Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 1301/12.GI
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der am 29.06.2012 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, durch ihren Verwaltungsrat bis zur Entscheidung des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 8 K 1300/12.GI von Grundlagenentscheidungen (Bestellung von Vorständen, Änderungen der Geschäftsanweisung), die über das normale Geschäftsgebaren hinausgehen, abzusehen,
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bleibt ohne Erfolg.
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Der Antrag ist unzulässig.
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Nach der über § 7 Abs. 2 KGG i.V.m. § 7 Nr. 5 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes C-Stadt anwendbaren Vorschrift des § 27 KWG steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft über die Gültigkeit der Wahl nach § 26 KWG innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
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Damit wird insoweit einstweiliger Rechtsschutz bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 27 Satz 2 KWG, wonach die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung finden. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich ausschließlich auf das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für ein Klageverfahren nach der VwGO. Es kann hieraus aber nicht geschlossen werden, der hessische Landesgesetzgeber verweise auf die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen einer Wahlprüfung. Auch verweist § 27 Satz 2 KWG nicht generell auf die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern nur sehr beschränkt und zudem – schon vom Wortlaut her – nur auf das Klageverfahren (vgl. Schmidt, in Bennemann/Schmidt, KWG, Komm., in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. IV, Stand: Dez. 2011, § 27 Rdnr. 1c).
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Diese Auslegung wird auch durch die Wertung des Landesgesetzgebers in § 29 KWG unterstützt. Danach ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst, wenn in einem Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke für ungültig erklärt wird. Dies bedeutet zugleich, dass erst im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst ist und vorher keine einstweiligen Sicherungsmaßnahmen ergehen können, die dieser Wertung des Gesetzgebers zuwiderlaufen (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 1d).
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Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG. Das Gericht hat insoweit die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 K 1300/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 KGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Satz 2 KWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 29 KWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x