Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 273/14.GI

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der am 31.01.2014 bei Gericht mit Einreichung einer Klage (8 K 26/14GI) zugleich eingegangene Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren (8 K 26/14.GI) den Betrieb des Antragstellers (Gaststätte C. in Wetzlar, D-Straße) nicht wie in Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids angedroht, zu schließen, ist sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und gegen die Untersagung der weiteren Ausführungen des Gaststättengewerbes sowie der Schließungsandrohung wendet.

2

Die Kammer hat mit Beschluss vom 19.07.2013 - 8 L 1267/13.GI - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. hinsichtlich angedrohter Vollstreckungsmaßnahmen (Schließung) angeordnet und dies bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides befristet. Nachdem nunmehr mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2013 der Widerspruch zurückgewiesen sowie im Widerspruchsbescheid eine neue Schließungsandrohung erlassen wurde, endet die von der Kammer wiederhergestellte bzw. angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Einstweiliger Rechtsschutz kann daher nur gewährt werden, indem der Kläger die aufschiebende Wirkung der Klage (8 K 26/14.GI) hinsichtlich des im Ausgangsbescheid vom 17.12.2013 verfügten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Untersagung des Gaststättengewerbes wiederhergestellt und hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid angedrohten neuen Schließungsverfügung angeordnet wissen will. Der so verstandene Antrag bleibt aber ohne Erfolg.

3

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und seine Vollziehung sich als eilbedürftig erweist.

4

Hiernach ist der Antrag unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.12.2013 stützt nunmehr den Widerruf der Gaststättenerlaubnis zutreffend auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 HessVwVfG und führt hierzu aus, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der heutigen Sachlage im Hinblick auf seine Schulden bei den öffentlich-rechtlichen Gläubigern, insbesondere seinen Steuerschulden, eine Erlaubnis nicht mehr erteilt werden könne. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und hier auch ermessensfehlerfrei angenommen worden. Zur weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

5

Auch wenn das nunmehr geltende Hessische Gaststättengesetz die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nicht mehr vorsieht, ist die Antragsgegnerin berechtigt, die noch unter Geltung der alten Rechtslage des Gaststättengesetzes des Bundes ergangene frühere Erlaubnis zu widerrufen, um den entsprechenden Rechtsschein der Erlaubnis zu beseitigen. Die Antragsgegnerin konnte auch die weitere Ausführung des Gaststättengewerbes gemäß § 4 HessGastG untersagen. Denn der Antragsteller besitzt wegen seiner Schulden bei den öffentlich-rechtlichen Gläubigern nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs.1 HessGastG. Die Anordnung der Schließung erweist sich nunmehr ebenfalls als rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 2, 68, 69, 75 HessVwVfG.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 52, 53 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen