Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20a L 581/26.A
Tenor
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Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin X. aus J. beigeordnet.
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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2026 wird wiederhergestellt.
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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2I.
3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
4II.
5Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag, über den der Berichterstatter als gesetzlicher Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) entscheidet, hat Erfolg.
6Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ist zulässig und insbesondere statthaft, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 des AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der vom Bundesamt angeordneten sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Auch besitzt der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Aussetzungsantrag. Dazu reicht es aus, dass die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung des ergangenen Widerrufsbescheids die maßgebliche Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerbehörde die von ihr beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergreifen kann, und das Absehen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung seitens des Bundesamtes nicht auf (derzeit) aus dessen Sicht entgegenstehende Sachgründe, sondern auf seine fehlende Zuständigkeit zurückzuführen ist.
7Vgl. statt vieler VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 L 558/25.A -, juris, Rn. 37 f.
8Der Antrag ist auch begründet.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
10Die zwischen dem Interesse des Antragstellers, zumindest einstweilig von der Vollziehung der Widerrufsentscheidung, verbunden mit der hier ablehnenden Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes, verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmende Abwägung fällt zulasten der Antragsgegnerin aus.
11Maßgebend hierfür ist, dass sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar als formell rechtmäßig erweist (dazu unter 1.), sich der Bescheid vom 10. März 2026 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnislage bei der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung jedoch weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste reine Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgeht (dazu unter 2.).
121.
13In formeller Hinsicht stellt sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3. als rechtmäßig dar. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO entsprechend begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 865/18 -, juris, Rn. 6 f.
15Die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3. des Bescheides genügt diesen Anforderungen. Indem die Antragsgegnerin sowohl spezialpräventive - vorliegend die Unterstützung der PKK als einer terroristischen Vereinigung aus dem Bundesgebiet heraus als „altgedienter Kader“ und die damit verbundene Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik - als auch generalpräventive Gesichtspunkte - hier die Verdeutlichung der Konsequenzen entsprechender Unterstützung terroristischer Vereinigungen gegenüber potentiellen Nachahmern - anführt, zeigt sie im konkreten Einzelfall das aus ihrer Sicht bestehende Erfordernis an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.
162.
17Es spricht bei summarischer Prüfung jedoch viel dafür, dass der streitgegenständliche Widerruf des Abschiebungsverbotes sich als rechtswidrig erweist. Jedenfalls ist er weder offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig.
18Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG. Danach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
19§ 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG verlangt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Feststellung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefährdungsprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 10.24 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris, Rn. 36 ff.
21Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage genügt insoweit grundsätzlich nicht, da der bloße Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2022 - VG 23 K 346/20 A -, juris.
23Nach diesen Maßgaben ist bei summarischer Prüfung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend feststellbar und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die Voraussetzungen für den Widerruf des mit Bescheid vom 5. Juni 2007 zugunsten des Antragstellers festgestellten Abschiebungsverbots vorliegen.
24a.
25Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
26Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
27Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris Rn. 38,
29muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein.
30Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Sufi and Elmi/UK - Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N./UK - Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98, Bensaid/UK - Rn. 36 ff., jeweils zitiert nach juris.
31Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2022 - BVerwG 1 C 10/21 -, juris Rn. 13 m. w. N.
33Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht. Diese Unterscheidung ist in der Konvention vorgesehen, um das besondere Stigma der Folter vorsätzlichen Misshandlungen vorzubehalten, die starke und grausame Leiden verursachen. Zur Schwere der Behandlung kommt der Gesichtspunkt des verfolgten Ziels. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe definiert Folter daher als vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen oder Leiden, um unter anderem Aussagen zu erhalten, zu bestrafen oder einzuschüchtern.
34Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09, El-Masri/Mazedonien -, juris Rn. 197.
35Eine Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen.
36Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, juris Rn. 219 f.
37Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen
38Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694, Rn. 92.
39Dies zugrunde gelegt bestehen Zweifel, dass eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot gegeben ist.
40b.
41Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 17. April 2007 (17 K 1753/06.A) rechtskräftig festgestellt, dass dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Einbindung als wesentlicher Funktionär in die von der PKK dominierten Exilorganisationen - Kurdisches Exilparlament und Kurdischer Nationalkongress - als sog. „PKK-Kader“ im Vorfeld bzw. während des dort zu erwartenden Strafverfahrens die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.
42c.
43Der Einzelrichter geht nach der derzeitigen Erkenntnislage davon aus, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen, insbesondere der sog. Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter, aktuell weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber und solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff. m.w.N.
45Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 werden gegen Polizei und Gendarmerie mit zuletzt wieder steigender Tendenz Folter- bzw. Misshandlungsvorwürfe erhoben.
46Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3. August 2018, vom 14. Juni 2019, vom 24. August 2020, vom 3. Juni 2021 und vom 28. Juli 2022.
47Die türkische Regierung hat nach dem Putschversuch am 16. Juli 2016 sog. „Säuberungsmaßnahmen" gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden gegen mindestens 600.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, aktuell soll es laut Pressemeldungen über 100.000 laufende Ermittlungen geben. Nach den letzten Angaben wurden 117.386 Personen in Polizeigewahrsam genommen, davon befinden sich 30.709 in Haft, wobei 19.329 rechtskräftig verurteilt worden sind (Stand: März 2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert auch aktuell weiterhin an. Über 20.000 mutmaßliche „Gülenisten“ verbüßen derzeit eine rechtskräftige Haftstrafe, über 8.000 befinden sich in Untersuchungshaft. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die „Terrorbekämpfung“ und die Sicherung „nationaler Interessen“ nimmt ein sehr hohes Ausmaß ein, verbunden mit erheblichen Einschränkungen von Grundfreiheiten, auch in Bereichen zivilgesellschaftlichen Engagements ohne erkennbaren Terrorbezug. Terrorismusvorwürfe werden jenseits der Bekämpfung realer terroristischer Bedrohungen inflationär auch gegen politische Gegner genutzt. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist weiterhin eingeschränkt. Laut NRO-Angaben waren Mitte 2022 mehr als 100 Medienschaffende aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit angeklagt. 67 Medienschaffende befinden sich in Haft (Stand 30. Juni 2022).
48Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022.
49Die Unabhängigkeit der Justiz ist weiterhin erheblich eingeschränkt. Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte. Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert. Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Die Menschenrechtskommissarin des Europarates berichtet am 19. Februar 2020 detailliert über strukturelle und schwerwiegende andauernde Defizite bei der türkischen Justiz.
50Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation Türkei vom 7. März 2024; Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, vom 3. Juni 2021 und vom 28. Juli 2022.
51Hinsichtlich regimekritischer Äußerungen in den Medien ist festzustellen, dass öffentliche Äußerungen auch in sozialen Netzwerken zur Unterstützung kurdischer Belange strafbar sind, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung zumindest als Propaganda für eine terroristische Organisation führen. Seit dem Militäreinsatz in Afrin verhafteten Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz über 700 Personen wegen Terrorpropaganda. Kritisch zu sehen sind insbesondere die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen.
52Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 5. Dezember 2018: Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken.
53Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt.
54Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 und vom 28. Juli 2022.
55Es können auch mobile Kommunikationsgeräte von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge/Kommentare auf Facebook etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie Vernehmungen, Festnahme, Strafanzeigen usw. münden können.
56Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022.
57Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden.
58Vgl. Aydin, Gutachten für das VG Darmstadt -3 K 696/10.DA.A - vom 2. Juni 2011, als bloße Vermutung in diese Richtung formuliert in einer Auskunft von Amnesty International an die entscheidende Kammer vom 9. März 2017: „Angesichts der breit angelegten Verfolgung jeglicher Opposition ist auch ein ähnliches Vorgehen bei zurückkehrenden erfolglosen Asylsuchenden zu befürchten. Das gilt insbesondere für Personen, die der PKK nahestehen oder dessen verdächtigt werden.“
59Es ist davon auszugehen, dass die Grenzbehörde auch Zugriff auf die bei der Polizeidienststelle des Heimatortes gespeicherten Daten hat, aus denen sich ergibt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer der PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder schon vor der Ausreise ein Separatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Betroffene mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen.
60Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris, m.w.N.; Auskunft Auswärtiges Amt vom 21. Februar 2017 und von Amnesty International vom 9. März 2017 an das VG Gelsenkirchen.
61Die Sicherheitskräfte unterscheiden aber, wenn auch nach einem sehr groben Muster, bei ihrem Vorgehen zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen; sie zielen mit ihren Maßnahmen einerseits nicht auf alle, sondern nur auf im weitesten Sinne verdächtige Kurden, andererseits aber auch auf Verdächtige, die nicht Kurden sind. Anlass für konkrete Aktionen der Sicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen Verdacht strafbarer separatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Nicht jeder Kurde, sondern nur wer - unabhängig von seiner ethnischen Zugehörigkeit - in einen derartigen Verdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit oder Opfer asylerheblichen Vorgehens der Sicherheitskräfte zu werden.
62Vor diesem Hintergrund besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff.; Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - n.v.; VG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 - 22 K 16250/17.A -, juris Rn. 31; VG Aachen, Beschluss vom 1. Januar 2020 - 6 L 1332/19.A -, juris Rn. 48 sowie Urteil vom 23. Januar 2017 - 6 K 181/16.A -, juris Rn. 46.
64d.
65Gemessen daran spricht vieles bei summarischer Prüfung dafür, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit fortbesteht, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr aufgrund seiner herausgehobenen Position als PKK-Kader und seiner exilpolitischen Tätigkeiten als Funktionär PKK-naher Organisationen in den Fokus staatlicher Sicherheitsbehörden gerät. Es spricht auch viel dafür, dass neben den bereits erfolgten Verurteilungen er Beschuldigter weiterer strafrechtlicher Ermittlungen wird unter Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren und unter der real existierenden Gefahr von Folter.
66e.
67Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angegriffenen Bescheid darauf abzielt, dass eine beachtliche Sachlagenänderung in dem im Jahr 2025 angestoßenen sog. „Friedensprozess“ liegt, bedarf es weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
68Zweifel an einer durchgreifenden Änderung der Gefahrenprognose ergeben sich aus aktuellen, öffentlich zugänglichen Quellen. So zeigen diese, dass es bisher keine nennenswerten konkreten Entwicklungen von Seiten der türkischen Regierung im Nachgang auf die von der PKK erklärten Auflösung gibt. Im türkischen Parlament wird noch an einem rechtlichen Rahmen für den Friedensprozess gearbeitet.
69Vgl. Bericht des Spiegels vom 31. März 2026, PKK-Gründer Öcalan spricht sich für Friedensprozess aus, abrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/pkk-gruender-abdullah-oecalan-spricht-sich-fuer-friedensprozess-in-der-tuerkei-aus-a-6b4b23bf-b322-4968-a1c5-1976e459144e.
70Die in der Türkei für den Friedensprozess zuständige Parlamentskommission hat eine Amnestie für ehemalige Kämpfer der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK ausgeschlossen. Das Gremium empfiehlt stattdessen in seinem Abschlussbericht, dass die PKK-Mitglieder erst nach einer Verurteilung wieder in die türkische Gesellschaft integriert werden sollten.
71Vgl. Bericht des Deutschlandfunks vom 19. Februar 2026, Türkische Parlamentskommission lehnt Amnestie für PKK-Kämpfer ab, abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/tuerkische-parlamentskommission-lehnt-amnestie-fuer-pkk-kaempfer-ab-104.html.
72Vor dem Hintergrund, dass der Konflikt nahezu ein halbes Jahrhundert andauert und bislang rund 50.000 Menschenleben gekostet hat, wird die Entwaffnung der PKK bislang als eher symbolischen Akt beschrieben. Der Prozess erfolgt weder unter internationaler Aufsicht, noch gibt es ein Reintegrationsprogramm oder rechtliche Garantien.
73Vgl. Yasar Aydin, PKK entwaffnet sich - kein Freifahrtschein für Frieden vom 14. Juli 2025, in: Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsche Institut für Internationale Politik und Sicherheit, abrufbar unter https://www.swp-berlin.org/publikation/pkk-entwaffnet-sich-kein-freifahrtschein-fuer-frieden.
742.
75Lässt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides nicht beurteilen, so geht die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Sein über Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschütztes Interesse überwiegt gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
76III.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
78Rechtsmittelbelehrung:
79Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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