Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 102/26

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 der Versamm­lungs­­be­­stätigung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026 enthaltene Änderung des Aufzugwegs wird mit der Maßgabe wiederher­gestellt, dass der Antragsteller den Aufzug auf der angemeldeten Strecke abhalten kann.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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