Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (6. Kammer) - 6 N 924/12.GI

Tenor

Gegen den Vollstreckungsschuldner wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von drei Tagen angeordnet.

Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

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Der Antrag,

gegen den Vollstreckungsschuldner gemäß § 51 HSOG Ersatzzwangshaft anzuordnen,

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ist zulässig und begründet.

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Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 HSOG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Ordnungs- oder Polizeibehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

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Vorliegend hat der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstreckungsschuldner mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.06.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt, weil dieser der aus dem ebenfalls bestandskräftigen Bescheid des Landrates des Vollstreckungsgläubigers vom 08.04.2011 folgenden Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib seines ungarischen Führerscheins - dessen Gültigkeit durch Bescheid des Landrates des Wetteraukreises vom 06.04.2010 aberkannt worden ist - nicht nachgekommen ist. Die Verhängung dieses Zwangsgeldes war zuvor in dem bestandskräftigen Bescheid des Landrates des Vollstreckungsgläubigers vom 04.05.2011 - in dem schon ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt worden war - unter Fristsetzung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis zum 24.05.2011 angedroht worden. Die Androhung enthielt zugleich den Hinweis, dass nach § 51 Abs. 1 HSOG Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist.

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Nach Aktenlage ist hier auch das fällige Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro uneinbringlich. Ausweislich der Mitteilung der Kreiskasse des Vollstreckungsgläubigers vom 24.02.2012 ist ein bei dem Vollstreckungsschuldner am 21.02.2012 durchgeführter Pfändungsversuch fruchtlos verlaufen. Auch ist der Vollstreckungsschuldner danach zurzeit arbeitslos, bezieht Alg II und sind sonstige Forderungen nicht zu ermitteln. Ferner setzt der Nachweis der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Pflichtigen gemäß § 27 HessVwVG bezüglich seines Vermögens voraus (siehe: Meixner/Fredrich, HSOG, 10. Auflage 2005, § 51 Rdnr. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.04.1999, NVwZ-RR 1999, 802 und 18.12.1996, DÖV 1997, 511; Bayer. VGH, Beschluss vom 12.12.1996, NVwZ-RR 1997, 69; anderer Ansicht: Hornmann, HSOG, 2. Auflage 2008, § 51 Rdnr. 5; VG Frankfurt, Beschlüsse vom 09.06.1993, NVwZ 1994, 725 und 09.01.2001, Az.: 5 M 5060/00, Juris). Weder der Wortlaut noch der Sinn des § 51 HSOG verlangt den Nachweis der Uneinbringlichkeit in einer bestimmten Form. So ist auch in der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des HSOG vom 01.02.2010 (StAnz. 2010, 322) bezüglich des § 51 Abs. 1 HSOG nur davon die Rede, dass das Zwangsgeld dann uneinbringlich ist, wenn die Beitreibung ohne Erfolg versucht worden ist oder offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg haben wird.

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Schließlich steht die Anordnung der Ersatzzwangshaft für die Dauer von drei Tagen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck der Beseitigung des durch die Führerscheinurkunde begründeten Scheins, der Vollstreckungsschuldner sei in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Vollstreckungsschuldner nach der Aktenlage am 07.02.2011 durch das Amtsgericht Friedberg u. a. wegen wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist und auch jegliche Aufforderungen durch den Vollstreckungsgläubiger und das erkennende Gericht unbeantwortet gelassen hat. Schließlich kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft jederzeit abwenden, indem er dem Vollstreckungsgläubiger entweder seinen ungarischen Führerschein zur Anbringung eines Aberkennungsvermerks gemäß § 47 Abs. 2 FeV herausgibt oder eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abgibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtskosten mangels eines entsprechenden Tatbestandes im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht erhoben werden. Insbesondere ist hier auch nicht dessen Nummer 5301 einschlägig, die für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO eine Festgebühr von 15,00 Euro vorsieht.

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Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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