Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 ME 176/25

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück (4. Kammer) vom 24. Oktober 2025 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Oktober 2025 zum Aktenzeichen 4 A 466/25 (VG Osnabrück) gegen den Bescheid vom 30. September 2025 wird angeordnet, soweit unter Ziffer 2 des Bescheides ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 30.000 Euro angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Antragstellerin 57% und der Antragsgegner 43 %.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. September 2025 angeordnet hat, ist teilweise begründet. Ausgehend von dem für die Prüfung des Senats maßgeblichen Beschwerdevorbringen des Antragsgegners (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) vermag der Senat die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro (Ziffer 1 des Bescheides) rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit nicht in Betracht kommt. Demgegenüber ist die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro (Ziffer 2 des Bescheides) nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen vorläufigen Einschätzung des Senats rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom Verwaltungsgericht insoweit (im Ergebnis) zu Recht angeordnet worden.

1. Der Antragsgegner hat mit seiner Beschwerdebegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, die Zwangsgeldandrohung vom 31. Juli 2025 - gleiches gelte für die erneute Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid - genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis und bilde daher keine hinreichende Vollstreckungsgrundlage, durchgreifend in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Zwangsgeldandrohung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie

"nicht zwischen den verschiedenen Verpflichtungen in Ziffer 2 des Bescheids vom 27. Juni 2025 differenziert. Grundsätzlich ist mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz geboten, dass eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen erkennen lassen muss, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Zwangsmittel müssen zudem bestimmt und unzweideutig angedroht und einer bestimmten Pflicht konkret zugeordnet werden (so BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10/95 - juris, Rn. 35; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 3 M 53/25 -, juris Rn. 12; VG Bayreuth, Beschluss vom 10. Februar 2023 - B 1 S 23.47 -, juris Rn. 37). Diesen Anforderungen wird die Zwangsgeldandrohung insgesamt nicht gerecht. Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 27. Juni 2025 enthält zwei verschiedene Anordnungen, einmal hinsichtlich der Aufbewahrung und einmal hinsichtlich der Dokumentation der Arzneimittel. Diese Anordnungen stellen insbesondere keine im Wesentlichen gleichgelagerten Gebote dar, bei denen eine einheitliche Zwangsgeldandrohung unschädlich sein könnte (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 L 2065/96 -, juris Rn. 14; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. März 2010 - 5 K 1410/06 -, juris Rn. 40). Zwar beziehen sich beide Anordnungen auf Arzneimittel. Allerdings betreffen die Aufbewahrung und die Dokumentation zwei unterschiedliche Handlungspflichten, gegen die auch getrennt verstoßen werden kann. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Pflichten im Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) in unterschiedlichen Vorschriften geregelt sind. So ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 11 NuWG die Pflicht zur bewohnerbezogenen und ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Arzneimittel. Die Pflicht zur Dokumentation über den Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln lässt sich aus anderen normierten Grundsätzen, nämlich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NuWG entnehmen. Weiter folgt aus der Begründung des Bescheids vom 27. Juni 2025, dass insbesondere nicht nur die Dokumentation hinsichtlich der Aufbewahrung der Arzneimittel gemeint ist. Die Anordnung betrifft gerade auch die Dokumentation hinsichtlich der Verabreichung und des Erhalts der Arzneimittel. Dies ist eine getrennt von der Aufbewahrung der Arzneimittel zu beachtende Pflicht. Insofern ist für die Antragstellerin nicht eindeutig, ob bzw. in welcher Höhe ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt wird, wenn nur Mängel hinsichtlich einer von beiden Anordnungen bestehen. Diesbezügliche Erläuterungen hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 31. Juli 2025 nicht angeführt."

Dem ist der Antragsgegner mit aus Sicht des Senats durchgreifenden Argumenten entgegengetreten. Dabei kann offenbleiben, ob seine Auffassung zutrifft, es komme maßgeblich darauf an, dass die Dokumentationspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NuWG die in § 5 Abs. 2 Nr. 11 NuWG normierte Pflicht konkretisiere und ergänze und die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Arzneimitteln nur dann als "sichergestellt" i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 11 NuWG gelten könne, wenn sie für ihn - in der Funktion als Heimaufsicht - auch nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert sei. Das ist zwar plausibel, ändert jedoch nichts daran, dass die Aufbewahrungspflicht einerseits und die Dokumentationspflicht andererseits, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jeweils selbständige Pflichten darstellen, gegen die unabhängig voneinander verstoßen werden kann. Das allein führt, was der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung im Weiteren auch hinreichend dargelegt hat, angesichts der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles aber nicht auf eine Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohung.

Im Einzelnen:

Das Bestimmtheitsgebot nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. Senatsbeschl. v. 21.5.2025 - 2 ME 31/25 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 13. 10. 2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 17.4.2023 - 14 ME 20/23 -, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 4.6.2019 - 8 ME 39/19 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Zudem ist maßgeblich, welches Maß an Bestimmtheit der Behörde zur Regelung des fraglichen Sachverhalts möglich ist (VGH BW, Urt. v. 9.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris Rn. 35). Dabei muss sich die "Regelung" (§ 35 Satz 1 VwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist vielmehr durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 25.4.2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Verbleiben nicht durch Auslegung aufzulösende Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb des verfügenden Teils ist der Verwaltungsakt unbestimmt. Dem Bestimmtheitsgebot wird nicht genügt, wenn und soweit nur die Wiederholung des Inhalts einer Gesetzesvorschrift mit gleichen oder anderen Worten erfolgt, ohne dass eine Konkretisierung auf den Einzelfall vorgenommen wird und so die Wertung dem Adressaten überlassen bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.1993 - 3 C 42.91 -, juris Rn. 48 f.).

Der Antragsgegner hat in der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Juni 2025 (Grundverfügung)

"Der fachgerechte Umgang mit Arzneimitteln ist für alle Bewohnerinnen und Bewohner bis zum 15.07.2025 zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen, ordnungsgemäß sowie sachgerecht aufbewahrt und dokumentiert werden."

die (übergeordnete) Verpflichtung zum fachgerechten Umgang mit Arzneimitteln zum Gegenstand hat und die bewohnerbezogene, ordnungsgemäße und sachgerechte Aufbewahrung einerseits sowie die Dokumentation andererseits als konkrete Handlungspflichten benennt, deren Einhaltung die Antragstellerin nach dieser Anordnung sicherzustellen hat. Diese Handlungspflichten hat der Antragsgegner in der Begründung des Bescheides näher konkretisiert; die Antragstellerin wusste danach, was sie zu tun und zu unterlassen hatte. Es handelt sich nach dem Verständnis des Senats bei diesen beiden Handlungspflichten aber bei sachgerechter Auslegung der Anordnung nicht um "zwei ganz unterschiedliche Anordnungen" (vgl. hierzu NdsOVG, Urt. v. 21.1.1999 - 1 L 2065/96 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 1.2.2010 - 10 CS 09.3202 -, juris Rn. 8), sondern um dem Grunde nach gleichrangige Verpflichtungen, die demselben Ziel dienen, nämlich den fachgerechten Umgang mit Arzneimitteln sicherzustellen. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin als Betreiberin eines Pflegeheims die Grundverfügung in diesem Sinne verstehen konnte und auch tatsächlich so verstanden hat.

Ausgehend hiervon sind (beide) Zwangsgeldandrohungen so zu verstehen, dass das volle Zwangsgeld ausgelöst wird, wenn die Antragstellerin auch nur gegen eine dieser Pflichten - also entweder gegen die Pflicht zur sachgerechten Aufbewahrung oder gegen die Dokumentationspflicht - verstößt. Die der streitigen Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 31. Juli 2025 lautet:

"Für den Fall, dass Sie der Anordnung der Ziffer 2. der o.g. Anordnungsverfügung vom 27.06.2025 nicht bis zum 14.08.2025 nicht nachkommen, werde ich erneut ein Zwangsgeld in nachfolgender Höhe festsetzen: (...)"

Die Zwangsgeldandrohung differenziert damit nicht weiter zwischen den zuvor bezeichneten Pflichten, sondern das Zwangsgeld soll verhängt werden können, wenn der Anordnung zum fachgerechten Umgang mit Arzneimitteln nicht nachgekommen wird. Das ist aber nach dem oben Gesagten bereits der Fall, wenn sich feststellen lässt, dass Arzneimittel nicht entsprechend aufbewahrt oder dokumentiert werden. Dies ergibt sich für den Empfänger der Zwangsgeldandrohung im Übrigen auch aus den weiteren Umständen. So wird in der Begründung des Bescheides vom 27. Juni 2025 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es dem Antragsgegner um die Anordnung eines fachgerechten Umgangs mit Arzneimitteln geht und er die weiter genannten Pflichten als (kumulativ) einzuhaltende gleichrangige Vorgaben ansieht, um einen solchen Umgang sicherzustellen (Seite 13 f. des Bescheides).

Das hat auch die Antragstellerin als Empfängerin der Zwangsgeldandrohung offensichtlich so verstanden. Der Antragsgegner hat hierzu in seiner Beschwerdebegründung auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift verwiesen; dort heißt es (Seite 6):

"Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 6 mit einem Zwangsgeld in Höhe von ursprünglich EUR 10.000,00 erfolgte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht bis spätestens zum 15. Juli 2025 Folge geleistet wird. Diese Androhung bezieht sich somit auf den Bereich des Medikamentenmanagements insgesamt. Eine Abstufung nach einzelnen Mängeln und Schweregrad etwaiger Mängel ist hiernach nicht vorgesehen. Dies mag den vorangegangenen Defiziten (zunächst) auch so begründet gewesen sein. Die Antragstellerin ist gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2025 auch nicht vorgegangen. Dasselbe gilt für die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes mit Bescheid vom 31. Juli 2025."

Auch die weitere Argumentation in der Antragsbegründung zeigt, dass die Antragstellerin die Zwangsgeldandrohung im zuvor dargestellten Sinne verstanden hat.

Eine Zwangsgeldandrohung, die - wie hier - klar erkennen lässt, dass das einheitliche Zwangsgeld bereits dann verhängt wird, wenn der Betroffene lediglich gegen eine einzelne von mehreren Verpflichtungen verstößt, ist aber mit dem Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.1.2022 - 6 B 407/21 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschl. v. 10.9.2003 - 13 B 1313/03 -, juris Rn. 8). Ebenso ist aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der Zwangsgeldandrohung anlässlich einer von ihm durchgeführten Kontrolle lediglich einmal das gesamte Zwangsgeld verhängen wollte, was im Übrigen auch sein bisheriges Vorgehen gegen die Antragstellerin verdeutlicht. Dass die Zwangsgeldandrohung bei einem solchen Verständnis - wie unter 2. b) ausgeführt - rechtlichen Bedenken unterliegt, ändert nach der Auffassung des Senats nichts an ihrer Bestimmtheit.

2. Hat der Antragsgegner damit aber die den Beschluss des Verwaltungsgerichts tragenden Gründe durchgreifend in Frage gestellt, obliegt dem Senat die Prüfung, ob der erstinstanzliche Ausspruch im Ergebnis zutreffend ist. Das ist teilweise der Fall. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Ergebnis zutreffend erfolgt (dazu unter b). Die Zwangsgeldfestsetzung vermag der Senat dagegen rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter a).

a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (Bescheid vom 27. Juni 2025) noch die der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 31. Juli 2025 zu prüfen ist, weil beide Verwaltungsakte bestandskräftig sind. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt:

"Schon in der Androhung ist die Entscheidung über die Art des Zwangsmittels und die Höhe des Zwangsgelds getroffen worden; auf der Ebene der Festsetzung wird hierüber nicht erneut entschieden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2024 - 11 LC 294/20 -, juris Rn. 46 m.w.N. Rn. 50; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 4 LA 245/13 - juris Rn. 14). Legt die Androhung, wie hier, die Art des Zwangsmittels und die Höhe des Zwangsgelds fest und ist diese bestandskräftig geworden, können diesbezüglich in einem gegen die Festsetzung gerichteten Verfahren keine Einwendungen mehr erhoben werden. Die Antragstellerin hätte Einwendungen beispielsweise hinsichtlich der Art und Höhe des Zwangsmittels vielmehr schon gegen die Androhung vom 31. Juli 2025 geltend machen müssen."

Diese zutreffende Einschätzung teilt der Senat. Das hat aber zur Folge, dass die Einwände der Antragstellerin (etwa zur Erforderlichkeit einer erneuten Fristsetzung) sowie insbesondere diejenigen zur Verhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 20.7.2020 - 3 B 240/20 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 17.2.2025 - 13 B 435/24 -, juris Rn. 11 - 13, v. 26.4.2023 - 5 B 1087/22 -, juris Rn. 9 f., u. v. 20.12.2024 - 4 B 1044/24 -, juris Rn. 12; HessVGH, Beschl. v. 4.10.1995 - 4 TG 2043/95 -, juris Rn. 31 f.; Lemke, in: jurisHK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 14 VwVG Rn. 10). Das gilt insbesondere für den (nachvollziehbaren) Einwand der Antragstellerin, die Unangemessenheit der Höhe des Zwangsgeldes ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass eine Differenzierung bezogen auf die Mängel bei der Festsetzung des Zwangsgeldes strukturell nicht vorgesehen sei. Die Antragstellerin trägt hierzu verschiedentlich, so etwa auf Seite 6 der Antragsbegründung vor:

"Es wird ungeachtet der Art und Anzahl der Verstöße ein einheitliches Zwangsgeld in erheblicher Höhe festgesetzt und angedroht. Durch die vorgenommene erhebliche Steigerung der Zwangsgelder wird eine (etwaige) Entwicklung der Einrichtung in diesem Segment ebenso wenig berücksichtigt wie die einzelnen Mängel. Nach der Formulierung der Anordnung könnten selbst für kleinste und theoretisch tolerierbare Abweichungen, von denen keine Bewohnergefährdung ausginge, unbegrenzt mit einem Zwangsgeld iHv EUR 20.000 bzw. zukünftig iHv EUR 30.000 belegt werden -, was außerhalb jeder Angemessenheit liegt."

Diese Einwände hätte die Antragstellerin jedoch bereits gegen die Zwangsgeldandrohung vorbringen müssen. Ihre weitere Rüge, dass aus der Anordnung in Ziffer 2 der Grundverfügung nicht ersichtlich sei, wann eine Erledigung eintrete und damit eine Aufhebung der Anordnung erfolgen solle, hätte sie wiederum gegen die ebenfalls bestandskräftige Grundverfügung geltend machen müssen. Gegen die Festsetzung eines niedrigeren als des angedrohten Zwangsgeldes, was die Antragstellerin ebenfalls rügt, hat der Senat im Übrigen keine Bedenken (vgl. etwa Lemke, in: jurisHK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 14 VwVG Rn. 11; Deusch/Burr/Blackstein, in: BeckOK VwVfG, 69. Ed., Stand: 1.10.2025, § 14 VwVG Rn. 8; SächsOVG, Beschl. v. 9.2.2010 - 3 A 47/08 -, juris Rn. 6).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Voraussetzungen für eine Festsetzung hätten nicht vorgelegen, macht sie nach Auffassung des Senats nicht hinreichend glaubhaft, dass angesichts der festgestellten Mängel nach Maßgabe der bestandskräftigen Grundverfügung und der ebenfalls bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung keine Festsetzung hätte erfolgen dürfen. Die Antragstellerin trägt vor (Antragsbegründung, Seite 5), es möge wohl sein, dass im Rahmen der Prüfung vom 3. September 2025 noch Mängel im Medikamentenmanagement festgestellt worden seien. Diese seien aber überwiegend struktureller Art gewesen und hätten keine unmittelbare Gefährdung für die Bewohner mit sich gebracht. Hierzu hat sie die Aufstellung der Mängel sowie den Maßnahmeplan überreicht (Anlage ASt 6). Dasselbe gelte für die erneute Prüfung vom 23. September 2025. Auch insoweit hat die Antragstellerin eine Auflistung der Mängel sowie den Umsetzungsstand überreicht (Anlage ASt 9). Diesen Begründungsansatz vertieft und erläutert die Antragstellerin jedoch nicht, sondern argumentiert im Weiteren lediglich dahin, dass sich die Festsetzung des Zwangsgeldes als unangemessen darstelle, was aber auch nach ihrem eigenen Vorbringen unmittelbare Folge der Zwangsgeldandrohung ist und - wie bereits erörtert - gegen diese geltend zu machen gewesen wäre. Im Übrigen ergeben sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Aufstellung in Anlage 6 zur Antragsschrift Mängel wie etwa

  • Medikamentenwagen werden unverschlossen abgestellt; (...) Medikamente sind nicht vor unbefugtem Zugriff gesichert

  • Lasche mit Chargennummer und der Haltbarkeit waren abgerissen

  • fehlende Nachvollziehbarkeit der Gabe von verordneten Medikamenten

  • Differenzen innerhalb der EDV-basierten Pflegedokumentation zu den vorliegenden AVO's.

Aus der ebenfalls von der Antragstellerin in Bezug genommenen Anlage 9 zur Antragsschrift ergeben sich Mängel, wie etwa

  • Verschmutzte Medikamentenschränke

  • Verschwundenes 1. BTM Buch

  • Abgelaufene Metamizol

  • Fehlende Übernahme der Neurologen Medikation auf den HA Medplan

  • Fehlerhafte Anlage von Insulin Einheiten

Hierbei handelt es sich um Verstöße im Sinne von Ziffer 2 der Grundverfügung vom 27. Juni 2025. Warum sich daraus keine relevante Gefährdung der Bewohner ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Dies hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zutreffend dargelegt.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Historie des Falles vermag der Senat - ohne dass dies nach dem oben Gesagten rechtlich tragend ist - auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes im Übrigen auch nicht festzustellen, dass sich die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das der Antragsgegner angesichts der durchaus positiven Entwicklungen im Vergleich zur Zwangsgeldandrohung reduziert hatte, angesichts der seinerzeit konkret festgestellten Verstöße als offensichtlich unverhältnismäßig darstellte.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in einer Weise verändert hat, dass sich die Grundverfügung nunmehr als rechtswidrig erweist (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 2.2.2015 - 4 LA 245/13 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 19.01.1977 - IV C 31.75 -, juris) und dies im vorliegenden Verfahren zu beachtende Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes haben könnte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30.03 -, juris Rn. 15 sowie SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2024 - 1 A 122/22 -, juris Rn. 15), bestehen aus Sicht des Senats nicht.

b) Die weitere Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2025 ist unverhältnismäßig und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach dem oben dargelegten Verständnis des Senats hat die Zwangsgeldandrohung zur Konsequenz, dass das Zwangsgeld in voller - und beträchtlicher - Höhe von 30.000 Euro bei jeder vereinzelten Verletzung einer der oben genannten Pflichten festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall ist eine Zwangsgeldandrohung aber nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, wenn schon für jeden anlässlich einer erneuten Kontrolle festgestellten vereinzelten Pflichtenverstoß ein Zwangsgeld in der vollen Höhe angemessen wäre (vgl. hierzu Lemke, VwVG, 1. Auflage 2012, § 13 Rn. 20 m. w. N. sowie OVG NRW, Beschl. v. 10.9.2003 - 13 B 1313/03 -, juris Rn. 9). Das ist hier angesichts der Vielzahl möglicher und auch mit vergleichsweise weniger erheblichen Auswirkungen verbundener Verletzungen der streitgegenständlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nach vorläufiger Einschätzung des Senats aber nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (veröffentlicht in: NVwZ 2025, 1457). Der Senat folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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