Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 15 A 2259/25
Urteil
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 15. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 09.04.2025 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dörr als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2025 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.
Er ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens aus D..
Der 32 Jahre alte Kläger verließ Syrien im Mai 2013 und reiste von dort aus zunächst nach Ägypten, wo er elf Jahre lang lebte und arbeitete. Im Sommer 2024 verließ er Ägypten und reiste von dort aus über Libyen am 05.11.2024 nach Italien ein. Vier Tage später verließ er Italien wieder und erreichte am 10.11.2024 Deutschland. Am 25.11.2024 stellte er einen Asylantrag bei der Beklagte. Seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und mehrere Onkel und Tanten leben ebenfalls in Deutschland.
Die Beklagte ermittelte am 15.11.2024 mittels eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2, dass der Kläger bereits am 05.11.2024 auf Lampedusa in Italien Fingerabdrücke abgegeben hatte.
In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 26.11.2024 berichtete der Kläger, dass er während seines viertägigen Aufenthalts in Italien von seinen Ersparnissen gelebt habe. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Er habe nicht in Italien bleiben, sondern nach Deutschland kommen wollen, weil seine Familie in Deutschland lebe. Gesundheitlich habe er keine Einschränkungen, könne aber auf dem linken Auge nicht sehen.
Am 03.12.2024 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Die italienischen Behörden antworteten darauf nicht.
Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2025, zugestellt am 22.02.2025, den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 60 Monate (Ziffer 4). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass Italien für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Das italienische Asylsystem weise keine systemischen Schwachstellen auf, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würden. Insbesondere drohe Dublin-Rückkehrern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit.
Der Kläger hat am 28.02.2025 Klage erhoben und einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gestellt (15 B 2261/25).
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, dass ihm in Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Obdachlosigkeit drohe. In Italien werde er bei Rückkehr keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung haben. Dies ergebe sich schon daraus, dass Italien seit Dezember 2022 mangels freier Kapazitäten in Aufnahmeeinrichtungen keine Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Systems mehr annehme. Der Zugang zu SAI-Einrichtungen sei faktisch fast unmöglich. Bestehende Notschlafunterkünfte seien unzureichend und würden nur zur Nachtzeit geöffnet. Die Chancen auf legale Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt seien sehr gering. Zudem leide er aufgrund seiner Erlebnisse in Syrien unter gesundheitlichen und psychischen Problemen. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von der syrischen Armee desertiert sei und deswegen mit Verhaftung und Bestrafung rechnete. Zudem sei er dort Opfer eines Bombenattentats geworden.
Mit Beschluss vom 20.03.2025 hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.02.2025 aufzuheben und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Italien vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die Kammer hat die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheidet ohne mündliche Verhandlung über die Klage, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 02.04.2025 und vom 07.04.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens eines Asylsuchenden zuständig sei, ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 14 f.). Der Kläger hat auch innerhalb der Wochenfrist des §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nach der am 22.02.2025 erfolgten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids Klage erhoben.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.02.2025 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein Asylantrag wurde zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich grundsätzlich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Wird demnach auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Einreise des Klägers über Italien wird durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 15.11.2024 belegt, der nach Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 603/2013 die Feststellung eines "illegalen Grenzübertritts" am 05.11.2024 nachweist. Der Kläger hat auch persönlich eingeräumt, sich vor der Einreise nach Deutschland mehrere Tage in Italien aufgehalten zu haben. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat (hier Italien) verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. Da Italien auf das am 03.12.2024 durch das Bundesamt geäußerte Übernahmeersuchen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO eine Antwort erteilt hat, ist nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Die Zuständigkeit Italiens ist jedoch aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (die Bundesrepublik) die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier Italien) zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta für Grundrechte der Europäischen Union (GRC) mit sich bringen. Kann die Überstellung nicht an einen aufgrund der genannten Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (die Bundesrepublik) zuständig.
So liegt es hier. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen. Dieser Grundsatz hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85).
Systemische Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Es kann sich dabei um systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen handeln. Diese fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 126).
Nach diesen Maßstäben liegt ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems bereits darin, dass Italien Asylsuchenden regelmäßig über mehrere Monate den Zugang zum Asylverfahren verwehrt, weil ihre Asylanträge nicht förmlich registriert werden und sie währenddessen mangels Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts dem Risiko einer willkürlichen Verhaftung und Abschiebung ausgesetzt sind. Darüber hinaus ergeben sich systemische Mängel daraus, dass Asylsuchenden im Zeitraum bis zur förmlichen Registrierung ihres Asylantrags eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Obdachlosigkeit droht.
Asylbewerbern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zurückgeführt werden, droht der Zugang zum Asylverfahren nach der Rücküberstellung massiv erschwert zu werden.
Diese Feststellung steht - unabhängig von den Folgen für die Gewährung materieller Aufnahmebedingungen - einer Abschiebung des Klägers nach Italien bereits deswegen entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte es immer dann, wenn ein Vertragsstaat einen Asylsuchenden in einen Drittstaat abschieben möchte, ohne den Asylantrag inhaltlich zu prüfen, die Hauptfrage für die ausweisenden Behörden darin besteht, ob die Person Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren im aufnehmenden Drittstaat hat oder nicht. Dies liegt daran, dass das abschiebende Land davon ausgeht, dass es dem aufnehmenden Drittland obliegt, den Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn ein solcher Antrag bei den zuständigen Behörden dieses Landes gestellt würde. Der abschiebende Staat ist damit verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass dem Asylbewerber im aufnehmenden Drittstaat ein angemessenes Asylverfahren, das ihn oder sie vor Zurückweisung schützt, verweigert wird. Wenn festgestellt wird, dass die diesbezüglichen Garantien unzureichend sind, impliziert Art. 3 EMRK die Pflicht, dass Asylsuchende nicht in das betreffende Drittland abgeschoben werden dürfen (EGMR, Urteil vom 21.11.2019 - 47287/15 (Ilias und Ahmed/Ungarn) -, HUDOC Rn. 134; Urteil vom 08.07.2021 - 51246/17 (D.A. u. a./Polen) -, HUDOC Rn. 59; Urteil vom 23.07.2020 - 40503/17, 42902/27 und 43643/17 (M.K. u. a./Polen) -, HUDOC Rn. 173).
Die Registrierung als Asylsuchender erfolgt in Italien in einem mehrstufigen Verfahren. Der erste Schritt ist das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren, bei dem entweder bei der Grenzpolizei oder bei der Quästur ("Questura", Einwanderungsbehörde der Polizei) die Fingerabdrücke abgenommen werden und ein Foto gemacht wird ("Fotosegnalamento"). Auf das Fotosegnalamento folgt ein zweiter Schritt, der in der förmlichen Registrierung des Asylantrags besteht, die ausschließlich bei der zuständigen Quästur im nationalen Hoheitsgebiet durchgeführt wird. Die formale Registrierung des Antrags ("Verbalizzazione" oder "Formalizzazione") erfolgt mittels eines Formulars namens C3, das mit den grundlegenden Informationen zur persönlichen Geschichte des Antragstellers, der Reise nach Italien und den Gründen für die Flucht aus dem Herkunftsland ausgefüllt wird. Das Formular wird vom Asylbewerber unterschrieben und vor der Anhörung an die Territorialkommission gesandt. Erst mit dem Ausfüllen des Formulars ist die formale Phase des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen (Asylum Information Database (AIDA)/ European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 42).
Nach italienischem Recht sind die Behörden verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz innerhalb einer bestimmten Frist zu registrieren: innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn der Antrag bei einer Behörde gestellt wurde, die direkt für die Registrierung zuständig ist, oder innerhalb von sechs Arbeitstagen, wenn der Antrag bei anderen Behörden gestellt wurde. Falls es aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu einer hohen Anzahl gleichzeitiger Anträge kommt, die die Einhaltung der vorgesehenen Frist praktisch erschweren, kann diese um zehn Arbeitstage verlängert werden. Das bedeutet, dass der Antrag auf internationalen Schutz theoretisch spätestens innerhalb von 16 Arbeitstagen bei den zuständigen Behörden registriert werden sollte. Allerdings gelingt es der Verwaltung in der Praxis fast nie, die gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten (International Rescue Committee Italy (IRC)/Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione (ASGI), Attendere, Prego, Report sugli ostacoli nell'accesso alla procedura per il riconoscimento della protezione internazionale in Italia, 08.04.2024, S. 11, abrufbar unter: https://www.asgi.it/wp-content/uploads/2024/04/ATTENDERE-PREGO_Report-sugli-ostacoli-nellaccesso-alla-procedura-per-il-riconoscimento-della-protezione-internazionale-in-Italia.pdf, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 09.04.2025).
Die NGO ASGI (Associazione per gli Studi Giuridici sull'Immigrazione) verzeichnete in den Jahren 2021 bis 2023 zahlreiche Berichte über die Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren. In den ersten Monaten des Jahres 2022 und im Jahr 2023 erreichte die Situation jedoch ein beispielloses kritisches Niveau (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 43). Zwischen Mai und Juni 2023 führte ASGI eine Überwachung durch, bei der Daten von ihren Mitgliedern in 55 der 107 italienischen Provinzen gesammelt wurden. Das Ergebnis war, dass in 40 italienischen Städten (u.a. in Bari, Bologna, Mailand, Florenz, Neapel, Palermo, Rom und Verona) Asylbewerber ohne offizielle Adresse keinen Zugang zum Asylverfahren haben. In anderen Quästuren war der Zugang zu Asyl ohne Reisepass nicht erlaubt (drei Städte) oder deshalb stark eingeschränkt, weil täglich nur eine begrenzte Anzahl neuer Asylanträge gestellt werden darf (in sechs Städten: zwischen fünf und maximal 15 Personen pro Tag). In 24 Quästuren betrug der Zeitraum zwischen dem Datum der Registrierung des Asylantrags (Fotosegnalamento) und der Formalisierung weniger als sechs Monate, in 18 Quästuren dauert er mehr als sechs Monate und in drei Quästuren sogar mehr als ein Jahr (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 44-45).
In den meisten Fällen rechtfertigt die Verwaltung die Unzulänglichkeiten bei der Registrierung von Asylanträgen mit Personalmangel, aber aktuelle Recherchen der NGOs ASGI und International Rescue Committee (IRC) weisen darauf hin, dass die Verzögerungen auch darauf abzielen, den Zugang zum Recht auf Beantragung internationalen Schutzes zu beschränken. In der Praxis hat jede Quästur die Möglichkeit, den Zugang zum Verfahren zur Anerkennung des Schutzes autonom zu verwalten. In vielen Regionen zeigen die Quästuren ein aktives und/oder unterlassendes Verhalten, das die Einreichung von Schutzanträgen verhindert oder ernsthaft verzögert. In mehreren italienischen Städten beobachteten zivilgesellschaftlichen Organisationen, dass die Auswahl der Personen, die die Quästuren betreten dürfen, nicht auf einer festgelegten Reihenfolge beruht, sondern im Ermessen der anwesenden Beamten liegt (IRC/ASGI, Attendere, Prego, Report sugli ostacoli nell'accesso alla procedura per il riconoscimento della protezione internazionale in Italia, 08.04.2024, S. 14-15, 32). In mehreren Städten stellen die Quästuren zudem unterschiedliche formale Anforderungen an die Asylsuchenden und nehmen Asylanträge nur entgegen, wenn die Personen etwa einen festen Wohnsitz oder eine sog. Gastfreundschaftserklärung, einen Reisepass oder Geburtsurkunden für ihre Kinder vorweisen können (IRC/ASGI, Attendere, Prego, Report sugli ostacoli nell'accesso alla procedura per il riconoscimento della protezione internazionale in Italia, 08.04.2024, S. 33). Insbesondere für die Anforderung des Nachweises eines festen Wohnsitzes oder einer Gastfreundschaftserklärung gibt es im italienischen Recht keine gesetzliche Grundlage, sondern stattdessen gesetzliche Hindernisse. Denn Art. 12 Abs. 5-bis des Testo unico sull'immigrazione (T.U.I., abrufbar unter: https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legislativo:1998-07-25;286!vig=) sieht vor, dass jeder, der gegen Entgelt einem Ausländer, der zum Zeitpunkt des Abschlusses oder der Verlängerung des Mietvertrags keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Unterkunft zur Verfügung stellt oder eine Immobilie an ihn überträgt, auch wenn es sich um eine Vermietung handelt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft wird (Carmelo Trifilò, diritto.it, 18.07.2024, https://www.diritto.it/domanda-di-asilo-ostacoli-accoglienza/).
Die beschriebenen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren treffen gleichermaßen Dublin-Rückkehrer, die wie der Kläger (ausweislich des Fehlens eines Treffers der Kategorie 1 im EURODAC-System) noch keinen Asylantrag in Italien registriert haben. Dublin-Rückkehrer landen üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Am Flughafen wird ihnen von der Polizei eine Einladung ("verbale di invito") ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und Dublin-Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. Wird die Frist von acht Arbeitstagen ohne Begründung nicht eingehalten, gelten die Personen als illegal im Hoheitsgebiet aufhältig (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, 27.09.2024, S. 4; AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 42). Falls sich der Asylbewerber nicht fristgemäß bei der zuständigen Quästur formal registriert, um den Asylantrag zu stellen, wird die zuvor geäußerte Absicht, Asyl zu beantragen, nicht als Antrag gemäß der Verfahrensverordnung gewertet (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 127-128).
Es fehlt an substantiierten Hinweisen darauf, dass Dublin-Rückkehrer bei der Vergabe von Terminen für die Formalisierung ihres Asylantrags priorisiert werden. Vielmehr gab auch die Dublin Unit des italienischen Innenministeriums gegenüber der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) an, dass der Zeitrahmen für den Zugang zur Aufnahme von Asylbewerbern nach der Dublin-Verordnung derselbe ist wie für andere Asylbewerber. Die Registrierung des Antrags durch die zuständige Polizeibehörde erfolge "so schnell wie möglich" (EUAA, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, 23.07.2024, S. 2, 11). Wie ausgeführt ermöglichen die Kapazitäten der Quästuren jedoch regelmäßig keine zeitnahe Formalisierung des Asylantrags. Dass eine sofortige Gewährung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten sofort möglich ist (so EUAA, a.a.O., S. 2), ist durch die angegebenen Erkenntnisse widerlegt und gilt jedenfalls nicht für noch nicht formal registrierte Asylsuchende.
Solange es den Asylsuchenden nicht gelingt, einen Termin bei der Quästur zu bekommen und ihren Asylantrag formal registrieren zu lassen, können sie auch keine Dokumente erhalten, die es ihnen ermöglichen nachzuweisen, dass sie sich zur Durchführung eines Asylverfahrens und damit rechtmäßig auf italienischem Staatsgebiet aufhalten. Dadurch sind die Asylsuchenden dem Risiko einer willkürlichen Verhaftung und Abschiebung ausgesetzt (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 43; IRC/ASGI, Attendere, Prego, Report sugli ostacoli nell'accesso alla procedura per il riconoscimento della protezione internazionale in Italia, 08.04.2024, S. 17, 19).
Ferner droht dem Kläger wie auch anderen Geflüchteten in Italien im Vorfeld der förmlichen Registrierung als Asylsuchender Obdachlosigkeit, weil Geflüchtete in dieser Phase weder ein Recht auf Unterkunft noch auf Erwerbstätigkeit haben. Die beschriebenen Wartezeiten bis zur Formalisierung des Asylantrags lassen Asylsuchende in einer prekären und unsicheren Lage zurück, ohne Papiere, ohne Unterkunft und ohne die Erlaubnis zu arbeiten, um sich selbst zu versorgen (IRC/ASGI, Attendere, Prego, Report sugli ostacoli nell'accesso alla procedura per il riconoscimento della protezione internazionale in Italia, 08.04.2024, S. 3).
Gemäß Art. 22 der Aufnahmeverordnung (abrufbar unter: https://www.normattiva.it/eli/id/2015/09/15/15G00158/CONSOLIDATED) kann ein Asylbewerber erst 60 Tage nach Einreichung seines Asylantrags, d. h. nach dem Ausfüllen des Formulars C3 im Rahmen der "Formalizzazione", eine Arbeit aufnehmen. Allerdings haben Asylbewerber wie ausgeführt in der Praxis Schwierigkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die ihnen das Arbeiten erlaubt. Dies ist auf die Verzögerung bei der Registrierung ihrer Asylanträge zurückzuführen, auf deren Grundlage die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 159). Dadurch, dass die Asylsuchenden in dieser Phase gesetzlich einem Arbeitsverbot unterliegen, sind sie schon formal nicht imstande, eigene Einkünfte zu erzielen, um eine private Unterkunft auf dem Wohnungsmarkt anzumieten - von den weiteren, rein praktischen Hindernissen beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt noch ganz abgesehen.
Zugleich legt Art. 1 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung (abrufbar unter: https://www.normattiva.it/eli/id/2015/09/15/15G00158/CONSOLIDATED) fest, dass die Aufnahmebedingungen, die der italienische Staat Asylsuchenden gewährt, erst ab dem Zeitpunkt gelten, an dem ein Drittstaatsangehöriger seinen Willen bekundet, internationalen Schutz zu beantragen. Dies gilt nach Art. 1 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung gleichermaßen für Dublin-Rückkehrer. Die Aufnahme in das Asylsystem erfolgt dabei erst nach der Formalisierung des Antrags mit dem Ausfüllen des entsprechenden Formulars C3. Diese Praxis hat zur Folge, dass Asylbewerber jedenfalls bis zur Registrierung ihres Asylantrags ohne Unterkunft - und damit auch ohne angemessene medizinische Behandlung - bleiben (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Italy, Februar 2022, S. 12). Erst nach der Registrierung können Migranten Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen beantragen und selbst dann müssen sie häufig noch einige Wochen warten und währenddessen auf der Straße oder in provisorischen Unterkünften schlafen (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 128 f.). Dublin-Rückkehrer stehen beim Zugang zum Verfahren und zur Unterbringung vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Italien, 27.09.2024, S. 13).
Die Einschätzung, dass nicht registrierten Asylsuchenden bis zur Formalisierung ihres Asylantrags mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht, steht nicht im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24/23 -, juris) zum Schicksal anerkannter Schutzberechtigter in Italien, da das Gericht sich in dieser Entscheidung nicht mit der spezifischen Gefährdungslage nicht aufenthaltsberechtigter Asylsuchender auseinandergesetzt hat.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass Asylsuchende ohne Aufenthaltsrecht in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Zeitraum zur Formalisierung ihres Asylantrags Aufnahme in einer nichtstaatlichen Unterkunft finden können. Dieser Zeitraum beträgt wie ausgeführt regelmäßig mehrere Monate. Auch wenn in Italien mehrere Nichtregierungsorganisationen Asylsuchenden Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten, drohen diese sich nach Art. 12 Abs. 5-bis T.U.I. strafbar zu machen, wenn sie illegal in Italien aufhältigen Migranten eine Unterkunft zur Verfügung stellen und nicht nachweisen können, dass sie dafür keinerlei Entgelt von den Asylsuchenden erhalten haben. Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Flüchtlingshilfe aktiv sind, sind in Italien schon seit Jahren Repressionen ausgesetzt, in mehreren Fällen auch wegen humanitärer Hilfe für Migranten innerhalb Italiens (Borderline Europe, Criminalisation of Migrants and Solidarity - an overview, August 2022, abrufbar unter: https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2022_08_Criminalisation%20-%20an%20overview_b-e.pdf). So wurden etwa im Jahr 2021 zwei Aktivist:innen, die in der Hafenstadt Triest eine Freiwilligenorganisation gegründet und Geflüchtete mit Nahrung, Kleidung und medizinische Versorgung unterstützt hatten, wegen organisierter "Beihilfe zur illegalen Einreise" und zum "illegalen Aufenthalt" von der Staatsanwaltschaft angeklagt (Yasmin Chreiteh, Borderline Europe, 26.07.2021, https://www.borderline-europe.de/unsere-arbeit/wir-solidarisieren-uns-mit-gian-andrea-franchi- und-lorena-fornasir). Die Stadt Ventimiglia (Ligurien) nahe der italienisch-französischen Grenze verhängte ein mit Geldstrafen bewehrtes Verbot, obdachlosen Migranten Essen zu geben. Die Kirche, in der Hunderte von Menschen eine Notunterkunft gefunden hatten, wurde von den Behörden im Jahr 2017 geschlossen (Angela Giuffrida, The Guardian, 20.09.2022, https://www.theguardian.com/world/2022/sep/20/all-we-want-is-to-be-able-to-live-migrants-left-destitute-in-italian-border-town). Das Vorgehen gegen zivilgesellschaftliche Initiativen hat sich unter der postfaschistischen Regierung unter Giorgia Meloni noch einmal verschärft, wie sich an dem harten Vorgehen gegen Personen, die im Bereich der zivilen Seenotrettung aktiv sind, zeigt. Diese werden durch reglementierende Vorschriften in ihrer Arbeit behindert und mitunter auch strafrechtlich verfolgt (Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR), 09.02.2023, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/02/italy-criminalisation-human-rights-defenders-engaged-sea-rescue-missions; Hannah Roberts, Politico, 28.09.2024, https://www.politico.eu/article/italy-prepare-crackdown-migrant-rescue-vessel/). Diese Maßnahmen wirken einschüchternd und erhöhen damit auch die Hemmschwelle für die Aufnahme und Beherbergung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die damit nur sehr geringe Chancen haben, Aufnahme in nichtstaatlichen Notunterkünften zu finden.
Darüber hinaus sind nichtstaatliche Notunterkünfte für Geflüchtete nicht langfristig ausgerichtet und werden vor allem zu Winterzeiten geöffnet. Die Dauer dieser Projekte der Aufnahme hängt von der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel ab. Sie sind mithin nicht kontinuierlich garantiert. Diese Einrichtungen haben nur wenige Plätze zur Verfügung, die die Nachfrage nach Unterbringung derer, die auf der Straße leben müssen, nicht decken. Die Plätze unterliegen zudem einem Rotationssystem und sind nur für kurze Zeit nutzbar, damit möglichst viele Menschen für einige Tage dort unterkommen können. Neben der Rotation müssen die Bewohner in der Zeit ihres Aufenthaltes die Zentren tagsüber verlassen und haben keine Möglichkeit, ein geregeltes Leben zu führen (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Situation von aus dem Ausland zurückkehrenden Schutzberechtigten (insbes. hinsichtlich einer Unterkunft), 29.04.2022, S. 4-5; SFH, Reception conditions in Italy Updated, Januar 2020, S. 68).
Ein, wenn auch nur vorübergehendes, Leben in Obdachlosigkeit würde für den Kläger eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen.
Die Lebensbedingungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen in besetzten Häusern, Slums und auf der Straße sind miserabel. Sie leben am Rande der Gesellschaft, ohne Aussicht auf eine Verbesserung ihrer Situation. Sie kampieren meist in kleinen Gruppen in Randgebieten, wo die Polizei sie nicht finden kann, um sie für das Schlafen im Freien zu bestrafen. Infolgedessen haben sie nicht nur keinen Zugang zu territorialen Sozial- und Gesundheitsdiensten, sondern auch zu den elementarsten Gütern wie Wasser, Lebensmitteln und Strom. Ihr Alltag besteht aus der Deckung ihrer Grundbedürfnisse, wie der Suche nach Nahrung und einem Schlafplatz (SFH, Reception conditions in Italy Updated, Januar 2020, S. 58, 69). Der chronische Mangel an Zufluchtsorten und Zwangsräumungen in Ermangelung alternativer Wohnlösungen führen zur Vermehrung spontaner inoffizieller Siedlungen in stillgelegten Gebäuden weitab von den Stadtzentren, wo Unsichtbarkeit mit beklagenswerten Lebensbedingungen einhergeht und Männer, Frauen und Kinder nicht einmal ihre grundlegendsten Bedürfnisse befriedigen können. Dies war etwa der Fall in Siedlungen in der Gegend von Tor Cervara, einem Vorort von Rom, wo bis zum Frühjahr 2024 Migranten und Flüchtlinge in verlassenen Gebäuden, stillgelegten Fabriken und Lagerhallen lebten, ohne Wasser, Strom und Gas, oft in von Ratten befallenen Gebäuden und umgeben von illegalen Mülldeponien. Ärzte ohne Grenzen stellte bei einem Einsatz im Jahr 2017 bei den dort lebenden Menschen sowohl medizinische Probleme wie Atemwegserkrankungen, dermatologische, muskuloskelettale und gastrointestinale Probleme fest, die auf die Lebensbedingungen in zutiefst ungesunden und unhygienischen Unterkünften zurückzuführen waren. Auch psychische Probleme traten häufig auf, auch aufgrund sekundärer Traumatisierung wegen der prekären Lebensbedingungen der Menschen und ihrer Ausgrenzung aus der Gesellschaft (Médecins sans frontières (MSF), Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, Second edition, Februar 2018, S. 25, abrufbar unter: https://www.aerzte-ohne-grenzen.de/sites/default/files/2018-italy-report-informal-refugee-settements.pdf; Roma Today, 27.03.2024, https://www.romatoday.it/cronaca/officine-romanazzi-sotto-sgombero.html).
Die prekären Lebensbedingungen auf der Straße sind für nicht aufenthaltsberechtigte Asylsuchende umso gefährlicher, weil diese keinen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notfallversorgung (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 43).
Zudem mangelt es in Italien an Unterstützungsleistungen für Obdachlose. Unterstützungsleistungen für obdachlose Personen sind in Italien nicht obligatorisch und bestehen hauptsächlich aus den Notfallprogrammen im Winter (emergenza freddo, jeweils Dezember bis April). Keine andere italienische Gemeinde als die zugeteilte Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen zu erbringen (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, 10.06.2021, S. 13). Vereinigungen, die sich um Obdachlose kümmern, fühlen sich von der italienischen Regierung alleine gelassen (Alex Corlazzoli, Il Fatto Quotidiano, 17.02.2025, https://www.ilfattoquotidiano.it/2025/02/17/senza-fissa-dimora-morti-aumento-report-2024-giovani-youth-homeless-fentanyl/7870748/). Aus der Stadt Triest (Friaul-Julisch Venetien) wird berichtet, dass die Polizei Geldstrafen von bis zu 500 Euro gegen obdachlose Asylbewerber verhängt (Agenzia Nazionale Stampa Associata (ANSA), InfoMigrants, 18.07.2022, http://www.infomigrants.net/en/post/41972/homeless-refugees-fined-in-trieste). Obdachlose Geflüchtete wurden in Italien in den vergangenen Jahren mehrfach Opfer von Gewalttaten. Im Juni 2023 wurde ein obdachloser Migrant aus Ghana in der Nähe von Neapel von zwei jungen Männern zu Tode geprügelt (ANSA, InfoMigrants, https://www.infomigrants.net/en/post/49845/homeless-migrant-beaten-to-death-in-italy, 22.06.2023). Im selben Zeitraum wurden fünf Polizeibeamte in der italienischen Stadt Verona unter dem Vorwurf der Folter und Körperverletzung an Migranten und Obdachlosen festgenommen. Zwei der Verdächtigen werden auch rassistische Hassverbrechen gegen Schwarze und afrikanische Migranten vorgeworfen (Lorenzo Tondo, The Guardian, 07.06.2023, https://www.theguardian.com/world/2023/jun/07/five-italian-police-accused-of-torturing-migrants-and-homeless-people).
Die Gefahren des Daseins ohne feste Unterkunft für die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Betroffenen sind erheblich. Im Jahr 2023 sind in italienischen Städten 415 obdachlose Menschen u. a. an Unterkühlung und unbehandelten Krankheiten verstorben, ein Anstieg im Vergleich zum Jahr 2022 (Zita Dazzi, La Repubblica, 25.01.2024, La strage invisibile dei senza tetto in Italia: 415 morti in un anno per ipotermia e solitudine, https://milano.repubblica.it/cronaca/2024/01/25/news/clochard_morti_italia_senza_tetto_dati-421974383/). Im vergangenen Jahr stieg die Zahl erneut auf 434 Tote. Die Todesopfer sind überwiegend Männer (91 %) und zu 61 % Ausländer, das Durchschnittsalter der Toten liegt bei 44 Jahren. Im Jahr 2024 kam es zu einer Zunahme junger Menschen unter den Verstorbenen. Unter den 76 Opfern im Alter von 17 bis 29 Jahren waren sogar 92 % ausländischer Herkunft (Alex Corlazzoli, Il Fatto Quotidiano, 17.02.2025, https://www.ilfattoquotidiano.it/2025/02/17/senza-fissa-dimora-morti-aumento-report-2024-giovani-youth-homeless-fentanyl/7870748/). Bereits am Neujahrstag 2025 kam es zu zwei weiteren Todesfällen unter obdachlosen Migranten (Patricia Iori, Ultima Voce, 12.01.2025, https://www.ultimavoce.it/condizione-dei-senzatetto-in-italia-bilancio/). Im Januar 2025 wurden alleine in Mailand drei Obdachlose, darunter mindestens ein Migrant aus Ägypten, der in einer Hütte in einem Park lebte, tot aufgefunden (Il Giorno, 31.01.2025, https://www.ilgiorno.it/milano/cronaca/morto-senza-tetto-j2trup4i).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über besondere Ressourcen verfügt, die es ihm ermöglichen würden, die ihm drohenden Widerstände zu überwinden und eine Obdachlosigkeit abzuwenden. Er hat auch während seines vorherigen, viertägigen Aufenthalts in Italien nach seinen Angaben keinen Zugang zu materiellen Aufnahmebedingungen erhalten, sondern von seinen Ersparnissen gelebt.
Dementsprechend sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien nicht vorliegen, die Abschiebungsanordnung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso rechtwidrig und waren aufzuheben.
Die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung auch deswegen rechtswidrig, weil entgegen § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG schon nicht feststeht, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann.
Das ist der Fall, wenn die Abschiebung zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 01.10.2024, § 34a AsylG Rn. 9). Dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann, hängt von der Aufnahmebereitschaft des jeweiligen Rückführungsstaates (hier Italien) ab. Denn der nach den Dublin-Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf eine Prüfung durch einen anderen Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen (Wieder-)Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht. Denn könnte sich der Schutzsuchende auch bei fehlender (Wieder-)Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen, entstünde die Situation eines "refugee in orbit", in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies würde dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwiderlaufen, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO) (BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 - 1 C 24/15 -, juris Rn. 20).
Bereits aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden vom 05.12.2022 und 07.12.2022 an die Dublin-Einheiten der übrigen Mitgliedstaaten sind Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung der Kläger nach Italien begründet. Im Rundschreiben vom 05.12.2022 forderten die italienischen Behörden die Mitgliedstaaten "aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen" auf, die Überstellungen nach Italien vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Mit Schreiben vom 07.12.2022 informierten die italienischen Behörden sodann bezugnehmend auf das vorangegangene Schreiben die Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige, "auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen". Nach ihrem Wortlaut sind diese Schreiben als klare Weigerung einer (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrern zu verstehen. Das ergibt sich zudem aus den Verweisen auf technische und kapazitative Gründe für die Weigerung. Denn lägen derartige Probleme tatsächlich vor, wäre eine Überstellung schon deshalb unmöglich (VG Berlin, Beschluss vom 10.01.2025 - 4 L 894/24 A -, juris Rn. 26).
Auch gegenwärtig sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Überstellungen nach Italien innerhalb der im Dublin-System festgelegten Fristen mit großer Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden können. Dass Italien in den vergangenen Jahren seine Aufnahmekapazität erhöht hat, lässt allein nicht den Schluss zu, dass in absehbarer Zeit Dublin-Rückkehrer wiederaufgenommen werden (Nds. OVG, Beschluss vom 26.04.2023 - 10 LA 48/23 -, juris Rn. 21). Vielmehr vertieft die strikte Nichtaufnahmepraxis Italiens seit den Rundschreiben die Zweifel an einer Möglichkeit der Überstellung von Asylantragstellern (BayVGH, Urteil vom 11.07.2024 - 24 B 24.50010 -, juris Rn. 48). Die Rückführungszahlen sind nach wie vor äußerst niedrig. Im Jahr 2023 gingen 35.563 Anträge (sowohl Übernahme- als auch Wiederaufnahmeanträge) aus anderen EU-Mitgliedstaaten bei den italienischen Behörden ein, was einen deutlichen Anstieg im Vergleich zu den 27.928 eingehenden Anträgen in Italien im Jahr 2022 darstellte. Die Aussetzung von Dublin-Überstellungen aufgrund des Ausnahmezustands dauerte jedoch das ganze Jahr über an, sodass im gesamten Jahr 2023 nur 61 Überstellungen durchgeführt wurden (AIDA/ECRE, Country Report: Italy. Update 2023, 03.07.2024, S. 2). Ausweislich aktueller vom Bundesamt veröffentlichter Zahlen konnten im Jahr 2024 von insgesamt 12.841 Schutzsuchenden, für die es Übernahmegesuche an Italien gerichtet hatte, lediglich drei Schutzsuchende an Italien überstellt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2024. Asyl, 2025, S. 32). Im Jahr 2023 führte das Bundesamt für 8.194 von 13.813 gescheiterte Überstellungen als Grund den zuständigen Mitgliedstaat Italien an (BT-Drs. 20/10869, S. 30). Dies erschüttert in Zusammenschau mit der in den Schreiben geäußerten Willenserklärung das grundsätzliche Vertrauen in die tatsächliche Aufnahmebereitschaft Italiens
Eine einzelfallbezogene Aufnahmeerklärung für den Kläger liegt nicht vor. Folglich steht die tatsächliche Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung nicht hinreichend sicher fest und die Abschiebungsanordnung ist auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Unabhängig von den obigen Ausführungen ist ferner die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 60 Monate unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, weil die Beklagte bei der Entscheidung über die Befristung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG in Folge einer Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) ist als unteilbarer Verwaltungsakt anzusehen; insbesondere ist keine Aufspaltung in Anordnung und Befristung möglich. Daher sind Anordnung und Befristung insgesamt rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn sich lediglich die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung als rechtswidrig erweist (VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2025 - AN 18 S 25.50106 -, juris Rn. 58 m.w.N.).
Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wobei die Frist außer in den hier nicht einschlägigen Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG maximal fünf Jahre betragen darf. Mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate hat die Beklagte das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, etwa das durch Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben (BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 46/20 - juris Rn. 13 ff.). In der Rechtsprechung zu den durch das Bundesamt festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverboten hat sich die Linie herausgebildet, dass, wenn im konkreten Fall weder Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, noch gegenteilige, zu Gunsten des Ausländers sprechende Umstände und auch sonst keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen erkennbar sind, es keinen Bedenken begegnet, wenn das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet, also die Hälfte des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Rahmens ausschöpft (VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 14.01.2025 - W 6 K 24.50466 -, juris Rn. 27 m.w.N.; in Bezug auf Asylentscheidungen im nationalen Verfahren: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47/20 -, juris Rn. 18).
Es sind weder den Gerichts- und Behördenakten noch dem streitgegenständlichen Bescheid Umstände zu entnehmen, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, um den Kläger für diesen Zeitraum nach unterstellter Abschiebung dem Bundesgebiet fernzuhalten. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Klägers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen - denn diesem Interesse dient auch ein Ausreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf weniger als 60 Monate -, besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Kläger nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2025 - AN 18 S 25.50106 -, juris Rn. 60 f.). Solche Anhaltspunkte hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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