Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 1249/14.GI

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die auf dem (neuen) Friedhof im Gebiet der Antragsgegnerin, Ortsteil F., gelegene Grabstätte abzuräumen, in der der Leichnam des 1988 verstorbenen Vaters der Antragstellerin zu 1. und die sterblichen Überreste des am 29.10.2008 verstorbenen Bruders der Antragstellerin zu 1. ruhen, bevor der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Verlängerung des Grabnutzungsrechts bis Oktober 2018 bestandskräftig beschieden ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Im Dezember 1988 verstarb Herr G. Seine sterblichen Überreste wurden in einem Einzelreihengrab auf dem (neuen) Friedhof im Ortsteil F. der Antragsgegnerin beigesetzt. Das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte belief sich auf 25 Jahre. Die Antragstellerin zu 2. ist die Witwe des verstorbenen G.. Die Antragstellerin zu 1., die die Antragstellerin zu 2. wegen deren Erkrankung vollmachtlich vertritt, ist dessen Tochter.

2

Am 29.10.2008 verstarb Herr H. Er war der Bruder der Antragstellerin zu 1. und Sohn der Antragstellerin zu 2. Die Urne mit der Asche des verstorbenen H. wurde im Jahr 2008 sodann in das Reihengrab eingelegt, in dem sich die sterblichen Überreste des Herrn G. befinden.

3

Im Dezember 2013 erfuhr die Antragstellerin zu 1. per Zufall beim Besuch der Grabstätte ihres Vaters und ihres Bruders durch einen Aufkleber am Grabstein, dass die Einebnung der Grabreihe für das Frühjahr 2014 geplant sei. Unter dem 06.01.2014 (vgl. Bl. 10 der Akte) erklärte die Antragstellerin zu 1. mit der Einebnung der Grabstätte seien weder sie noch die Antragstellerin zu 2. einverstanden. Beide stellten mit diesem Schreiben einen Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte.

4

Mit Schreiben vom 16.01.2014 (vgl. Bl. 8 der Akte) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1. mit, der Gemeindevorstand habe sich mit dem Antrag der Antragstellerinnen vom 06.01.2014 auf Verlängerung des Nutzungsrechts befasst gehabt. Aufgrund der Sach- und Rechtslage könne diesem Antrag jedoch nicht stattgegeben werden.

5

Mit Schreiben vom 11.02.2014 legte die Antragstellerin zu 1. Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, der noch nicht beschieden wurde.

6

Am 28.04.2014 haben die Antragstellerinnen um Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes nachgesucht. Sie tragen vor, anlässlich des Todes des am 29.10.2008 verstorbenen H. habe die Antragstellerin zu 1. über ihre Cousine, Frau I., wegen der Bestattungsmodalitäten bei der Antragsgegnerin nachfragen lassen. Frau I. sei erklärt worden, was die Antragsgegnerin nunmehr aber bestreite, dass bei einer Beisetzung der Urne mit den sterblichen Überresten in der Grabstätte das Nutzungsrecht an dieser Stätte erst im Herbst 2018 ende bzw. bis zu diesem Zeitpunkt verlängert werde. Sofern diese Erklärung nicht abgegeben worden wäre, hätten die Antragstellerinnen die Urne des Herrn H. in einem gesonderten Urnengrab mit einer dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin entsprechenden zehnjährigen Ruhefrist beisetzen lassen. An einer Grabstätte für Herrn H. mit einer auslaufenden lediglich fünfjährigen Ruhefrist hätten sie, die Antragstellerinnen, keinerlei Interesse.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin zu untersagen, die auf dem (neuen) Friedhof im Gebiet der Antragsgegnerin, Ortsteil F., gelegene Grabstätte, in der der Leichnam ihres 1988 verstorbenen Vaters und die sterblichen Überreste des am 29.10.2008 verstorbenen Sohnes/Bruder H. ruhen, abzuräumen, bevor ihr Antrag auf Verlängerung des Grabnutzungsrechts bis Oktober 2018 bestandskräftig beschieden ist.

8

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

9

Sie ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch stehe den Antragstellerinnen nicht zu. In der im Jahre 2008 gültigen Friedhofsordnung vom 30.06.1994 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass durch die Beilegung einer Urne eine Verlängerung der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit nicht möglich sei. Ein Aktenvermerk vom 06.11.2008 der damaligen Sachbearbeiterin J. zeige, dass die Angehörigen des verstorbenen H. über diese Vorgehensweise informiert gewesen seien. Die Angaben der Antragstellerinnen, wonach Frau I. eine Zusicherung seitens der Antragsgegnerin erteilt worden sei, dass die Grabstätte bis 2018 erhalten bleibe, sei somit widerlegt. Zudem hätte eine solche Zusicherung der Schriftform bedurft. Überdies bestehe die Möglichkeit einer Umbettung der Urne.

10

II.

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

11

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

12

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs voraus. Ein Anordnungsgrund ist hier zu bejahen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt nämlich, die Grabstätte einzuebnen, und zwar bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergehen wird.

13

Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte gemäß § 9 Abs. 3 der insoweit maßgeblichen Friedhofsordnung der Antragsgegnerin vom 30.06.1994 (im Folgenden: Friedhofsordnung) 25 Jahre. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Friedhofsordnung kann ein Reihengrab auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Gemäß § 23 Nr. 1 Friedhofsordnung konnten Aschenreste in Reihengräbern für Erdbestattungen beigesetzt werden. Durch die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengräbern wurde die Ruhefrist von 25 Jahren seit Erstbelegung nicht verlängert (vgl. § 25 Abs. 2 Friedhofsordnung).

14

Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit ihrer im Jahre 2008 maßgeblichen Friedhofsordnung von 1994 bei der Beisetzung von Urnen mit Aschenresten eine rechtswidrige Praxis handhabte. Als Trägerin der örtlichen Friedhöfe war und ist die Antragsgegnerin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die im Hessischen Friedhofs- und Bestattungsrecht vorgeschriebenen Ruhefristen ermöglicht und eingehalten werden. Nach § 6 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (im Folgenden: FBG) sind die Fristen, in denen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf (Ruhefristen) unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer nach dem im Einzelfall gegebenen Boden- und Grundwasserverhältnissen festzusetzen, betragen jedoch mindestens 15 Jahre. Diese normativ vorgegebene Ruhefrist ist eine Mindestruhezeit und darf keinesfalls unterschritten werden (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., 2010, Teil III, Kap. 1, § 3, S. 166, Rdnr. 32). Diese Ruhefrist dient insbesondere dem Zweck, auch eine angemessene Totenehrung durch die Angehörigen zu ermöglichen. Es ist insoweit unerheblich, ob in einer Grabstätte ein Leichnam oder eine Urne mit den Aschenresten eines Verstorbenen beigesetzt wurde. Denn auch die Aschenreste der Verstorbenen genießen den gleichen Anspruch auf pietätsvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen (vgl. Gaedke, a. a. O., Teil IV, Kap. 3, S. 245, Rdnr. 16).

15

Vorliegend kam es daher nicht darauf an, ob sich die Antragstellerinnen oder die von der Antragstellerin zu 1. beauftragte Cousine gegenüber der Antragsgegnerin einverstanden erklärte, dass die Grabstelle im Jahre 2013 zu räumen sei und eine Verlängerung der Nutzungszeit für dieses Grab ausscheiden sollte. Selbst wenn man für wahr unterstellt, dass die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin, Frau J., die Antragstellerseite bzw. deren Beauftragte darauf hingewiesen hatte, dass die Beisetzung der Urne in der bestehenden Grabstätte A. zwar möglich sei, aber dieses Grab nach fünf Jahren geräumt werde und eine Verlängerung der Nutzungszeit ausgeschlossen sei, wird durch diesen Vortrag die damals erfolgte rechtswidrige Bestattungspraxis im Bereich der Antragsgegnerin noch untermauert.

16

Wegen des hohen Ranges des Rechts auf eine ungestörte Totenruhe ist die Antragsgegnerin deshalb nunmehr gehalten, den Verbleib der Grabstätte G./H. bis zum Ablauf der Ruhezeit für die sterblichen Überreste des Herrn H. hinzunehmen. Die Antragstellerinnen können auch nicht darauf verwiesen werden, die Urne mit den Aschenresten von Herrn H. in eine andere Grabstätte umbetten zu lassen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 FBG darf die Erlaubnis zur Umbettung nämlich nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Derart gewichtige Gründe liegen hier nicht vor. Vorliegend geht es lediglich darum, dass die Antragsgegnerin ihre satzungsgemäße Regelung hinsichtlich der Nutzungszeiten an Reihengräbern ohne Ausnahme durchsetzen möchte, obwohl sie selbst die Belegung der in Rede stehende Grabstätte durch eine weitere Urne ermöglicht hat.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

18

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer vorliegend den hälftigen Auffangstreitwert zur Bestimmung des Interesses der Antragstellerinnen für angemessen erachtet.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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