Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 105/14.GI
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der am 08.01.2014 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, mit dem dieser sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.12.2013 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 10.12.2013 wiederherzustellen,
- 2
bleibt ohne Erfolg.
- 3
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
- 4
Bei Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Anfechtungsverfahrens einstweilen vom Vollzug dieses Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen war.
- 5
Die Verfügung des Antragsgegners vom 10.12.2013, mit der dem Antragsteller als Abstellort für dessen Abfallgefäße zur Entleerung die nächste „geteerte“ Kreuzung ‘D.‘ sinngemäß bestimmt worden ist, und deren sofortige Vollziehbarkeit mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.12.2013 angeordnet wurde, erweist sich nach der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Es ist vielmehr fraglich, ob dieser Verwaltungsakt in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts vom 17.12.2013 ist darüber hinaus formell hinreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO).
- 6
Rechtsgrundlage für die Verfügung zur Aufstellung der Abfallgefäße an der Kreuzung ‘D.‘ ist § 6 Abs. 4 Satz 4 der Abfalleinsammlungssatzung des Antragsgegners in der Fassung vom 27.06.2012. Hiernach kann aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, insbesondere wenn dies durch arbeits- und sicherheitsrechtliche Vorgaben angezeigt ist, durch den Antragsgegner bestimmt werden, dass die Abfallgefäße nicht an der an das Grundstück angrenzenden Straße, sondern an einer anderen Stelle zur Abholung bereitzustellen sind. Rechtliche Bedenken gegen eine Vereinbarkeit dieser satzungsrechtlichen Vorschrift mit höherrangigem Recht sind nicht gegeben und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
- 7
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 10.12.2013 bestehen ebenfalls nicht. Soweit der Antragsteller hierzu rügt, der Geschäftsführer des Antragsgegners sei nicht zur Unterzeichnung der getroffenen Regelung berechtigt gewesen, sondern dessen Verbandsvorstand, belegt dies keinen formellen Rechtsmangel der Verfügung. Denn für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes genügt es, wenn der Verwaltungsakt die Unterschrift oder Namenswiedergabe eines bei der Behörde beschäftigten, mit Verwaltungsaufgaben betrauten Beamten oder Angestellten trägt, selbst wenn dieser für die in Frage stehende Angelegenheit nach der internen Organisation der Behörde gar nicht zuständig oder zeichnungsbefugt sein sollte (Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, § 37 Rdnr. 37). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob E., wie vom Antragsgegner vorgetragen, als Geschäftsführer des Antragsgegners für die allgemeine Verwaltung und die laufenden Geschäfte des Antragsgegners zuständig ist und dementsprechend auch dessen Bescheide unterzeichnet.
- 8
Das Gericht vermag sich auch nicht dem Vortrag des Antragstellers anzuschließen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Satzungsnorm seien vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller ist insoweit der Auffassung, es gebe keine besonderen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere keine arbeits- und sicherheitsrechtlichen Vorgaben, wonach die Abfuhrfahrzeuge das Grundstück des Antragstellers nicht anfahren könnten. Die lichte Breite der Straße ‘F.-Weg‘ sei ausreichend, um von einem Müllfahrzeug befahren zu werden. Das Fahrzeug könne vorwärts in den F.-Weg einfahren und nach Entleerung sämtlicher dort abgestellter Abfallbehälter am Ende des Wegs wenden, um vorwärts wieder die Straße hinunter in den Ort zu fahren. Zum Zweck des Wendens stehe nämlich ein durchgehend fest geschotterter und sogar teils asphaltierter trichterförmiger Einmündungsbereich des F.-Wegs in den sich daran anschließenden Feldweg zur Verfügung.
- 9
Der Antragsgegner ist diesen Darlegungen entgegengetreten, indem er ausführt, der Bereich dieser „T-Kreuzung“ sei nicht ausreichend befestigt. Der Fahrer, der sich allein in dem Abfallfahrzeug befinde, müsse vorwärts in den unbefestigten Feldweg einbiegen, um dann rückwärts auf eine frisch mit Splitt verfüllte Seite zu setzen, um anschließend wieder vorwärts in den F.-Weg einfahren zu können. Hierbei sei das Risiko steckenzubleiben oder wegzudriften für das 9,50 m lange und im unbeladenen Zustand bereits 13,7 t schwere Fahrzeug viel zu groß, um eingegangen zu werden. Zudem dürfe gemäß § 16 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (BGV C 27) Abfall nur dann abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei.
- 10
Dieser Vortrag spricht dafür, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 10.12.2013 zu Recht erlassen wurde. Auch die Stadt Schotten hat zum Straßenzustand im F.-Weg vorgetragen, dass die am Ende des Weges im Bereich der „T-Kreuzung“ nach rechts und links abgehenden Wege nicht ausgebaut, aber teilweise geschottert seien. Diese Wege seien Feldwege, die sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans „D.“ befänden. Für den F.-Weg sei noch kein endgültiger Straßenausbau erfolgt. Die Andienung des Weges mit Müllfahrzeugen habe aber über die letzten 10 Jahre problemlos funktioniert.
- 11
Unter ausschließlicher Berücksichtigung des Tatsachenvortrages der Beteiligten ist es der Kammer nicht möglich darüber zu befinden, ob vorliegend besondere örtliche Verhältnisse gegeben sind, die die Bestimmung eines abweichenden Aufstellortes für die Abfallgefäße rechtfertigen. Hierzu bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein Wenden am Ende des F.-Weges im Hinblick auf die dortige Wegebeschaffenheit für ein Müllfahrzeug gefahrlos und in Übereinstimmung mit den arbeits- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften durchführbar ist oder nicht. Diese notwendige Sachverhaltsaufklärung ist aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
- 12
Für die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung ist vorliegend deshalb entscheidend, welche Auswirkungen tatsächlicher oder rechtlicher Art es für die Beteiligten hat, wenn der angegriffene Verwaltungsakt schon jetzt vollzogen oder aber seine Vollziehung ausgesetzt wird.
- 13
Hier überwiegen die Interessen des Antragsgegners. Denn dem Antragsteller ist es zuzumuten, bis zur verbindlichen Klärung der Frage, ob ein gefahrloses Wenden der Müllfahrzeuge am Ende des F.-Weges durchführbar ist, die Mülltonnen an dem vom Antragsgegner aufgegebenen Standort zur Entleerung abzustellen, der sich ca. 150 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt befindet. Die hiermit verbundenen, nicht unerheblichen Belastungen wiegen nämlich weitaus weniger schwer als die Gefahren, die sich ergeben könnten, wenn der Antragsgegner zur Abholung der Mülltonnen am Grundstück des Antragstellers verpflichtet würde. Wegen der bislang ungeklärten Sachlage können insoweit erhebliche Gefahren für eine Schädigung von Personen oder Sachen nicht ausgeschlossen werden, die infolge eines Wendemanövers des Müllfahrzeugs in dem Feldwegebereich eintreten können. Dass derartige Gefahren sich bislang nicht realisiert haben, ist kein Beleg dafür, dass diese nicht bestehen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Anlass für die in Streit stehende Verfügung gerade die Weigerung eines Fahrers des Müllfahrzeugs war, den F.-Weg zu befahren, weil er dies für zu gefährlich erachtete.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer vorliegend wegen des vorläufigen Charakters der getroffenen Entscheidung den hälftigen Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.