Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 101/14.GI
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.01.2014 gegen die Weisung des Antragsgegners vom 02.01.2014, bestätigt durch Verfügung vom 06.01.2014, wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der am 06.01.2014 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin,
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die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 03.01.2014 gegen die Weisung vom 02.01.2014 mit Anordnung des Sofortvollzugs vom 06.01.2014 anzuordnen,
ist zwar unrichtig gestellt; er ist aber dahingehend auszulegen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Weisung des Antragsgegners wiederhergestellt werden soll.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig.
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Ein wirksamer Widerspruch der Antragstellerin gegen die Weisung liegt vor. Zwar ist dieser – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – an den Kreisausschuss des B. und nicht an das Land Hessen, vertreten durch den Landrat des B., gerichtet worden. Durch den von der Antragstellerin hinzugefügten Zusatz „Kommunalaufsicht“ ist der richtige Adressat aber hinreichend benannt worden und auch aus Empfängersicht als solcher erkennbar.
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Der Antrag ist begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Vollziehung sich als eilbedürftig erweist.
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Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die von dem Antragsgegner erlassene kommunalrechtliche Weisung rechtswidrig ist. Das ergibt sich bereits aus Folgendem:
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Der Magistrat der Antragstellerin hat der von der Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin in ihrer Sitzung vom 29.11.2013 gemäß § 8 b Abs. 4 S. 2 HGO getroffenen Entscheidung, wonach das Bürgerbegehren zulässig sei, widersprochen. Der Widerspruch des Magistrats ist offensichtlich auf die Intervention des Antragsgegners zurückzuführen, der unter dem 19.12.2013 mitteilte, der Magistrat müsse dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Zulassung des Bürgerbegehrens widersprechen, sofern er, der Magistrat, zur Auffassung gelange, die Finanzierung des Bürgerbegehrens, konkret die Finanzierung der Sportplatzverlegung, sei nicht mehr gesichert.
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Der Widerspruch des Magistrats ist formell rechtmäßig ergangen, nachdem zuvor der Bürgermeister der Antragstellerin sein Widerspruchsrecht nicht wahrgenommen hat.
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Gemäß § 63 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 4 HGO hat der Widerspruch des Magistrats aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Verpflichtung des Magistrats suspendiert ist, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu vollziehen und das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Durchführung des Bürgerentscheids einzuleiten. Die Durchführung des Bürgerbegehrens wäre daher wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtswidrig.
- 11
Der Wahlleiter war auch wegen dieser eindeutigen Rechtslage gehalten, seine Vorbereitungen für einen Bürgerbescheid vorläufig zu unterbrechen. Denn nach § 54 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Hess. KWG ist der Wahlleiter für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 80 1x
- § 8 b Abs. 4 S. 2 HGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 4 HGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x