Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (6. Kammer) - 6 K 2353/25 Ge
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
- 1
Das Gericht, das aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 17. November 2025 durch den Einzelrichter entscheidet (§ 76 Abs. 1 AsylG), setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-458/24 ("Daraa") aus.
- 2
Im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig. Die am ... 1987 geborene Klägerin ist libysche Staatsangehörige und nach eigenen Angaben islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmalig am 13. Mai 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Nordrhein-Westfalen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am selben Tag Kenntnis erlangte. Unter dem 26. Mai 2025 stellte sie einen förmlichen Asylantrag. Eine von der Beklagten am 23. Mai 2025 erfolgte Abfrage im Europäischen Visainformationssystem (VIS) ergab, dass die Klägerin über ein vom 20. April 2025 bis zum 19. Mai 2025 gültiges, durch die Italienische Republik ausgestelltes Kurzaufenthaltsvisum verfügte. Hieraufhin richtete das Bundesamt am 16. Juli 2025 ein Übernahmeersuchen an Italien. Eine Erklärung der italienischen Behörden betreffend ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags ging bei der Beklagten innerhalb der darauffolgenden zwei Monaten nicht ein. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23. September 2025 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4 des Bescheides). Mit ihrer am 14. Oktober 2025 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass eine Zuständigkeit Italiens für ihren Asylantrag nicht gegeben und sie im Falle ihrer Überstellung dort der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sei.
- 3
Da eine Zuständigkeit Italiens für den Antrag der Klägerin auf internationalen Schutz überwiegend wahrscheinlich sein dürfte (vgl. im parallelen Eilverfahren den Beschluss v. 7.11.2025 – 6 E 2354/25 Ge, S. 5 des Beschlussabdrucks), stellt sich im Rahmen dieses Verwaltungsstreitverfahren insbesondere die Frage, ob die Klägerin in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn feststeht, dass die Abschiebung in die Italienische Republik durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage im Hinblick auf die seit nunmehr zweieinhalb Jahren andauernde grundsätzliche Weigerung Italiens, Schutzsuchende im Wege der Überstellung zu übernehmen, uneinheitlich beantwortet (vgl. einerseits OVG SH, Urt. v. 25.1.2024 – 4 LB 3/23 = BeckRS 2024, 6300 Rn. 108; OVG NRW, Urt. v. 9.5.2025 – 11 A 1756/24.A = BeckRS 2025, 11543 Rn. 64; im Anschluss daran auch VG Köln, Beschl. v. 6.5.2025 – 9 L 233/25.A, BeckRS 2025, 9556 Rn. 22 und Urt. v. 5.6.2025 – 3 K 1512/23.A = BeckRS 2025, 13219 Rn. 51 ff. unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr; VG Aachen, Beschl. v. 10.7.2025 – 9 L 549/25.A = BeckRS 2025, 16392 Rn. 22; ferner VG Ansbach, Beschl. v. 20.3.2024 – 14 S 23.50728 = BeckRS 2024, 6893 Rn. 89; VG Bremen, Beschl. v. 24.3.2025 – 6 V 252/25 = BeckRS 2025, 6281 Rn. 16; andererseits NdsOVG, Beschl. v. 26.4.2023 – 10 LA 48/23 = BeckRS 2023, 9132 Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 11.7.2024 – 24 B 24.50010 = BeckRS 2024, 28754 Rn. 43 ff.; im Anschluss daran bspw. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.3.2024 – 22 L 497/24.A = BeckRS 2024, 5408 Rn. 71 ff. und Urt. v. 17.6.2025 – 22 K 8138/24 = BeckRS 2025, 15413 Rn. 55 ff.; VG Bayreuth, Beschl. v. 13.2.2025 – 7 S 25.50020 = BeckRS 2025, 14223 Rn. 16 ff.; VG Hannover, Urt. v. 9.4.2025 – 15 A 2259/25 = BeckRS 2025, 8659 Rn. 50 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 4.8.2025 – 1a K 3314/23 = BeckRS 2025, 23767 Rn. 55 ff.).
- 4
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 7. Mai 2024 (Az. A 4 K 1979/23 = BeckRS 2024, 14778) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat von der fehlenden Aufnahmebereitschaft des nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständigen Mitgliedsstaats auszugehen hat, wenn das Innenministerium des zuständigen Mitgliedstaates schriftlich erklärt, dass vorläufig keine Dublin-Rückkehrer aufgenommen werden, und wenn der zuständige Mitgliedstaat in der Folgezeit die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern verhindert (Vorlagefrage 4). Das Vorabentscheidungsersuchen ist beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter dem Az. C-458/24 anhängig. Es steht zu erwarten, dass sich der Europäische Gerichtshof zu der geschilderten 4. Vorlagefrage äußern wird.
- 5
Da diese Frage auch für den vorliegenden Rechtsstreit wesentlich und entscheidungserheblich ist, wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entsprechend § 94 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.8.2025 – 1 C 24.24; Beschl. v. 28.8.2025 – 1 C 21.24; Beschl. v. 28.8.2025 – 1 C 22.24; Beschl. v. 28.8.2025 – 1 C 23.24; Beschl. v. 28.8.2025 – 1 C 25.24 und Beschl. v. 28.8.2025 – 1 C 26.24; das BVerwG hat mit den vorgenannten Beschl. ebenfalls sechs parallele Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG zu „Dublin“-Überstellungen nach Italien bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem vorbezeichneten Verfahren ausgesetzt).
- 6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 6 E 2354/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LB 3/23 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1756/24 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 233/25 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1512/23 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 549/25 1x (nicht zugeordnet)
- 14 S 23.50 1x (nicht zugeordnet)
- 6 V 252/25 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 10 LA 48/23 1x
- 24 B 24.50 1x (nicht zugeordnet)
- 22 L 497/24 1x (nicht zugeordnet)
- 22 K 8138/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 S 25.50 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 15 A 2259/25 1x
- 1a K 3314/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 1979/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 24.24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 21.24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 22.24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23.24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 25.24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 26.24 1x (nicht zugeordnet)