Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 1320/13.GI

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 11.09.2012 im Verfahren 8 L 1673/12.GI wird abgeändert.

Der Antrag der Antragsgegnerin (Antragstellerin im Verfahren 8 L 1673/12.GI) auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen den Bescheid der Antragstellerin (Antragsgegnerin im Verfahren 8 L 1673/12.GI) vom 25.07.2012 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der am 10.07.2013 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin (Antragsgegnerin im Verfahren 8 L 1673/12.GI),

den Beschluss im Verfahren 8 L 1673/12.GI vom 11.09.2012 abzuändern und den Antrag vom 27.08.2012 zurückzuweisen,

2

ist zulässig und begründet.

3

Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Die Beteiligten können die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

4

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Ergehen der Entscheidung vom 11.09.2012 haben sich folgende Umstände verändert:

5

Für das Hausgrundstück der Antragsgegnerin wurde ein neuer Hausanschluss durch die Antragstellerin hergestellt. Der Antragsgegnerin wird seitens der Antragstellerin nunmehr ausschließlich aufgegeben, die Grundstücksentwässerungseinrichtung ihres Grundstücks, die über das Nachbargrundstück Gemarkung E., Flur X, Flurstück X (B. Straße) verläuft, stillzulegen. Mit ergänzender Verfügung der Antragstellerin vom 08.08.2013 ist der Antragsgegnerin hierfür eine Frist bis zum 15.10.2013 eingeräumt worden.

6

Damit hat sich die Sach- und in deren Folge auch die Rechtslage im Vergleich zum Beschluss vom 11.09.2012 maßgeblich geändert. Die von der Antragsgegnerin – mittlerweile durch Klage (VG Gießen, Az.: 8 K 674/13.GI) - angegriffenen Verwaltungsakte erweisen sich aufgrund summarischer Prüfung nunmehr als rechtmäßig, so dass die Klage der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb auch der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage abzulehnen ist.

7

Der Bescheid der Antragstellerin vom 25.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2013 und der ergänzenden Verfügung vom 08.08.2013 erweist sich als rechtmäßig.

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Die Grundstücksentwässerungsanlage, deren Stilllegung gefordert wird, entspricht nicht den Vorgaben der Entwässerungssatzung der Beklagten. Nach § 3 dieser Satzung ist jedes Grundstück unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen. Die vorliegend in Frage stehende Grundstücksentwässerungsanlage führt hingegen über das Grundstück des Nachbarn der Antragsgegnerin und somit nicht unmittelbar zur Anschlussleitung. Da das Grundstück der Antragsgegnerin nunmehr aber über einen anderweitigen unmittelbaren Anschluss an die Anschlussleitung verfügt, ist die Antragstellerin berechtigt, die Stilllegung der nicht den satzungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Grundstücksentwässerungsanlage von der Antragsgegnerin zu fordern.

9

Unbeachtlich ist der von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang gemachte Vortrag, die derzeit von ihr über das Grundstück des Nachbarn abgeleiteten Abwässer könnten nicht über die anderweitige Anschlussleitung der Sammelleitung zugeführt werden, da die baulichen Vorgaben im Haus einen solchen Anschluss nicht zuließen. Die Antragsgegnerin hat hierzu Näheres nicht substantiiert dargelegt, sodass für das Gericht nicht ersichtlich ist, weshalb aus baulichen Gründen eine vollständige Entwässerung des Grundstücks über den unmittelbar gegebenen Anschluss nicht machbar sein soll. Allein die Tatsache, dass insoweit noch bauliche Maßnahmen zu ergreifen sind und ggf. eine (neue) Grundstücksentwässerungsleitung auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu verlegen ist, steht der Rechtmäßigkeit der Verfügung jedenfalls nicht entgegen. Denn die Durchführung dieser Baumaßnahmen ist allein Sache der Antragsgegnerin (vgl. § 5 Abs. 1 der Entwässerungssatzung).

10

Nachdem die Antragstellerin mit ergänzender Verfügung vom 08.08.2013 die Frist für eine Stilllegung des über das Nachbargrundstück führenden Anschlusses bis zum 15.10.2013 erstreckt hat, ist auch die Zwangsmittelandrohung als rechtmäßig zu qualifizieren. Der Antragsgegnerin ist nunmehr eine zumutbare Frist zur Erfüllung ihrer Stilllegungsverpflichtung eingeräumt worden.

11

Die Kosten des vorliegenden Abänderungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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