Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 1948/10.GI

Tenor

Dem Antragsgegner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- EUR angedroht, für den Fall, dass er bis zum Ablauf des 13.08.2010 folgenden Teil seiner Dienstanweisung vom 10.03.2010 nicht außer Vollzug setzt: „Ich weise an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die verwaltungsmäßige Vertretung von mir durch Geschäftsverteilungsplan von 2002 eindeutig geregelt ist, und zwar erfolgt diese durch den Büroleiter“.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der am 08.07.2010 bei Gericht eingegangene Antrag,

dem Antragsgegner gemäß § 172 VwGO unter Fristsetzung ein Zwangsgeld anzudrohen, falls er den nachfolgenden Teil seiner Dienstanweisung vom 10.03.2010 nicht außer Vollzug setzt „Ich weise an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die verwaltungsmäßige Vertretung von mir durch Geschäftsverteilungsplan von 2002 eindeutig geregelt ist, und zwar erfolgt diese durch den Büroleiter“,

2

ist zulässig.

3

Der Antrag ist insbesondere nicht unstatthaft. Zwar ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, ein Monat verstrichen ist. Diese Vorschrift ist vorliegend jedoch nicht anwendbar, sondern wird durch die Spezialvorschrift des § 172 VwGO (Zwangsgeld gegen eine Behörde) verdrängt. Nach § 172 VwGO ist die Androhung eines Zwangsgeldes erst zulässig, wenn seit Rechtskraft des Urteils bzw. einer einstweiligen Anordnung eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, Kommentar, 13. Auflage, 2003, § 172 Rdnr. 5). Eine solche angemessene Frist ist nämlich insbesondere nicht dadurch verstrichen, dass der Antragsteller die Anordnungen in dem Beschluss der Kammer vom 31.05.2010 (Az. 8 L 1623/10), durch den dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, den im Tenor dieses Beschlusses beschriebenen Teils seiner Dienstanweisung zum 10.03.2010 außer Vollzug zu setzen, erst am 08.07.2010 mit dem vorliegenden Antrag vollstreckungsrechtlich durchsetzen will.

4

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 172 VwGO kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000,-- EUR durch Beschluss androhen, wenn die Behörde in den Fällen des § 123 VwGO der ihr in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

5

So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat mit Ausdruck vom 05.07.2010 hinreichend dargetan, dass der Antragsgegner im Internet immer noch den Hauptamtsleiter als seinen allgemeinen Vertreter bezeichnet und sich damit über die einstweilige Anordnung in dem Beschluss vom 31.05.2010 (8 L 1623/10) in rechtswidriger Weise hinwegsetzt. Der Antragsgegner kann auch nicht damit gehört werden, die beanstandete Seite im Internet sei seit 1999 in das Netz eingestellt. Denn die Verantwortung für den Internetauftritt der Gemeinde A-Stadt liegt bei dem Antragsgegner. Er erweckt hierdurch nach außen hin den Eindruck, sein allgemeiner Vertreter sei sein Hauptamtsleiter und nicht der Antragsteller.

6

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

7

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Dabei hat das Gericht ein Viertel des angedrohten Zwangsgeldes als Streitwert festgesetzt.


Zitiert von

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