaltungsleitung über die Vorwürfe und den weiteren Verlauf informiert war.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 25%, die Antragsgegnerin trägt 75% der Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
21. Der Antrag,
31. Ob und in wie vielen Fällen sich Mobbingvorwürfe bestätigt haben,
42. ob die betroffenen bzw. befragten Personen über die Ergebnisse informiert wurden,
53. welche Empfehlungen die Rechtsabteilung ausgesprochen hat,
64. und in welchem Umfang die Verwaltungsleitung über die Vorwürfe und den weiteren Verlauf informiert war,
7ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet (dazu a)). Im Übrigen – mit Blick auf die begehrte Auskunft zur Frage 2. – ist der zulässige Antrag unbegründet (b)).
8a) Der Antrag ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.
9Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Als Medienunternehmen, welches unter anderem für die Ruhr Nachrichten redaktionelle Inhalte erstellt, ist die Antragstellerin Vertreterin der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW – LPresseG NRW), der der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch möglicherweise zusteht.
10Zum Begriff Presse und Presseunternehmen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2005 – 1 K 2679/04 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 64 ff. (zu § 4 PresseG BW).
11Der Grundsatz der behördlichen Vorbefassung ist gewahrt. Die Antragstellerin hat das eingangs benannte Auskunftsbegehren am 5. November 2025 und zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2025 an die Antragsgegnerin herangetragen.
12Ihr steht ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Seite, obwohl sie gegen die Ablehnung des presserechtlichen Auskunftsbegehrens bislang keine Klage erhoben hat. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist schon vor einer etwaigen Klageerhebung zulässig.
13Mit Blick auf die begehrte Auskunft zur Frage 2., ob die betroffenen bzw. befragten Personen über die Ergebnisse informiert wurden, fehlt es auch nicht deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, weil eine Antwort der Antragsgegnerin zu diesen Fragen bereits erfolgt ist.
14Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung.
15BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris Rn. 27, vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, juris Rn. 9, und vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19.
16Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn die Sachentscheidung nutzlos ist. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.
17BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris Rn. 27, und vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19.
18Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein.
19BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19.
20Letzteres kann hier in der erforderlichen Eindeutigkeit nicht festgestellt werden. Denn auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist jedoch der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen.
21b) Der zulässige Antrag ist im tenorieren Umfang begründet.
22Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
23Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Auskunft der Fall ist, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund (dazu aa)) und Anordnungsanspruch (dazu bb)) besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
24aa) Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund für die Erteilung der von ihr begehrten Auskünfte in pressegeeigneter Form glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
25In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG –) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht.
26Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 –, juris Rn. 12 ff., und vom 22. September 2015 – 6 VR 2.15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 – 20 L 762/18 – und vom 25. April 2023 – 15 L 246/23 –, jeweils juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
27Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
28Die oben angeführten Fragen, zu denen die Antragstellerin die in Rede stehenden Auskünfte begehrt, betreffen die seit Ende des Jahres 2024 bekannt gewordenen „Mobbingvorwürfe“ im Jugendamt der Antragsgegnerin und deren Aufarbeitung. Dabei handelt es sich um ein Thema von gesteigertem öffentlichem und kommunalpolitischem Interesse, betrifft es doch die internen Verhältnisse in der Kommunalverwaltung und das Verhalten der Antragsgegnerin als kommunale Arbeitgeberin in dem Bereich des Jugendamtes, welches für äußerst sensible und persönliche Angelegenheiten der Einwohner der Antragsgegnerin zuständig ist. Auch die von der Antragstellerin ins Feld geführten Aspekte, wie Vertrauen in die Verwaltung und Umgang mit den Mobbingvorwürfen, verdeutlichen das hohe öffentliche Interesse an diesem Thema.
29Auch besteht der erforderliche starke Gegenwartsbezug. Die Vorwürfe wurden Ende 2024 bekannt. Ein zur Aufarbeitung des Vorgangs beauftragter Bericht mit Handlungsempfehlungen für die Zukunft wurde im September 2025 fertiggestellt. Die gefundenen Ergebnisse, die daraus gezogenen Konsequenzen bzw. empfohlenen (Präventions-)Maßnahmen und ihre Umsetzung sind aktueller Natur. Die Aufarbeitung des Sachverhalts ist zudem noch nicht abgeschlossen. Derzeit dauert nach Angaben der Antragsgegnerin ein so genanntes „Disziplinarverfahren“ gegen einen ihrer Beschäftigten noch an.
30Vor diesem Hintergrund wäre der grundrechtliche Gewährleistungsanspruch der Pressefreiheit verletzt, verwiese man die Antragstellerin auf den Abschluss eines möglicherweise Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens.
31bb) Die Antragstellerin hat ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Die tenorierten Auskunftsansprüche stehen ihr auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW weit überwiegend wahrscheinlich zu.
32(1) Nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragstellerin ist als redaktionelle Berichterstattung schaffendes Medienunternehmen anspruchsberechtigt, die Antragsgegnerin ist als nordrhein-westfälische Kommune anspruchsverpflichtet.
33Vgl. zum Behördenbegriff des LPresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 69.
34Die Antragstellerin begehrt nach ihrem Vorbringen die in Rede stehenden Informationen zum Zwecke der Fortsetzung ihrer bereits erfolgten Berichterstattung über den aktuellen Komplex „Mobbingvorwürfe im Jugendamt der Antragsgegnerin“ auf der Grundlage ihrer aktuellen Recherche in diesem Zusammenhang. Die erstrebten Informationen sollen Grundlage dieser weiteren Berichterstattung sein.
35Der Antragsgegnerin als Anspruchsverpflichtete ist es ohne weiteres möglich, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Das Auskunftsbegehren bezieht sich auf bei ihr amtlich bekannte Tatsachen. Bei dem Sachverhalt „Mobbingvorwürfe im Jugendamt“ handelt es sich um Vorgänge in ihrer Behörde, die sie durch drei Mitarbeiter eigens hat aufklären und evaluieren lassen. Der Abschlussbericht mit den darin enthaltenen Handlungsempfehlungen liegt der Antragsgegnerin nach eigenen Angaben seit dem 11. September 2025 vor. Zudem hat sie nach eigenen Angaben zur rechtlichen Bewertung und weiteren Beratung eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die den Prozess begleitet und die Verwaltung unterstützt habe.
36Die Auskunftsanträge der Antragstellerin sind zudem hinreichend bestimmt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage 3. Unerheblich ist dabei, dass die Antragstellerin insoweit auf die Empfehlungen der Rechtsabteilung abhebt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es gerade die Antragsgegnerin war, die der Antragstellerin mit E-Mail vom 19. November 2025 mitgeteilt hat, der Bericht „der Rechtsabteilung“ liege seit dem 11. September 2025 vor. Entscheidend ist – was die Antragsgegnerin zutreffend so verstanden und klargestellt hat –, dass der ihr vorgelegte Abschlussbericht einen Punkt zum empfohlenen Vorgehen enthält, um dessen Inhalt es der Antragstellerin mit ihrer Frage 3. ersichtlich geht.
37Die Kenntniserlangung betreffend diese Tatsachen dient auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne des § 3 LPresseG NRW. Denn die bezweckte Berichterstattung soll das Thema kritisch beleuchten, ggfs. Stellung hierzu nehmen oder auf andere Weise an der Meinungsbildung zu dem Thema mitwirken.
38(2) Der damit grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch ist – im tenorierten Umfang – nicht gemäß § 4 Abs. 2 LPresseG NRW ausgeschlossen. Dabei trägt nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Behörde, die die Auskunft unter Berufung auf einen der Ausschlussgründe im Sinne der § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LPresseG NRW verweigert, die Darlegungslast für Gesichtspunkte, die dem geltend gemachten Auskunftsbegehren entgegenstehen können.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 18, zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022 – 6 K 3228/19 –, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2014 – 1 K 3924/13 –, juris Rn. 94.
40(aa) Soweit sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Frage 1. auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPresseG NRW beruft, steht dieser dem Anspruch der Antragstellerin nicht entgegen.
41Danach besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Dies ist hier nicht ersichtlich.
42Von dem Vorliegen eines Verfahrens ist nach dem zugrunde zu legenden weiten Begriffsverständnis bei sämtlichen geregelten Vorgängen in der Legislative, Exekutive und Judikative auszugehen. Der Begriff beschränkt sich nicht auf förmliche Verfahren. Im Gegensatz dazu sind hinsichtlich der Darlegung der Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung des schwebenden Verfahrens durch die Auskunftserteilung – gerade wegen des weiten Verfahrensbegriffs – strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist in dieser Hinsicht ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, juris, Rn. 43, und vom 21. August 2008 – 8 B 913/08 –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 23. April 2024 – 6 K 6411/22 –, juris Rn. 35.
44Dies zugrunde gelegt hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die hohe Wahrscheinlichkeit einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung des von ihr derzeit noch geführten Disziplinarverfahrens gegen einen ihrer Beschäftigten zu besorgen ist. Ihre Darlegungen vermögen den geltend gemachten Ausschlussgrund nicht zu tragen. Mit der Frage 1. begehrt die Antragstellerin ersichtlich lediglich die Antwort „ja“ oder „nein“ sowie, im ersten Fall, die Nennung einer konkreten Zahl, die naturgemäß die Gesamtzahl der festgestellten Vorwürfe abbildet oder – soweit eine Gesamtzahl noch nicht vorhanden ist – den derzeitigen Erkenntnisstand. Denn Gegenstand des Anspruchs sind nur diejenigen Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind.
45Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. August 2025 – 15 L 1460/25 –, juris Rn. 36 m.w.N.
46Der Vortrag der Antragsgegnerin, die in dem schwebenden Disziplinarverfahren durchzuführende Sachverhaltsermittlung dürfe nicht durch eine Berichterstattung vorweggenommen bzw. beeinflusst werden, erhellt in keiner Weise, aus welchem Grund mit der Erteilung der begehrten Auskunft über den – derzeitigen – Erkenntnisstand der Antragsgegnerin hinsichtlich des Ob und der Anzahl der festgestellten Mobbingvorwürfe mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung des Disziplinarerfahrens einhergehen würde. Dies gilt umso mehr, als sich die begehrte Auskunft auf den Gesamtkomplex „Mobbingvorwürfe“ erstreckt und damit einen anderen Hintergrund hat als das auf den konkreten Beschäftigten der Antragsgegnerin ausgerichtete „Disziplinarverfahren“. Auf die rechtliche Einordnung des „Disziplinarverfahrens“, das nach Angaben der Antragsgegnerin „[d]urch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei […] geführt“ (Antragserwiderung vom 5. Januar 2026, Seite 3 = Gerichtsakte Bl. 46) wird, kommt es vor diesem Hintergrund nicht weiter an.
47Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2026 führen zu keinem anderen Ergebnis. Ersichtlich kommt es der Antragstellerin – wie sie zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2026 ausdrücklich klargestellt hat – nicht auf die arbeitsrechtliche Bewertung der festgestellten Sachverhalte als „Mobbing“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) an. Vielmehr geht es ihr darum, zu erfahren, ob und in welcher Anzahl die Antragsgegnerin die Vorfälle, die die Antragstellerin als „Mobbing“ bezeichnet und die teilweise bereits Gegenstand der bisherigen Berichterstattung waren, festgestellt hat.
48Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob es sich bei der begehrten Auskunft um die Mitteilung einer nicht vom Auskunftsanspruch aus § 4 Abs.1 LPresseG NRW umfassten rechtlichen Bewertung handelt,
49vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. August 2025 – 15 L 1460/25 –, juris Rn. 32,
50nicht an.
51Dem Anspruch auf Auskunft zur Frage 1. steht auch nicht § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dabei bedarf es – sowohl hinsichtlich der Schutzwürdigkeit privater Interessen als auch des Überwiegens öffentlicher Interessen – einer Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse der Presse an Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist.
52Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 126 ff. m.w.N., und vom 18. Oktober 2017 – 15 A 651/14 –, juris Rn. 148, sowie Beschlüsse vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 42, und vom 27. Juni 2012 – 5 B 1465/11 –, juris Rn. 40 f. m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2024 – 1 L 354/24 –, juris Rn. 46.
53Das öffentliche Interesse an der Offenlegung (vgl. § 3 PresseG NRW) tritt nicht schon dann zurück, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte – etwa von Vertragspartnern der auskunftspflichtigen Stelle – eingegriffen würde. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 126 ff. m.w.N., zur Auskunft über Vertragsbeziehungen.
55Diese Grundsätze berücksichtigt ist hier in gleichem Maße von einem besonderen öffentlichen Interesse an der Information über die Anzahl der festgestellten „Mobbing-Vorfälle“ auszugehen, da auch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht, nämlich die Aufgabenerfüllung des Jugendamts und damit letztlich auch dessen Funktionsfähigkeit, auf die viele Einwohner der Antragsgegnerin angewiesen sind.
56Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigt genügt der bloße Verweis der Antragsgegnerin auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW in der E-Mail vom 19. November 2025 ersichtlich nicht den an die Darlegung eines Ausschlussgrundes zu stellenden Anforderungen. Gleiches gilt für die bloße pauschale Behauptung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 5. Januar 2026, „die Antragsgegnerin“ habe „selbstverständlich vor Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen eine umfangreiche Abwägung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW vorgenommen“, ohne die sich gegenüberstehenden betroffenen Rechtspositionen auch nur zu benennen. Eine derartige bloße Behauptung vermag die Darlegung, Gegenüberstellung und Gewichtung der betroffenen Rechtspositionen nicht zu ersetzen.
57Eine von zutreffenden Parametern ausgehende Abwägung der gegenläufigen Interessen hat die Antragsgegnerin auch in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2026 nicht angestellt. Soweit sie darin ausführt, eine Auskunft dürfe nicht erteilt werden, soweit sie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen würde, und dass insbesondere Personalakten, Ehescheidungsakten, medizinische Gutachten sowie Akten der Sozialdienststellen der Geheimhaltung unterlägen, so auch in diesem Fall, verkennt sie, dass es hier nicht um die Offenbarung geheimhaltungsbedürftiger Akten geht, sondern um die begehrte Auskunft, ob und in welcher Anzahl bestimmte Vorfälle festgestellt wurden. Zugleich ist nicht jede mit einer Persönlichkeitsverletzung verbundene Auskunft allein aus diesem Grunde ausgeschlossen. Das Interesse der Antragstellerin an der Offenlegung der begehrten Auskunft stellt die Antragsgegnerin in ihre „Abwägung“ bereits nicht ein.
58Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben überwiegt vielmehr bei der hier gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen das öffentliche Informationsinteresse der Antragstellerin das von der Antragsgegnerin angeführte private Interesse der ehemals bei ihr beschäftigten Führungskraft.
59Dem öffentlichen Informationsinteresse der Antragstellerin im Sinne von § 3 LPresseG NRW kommt bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange vorliegend ein erhebliches Gewicht zu.
60Als dem Auskunftsinteresse gegenläufiger Belang ist insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betreffenden ehemaligen Beschäftigten der Antragsgegnerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in die Abwägung einzustellen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und der Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Für den Ausgleich der widerstreitenden Belange ist von Bedeutung, ob personenbezogene Daten die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betreffen. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Während die Privatsphäre die private Lebensgestaltung in dem der Öffentlichkeit entzogenen Bereich (z. B. häuslicher Bereich, Ehe und Familie) schützt, umfasst die Sozialsphäre die Beziehung eines Menschen zu seiner Umwelt durch sein berufliches, wirtschaftliches oder sonstiges öffentliches Auftreten. Mit der Sozialsphäre ist mithin das Ansehen des Einzelnen in der Gesellschaft gemeint. Wegen des Bezugs nach außen ist die Sozialsphäre weniger stark geschützt.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 30 f.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 15 B 457/17 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2024 – 1 L 354/24 –, juris Rn. 54.
62Vorliegend geht es um Vorfälle aus der beruflichen Sphäre der ehemaligen Führungskraft der Antragsgegnerin, die der weniger geschützten Sozialsphäre zuzuordnen ist. Insbesondere vorliegend sind Umstände betroffen, die in Ausübung eines der Allgemeinheit dienenden öffentlichen Amtes zu Tage getreten sind. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die begehrte Auskunft sich auf ein „Nein“ oder ein „Ja“ und die Anzahl der festgestellten Vorfälle beschränkt und keine weiteren Details zu diesen Vorfällen offengelegt werden sollen. Weiter ist in die Abwägung einzustellen, dass die Antragsgegnerin selbst eine Verbindung zwischen den Mobbingvorwürfen und einer ehemaligen Führungskraft in ihrem Jugendamt öffentlich gemacht hat. So hat sie in ihrer Pressemitteilung vom 23. Oktober 2025 mitgeteilt, sich aufgrund der Mobbingvorwürfe nach Anhörung der betroffenen Führungskraft mit dieser „auf eine einvernehmliche, außergerichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ verständigt zu haben und dass die Führungskraft „bis zum Austrittstermin freigestellt“ sei.
63Vor diesem Hintergrund ist mit der Erteilung der Auskunft zur Frage 1. eine allenfalls geringfügige Beeinträchtigung der Sozialsphäre der betroffenen ehemaligen Führungskraft verbunden, die hinter das öffentliche Informationsinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat.
64(bb) Soweit sich die Antragsgegnerin auch in Bezug auf die begehrte Auskunft zur Frage 3. auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPresseG NRW beruft, greift dieser hier ebenfalls nicht ein.
65Weder hat die Antragsgegnerin dargelegt, welche Auswirkungen die ausgesprochenen Handlungsempfehlungen auf das noch schwebende „Disziplinarverfahren“ haben sollen, noch ist für das Gericht eine Beeinträchtigung des „Disziplinarverfahrens“ durch die Offenlegung der in dem Abschlussbericht ausgesprochenen Empfehlungen gegenüber der Antragstellerin und eine etwaige diesbezügliche Berichterstattung auch nur ansatzweise ersichtlich.
66Soweit sich die Antragsgegnerin darüber hinaus hinsichtlich der Frage 3. auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW beruft, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter (aa) gemachten Ausführungen verwiesen.
67Dass die Antragsgegnerin die Frage 3. bereits vollständig beantwortet hat und damit der Auskunftsanspruch der Antragstellerin durch Erfüllung untergegangen sei, hat die Antragsgegnerin gleichfalls nicht dargetan. Zwar hat sie einzelne von ihr getroffene Maßnahmen – Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit weiteren Schritten, Abschluss eines Aufhebungsvertrags und Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die in der Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2025 geschilderte Neuorganisation des Jugendamtes – benannt. Insoweit hat die Antragstellerin indes zu Recht darauf hingewiesen, dass schon unklar bleibt, ob es sich dabei – wie von ihre begehrt – um sämtliche Empfehlungen aus dem Abschlussbericht handelt.
68(cc) Schließlich steht dem Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft zur Frage 4. kein Ausschlussgrund entgegen.
69Soweit die Antragstellerin, wie aus Seite 2 der Antragserwiderung vom 5. Januar 2026 hervorgeht, auch insoweit – pauschal – den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPresseG NRW bemüht, wird auf die Ausführungen zu (bb) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan noch ist dem Gericht auch nur ansatzweise ersichtlich, welchen Einfluss die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Verwaltungsleitung – und damit der Bürgermeister – über die Vorwürfe und den weiteren Verlauf informiert war, auf die Durchführung des schwebenden „Disziplinarverfahrens“ haben könnte.
70Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ist auch nicht durch Erfüllung untergegangen. Die Antragsgegnerin hat die Frage 4. nicht – jedenfalls nicht vollständig – beantwortet. Zwar hat sie in der Antragserwiderung ausgeführt, „Zwischen Beginn der unabhängigen Untersuchung durch die drei Mitarbeitenden und dem Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch den Abschlussbericht am 11.09.2025 wurde die Verwaltungsleitung lediglich dahingehend informiert, dass das Verfahren noch andauere“. Damit ist die Frage nach dem Umfang der Kenntnis der Verwaltungsleitung jedoch nicht beantwortet, soweit es sich um die Information der Verwaltungsleitung im Vorfeld der Untersuchung handelt. Bei der Angabe der Antragsgegnerin, „Mitte März 2025 hat die für diese Angelegenheit zuständige Redakteurin der Antragstellerin, Frau O., in einem Hintergrundgespräch bereits seitens der Antragsgegnerin erfahren, dass die Stadtverwaltung M. nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe unverzüglich die notwendigen Schritte eingeleitet hat.“, handelt es sich gerade nicht um eine Antwort auf die gestellte Frage 4. Die Frage ist ersichtlich auf den Umfang der Information der Verwaltungsleitung gerichtet. Hierzu verhält sich die Antragsgegnerin nicht.
71Auch mit der Ausführung in dem Schriftsatz vom 14. Januar 2026, „Der Bürgermeister/ die Verwaltungsleitung hat erst durch die Übergabe der anonymen Unterlagen von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt und über die Ergebnisse der Ermittlungen durch den Abschlussbericht (11.09.2025) erfahren.“, beantwortet die Antragsgegnerin die Frage nicht. Sie verhält sich zwar zu den Zeitpunkten und Informationsquellen der Verwaltungsleitung, nicht aber zum Umfang der Information.
72c) Soweit die Antragstellerin eine Auskunft auch hinsichtlich der von ihr gestellten Frage 2. begehrt, ist ihr Antrag hingegen unbegründet.
73Insoweit hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr Anspruch ist durch Erfüllung erloschen. Die Antragsgegnerin hat ihr die begehrte Auskunft erteilt, indem sie zunächst in ihrer Pressemitteilung vom 23. Oktober 2025 angegeben hat, „Die Mitarbeitenden des Jugendamtes wurden in persönlichen Gesprächen über den Abschluss des Verfahrens informiert und können sich bei Rückfragen jederzeit an ihre Vorgesetzten wenden.“ In der Antragserwiderung hat sie zudem klargestellt, dass die aktuellen Mitarbeitenden des Jugendamtes der Antragsgegnerin über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses informiert worden seien. Über darüber hinausgehende Informationen habe die Antragsgegnerin faktisch nicht informieren können. Hieraus geht im Umkehrschluss eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin diejenigen Mitarbeitenden, die aktuell nicht mehr bei ihr beschäftigt sind, nicht über die Ergebnisse der Untersuchung der Angelegenheit informiert hat. Ebenso wenig wurden aktuelle und auch ehemalige Mitarbeitende der Antragsgegnerin mit Blick auf das noch schwebende „Disziplinarverfahren“ über diesbezügliche Ergebnisse informiert, da diese noch nicht vorliegen.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem jeweiligen Anteil des Obsiegens/Unterliegens Rechnung.
752. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetz - GKG -). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
76Rechtsmittelbelehrung
77Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
78Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
79Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
80Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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- § 3 PresseG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 LPresseG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 123 5x
- § 4 Abs. 1 LPresseG 3x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LPresseG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 LPresseG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 2679/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 1530/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 11.11 2x (nicht zugeordnet)
- 9 C 44.87 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 25.03 3x (nicht zugeordnet)
- 6 VR 1.21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 VR 2.15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1289/16 1x (nicht zugeordnet)
- 20 L 762/18 1x (nicht zugeordnet)
- 15 L 246/23 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 A 7.18 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 K 3924/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 1493/12 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 L 354/24 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 1.20 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 457/17 1x (nicht zugeordnet)