Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (7. Kammer) - 7 L 994/12.GI

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, der sinngemäß dahin ausgelegt wird, dass der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Verfügung des Antragsgegners vom 19.04.2012 anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Gericht konnte wegen der Dringlichkeit der Sache entscheiden, ohne zuvor die Stellungnahme des Antragsgegners abzuwarten.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

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Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 19.04.2012 ordnete der Antragsgegner diverse Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Haltung der Schafherde des Antragstellers an. Bei den angeordneten Maßnahmen handelt es sich um auf § 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen– Infektionsschutzgesetz – (IfSG) gestützte Anordnungen, bei denen gemäß § 16 Abs. 8 IfSG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antragsteller wendet sich also gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt.

8

Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihm angefochtene Bescheid schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht. Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das Aufschubinteresse des Antragstellers im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

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Bei der Interessenabwägung ist im streitgegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 16 Abs. 8 IfSG, mit der er für auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützte Anordnungen wie den vorliegenden bezüglich Widerspruch und Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen hat, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat. Hat der Gesetzgeber, wie hier aus Gründen des Gesundheitsschutzes, eine solche Grundsatzentscheidung getroffen, bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände, um hiervon abweichend eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 114). Daran fehlt es hier.

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Auf eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Anordnung konnte jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) verzichtet werden, da im öffentlichen Interesse eine sofortige Entscheidung notwendig erschien.

11

Selbst wenn man im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, wonach das Gesundheitsamt aktuell nicht mehr davon ausgehe, dass sich jetzt noch Menschen mit den Q-Fieber-Erreger ansteckten, davon ausgeht, dass im Eilverfahren keine eindeutige Aussage über eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes getroffen werden kann, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

12

Zentraler Maßstab bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist einerseits das geschützte Rechtsgut und andererseits die Belastung des Antragstellers durch den bestehenden Sofortvollzug (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 05.09.2012, Az.: 14 A 66.02, Rdnr. 19 des juris-Audrucks). Das hohe öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung überwiegt eindeutig das auch nicht substantiiert dargelegte private Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Eilantrages auf einen Artikel in der Gießener Allgemeinen vom 28.04.2012 verweist und ausführt, dass das Gesundheitsamt aktuell nicht mehr von einer Ansteckungsgefahr für Menschen ausgehe, weist das Gericht darauf hin, dass sich diese Aussage in dem vom Antragsteller zitierten Artikel in der Gießener Allgemeinen so nicht findet.

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Soweit der Antragsteller darüber hinaus ausführt, er habe mit dem Gesundheitsamt eine Regelung abgesprochen, wonach die Herde auf eine Mülldeponie gebracht werden solle, wo sie bis Juni bleiben solle und die Lämmer in einer geschützten Senke unter freiem Himmel zur Welt kämen, begründet auch dies keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Güterabwägung.

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Nach den dem Gericht vorliegenden im Internet zugänglichen Quellen handelt es sich bei dem Q-Fieber-Erreger um ein hochansteckendes Bakterium, was insbesondere über die Luft übertragen wird und in besonders hohen Konzentrationen im Fruchtwasser und den Nachgeburten vorkommt.

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Bei der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 19.04.2012 unter Ziffern 1 und 2 angeordneten Stallhaltung unter Untersagung jeglichen Weidegangs handelt es sich demgemäß um grundsätzlich geeignete Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren nach dem Auftreten des Q-Fiebers im Sinne von § 16 Abs. 1 IfSG.

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Bei der für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs notwendigen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Folgen der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme für den Antragsteller ist auch zu berücksichtigen, dass die Anordnung zunächst bis zum 30.06.2012 – mithin für einen überschaubaren Zeitraum – gilt. Besondere Umstände, die vorliegend ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Sofortvollzug rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52, 53 GKG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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