Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 102/26
Tenor
-
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1 der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026 enthaltene Änderung des Aufzugwegs wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller den Aufzug auf der angemeldeten Strecke abhalten kann.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der mit Blick auf den drohenden Zeitablauf - die Veranstaltung ist für den 24. Januar 2026 angemeldet - kurzfristig zu bescheidende Antrag, hat Erfolg.
3Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, N03. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier das Polizeipräsidium Q. gemäß § 80 Abs. N03 Satz 1 Nr. 4 VwGO - angeordnet hat.
4Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht.
5Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2026, mit der er den bereits am 28. November 2025 angemeldeten Aufzug hinsichtlich der Streckenführung geändert hat, stellt sich als rechtswidrig dar.
6Gemäß § 13 Abs.1 Satz1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsachengestützte Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde.
7Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20.Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, vom 12.Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, vom 4.September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris und vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris.
8Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
9Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, vom 5.September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris und vom 14.Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris.
10Geht es - wie hier - um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu beachten, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs.1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst sind. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Beschränkungen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs.1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Beschränkungen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Beschränkung die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.
11Vgl. insoweit etwa BVerfG, Urteil vom Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4.Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris m.w.N., und Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 15 B 596/24 -, juris und vom 17. Mai 2023 - 15 B 504/23 -, juris.
12Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Rechtsgutbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern sowie Anwohnern durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen.
13Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20 -, und vom N03. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris; siehe hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2004 - 5 K 4608/03 -, juris.
14Für unzumutbare Rechtsgutbeeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 - und vom 13. Juni 2025 -15 B 587/25-, juris m.w.N.
16Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Auflage Nr. 1 als rechtswidrig anzusehen.
17Die in der Bescheidbegründung dargelegte Prognose, beim Überqueren der beiden Brücken über die BAB N03 in I. (D.-straße, R.-straße) drohe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sowohl für Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn als auch für Anwohner in dem nördlich der A2 gelegenen Wohngebiet „K.-straße“ und für Beschäftige -diese sind wohl gemeint - auf dem ehemaligen Gelände der W. B., entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage und ist, soweit sich nicht in bloßen Vermutungen/Annahmen erschöpft wird, in Teilen auch als konstruiert anzusehen.
18Das jeweils zweimalige zeitversetzte bloße Überqueren der beiden Autobahnbrücken durch etwa 100 Versammlungsteilnehmer -so die mitgeteilte Erwartung bei der Anmeldung - lassen bei lebensnaher Betrachtung nicht auf eine erhöhte konkrete Gefahr für auf der BAB N03 fahrende Verkehrsteilnehmer schließen, die über das bei Autobahnfahrten allgemein einhergehende Unfallrisiko durch Ablenkungen bei Geschehnissen auf Brücken - wie z.B. querende Flugzeuge auf den beiden bekannten Rollbrücken über die BAB 3 am Flughafen Frankfurt - hinausgeht. Soweit der Antragsgegner ein besonderes Gewicht den Verkehrsbelangen bei einer über die Autobahn führende Brücke wegen der Einbeziehung des Brückengeländers als Aufhängeflächen von Transparenten im Zusammenhang mit einer Abseilaktion beimisst und dazu eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes,
19Beschluss vom 4. Dezember 2020 -N03 B 3007/20,
20bemüht sowie zudem abstrakt auf mögliche hohe Geschwindigkeiten auf einer Autobahn hinweist, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Annahme, es könnte vorliegend eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einhergehen. Denn solch gefahrerhöhenden Aktionen sind vorliegend zweifelsohne schon nicht vorgesehen und in der behaupteten Baustelle im Brückenbereich sind auch keine hohen Geschwindigkeiten möglich bzw. zulässig. Soweit der Antragsgegner noch eine bekräftigende Gefahrerhöhung darin sieht, dass auf der Homepage der Bürgerinitiative „Kein Atommüll in H. e.V.“ die Baustelle als „offensichtlich sicherheitsrelevantes Nadelöhr“ beschrieben wird, verkennt er, dass dort aufgrund der verengten Fahrbahnen im Baustellenbereich eine seitliche Abschirmung der Castor-LKW als unmöglich angesehen wird und insoweit ein „sicherheitsrelevantes Nadelöhr“, also auf der Autobahn selbst gemeint ist.
21Dafür, dass mit Geschehnissen auf Brücken - hier durch bloß querende Menschenansammlungen - grundsätzlich ein erhöhtes Unfallrisiko auf der unter ihr herführenden Straße einhergehen und die Annahme einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt sein könnte, werden vorliegend keine tatsachengestützten konkreten Anhaltspunkte dargelegt. Die Begründung der Versammlungsbeschränkung reicht nicht über eine nur theoretisch mögliche, rein abstrakte Gefahr hinaus. Weitere Anhaltspunkte, die für die tatsachengestützte Annahme einer versammlungsrechtlich erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und - trotz der Bitte des Gerichts um umgehende Antragserwiderung und Vorlage des Verwaltungsvorgangs - bislang auch nicht vorgetragen. Dazu passend fehlt es an jedem validen Zahlenmaterial. Soweit allein auf ein Unfallgeschehen am 10. Oktober 2025 auf der BAB 7 bei Bollingstedt in Schleswig-Holstein hingewiesen worden ist (https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/nach-toedlichem-a7-unfall-nahe-brueckendemo-polizei-sucht-zeugen,unfall-982.html), ist soweit ersichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen der Versammlung auf der Brücke - es handelte sich auch wohl um eine der regelmäßig stattgefundenen Standkundgebungen - und dem Auffahrunfall nachgewiesen worden. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass das schleswig-holsteinische Innenministerium nachfolgend seine Empfehlungen bzw. Hinweise zum Umgang mit Versammlungen auf Autobahnbrücken, die insoweit grundsätzlich als zulässig angesehen werden, geändert hätte.
22Im Übrigen erschließt sich auch nicht, aus welchen Quellen der Antragsgegner seine Erkenntnisse schöpft, dass entgegen der Anmeldung des Antragstellers, er erwarte etwa 100 Versammlungsteilnehmer, weitaus mehr Personen („schiere Anzahl“) teilnehmen könnten. Die bloß behauptete intensive mediale Bewerbung und die Annahme eines erhöhten Emotionalisierungsgrads reichen für die tatsachengestützte Annahme einer Gefahr nicht aus. Selbst bei Unterstellung einer höheren Teilnehmerzahl ist nichts dafür ersichtlich, dass dann prognostisch ein anderer, höherer Gefährdungsgrad für die Verkehrsteilnehmer auf der BAB N03 bis hin zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben einhergehen könnte.
23Soweit der Antragsgegner es noch für denkbar hält, dass nicht auszuschließen sei, dass aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer die öffentliche Sicherheit gefährdende Handlungen vorgenommen werden könnten, wie zum Bespiel das unbeabsichtigte Herabfallenlassen von mitgeführten Gegenständen auf die Fahrbahn, handelt es sich offensichtlich um schlichte Vermutungen ohne jeden Tatsachenbezug und kann nicht ansatzweise für eine Gefährdungssituation herhalten. Im Übrigen könnte der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorsorglich auf eine besondere Vorsicht beim Überqueren der Brücken hinweisen und begleitende Ordner, die der Anmelder auch stellen würde, einsetzen, bzw. begleitende Einsatzkräfte könnten im Brückenbereich einem unbeabsichtigtem Herabfallenlassen begegnen.
24Ebenso wenig erschließt sich, inwiefern angesichts der örtlichen Verhältnisse für Anwohner in dem nördlich der A2 gelegenen Wohngebiet „K.-straße“ und für Beschäftige auf der ehemaligen W. B. durch ein kurzzeitiges Frequentieren der Brücke ein relevanter Gefährdungsgrad wegen einer Einschränkung von Rettungswegen einhergehen könnte. Denn abgesehen davon, dass eine zeitgleiche Blockade beider Brücken schon nicht vorgesehen ist, wäre noch eine zumutbare Erreichbarkeit über die in westlicher Richtung verlaufende R.-straße möglich. Ob dabei ggf. Neben- und Wohnstraßen in Anspruch genommen werden müssten, die nach Auffassung des Antragsgegners für eine solche Belastung nicht konzipiert seien, kommt es nicht an. Darüber hinaus hätte der Antragsgegner es bei tatsächlichen Zweifeln einer angemessenen Erreichbarkeit der nördlichen Seite der Autobahn auch in der Hand, diese unter Berücksichtigung der vom Antragsteller mehrfach erklärten Bereitschaft, den Aufzug nur über eine der beiden Brücken stattfinden zu lassen, zu verbessern. Als im Verhältnis zur Wegstreckenänderung weiterhin weniger stark einschränkende Auflage hätte auch erwogen werden können, im Wege der Auflage den Aufzug auf eine Fahrbahn der Brücken zu beschränken.
25Soweit zur Begründung der Streckenänderung noch erwähnt wird, dass die Autobahnbrücke D.-straße eine Hauptverkehrsachse sei, ergibt sich daraus keine die Streckenänderung erkennbare tragende Gefahrenprognose. Dies gilt auch für die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller habe 2011, also vor 15 Jahren eine Widerstandshandlung begangen und er habe im Mai 2022 zwei Strommasten besetzt sowie ein Protestplakat entrollt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. N03 Nr. N03 i.V.m. § 52 Abs. N03 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in T. entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 T. oder Postfach 6309, 48033 T.. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
30Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
31Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
32Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen)schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in T. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 13 Abs.1 Satz1 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 80 Abs. 5 Satz 1, N03. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2794/10 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2636/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2147/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 8/01 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 32/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 233/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 341/81 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 699/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 25/15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 355/19 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 596/24 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 504/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1190/90 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 28/01 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1630/20 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2100/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 4608/03 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 426/21 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 587/25 1x (nicht zugeordnet)
- 03 B 3007/20 1x (nicht zugeordnet)