Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 4600/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Korrektur von Angaben in einem ausbildungsförderungsrechtlichen Bewilligungsbescheid über Vermögen des Auszubildenden, welches das Ausbildungsförderungsamt auf den gesetzlichen Bedarf nicht angerechnet hat.
3Das beklagte Ausbildungsförderungsamt bewilligte dem bei seiner Mutter lebenden Kläger im Wege der Vorausleistung für den Vater des Klägers durch Bescheid vom 28. Mai 2025 antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch der F. Universität U. im Masterstudiengang der Sozialwissenschaften (erstes Fachsemester) im Bewilligungszeitraum von April 2025 bis März 2026 in Höhe von monatlich 671,00 Euro.
4In der Berechnungsgrundlage ging das beklagte Ausbildungsförderungsamt von Vermögen des Auszubildenden i.H.v. 13.660 Euro aus und ließ dieses in voller Höhe nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei.
5Der Kläger legte mit bei dem beklagten Ausbildungsförderungsamt am 5. Juni 2025 eingegangenen Schreiben vom 3. Juni 2025 (vergleiche Bl. 161 von 182 des übersandten Verwaltungsvorgangs) Widerspruch gegen die Vermögensangabe im Bewilligungsbescheid ein. Nach den Regelungen des Vermögenswertes in § 28 BAföG seien von den positiven Beträgen im Zeitpunkt der Antragstellung die bestehenden Schulden abzuziehen. Seine Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung beliefen sich, wie seinen Nachweisen zu entnehmen sei, auf 31.383,00 Euro.
6Diesen Widerspruch wies das beklagte Ausbildungsförderungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2025 als unzulässig zurück. Für einen zulässigen Widerspruch fehle die Widerspruchsbefugnis. Der angegriffene Bescheid beeinträchtige den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar seien die Schulden des Klägers nicht von seinem positiven Vermögen abgezogen worden. Jedoch habe dies auf die Förderung keinerlei Auswirkungen, da der ausgewiesene Vermögenswert i.H.v. 13.660 Euro geringer sei als der in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannte Freibetrag. Mangels Anrechnung des Vermögens auf die Ausbildungsförderung wirke sich der Bescheid nicht nachteilig auf die Förderung aus und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
7Hiergegen hat der Kläger am 5. August 2025 die vorliegende Klage erhoben, mit der er eine Korrektur der Angaben zur Vermögensermittlung in dem Bewilligungsbescheid anstrebt. Er meint, ein rechtlich erhebliches Feststellungsinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung über die inhaltlich zutreffende Vermögensermittlung zu haben. Die Angaben des beklagten Ausbildungsförderungsamtes über die Vermögensermittlung in dem Bewilligungsbescheid möchte er als Inhalt einer öffentlichen Urkunde im zivilrechtlichen/familiengerichtlichen Unterhaltsverfahren gegenüber seinem Vater verwenden.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß (§ 88 VwGO),
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den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2025, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2025 insoweit aufzuheben, als in diesem ein Vermögen von 13.660,00 Euro festgestellt wurde;
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den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen der Berechnung der BAföG-Leistungen ein Vermögen in Höhe 0,00 Euro zu berücksichtigen;
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hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger ein Vermögen in Höhe von 0,00 Euro zum Berechnungsstichtag der Ausbildungsförderungsleistungen vorlag;
Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sich das beklagte Ausbildungsförderungsamt auf den Widerspruchsbescheid.
16Die Beteiligten, das beklagte Ausbildungsförderungsamt mit Schriftsatz vom 29. August 2025 und der Kläger mit Schriftsatz vom 20. November 2025, haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
17Die Kammer hat den Rechtsstreit, nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss vom 5. Dezember 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
21I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
221. Der Hauptantrag zu 1.,
23den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2025, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2025 insoweit aufzuheben, als in diesem ein Vermögen von 13.660,00 Euro festgestellt wurde,
24ist unzulässig. Der den Streitgegenstand ausdrücklich eingrenzend („insoweit aufzuheben“) gegen die Berechnungsgrundlage in dem Bewilligungsbescheid gerichtete Anfechtungsantrag ist unzulässig, weil er nicht statthaft ist.
25Gegenstand einer Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ausschließlich ein Verwaltungsakt bzw. ein selbstständig anfechtbarer Teil eines Verwaltungsaktes. Im gegebenen Zusammenhang des Ausbildungsförderungsrechts muss demnach Klagegegenstand einer Anfechtungsklage eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sein (vgl. § 68 Nr. 1 SGB I). Weil das Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß § 68 Nr. 1 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) als besonderer Teil des SGB I gilt, richtet sich das Verwaltungsverfahren nach dem SGB X. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
26Dem feststellenden und verfügenden Teil eines Bewilligungsbescheides nach §§ 50, 36 BAföG kommt Regelungswirkung zu. Die Angaben zur Anrechnung von Vermögen des Auszubildenden im Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) nehmen als Begründungsteil nicht an der Regelungswirkung des Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 SGB X teil.
27Weil die Entscheidung über Ausbildungsförderung eine gebundene Entscheidung ist, auf Ausbildungsförderung ein Anspruch nach den gesetzlichen Maßgaben (§§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BAföG besteht, kann selbst bei einem Verfahrensfehler wegen fehlerhafter Begründung, die nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt, keine Aufhebung verlangt werden, wenn sich der feststellende und verfügende Teil des Bescheides (die Regelungswirkung) als richtig erweist (§ 42 Satz 1 SGB X).
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 5 C N01.84 –, juris Rn. N01; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 50 BAföG (Stand: 10.12.2025), Rn. 186.
292. Der Hauptantrag zu 2.,
30den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen der Berechnung der BAföG-Leistungen ein Vermögen in Höhe 0,00 Euro zu berücksichtigen,
31ist unzulässig. Zum einen ist die Verpflichtungsklage entsprechend aus den vorstehenden Ausführungen unstatthaft. Das Klageziel ist nicht auf Erlass oder Änderung eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 31 SGB X gerichtet, sondern auf die Änderung der Begründung des Verwaltungsakts.
32Zum anderen fehlt es an der Klagebefugnis, weil es ausgeschlossen ist, dass der Kläger durch eine – nach seiner Ansicht – unzutreffende Begründung in seinen Rechten verletzt ist.
33Selbst bei einem Verfahrensfehler wegen fehlerhafter Begründung, die nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt, kann keine Aufhebung verlangt werden, wenn sich der feststellende und verfügende Teil des Bescheides (die Regelungswirkung) als richtig erweist (§ 42 Satz 1 SGB X).
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 5 C N01.84 –, juris Rn. N01; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 50 BAföG (Stand: 10.12.2025), Rn. 186.
35Der Kläger kann mit seiner Verpflichtungsklage nicht mehr erreichen als das beklagte Ausbildungsförderungsamt ihm im feststellenden und verfügenden Teil bewilligt hat. Er erhält im Wege der Vorausleistung nach § 36 BAföG Ausbildungsförderung in höchst möglicher gesetzlicher Höhe für einen bei einem Elternteil lebenden Studenten. Für die einzelne Berechnung wird insoweit auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
363. Der Hilfsantrag,
37hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger ein Vermögen in Höhe von 0,00 Euro zum Berechnungsstichtag der Ausbildungsförderungsleistungen vorlag,
38ist unzulässig.
39Der allgemeinen Feststellungsklage steht zunächst § 43 Abs. 2 BAföG entgegen, weil in Bewilligungsfragen des Ausbildungsförderungsrechts die Verpflichtungsklage statthaft ist. Deren fehlende Statthaftigkeit im vorliegenden Einzelfall führt nicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage. Dem Kläger steht kein berechtigtes Feststellungsinteresse zur Seite. Ein solches käme nur in Betracht, wenn es rechtlicher, wirtschaftlicher oder immaterieller Art im ausbildungsförderungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Kläger und dem beklagten Ausbildungsförderungsamt begründet wäre. Ein solches hat der Kläger nicht dargelegt. Auf eine Nützlichkeit von Angaben in Begründungselementen von Bescheiden des Ausbildungsförderungsamtes für andere Angelegenheiten kann der Kläger sich nicht berufen.
40II. Das erkennende Gericht ist gehindert, über die Begründetheit der Klage zu entscheiden. Ein Verwaltungsgericht darf grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage eine Sachentscheidung treffen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der Zulässigkeits- als Sachurteilsvoraussetzungen gemäß §§ 40 ff. VwGO.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Februar 2017 - 8 C 2.16 - juris Rn. 19 und vom 12. April 1957 - 4 C 52.56 -, BVerwGE 5, 37 (39), Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 -, juris Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Mai 2024 – 15 K 4696/23 –, Rn. 59 – 61.
42Wäre dies anders, wären sowohl die Hauptanträge als auch der Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und hinsichtlich des Hauptantrag zu 2. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unabhängig von einer behaupteten, indes hier nicht zu prüfenden, unzutreffenden Vermögensermittlung jedenfalls keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Der von ihm begehrte Anspruch auf Ausbildungsförderung aus § 1 und § 7 BAföG in Höhe des gesetzlichen Bedarfs (§§ 11 ff. BAföG) wird durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in höchstmöglicher Höhe für einen bei einem Elternteil lebenden Studenten erfüllt.
43Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag wäre unbegründet, weil ihm kein subjektiv-öffentliches Recht auf Korrektur der Berechnungsgrundlagen des angefochtenen Bewilligungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides zusteht, das seine begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung tragen könnte. Die begehrte Feststellung unterliefe die Wertung des § 42 Satz 1 SGB X. Normativ hat er ein solches nicht benannt. Die mit dem gesetzlichen Ausbildungsförderungsanspruch in §§ 1 und 7 BAföG korrespondierende Regelungswirkung des Bewilligungsbescheides umfasst nicht die der Begründung zugeordneten Berechnungsgrundlagen. Dem Kläger steht kein subjektives öffentliches Recht zur Seite, einen BAföG-Bescheid für die Vorlage in unterhaltsrechtlichen Verfahren zu erlangen, der in der Begründung der Auffassung des Klägers zur Anwendung der §§ 27 f. BAföG als Vorfrage für die mit dem Bescheid festgestellte Regelungswirkung entspricht. Das Ausbildungsförderungsrecht gibt dafür nichts her.
44Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Beweiswert eines öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakts als öffentliche Urkunde in den vom Kläger betriebenen oder angestrengten Unterhaltsverfahren begründen ebenso kein subjektives öffentliches Recht. Die prozessualen Regelungen in §§ 415 bis 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten Beweisregeln für öffentliche Urkunden, aber begründen keine subjektiv öffentlichen Rechte auf Abänderung vorliegender Urkunden oder auf Rechtswidrigkeitsfeststellung einzelner nicht entscheidungstragender Begründungselemente, wenn das maßgebliche materielle Recht – hier das Ausbildungsförderungsrecht – solche nicht enthält. Unabhängig davon erstreckt sich die Beweiskraft eines Verwaltungsakts als öffentliche Urkunde ebenso nur auf die Regelungswirkung als verfügenden Teil und nicht auf jeden Teil der Begründung, dessen Unrichtigkeit das vorliegend einschlägige materielle öffentliche Recht (vgl. § 42 Satz 1 SGB X) – wie unter I. dargelegt – gerade in Fällen des zutreffenden Ergebnisses einer gebundenen Entscheidung hinnimmt.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 5 C N01.84 –, juris Rn. N01; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 50 BAföG (Stand: 10.12.2025), Rn. 186.
46Die Beweiskraft eines Verwaltungsaktes als ausgestellte Urkunde über die getroffenen Feststellungen (§ 417 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) bezieht sich lediglich auf die Entscheidungsinhalte (Regelungswirkung).
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – N03 C 11.81 –, BVerwGE 66, 315-320, juris Rn. 17, zum Beweiswert des Schwerbehindertenausweises; hierzu auch: BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 – B 5 R 56/10 R –, juris Rn. 25, der Schwerbehindertenausweis „beweist, dass das Versorgungsamt die im Ausweis gekennzeichneten Entscheidungen getroffen hat“.
48Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die von dem Kläger begehrte Angabe seines Vermögens unter vorherigem Abzug seiner Schulden eine dem Beweis zugängliche Tatsache ist oder lediglich das Ergebnis einer Schlussfolgerung bzw. dieser noch vorgelagerten Rechtsbewertung. Die Angabe des Vermögens im Bewilligungsbescheid (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbs. BAföG) setzt nämlich auf der vorgelagerten Ermittlungsstufe die Anwendung der §§ 27, 28 BAföG und darauf gestützte rechtliche Bewertungen über Tatsachen voraus.
49III. Die Kostenentscheidung zulasten des unterlegenen Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
51Rechtsmittelbelehrung
52Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
54Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze N03 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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Referenzen
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- VwGO § 173 1x
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