Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 141/26
Tenor
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen vom 12. Januar 2026 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Z. wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe
21.
3Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
4a)
5Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der ausschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen statthaft und auch im Übrigen zulässig.
6Insbesondere sind beide Antragstellerinnen analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
7Hierfür müssen die Rechtsschutzsuchenden Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt sind. Daran fehlt es unter anderem, wenn nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass der angegriffene Verwaltungsakt gerade die eigene Rechtssphäre betrifft. Dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts steht hierbei regelmäßig eine Klage- bzw. Antragsbefugnis zur Seite (sog. Adressatentheorie). Wenn der Rechtschutzsuchende nicht Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts ist, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten.
8Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 42 Rn. 379.
9Daran fehlt es, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise eigene subjektive Rechte verletzt sein können.
10Vgl. Schmidt-Kötters/M. Schramm, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 42 Rn. 179.
11Gemessen hieran ist die Antragsstellerin zu 1. als Kapitalgesellschaft, die als juristische Person des Privatrechts Gelegenheitsverkehre mit Mietwagen gemäß §§ 49 Abs. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erbringt, Inhaberin der hierfür erforderlichen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG) und glaubhaft darlegt hat, regelmäßig auch im Stadtgebiet der Antragsgegnerin tätig zu sein, als unmittelbar betroffene Adressatin der Allgemeinverfügung vom 13. Oktober 2025 der Stadt Z. über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb der Stadt Z. (im Folgenden: Allgemeinverfügung) antragsbefugt.
12Gleiches gilt für die Antragstellerin zu 2. als Vermittlerin von entgeltlichen Beförderungen mit Mietwagen. Zwar ist diese wohl nicht unmittelbare Adressatin der Allgemeinverfügung, es besteht aber dennoch die Möglichkeit, dass sie durch das für bestimmte Beförderungsfahrten angeordnete Mindestbeförderungsentgelt in subjektiven eigenen Rechten - hier in Gestalt der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - verletzt sein könnte.
13Der Grundrechtsschutz ist nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt, wonach unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden wird, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei faktischen und/oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen. An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folge ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung oder einer staatlichen Maßnahme ist. Ob mittelbare und faktische Beeinträchtigungen, die auf staatliche Maßnahmen zurückführbar sind, als Grundrechtseingriffe anzusehen sind, hängt von der Intensität der auf Seiten des Grundrechtsträgers eintretenden Belastung ab. Relevant sind ferner die Finalität der Beeinträchtigung sowie die Unmittelbarkeit der den Grundrechtsträger treffenden Nachteile. Kommen die mittelbaren bzw. faktischen Folgen in ihrer belastenden Wirkung einem unmittelbaren, finalen (zielgerichteten) Gebot oder Verbot gleich, so ist die Eingriffsqualität zu bejahen. In Bezug auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob das sachlich einschlägige Grundrecht nach seinem Schutzzweck und damit seiner Funktion darauf gerichtet ist, auch eine Beeinträchtigung dieser Qualität abzuwehren
14Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 11 LC 84/20 -, juris Rn. 28 ff., sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 -, juris Rn. 53 f.
15Ein finaler Eingriff in die Berufsfreiheit ist bei Regelungen gegeben, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Daneben können auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Anerkennung solcher faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit ist aber, dass ein enger Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs besteht und dass nicht nur vom Staat ausgehende Veränderungen der Marktdaten oder allgemeinen Rahmenbedingungen eintreten, sondern eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat zielgerichtet gewisse Rahmenbedingungen verändert, um zulasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg herbeizuführen. Anderenfalls handelt es sich - als Rechtsreflex - um gesellschaftliche Rahmenbedingungen, deren Dynamik der Unternehmer stets in Rechnung stellen muss.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2025 - 10 S 5/25 -, juris Rn. 16 ff.
17Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gegenüber Beförderern, die Gelegenheitsverkehre mit Mietwagen selbst erbringen, angeordneten Mindestbeförderungsentgelte hinsichtlich der Zielsetzung und ihren Wirkungen sowie ihrer Gewichtigkeit einem imperativen, unmittelbaren und finalen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin zu 2. gleichkommen und damit die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG besteht.
18Die Antragstellerin zu 2. ist eine Vermittlerin von entgeltlichen Beförderungen mit Mietwagen, für die das PBefG Anwendung findet, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 PBefG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 PBefG umfasst eine solche vom PBefG erfasste Vermittlung die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 PBefG genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG sind. So verhält es sich bei der Antragstellerin zu 2. Sie vermittelt als Hauptgeschäftsweck über ihre Onlineplattform entgeltliche Beförderungsdienstleistungen mit Mietwagen, die durch Dritte - wie unter anderem die Antragstellerin zu 1. -, die Inhaber der hierfür erforderlichen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung sind, durchgeführt werden.
19Es liegt ein zielgerichteter Eingriff in die freie Gestaltung des Beförderungsentgelts durch Vermittler von entgeltlichen Beförderungen mit Mietwagen - zu denen auch die Antragstellerin zu 2. zählt - und damit auch in die Berufsausübungsfreiheit vor, der mit dem Eingriff in die freie Gestaltung des Beförderungsentgelts durch diejenigen, die die Beförderungsleistung direkt erbringen, vergleichbar ist.
20Die Antragsgegnerin wollte mit der Anordnung von Mindestbeförderungsentgelten erkennbar und sogar im Besonderen die Berufsausübung in Form der freien Entgeltgestaltung der Vermittler von entgeltlichen Beförderungen mit Mietwagen reglementieren. Sie nennt die Betreiber von Plattformen, die Mietwagenverkehr vermitteln, als maßgebliche Verursacher für „Dumping-Preise“, die es zu verhindern gelte, da Taxenunternehmer aufgrund der festgesetzten Beförderungsentgelte sich nur begrenzt der Marktlage anpassen könnten. Ferner geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die Beförderer überwiegend mit Plattformbetreibern zusammenarbeiteten und so ihre Aufträge erhielten. So führt sie in der Begründung zur Allgemeinverfügung im Einzelnen aus: „Das Geschäftsmodell der Betreiber von Plattformen, die Mietwagenverkehr vermitteln, besteht darin, durch niedrige, von ihnen subventionierte Preise in relativ kurzer Zeit zahlreiche Kunden vom Taxen- auf den Mietwagenverkehr umzulenken. Dieser Effekt würde auch bei einzelnen Mietwagenunternehmern entstehen, wenn sie ein ähnliches Preismodell umsetzen würden, ohne mit einer Vermittlungsplattform zu kooperieren. Daher soll die Verfügung dazu dienen, für jeglichen Mietwagenverkehr in Z., unabhängig davon, ob plattformbasiert oder nicht, die Bildung von Dumpingpreisen und damit eine Gefährdung des Personennahverkehrs zu unterbinden. (…) Die entsprechenden Unternehmen kooperieren nach eigenen Angaben bei der Antragstellung für die Mietwagenerlaubnis dabei ganz oder überwiegend mit der Fa. J., über deren Vermittlungsplattform die Fahrtaufträge an sie vermittelt werden. Dies haben auch Betriebskontrollen bestätigt, bei denen die bei den Betrieben überprüften Aufzeichnungen aus der von J. betriebenen Vermittlungsplattform heraus abgerufen wurden bzw. grundsätzlich abrufbar sind. In der Praxis zeigt sich somit, dass derzeit die Plattform von J. in Z. bzgl. der Dumpingpreis-Bildung bei Mietwagen vorherrschender Marktteilnehmer ist.“ (Seite 2 der Allgemeinverfügung am Ende). Damit entspricht die mittelbar-faktische Wirkung auf die Plattformbetreiber - wie es auch die Antragstellerin zu 2. ist - der originären Zielsetzung der Antragsgegnerin und ist kein bloßer Reflex.
21Die Auswirkungen der Anordnung des Mindestbeförderungsentgelts auf die Antragstellerin zu 2. ist ferner in der Intensität und der Unmittelbarkeit vergleichbar mit der Wirkung auf den unmittelbaren Beförderer. Die Preisgestaltung erfolgt maßgeblich über die Betreiber von Mobilitätsplattformen. Diese vermitteln nicht nur die Beförderungsdienstleistung, sondern benennen dem Fahrgast im Rahmen ihres Onlineangebots im Vorfeld des Vertragsschlusses bereits das für die gesamte Fahrt zu berechnende, fixe Beförderungsentgelt, welches der Kunde oftmals direkt an den Plattformbetreiber entrichtet. Dem durchführenden Beförderer verbleibt bei Annahme der über die Mobilitätsplattform vermittelten Beförderung regelmäßig kein Raum mehr für eine eigene Preisgestaltung.
22b)
23Der Antrag ist auch begründet.
24Die Antragsgegnerin hat zwar zunächst in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat sich nicht auf eine den Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 und 2 der Allgemeinverfügung hinreichend begründet. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass in den letzten beiden Jahren eine massive Verlagerung des Gelegenheitsverkehrs vom Taxen- zum Mietwagenverkehr stattgefunden habe, die die Funktionalität des zum Öffentlichen Personennahverkehr zählenden Taxenverkehrs massiv bedrohe. Es müsse verhindert werden, dass das über die Subventionierung entstandene Preisgefälle über eine längere Zeit bestehen bleibe und es so zu einem unwiederbringlichen Schaden bzw. Substanzverlust bei den Taxibetrieben komme. Damit wird deutlich, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und sie aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.
25Die in materieller Hinsicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt aber zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Vorliegend ergibt die Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, dass dem privaten Aussetzungsinteresse Vorrang einzuräumen ist. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die mit dem Widerspruch angegriffenen Regelungen der Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtswidrig.
26Die Allgemeinverfügung verstößt teilweise gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW), was zu ihrer Gesamtrechtswidrigkeit führt. Der Anwendungsbereich des unter Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung verfügten Mindestbeförderungsentgelts ist zwar eindeutig, aber die unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung geregelte Höhe des konkret zu erhebenden Mindestbeförderungsentgelts ist nicht hinreichend bestimmt. Im Einzelnen:
27Der Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung ist im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich, nämlich die Frage, für welche Beförderungsfahrten Mindestbeförderungsentgelte gelten (Ziffer 1 Satz 1), eindeutig.
28Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen; daher kann neben dem zuvörderst zu betrachtenden Wortlaut insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmen sein. Die Begründung steht nämlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil - den Tenor - ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat und ist damit für die Bestimmung des Inhalts der getroffenen Regelung als Auslegungskriterium von Bedeutung. Indes verbietet es sich, bei einem klaren, keinen Auslegungsspielraum eröffnenden Tenor eines Verwaltungsakts dessen Begründung heranzuziehen, um von einem weitergehenden, mit dem Tenor nicht in Einklang zu bringenden Regelungsgehalt auszugehen.
29Auszugehen ist daher bei der Bestimmung von Regelungsinhalt und -umfang eines Verwaltungsakts vom Wortlaut seines verfügenden Teils. Die Begründung des Verwaltungsakts ist (nur) als Auslegungskriterium heranzuziehen, wenn der verfügende Teil für sich genommen nicht eindeutig oder nicht aussagekräftig ist. Die Regelung selbst kommt nämlich im verfügenden Teil des Verwaltungsakts zum Ausdruck. Nur auf diesen Teil bezieht sich auch das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW.
30Vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2021 - 9 B 1469/20 -, juris Rn. 14 ff.
31Etwaige Zweifel und Unklarheiten bei der Auslegung gehen zu Lasten der Behörde.
32Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2025 - OVG 7 A 5/25 -, juris Rn. 20.
33Gemessen hieran folgt aus Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung ein eindeutiger Regelungsgehalt, bei welchen Beförderungsfahrten mit Mietwagen das unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung festgelegte Mindestbeförderungsentgelt zu erheben ist.
34Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung lautet:
35„Für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen (§ 49 Absatz 4 PBefG), deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Z. liegt, gelten die unter Nummer 2 festgelegten Mindestbeförderungsentgelte.“
36Dieser Wortlaut ist eindeutig. Damit ist der Regelungsgehalt hinreichend bestimmt. Der Erklärungsinhalt eröffnet keinen Auslegungsspielraum und damit kein Bedürfnis für eine Auslegung anhand der Begründung der Allgemeinverfügung.
37Beförderungsfahrten mit Mietwagen werden hiernach in drei Konstellationen erfasst: Beförderungsfahrten, die sowohl innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen als auch enden (Start- und Zielpunkt liegen innerhalb des Stadtgebietes), darüber hinaus Beförderungsfahrten, die innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen, aber außerhalb enden, sowie Beförderungsfahrten, die außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen, aber innerhalb enden (Start- oder Zielpunkt liegen innerhalb des Stadtgebietes). Ausgenommen von den Mindestbeförderungsentgelten sind lediglich reine „Durchfahrten“ durch das Stadtgebiet, die also weder im Stadtgebiet der Antragsgegnerin beginnen noch enden.
38Die Formulierung „und / oder“ lässt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Auslegung zu, dass die Bedingungen „Start- und / oder Zielpunkt“ sowohl kumulativ als auch alternativ vorliegen können, damit eine Beförderungsfahrt unter den Anwendungsbereich des Mindestbeförderungsentgelts fällt. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr im Rahmen der Antragserwiderung vorträgt, dass lediglich Beförderungsfahrten, die sowohl innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen als auch enden und nicht auch die beiden weiteren Konstellationen von der Allgemeinverfügung erfasst sein sollen, findet sich hierfür kein Anhaltspunkt im Wortlaut des unmissverständlichen Verfügungstenors. Einer Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Regelungsgehalts bedarf es daher vorliegend nicht. Der Verfügungsteil der Allgemeinverfügung ist insoweit für sich genommen eindeutig und aussagekräftig.
39Folglich kommt es nicht darauf an, dass es in der Begründung der Allgemeinverfügung - konträr zum Wortlaut des Tenors - heißt:
40„Von den Mindestentgelten ausgenommen sind Fahrten, die nicht im Stadtgebiet Z. beginnen oder enden.“ (Seite 4 der Allgemeinverfügung oben erster Satz)“.
41Dieser klare Widerspruch zum Verfügungssatz der Allgemeinverfügung ist insoweit unschädlich, da er nur in der Begründung des Verwaltungsakts zu finden ist und die getroffene Regelung als solche - wie dargelegt - hinreichend klar und eindeutig ist. Deshalb bestehen weder die Möglichkeit noch ein Bedürfnis nach einer Auslegung unter Rückgriff auf die mangelhafte bzw. widersprüchliche Begründung.
42Vgl. hierzu: Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 70. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 37 Rn. 20.
43Einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich aber mit Blick auf die Regelung der Berechnung der konkreten Höhe des Mindestbeförderungsentgelts (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung). Dies gilt für Beförderungsfahrten, die innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen und außerhalb enden, sowie solchen, die nicht innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen, aber dort enden, und ferner solchen, die zwar im Stadtgebiet der Antragsgegnerin beginnen und enden, aber während der Beförderungsfahrt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin verlassen. Im Einzelnen:
44Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit soll das unabdingbare Minimum an Rechtsklarheit gewährleisten, das notwendig ist, damit das Verhalten von Bürgern und Behörden am Recht ausgerichtet werden kann. Das setzt voraus, dass die Adressaten eines Verwaltungsakts erkennen können, an wen er sich richtet und was er verlangt, welche Handlungsoptionen er eröffnet, welches Verhalten von wem Vollstreckungsmaßnahmen erwarten lässt und worauf diese gerichtet sein werden. Dem Bestimmtheitserfordernis wird also nur Genüge getan, wenn der Entscheidungsinhalt so gefasst ist, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird bzw. was in der ihn betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist.
45Vgl. Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 70. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 37 Rn. 3 und 19.
46Die Erkennbarkeit des geforderten Verhaltens setzt voraus, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutige Auslegung mehr zulässt. Erkennbar sein müssen der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die getroffene Rechtsfolge. Auch nicht durch Auslegung aufzulösende Widersprüche innerhalb der Regelung führen zur Unbestimmtheit, nicht hingegen offensichtliche Unrichtigkeiten. Hat die Regelung einen intensiven Grundrechtsbezug, ist strafbewehrt und kann zwangsweise durchgesetzt werden, gelten besonders hohe Anforderungen an die Bestimmtheit.
47Vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 37 Rn. 36.
48Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich hierbei nur auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts.
49Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfah-rensgesetz, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 2 f. und 7.
50Der Regelungsgehalt des verfügenden Teils muss sich nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Er ist vielmehr - soweit der Auslegung zugänglich und bedürftig - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (s.o.). Verbleiben nicht durch Auslegung aufzulösende Unklarheiten oder Widersprüche, ist der Verwaltungsakt unbestimmt.
51Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2026 - 2 ME 176/25 -, juris Rn. 7.
52Dies zugrunde gelegt erweist sich die Regelung zur Berechnung des Mindestbeförderungsentgelts nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung als unbestimmt. Es ist nicht in sämtlichen aufgezeigten Beförderungsvarianten klar, in welcher Höhe das Beförderungsentgelt dem Fahrgast zu berechnen ist. Die Regelungen lassen eine mehrdeutige Auslegung zu. Es ist damit nicht ohne weiteres erkennbar, was von den Beförderern (und mittelbar auch den Mobilitätsplattformen) gefordert ist.
53Unter Ziffer 1 Sätze 1 und 2 und Ziffer 2 der Allgemeinverfügung heißt es:
54„1. Für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen (§ 49 Absatz 4 PBefG), deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets Z. liegt, gelten die unter Nummer 2 festgelegten Mindestbeförderungsentgelte. Diese dürfen unter Berücksichtigung etwaiger Nachlässe (Rabatt-, Sonderpreis-, Cashback- und ähnliche Aktionen) sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer überschritten, jedoch nicht unterschritten werden. (…)
552. Die Mindestbeförderungsentgelte errechnen sich aus dem Fahrpreis im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1.1 (Grundpreis) und 1.2 bis 1.4 (Kilometerpreis) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Z. als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis (Taxitarif) vom 30. Juni 2008 in der jeweils aktuellen Fassung abzüglich eines Abschlags in Höhe von 7 Prozent, gerundet auf volle Cent-Beträge.
56Dem Kilometerpreis im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1.2 bis 1.4 der Verordnung ist die laut dem Wegestreckenzähler gem. § 30 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zurückgelegte Fahrtstrecke zugrunde zu legen. Ist nach § 43 Absatz 1 BOKraft eine Ausnahme von der Anbringung eines Wegstreckenzählers genehmigt, so hat die Bemessung der Fahrstrecke anhand eines gängigen Verfahrens (beispielsweise über eine App oder einen Routenplaner) zu erfolgen, wobei die kürzeste Entfernung zugrunde zu legen ist.“
57Daraus folgt, dass das für jede Beförderungsfahrt mit Mietwagen, deren Start- und / oder Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin liegt (zum Regelungsgehalt hinsichtlich der erfassten Fahrten bereits oben), zu erhebende Mindestbeförderungsentgelt sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis entsprechend den tariflichen Vorgaben für den Verkehr mit Taxen berechnet, und dass ein maximaler Abschlag hiervon in Höhe von 7 Prozent, gerundet auf volle Cent-Beträge, zulässig ist.
58Mit Blick auf sämtliche vom Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung erfassten drei Beförderungskonstellationen ist unklar, wie sich das jeweils einzelne Mindestbeförderungsentgelt bei stadtgebietsübergreifenden Beförderungsfahrten berechnet. Es sind mehrere Berechnungsmethoden denkbar. Konkrete Vorgaben ergeben sich aus der Allgemeinverfügung nicht.
59Dies gilt schon für Beförderungsfahrten, die sowohl innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen als auch enden. Denn es handelt stich hierbei - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht zwingend um Beförderungsfahrten, die vollständig innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin durchgeführt werden. Auch stadtgebietsübergreifende Beförderungsfahrten sind hiervon erfasst. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung (und überdies auch der Begründung der Allgemeinverfügung) ist - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - allein auf den Start- und Zielpunkt der Beförderungsfahrt abzustellen. Damit sind auch solche Beförderungsfahrten erfasst, deren Start- und Zielpunkt innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin liegen, deren Wegstrecke aber zwischenzeitlich teilweise über andere Stadtgebiete führt. Dies ist angesichts der fließenden Stadtgrenzen im Ruhrgebiet je nach Start- oder Zielpunkt der Fahrt durchaus regelmäßiger zu erwarten. In solchen Fällen ist offen, wie die Berechnung des Mindestbeförderungsentgelts erfolgen soll. Denkbar wäre zum einen, diesem Umstand keinerlei Rechnung zu tragen und den Kilometerpreis durchgängig zu berechnen. Zum anderen könnte die Wegstrecke außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin aus der Berechnung „ausgeklammert“ werden. Wenn der Kilometerpreis ausschließlich für den sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befindlichen Fahrtabschnitt zu berechnen sein sollte - wofür mit Blick auf die Zuständigkeit der Antragsgegnerin Einiges sprechen dürfte, was aber nicht hinreichend klar zu Tage tritt (dazu unten) -, ist zudem nicht erkennbar, welche Tarifstelle der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Z. als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis (Taxitarif) vom 30. Juni 2008 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2025),
60https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/15/SR105neu.pdf, zuletzt abgerufen am 1. April 2026,
61Anwendung finden soll, wenn die Beförderungsfahrt wieder in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zurückkehrt. Der Taxitarif, der im Übrigen in ein anderes - im Verordnungswege erlassenes - in sich stimmiges Regelungssystem eingebettet ist, sieht in § 2 Abs. 1 Nr. 1.2 bis 1.4 verschiedene Kilometerpreise je nach Länge der bereits zurückgelegten Wegstrecke vor. Ob bei einer (Wieder-)Einfahrt in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin die Zählung der gefahrenen Kilometer von vorne beginnt oder mit dem Kilometerstand, der beim Verlassen dieses Stadtgebiets zu verzeichnen war, fortgesetzt wird, oder ob auch die außerhalb dieses Stadtgebiets zurückgelegte Kilometer mitzuberücksichtigen sind, ist völlig unklar.
62Es liegt zudem im Dunkeln, ob bei Beförderungsfahrten, die außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen, aber dort enden, auch für die (Teil)-Fahrtstrecke, die außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin liegt, ein Kilometerpreis in der angeordneten Höhe zu erheben ist, oder ob die Wegstrecke in einen - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen - preislich frei gestaltbaren Abschnitt außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin und einen durch die Allgemeinverfügung determinierten Abschnitt innerhalb dieses Stadtgebiets unterteilt werden muss. Wenn ein Kilometerpreis ausschließlich für den sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin befindlichen Fahrtabschnitt zu berechnen sein sollte - wofür mit Blick auf ihre Zuständigkeit Einiges sprechen dürfte, was aber ebenfalls nicht hinreichend klar zu Tage tritt (dazu unten) -, ist erneut nicht erkennbar, welche Tarifstelle des Taxitarifs Anwendung finden soll, wenn die Beförderungsfahrt außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin begonnen hat. Ob nun bei einer Einfahrt in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin die Zählung der gefahrenen Kilometer von vorne beginnt oder bereits außerhalb dieses Stadtgebiets zurückgelegte Kilometer mitzuberücksichtigen sind, ist unklar. Zudem ist nicht hinreichend klar, ob der Grundpreis, der ein Bestandteil des Mindestbeförderungsentgelts sein soll, stets zu erheben ist, also auch dann, wenn die Beförderungsfahrt nicht im Stadtgebiet der Antragsgegnerin beginnt. Der Grundpreis fällt üblicherweise sofort mit Beginn einer Beförderungsfahrt an. Ferner ist es durchaus möglich, dass die Beförderungsfahrt in einem Stadtgebiet begonnen hat, für dessen Hoheitsgebiet die zuständige (andere) Gebietskörperschaft ihrerseits ein Mindestbeförderungsentgelt mit einem Grundpreis angeordnet hat.
63Hinsichtlich der Beförderungsfahrten, die zwar ihren Startpunkt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin haben, aber andernorts enden, gilt ähnliches: Hier ist ebenfalls unklar, ob auch für außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin zurückgelegte Kilometer weiter ein Kilometerpreis zu berechnen ist.
64Die Begründung der Allgemeinverfügung, die hier zur Auslegung der unklaren Regelung im Tenor der Verfügung herangezogen werden durfte, trägt nicht zur Klärung dieser Unklarheiten bei. Sie rekurriert (unvollständig) auf ein völlig anderes Regelungssystem, nämlich den im Verordnungswege erlassenen Taxitarif, verhält sich aber nicht näher zu den konkreten Berechnungsweisen des sich aus einem Grundpreis und einem Kilometerpreis zusammensetzenden Beförderungsentgelts. Vielmehr führt sie lediglich allgemein aus (Seite 4 zweiter Absatz Satz 3 ff.):
65„Die Stadt Z. hat sich aufgrund der Zielsetzung, ein Level-Playing-Field zu begünstigen, entschlossen, die Höhe der festgesetzten Mindestbeförderungsentgelte an die Höhe der festgesetzten Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen anzulehnen. (…)
66Auch für den Verkehr mit Mietwagen kann die Berechnungsmethode der Beförderungsentgelte aus einer Kombination von Grundgebühr und Kilometerpreis angewandt werden.
67Für Mietwagen ist hierbei die Grundgebühr sowie der Kilometerpreis im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1.1 bis 1.4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Z. als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxis (Taxitarif) vom 30. Juni 2008 in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen.
68(…) Dabei werden die Wartezeitbestandteile des Tarifs sowie die für Taxen obligatorischen Zuschläge nicht berechnet. (…)
69Die Stadt Z. folgt hier dem Vorschlag des Gutachters, der das Mindestbeförderungsentgelt für Mietwagen 7 % unterhalb des Taxitarif ansetzt.“
70Aus dem Umstand, dass es der Antragsgegnerin außerhalb ihres Hoheitsgebiets an der Zuständigkeit für die Regelung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Mietwagenverkehr fehlen dürfte, wird ebenfalls nicht hinreichend klar, dass sich die Erhebung eines Kilometerpreises stets auf die in ihrem Stadtgebiet zurückgelegte Wegstrecken beziehen soll.
71§ 51a Abs. 1 PBefG ermächtigt die Genehmigungsbehörde nur in „in ihrem Bezirk“ Mindestbeförderungsentgelte festzulegen. Genehmigungsbehörde ist hierbei nach § 11 Abs. 1 PBefG i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (Taxi/Mietwagen) die unteren Straßenverkehrsbehörde, mithin auch kreisfreie Städte wie die Antragsgegnerin. Es spricht daher und mit Blick auf die Gesetzessystematik des PBefG (vgl. etwa §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3, 13 Abs. 4 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 6 Satz 5, 51a Abs. 3 Satz 1 PBefG) Einiges dafür, dass unter dem „Bezirk“ der Antragsgegnerin ihr Hoheitsgebiet als Zuständigkeitsgebiet der Genehmigungsbehörde zu verstehen ist.
72Die Allgemeinverfügung bietet aber Anknüpfungspunkte für ein anderes Zuständigkeitsverständnis, so dass mit Blick auf die Regelung des § 51a Abs. 1 PBefG keine Klarheit hinsichtlich der Berechnung des Kilometerpreises hergestellt werden kann. Die Allgemeinverfügung nimmt § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 des Taxitarifs in Bezug. Dort werden Entgelte für die Beförderung von Personen mit Taxis im Pflichtfahrgebiet festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 des Taxistarifs umfasst das Pflichtfahrgebiet die Gebiete der Gemeinden Z., Gelsenkirchen, Bochum, Hattingen, Velbert, Heiligenhaus, Ratingen, Mülheim, Oberhausen, Bottrop, Gladbeck sowie die Verbindung(en) zwischen diesen Gemeinden. Dies lässt es möglich erscheinen, dass sich auch das aus Grundpreis und Kilometerpreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 bis 1.4 des Taxitarifs zusammensetzende Mindestbeförderungsentgelt an einem über die Stadtgrenzen der Antragsgegnerin hinausgehenden Gebiet orientieren könnte und der Kilometerpreis etwa auch für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebiets angeordnet werden soll.
73Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass selbst bei Klarheit darüber, wie der Kilometerpreis bei außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin zurückgelegte Kilometer zu berechnen wäre, nicht sämtliche - oben in Einzelnen dargelegten - Unklarheiten beseitigt werden würden. Mit Blick darauf, dass ein Verstoß gegen das Mindestbeförderungsentgelt nach Ziffer 4 der Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000.- EUR geahndet werden kann, ist ein strenger Maßstab hinsichtlich der Bestimmtheit von Verwaltungsakten zwingend geboten.
74Zudem weist die Kammer darauf hin, dass sich an diesem Ergebnis, nämlich der Unbestimmtheit der Allgemeinverfügung, nichts ändern würde, wenn man entgegen der oben aufgezeigten, zu einem eindeutigen Ergebnis führenden Auslegung der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung - mit der Antragsgegnerin - davon ausginge, dass aufgrund von Unklarheiten die Notwendigkeit einer Auslegung des Regelungsgehalts der Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung unter Zuhilfenahme der Begründung bestünde. In einem solchen Fall wäre Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.
75Es läge dann ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Verfügungstenor in Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung einerseits und der bereits zitierten Begründung („Von den Mindestentgelten ausgenommen sind Fahrten, die nicht im Stadtgebiet Z. beginnen oder enden.“) andererseits vor.
76Denn aus der doppelten negativen Formulierung („ausgenommen“ und „nicht“) in der Begründung folgt, dass von dem Mindestbeförderungsentgelt bei positiver Formulierung nur Beförderungsfahrten erfasst sein sollen, die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin beginnen und enden. Dies legt auch die sogleich erfolgende Begründung dieser Beschränkung nahe. „Grund für diese Beschränkung ist, dass bei Fahrten, die von außerhalb nach Z. oder umgekehrt führen, das Level-Playing-Field bereits jetzt gegeben ist, da auch der Taxenverkehr hier nicht an tarifliche Vorgaben gebunden ist.“, so dass in diesen beiden Konstellationen kein Bedürfnis mehr für ein Mindestbeförderungsentgelt besteht.
77Dieser deutliche Widerspruch mit dem Wortlaut der Ziffer 1 würde zur Unbestimmtheit des Tenors der Allgemeinverfügung führen. Ist der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts auch durch Auslegung nicht eindeutig feststellbar, ist er wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW rechtswidrig.
78Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 4 B 20.23 -, juris Rn. 14.
79Die Unbestimmtheit eines „an sich“ klar formulierten verfügenden Teils eines Verwaltungsakts kann sich unter anderem daraus ergeben, dass er nicht zur Begründung „passt“, so dass daraus Unklarheiten über das tatsächlich Angeordnete entstehen.
80Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfah-rensgesetz, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 3.
81So verhält es sich auch hier. Es liegt ein unauflösbarerer Widerspruch zwischen dem Verfügungssatz und der inhaltlichen Begründung der Allgemeinverfügung vor. Es ist für die davon betroffenen Adressaten völlig unklar, welcher Regelungsgehalt angeordnet werden sollte. Es ist nicht hinreichend deutlich verfügt, ob - wie die Begründung nahelegt - nur Beförderungsfahrten, die sowohl innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen als auch enden, erfasst sein sollen oder - wie der Tenor nahelegt - zudem Beförderungsfahrten, die innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen und außerhalb enden sowie Beförderungsfahrten, die zwar nicht innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen, aber dort enden, geregelt werden. Es kann damit Beliebiges abgeleitet werden. Dies wird dadurch verstärkt, dass im Entscheidungsfindungsprozess der Antragsgegnerin (im August 2025) eine sprachlich sogar noch weitreichendere Regelungsvariante im Gespräch stand, die auch Durchfahrten durch das Stadtgebiet der Antragsgegnerin umfassen sollte („auch wenn diese nicht in Z. beginnen oder enden“), und welche auf der Homepage der Antragsgegnerin,
82https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/15/SR1_40neu_bf.pdf, zuletzt aufgerufen am 1. April 2026,
83als vermeintlich beschlossene Fassung der Allgemeinverfügung abrufbar (gewesen) ist, wobei die Kammer darauf hinweist, dass die im Amtsblatt der Stadt Z. Nr. 52/2025, ausgegeben am 28. November 2025, Eintrag Nr. 247/2025, veröffentlichte Version die rechtlich relevante Fassung ist.
84Der aufgezeigte Bestimmtheitsmangel führt zur materiellen Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung insgesamt. Das Vorliegen der in Ziffer 1 normierten Merkmale ist Voraussetzung für das in Ziffer 2 unbestimmt geregelte Mindestbeförderungsentgelt. Der Verstoß gegen ein unbestimmtes Handlungsgebot kann nicht - wie in Ziffer 4 des Verfügungssatzes der Allgemeinverfügung ausgesprochen - als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
85Zwar erstreckt sich der aufgezeigte Bestimmtheitsmangel mit Blick auf die Berechnung des Mindestbeförderungsentgelts nur auf einen Teil der mit der Allgemeinverfügung geregelten Beförderungsfahrten. Es kommt aber dennoch nur eine Gesamtrechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung als Rechtsfolge in Betracht. Eine geltungserhaltende, nur den mangelbehafteten Teil erfassende Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung in der Gestalt, dass eine Rechtswidrigkeit nur insoweit vorliegt, als dass deren Ziffer 1 Satz 1 auch Beförderungsfahrten erfasst, die innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen, aber außerhalb enden, oder die nicht innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen, aber dort enden, oder die zwar innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beginnen und enden, aber im Laufe der Beförderungsfahrt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin verlassen, scheidet hier aus. Es fehlt an einer Teilbarkeit des Regelungsgehalts von Ziffer 1 Satz 1 des Verfügungssatzes. Damit kann der Regelungsgehalt mit Blick auf rein innerstädtische Beförderungsfahrten - unabhängig von möglichen anderen rechtlichen Bedenken - nicht allein aufrechterhalten werden.
86Teilbar ist ein Verwaltungsakt nur, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen; der rechtswidrige Teil des Verwaltungsakts muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bedarf - so auch hier - einer Bewertung im jeweiligen Einzelfall.
87Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juli 2008 - 6 C 2.07 -, juris Rn. 36, und Beschluss vom 30. Mai 2006 - 6 B 28.06 -, juris Rn. 6.
88Daraus folgt unmittelbar, dass allein der Umstand, dass eine selbständig wirkende Anordnung bestehen bleiben würde, noch nicht die Annahme der Teilbarkeit eines Verwaltungsakts rechtfertigt. In den Blick zu nehmen ist darüber hinaus noch der Bedeutungsinhalt, der der Gesamtregelung zukommen soll.
89Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 3 B 1.20 -, juris Rn. 14.
90Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes fehlt es an den Voraussetzungen für eine Teilbarkeit des unter Ziffer 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung verfügten Reglungsgehalts. Die dort erfassten (oben bereits dargestellten) drei Beförderungsvarianten mit Mietwagenverkehr stehen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang. Die Anordnung eines Mindestbeförderungsentgelts für diese Beförderungsvarianten im Mietwagenverkehr ist - nach der Begründung der Allgemeinverfügung - Ausdruck eines Gesamtreglungskonzepts der Antragsgegnerin zum Schutz des öffentlichen Verkehrsinteresses nach § 51a Abs. 1 PBefG. Sie sollte den Mietwagenverkehr als Teil des Gelegenheitsverkehrs regulieren, um gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer des Öffentlichen Personennahverkehrs („Level-Playing-Field“) zu gewährleisten, um dadurch die Funktionsfähigkeit des zum Öffentlichen Personennahverkehrs zählenden Verkehrs mit Taxen aufrechterhalten. Würden nun zwei der geregelten Beförderungsvarianten und Teile der dritten Beförderungsvariante im nunmehr regulierten Mietwagenverkehr aus dem Regelungskonzept ausgenommen, würde der Bedeutungsinhalt der Gesamtregelung wesentlich verändert werden. Es ist überdies nicht klar, ob in dem Fall des begrenzten Anwendungsbereichs auf rein innerstädtische Mietwagenbeförderungen das von der Antragsgegnerin in Ziffer 2 festgelegte Mindestbeförderungsentgelt in derselben Höhe angeordnet worden wäre.
91Ob die nach alledem rechtswidrige Allgemeinverfügung darüber hinaus sogar nichtig im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW ist, kann offenbleiben, da vorliegend keine Heilung durch einen „Klarstellungsbescheid“ im Raum steht. Der bloße Hinweis in der Antragserwiderung auf den Verfügungswillen der Antragsgegnerin - der sich im Übrigen auch auf eine Fallkonstellation bezieht, auf die sich der Bestimmtheitsmangel erstreckt -, reicht dafür nicht aus. Ein „Klarstellungsbescheid“ muss zudem grundsätzlich in der Form des zu heilenden Verwaltungsakts - also hier in der Form einer Allgemeinverfügung - ergehen,
92vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 74 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungs-verfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 43.
93woran es vorliegend fehlt.
94Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Allgemeinverfügung mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den hierzu statuierten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes, vereinbar sind. Zu beachten ist, dass Beschränkungen der Neiderlassungsfreiheit nur aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können, zu denen rein wirtschaftliche Motive nicht zählen.
95Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21 -, juris Rn. 70 ff.
96Diese unionsrechtlichen Vorgaben dürften im Falle einer erneuten Anordnung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Mietwagenverkehr durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen sein.
972.
98Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, und 2 des Gerichtkostengesetzes (GKG). Hierbei legt die Kammer mangels konkreter Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse den der Bedeutung entsprechenden doppelten Auffangstreitwert von 10.000,- EUR zugrunde. Aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens wird die Hälfte dieses Streitwertes der Hauptsache, also 5.000,- EUR, in Ansatz gebracht. Da es sich mit Blick auf die beiden Antragstellerinnen bei der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 60 der Zivilprozessordnung) um einen Fall der subjektiven Antragshäufung handelt und die Anträge eine eigenständige Bedeutung haben, waren die für die beiden Antragstellerinnen anzusetzenden Streitwerte nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Die Antragstellerinnen wenden sich jeweils aus eigenem Recht gegen eine personenbezogene Allgemeinverfügung, die rechtlich - mit Blick auf den Adressatenkreis - teilbar ist.
99Vgl. Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 S 2525/05 -, juris Rn. 4.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2008 - 11 C 07.3223 -, juris Rn. 4.
100Rechtsmittelbelehrung
101Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
102Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
103Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
104Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 2525/05 1x
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