Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 A 356/06

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung und der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG.

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Er ist am …1973 geboren und türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit. Er stammt aus dem Dorf Güven (kurdisch: Bacin) im Kreis Midyat in der Provinz Mardin. Er reiste am 14.06.1987 mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolgreich ein Asylverfahren. Mit Bescheid vom 22.04.1993 erkannte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihn als Asylberechtigten an und stellte fest, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Grundlage war eine entsprechende Verpflichtung durch rechtskräftigen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.01.1993 (Az.: 13 A 11425/91.OVG). Danach unterlagen der Kläger und seine Familie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einer Gruppenverfolgung von Yeziden aus der Südosttürkei. Die Familie des Klägers sei aber auch selbst von Repressalien gegen Yeziden betroffen gewesen und deshalb auch individuell verfolgt worden. Nach ihren glaubhaften Angaben seien ihre Gärten mehrfach von Moslems verwüstet und der Urgroßvater des Klägers und ein Vetter seines Vaters getötet worden.

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Der Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach straffällig geworden und wurde unter anderem wegen Mordes durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.11.1998 (Az.: 6 aKs 8 Js 35683/96-1/98) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.

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Im Juli 2006 leitete die Beklagte gegen ihn ein Asylwiderrufsverfahren ein. Hierzu äußerte er sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2006.

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Mit Bescheid vom 28.08.2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 22.04.1993 erfolgte Asylanerkennung und die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG und verneinte die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. Yeziden würden in der Türkei nicht mehr verfolgt. Dem Kläger drohe auch keine asylerhebliche Verletzung seines religiösen Existenzminimums, weil es in der Türkei keine geistlichen Führer der Yeziden mehr gebe. Der Heimatstaat sei nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Kläger überhaupt (noch) um einen glaubensgebundenen Yeziden handele. Lediglich ergänzend werde auf § 60 Abs. 8 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 4 AsylVfG hingewiesen.

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Der Kläger hat am 12.09.2006 Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, die Situation der Yeziden in der Türkei habe sich nicht wesentlich verändert. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Yeziden aus der Türkei, denen gegenüber die Beklagte ihre Widerrufsentscheidungen aufgehoben habe. Seine Straftaten seien kein sachlicher Grund, seine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

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Soweit er ursprünglich geltend gemacht hatte, er sei in der Türkei wegen des von ihm begangenen Mordes einer Doppelbestrafung ausgesetzt, hält er diesen Einwand nicht mehr aufrecht. Mit Schriftsatz vom 14.05.2008 an das Gericht teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass ein dementsprechendes Verfahren vom türkischen Staat nach Angaben des Klägers Anfang 2004 eingestellt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2006 aufzuheben,

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hilfsweise,

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unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2006 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Sie ist der Auffassung, ihre Verwaltungspraxis, Widerrufsentscheidungen gegenüber Yeziden nur dann aufzuheben, wenn diese nicht straffällig geworden seien, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Northeim, die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Osnabrück (Az.: 6 a Ks 8 Js 35683/96 (1/98)) und die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Hannover zu den Aktenzeichen 1 A 75/02 und 1 A 389/02 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Der Widerrufsbescheid vom 28.08.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger kann jedoch nicht bereits deshalb eine Aufhebung des Widerrufsbescheides verlangen, weil das Bundesamt aufgrund einer mit dem Bundesministerium des Inneren (Erlass vom 09.12.2008 - Az.: M I 4-125 421 TUR/2 -) abgestimmten Dienstanweisung vom 23.01.2009 zur Vorgehensweise bei rechtshängigen Widerrufsverfahren von Christen und Yeziden aus der Türkei (GZ. 423-7401-02/09) seit Anfang 2009 in Fällen türkischer Asylbewerber yezidischen Glaubens, die nicht straffällig geworden sind, seine Widerrufsbescheide aufhebt und die Kläger klaglos stellt. Aus der Dienstanweisung geht nicht hervor, dass dies geschieht, weil das Bundesamt von einer nach der Widerrufsentscheidung erneut veränderten Verfolgungslage für Yeziden in der Türkei ausgeht. Bei der Dienstanweisung handelt es sich vielmehr um eine im Rahmen eines weiten politischen Entscheidungsermessens ergangene Billigkeitsregelung aus humanitären Gründen für die von einem (Regel-)Widerrufsverfahren betroffenen Gruppen der Yeziden und Christen aus der Türkei. Eine derartige politische Vorgabe ist einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte weitgehend entzogen. Sie kann nicht wie eine Rechtsvorschrift abstrakt aus sich heraus ausgelegt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein der Wille des Erklärenden und die tatsächliche Handhabung, d. h. die vom Urheber gebilligte oder geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis (vgl. Niedersächsisches OVG, im folgenden: Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 11 LA 354/09 -, nicht veröffentlicht, unter Bezugnahme auf Hailbronner, AuslR, Stand: April 2009, § 23 AufenthG Rn. 6 ff. m. w. N.).

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Nach dem Wortlaut der abgestimmten Dienstanweisung sind Straftäter von dem Anwendungsbereich der Anweisung ausgenommen; eine Wiederholungsgefahr wie bei der Anwendung von § 60 Abs. 8 AufenthG ist dabei nicht zusätzlich erforderlich. Auch nach der tatsächlichen Praxis wird bei Straftätern nicht noch zusätzlich eine Wiederholungsgefahr gefordert. Nach Kenntnis des erkennenden Gerichts werden in Niedersachsen vielmehr generell Straftäter von dem Anwendungsbereich der abgestimmten Dienstanweisung ausgenommen.

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Der Kläger unterfällt als Straftäter somit nicht dem Anwendungsbereich der Dienstanweisung. Er hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Nichtstraftätern. Der Ausschluss bestimmter Ausländer von einer politischen Billigkeitsentscheidung aus humanitären Gründen kann allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen dann rechtswidrig sein, wenn die fehlende Berücksichtigung als nicht mehr verständlich und damit willkürlich erscheint ((vgl. Nds. OVG Lüneburg, .a.a.O. unter Bezugnahme auf Hailbronner, a.a.O., Rn. 11 ff.). Anhaltspunkte für Willkür sind hier jedoch nicht ersichtlich (so auch Nds. OVG, a.a.O.).

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Der Widerrufsbescheid kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die für einen Widerruf notwendigen Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

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Nach dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (Satz 1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Satz 2); es sei denn, der Ausländer kann sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Satz 3). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, hat gem. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG grundsätzlich spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Wurde eine Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar (sog. Altanerkennungen), hat gem. § 73 Abs. 7 AsylVfG die Prüfung über den Widerruf einer Asylanerkennung spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen.

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Das Bundesamt hat die in § 73 AsylVfG bestimmten formellen Voraussetzungen für den angefochtenen Widerruf beachtet, insbesondere die hier geltende Frist nach § 73 Abs. 7 AsylVfG gewahrt. Offen bleiben kann, ob der streitige Widerrufsbescheid i. S. v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG unverzüglich ergangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, bliebe seine Rechtmäßigkeit hiervon unberührt. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. zuletzt Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, beide veröffentlicht bei juris) dient das in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG bestimmte Gebot des unverzüglichen Widerrufs ausschließlich öffentlichen Interessen. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers.

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Die in § 73 Abs. 1 AsylVfG bestimmten materiellen Voraussetzungen für die Widerrufsentscheidung liegen nicht vor.

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Dem steht die Rechtskraft des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.01.1993 (Az.: 13 A 11425/91. OVG) entgegen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile und rechtskräftige Beschlüsse (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 121 VwGO auf Beschlüsse: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 121 Rn. 4) die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beklagte durch o.g. genannten Beschluss verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Aufgrund des Verpflichtungsbeschlusses steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Kläger nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG hatte. § 73 AsylVfG befreit nicht von der Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30). Wie die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet die Rechtskraft eines Beschlusses erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft, std. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118 m.w.N.). Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil bzw. den rechtskräftigen Beschluss maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils bzw. eines Beschlusses, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu stiften, eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, a.a.O.). Die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils bzw. eines Verpflichtungsbeschlusses kann demnach etwa angenommen werden, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im Herkunftsstaat für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten kein Raum mehr bleibt oder wenn die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001, a.a.O.).

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Unabhängig von einer solchen äußeren Veränderung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist eine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung deshalb nicht mehr vorliegen, weil sich in der Person des Ausländers verfolgungs- oder schutzrelevante Umstände geändert haben, insbesondere der Ausländer nach der Anerkennung einen der Tatbestände des § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht hat (BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 -1 C 21.04-, juris). Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Obwohl diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut allein den einfach gesetzlichen Abschiebungsschutz betrifft, ist unter den genannten Voraussetzungen auch der Anspruch auf Asylgewährung ausgeschlossen. In der Rechtsprechung zu den Vorgängerregelungen des § 60 Abs. 8 AufenthG (§ 51 Abs. 3 AuslG (AuslG 1997) bzw. § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG (AuslG 2002)) war bereits geklärt, dass diese Vorschrift(en) sowohl den einfach gesetzlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge als auch - wegen der darin zum Ausdruck gebrachten verfassungsimmanenten Schranken - den Asylanspruch nach Art. 16 a GG beschränk(t)en (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31.98 -, juris). Der als Asylberechtigter anerkannte Kläger, der durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.11.1998 (a.a.O.) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt wurde, unterfällt damit dem Anwendungsbereich der Vorschrift.

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Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel liegen für ihn jedoch nicht vor. § 60 Abs. 8 AufenthG ist restriktiv auszulegen. Der Ausschlussgrund nach Satz 1, 2. Alt. greift nicht allein wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe, sondern nur, wenn darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Diese Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1 (und Satz 2) AufenthG entspricht der Rechtsprechung zu den Vorgängerregelungen dieser Bestimmung, die noch keine Mindestfreiheitsstrafe vorsahen, sondern nur eine rechtskräftige Verurteilung "wegen einer besonders schweren Straftat" (§ 51 Abs. 3 AuslG 1990 oder zuvor nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 "wegen eines besonders schweren Verbrechens") voraussetzten (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 07.10.1975 - BVerwG 1 C 46.69 - , ebenso Beschluss vom 20.10.1994 - 1 B 84.94 -, jeweils juris). Dies wurde im Wesentlichen auf die verfassungsrechtliche Erwägung gestützt, dass die Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Verfolgerstaat einen Eingriff in den Kernbereich des Asylgrundrechts bedeute, der nur zulässig sei, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen Falls die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in ihm lebenden Menschen ein Zurücktreten des Schutzes für den politisch Verfolgten erforderten. Hieran hatte sich nach der Rechtsprechung des BVerwG auch durch die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von 3 Jahren in den Tatbestand der 2. Alt. des § 51 Abs. 3 AuslG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl I S. 2584) nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, juris) und dies gilt für die Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 1, der wortgleich mit § 51 Abs. 3 AuslG i.d.F. vom 29.10.1997 ist, fort (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60/08 -, juris).

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Dabei ist nach der zitierten Rechtsprechung eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr notwendig, d. h. in Zukunft muss eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei der notwendigen Prognose seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei sei die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren geführt hätten, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien, was in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte gelte. Allein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt habe, lasse nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Rechtskräftige Verurteilungen i.S.d. § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG) führten regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht komme. Auch der Umstand, dass der Täter - wie auch im vorliegenden Fall - 2/3 der Freiheitsstrafe verbüßt habe und die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sei, genüge für sich allein nicht ohne Weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar seien die entsprechenden Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellten bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründeten sie indes nicht. Die für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 AufenthG) zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte müssten vielmehr eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr treffen und könnten deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000, a.a.O. noch zu § 51 Abs. 3 2. Alt. AuslG).

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Nach diesen Maßstäben kann für den Kläger eine Wiederholungsgefahr nicht festgestellt werden. Dabei hat das Gericht durchaus im Blick gehabt, dass im Falle einer Wiederholungstat das höchste Rechtsgut überhaupt - nämlich Menschenleben - bedroht wäre. Es ist jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umstände der Tatbegehung, die Persönlichkeit des Klägers und dessen Lebensumstände bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegen die Annahme sprechen, von ihm könnten zukünftig neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen.

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Nach den schriftlichen Urteilsgründen des Urteils des Landgerichts Osnabrück handelte es sich bei dem vom Kläger am 01.10.1996 begangenen Mord um eine Beziehungstat, einen Racheakt an I., den der Kläger verdächtigte, Drahtzieher eines Blutrachemordes an seinem Onkel J. im April 1996 gewesen zu sein. J. sei seit 1992 die Hauptbezugsperson des zum Mordzeitpunkt 23jährigen Klägers gewesen, nachdem dieser sich mit seiner Familie - insbesondere seinem Vater, der seine westliche Lebensweise nicht akzeptiert habe - überworfen habe und aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sei. Sein Onkel, obwohl selbst weiterhin der kurdisch-yezidischen Kultur sehr verbunden, habe großes Verständnis für den Kläger gehabt und diesem bei persönlichen und finanziellen Schwierigkeiten geholfen. Seit dem Bruch mit seiner Familie sei sein Onkel quasi sein Ersatzvater gewesen. Sein Onkel habe ihm vor seinem Tod erzählt, dass er sich von I. bedroht fühle. Wenn ihm, J., etwas passiere, sei I. der Verantwortliche. Nach dem Tod seines Onkels sei der Kläger in Trauer, Angst und Isolation verfallen und habe seine soziale Existenz aufgegeben. Er sei völlig von der Trauer um seinen Onkel eingenommen gewesen, was nach dem vom Sachverständigen Professor Dr. K. eingeholten Sachverständigengutachten (Bl. 13 ff Beiakte O) zu einer reaktiven Depression und einem Belastungszustand nach traumatischem Erleben und letztlich zu dem Mord an I. geführt habe.

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Demnach hat der Kläger den Mord in einem absoluten Ausnahmezustand begangen, wenn auch - wie sich aus den Urteilsgründen weiter ergibt - die Tat durchaus vorbereitet war und der Kläger - jedenfalls kurz vor der Ausführung - vorsätzlich mordete (s. hierzu S.23 ff., insbesondere S. 35, 41, 50 des schriftlichen Urteils des Landgerichts Osnabrück a.a.O.) und darüber hinaus die Tat mit erheblicher Brutalität ausführte (s. hierzu S. 29 ff., insbesondere S. 54 des schriftlichen Urteils des Landgerichts Osnabrück a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger die Tat unter den Voraussetzungen des § 53 StGB begangen habe, hat das Strafgericht bei der Strafzumessung dennoch einen Milderungsgrund angenommen und als Strafrahmen anstatt der lebenslänglichen Freiheitsstrafe lediglich einen Strafrahmen von 3-15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Hierzu hat es ausgeführt, als Schuld erhöhendes Element könnte einerseits zwar die unsägliche Brutalität angesehen werden, mit welcher der Kläger sein Opfer letztlich getötet habe. Andererseits habe das Geschehen nach dem ersten Schuss für den Kläger fast eine Eigendynamik entwickelt, deren Ursache auch in der beim Kläger zu diesem Zeitpunkt vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung, die sich zu einer reaktiven Depression mit Vitalzeichen und einer pathologischen Trauerreaktion ausgeweitet habe, gelegen habe. Wenn aber Art und Weise der Tatausführung dem Kläger erschwerend zur Last gelegt werden sollten, dürften sie nicht Ausdruck des die erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begründenden geistig-seelischen Zustandes sein. Dass dies im vorliegenden Fall so sei, habe die Kammer nach den Gutachten der Sachverständigen nicht ausschließen können, so dass sie letztlich von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung auf 3-15 Jahre Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht habe (S. 54 und 55 des schriftlichen Urteils des Landgerichts Osnabrück a.a.O.). Zugunsten des Klägers berücksichtigte das Gericht bei der Strafbemessung, dass er bislang nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten, zur Tatzeit mit 23 Jahren noch relativ jung und durch den Mord an seinem Onkel aus der Bahn geworfen gewesen sei. Er habe ein Teilgeständnis abgelegt und gegenüber der Witwe von I. und dessen Kindern und auch in der Hauptverhandlung echte Reue gezeigt (S. 55 des schriftlichen Urteils des Landgerichts Osnabrück a.a.O.).

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Demnach bietet die Straftat selbst, die den Anknüpfungspunkt für eine Prüfung des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG bildet, wenig Ansatzpunkte dafür, dass der Kläger in Zukunft in gleicher Weise straffällig werden könnte. Nichts anderes ergibt sich aus seinen weiteren - vor dem Mord - begangenen Straftaten. Hierbei handelte es sich um zwei fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr aus den Jahren 1992 und 1994, die jeweils mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen geahndet wurden (Bl. 118 - 120 und 141 f. Gerichtsakte). Bei der dritten Straftat aus dem Jahr 1995 führte der Kläger vorsätzlich ein nicht versichertes und nicht versteuertes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr und wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt (Bl. 166 Gerichtsakte). Diese weit zurückliegenden und vom Kläger noch als Heranwachsender begangenen Straftaten sind eher als Bagatellstraftaten einzustufen, stehen in keinerlei Zusammenhang mit dem später begangenen Mord und enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte, die auf eine besondere Gewaltbereitschaft des Klägers schließen ließen.

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Auch die persönliche Entwicklung des Klägers während seiner Strafhaft und seit seiner Entlassung bietet keine Anknüpfungspunkte für die Gefahr seiner erneuten - vergleichbaren - Straffälligkeit. Sämtliche Stellungnahmen, die für den Kläger in der Vergangenheit zu den Fragen von Vollzugslockerungen und seiner vorzeitigen bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB) und nach 2/3 der Freiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 StGB) von der Justizvollzugsanstalt L. (vom 10.07.2000, Bl. 107 ff. Beiakte L und vom 26.03.2003, Bl. 99 ff. Beiakte L), dem Sachverständigen Dr. med. M., Facharzt für Psychiatrie, Forensischer Psychiater (vom 14.07.2003, Bl. 129 ff., Beiakte L und Ergänzungsgutachten vom 19.10.2004, Bl. 27 ff., Beiakte K) und der Justizvollzugsanstalt N. (vom 04.05.2004, Bl. 1 - 3, Beiakte K) abgegeben wurden, sind hinsichtlich einer Gefahrenprognose negativ. Die Justizvollzugsanstalt L. befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2003 sogar bereits eine bedingte Strafentlassung nach der Hälfte der verbüßten Freiheitsstrafe und begründete dies mit einem positiven Vollzugsverlauf (Umschulung zum Koch während der Haft, hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) und einer sehr geringen Rückfallwahrscheinlichkeit. Auch der Sachverständige Dr. med. M. kam in seinem psychiatrischen Prognosegutachten vom 14.07.2003 mit allen von ihm angewandten Instrumenten zur Risikoabschätzung gleichermaßen zum Ergebnis, dass beim Kläger von einer geringen deliktspezifischen Rückfallgefahr auszugehen sei (S. 176, Beiakte L). Diese positiven Beurteilungen werden nicht dadurch relativiert, dass sowohl das Landgericht Osnabrück in seinem Beschluss vom 07.10.2003 (13 StVK 280/03 - Bl. 196 f. Beiakte L) als auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 14.11.2003 (1 Ws 528/03 -, Bl. 210 ff. Beiakte L) den Antrag auf eine vorzeitige bedingte Entlassung nach bereits der Hälfte der verbüßten Freiheitsstrafe ablehnten. Das Oberlandesgericht Oldenburg begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass allein die für den Kläger getroffene günstige Sozialprognose die Annahme der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten besonderen Umstände auch hinsichtlich der "Tat" und der "Persönlichkeit" des Verurteilten nicht begründen könne und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück. Dr. med. O. kam auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.10.2004 zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass beim Kläger weiter von einer unterdurchschnittlichen deliktspezifischen Rückfallgefahr auszugehen sei (Bl. 43 u. 44 Beiakte K).

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Mit Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 12.11.2004 wurde der Kläger nach 2/3 der verbüßten Freiheitsstrafe gem. § 57 Abs. 1 StGB vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 55 ff., Beiakte K). Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 16.11.2004 (Bl. 87 Beiakte K) hat sich seine positive Entwicklung fortgesetzt. Er ist berufstätig, hat einen starken familiären Rückhalt und ist seit seiner Entlassung während eines Zeitraums von nunmehr fast 5 Jahren strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten.

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Nach alledem dürfte der Kläger den Mord in einer einmaligen Tatsituation begangen haben, so dass von ihm keine Wiederholungsgefahr droht. Er hat sich nach der Tat - auch während seiner langen Strafhaft - ausschließlich positiv entwickelt. Dies geht aus allen o.g. Stellungnahmen eindeutig hervor. Zwar sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG für die nach § 60 Abs. 8 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose die im Strafverfahren erstellten Gutachten nicht zwingend und bindend zugrunde zu legen. Sie stellen aber ein wesentliches Indiz dar. Das Gericht hat im vorliegenden Fall keinen Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln und sieht keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte, die für den Kläger eine andere Gefahrenprognose rechtfertigen könnten. Im Gegenteil hat sich die positive Beurteilung des Klägers in den im Strafverfahren abgegebenen Stellungnahmen durch dessen weitere Entwicklung seit seiner Entlassung aus der Strafhaft bestätigt. Die Widerrufsentscheidung kann somit nicht auf § 60 Abs. 8 AufenthG gestützt werden.

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Die schutz- und verfolgungsrelevanten Umstände in der Person des Klägers haben sich auch nicht insoweit verändert, als dass dieser nicht mehr als glaubensgebundener Yezide anzusehen wäre und eine politische Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit aus diesem Grunde nicht mehr in Betracht käme (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.09.1998 - 11 L 6819/96 -, juris). Die Frage der Glaubensgebundenheit des Klägers stellt sich hier deshalb, weil nach den Urteilsgründen des Strafurteils des Landgerichts Osnabrück (a.a.O.) der Kläger vor seiner Verurteilung sich dem westlichen Lebensstil angepasst und sich deshalb mit seiner Herkunftsfamilie überworfen hatte. Dies könnte dafür sprechen, dass er sich von seinem yezidischen Glauben abgewandt hat. Das Gericht ist aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch davon überzeugt, dass dies nicht der Fall ist. Dort hat der Kläger glaubhaft versichert, dass er seinen Glauben z. Zt. aktiv ausübe, in die yezidische Gemeinde seines Wohnortes integriert sei und am 02.01.2010 eine Yezidin heiraten werde. Soweit er als Jugendlicher seinen Glauben vernachlässigt habe, habe er sich in der Strafhaft besonnen und zu seinem Glauben zurückgefunden (s. Sitzungsniederschrift vom 28.10.2009, S. 2).

38

Demnach kommt ein Widerruf der Asylberechtigung und der Flüchtlingsanerkennung des Klägers nur aufgrund einer entscheidungserheblichen Veränderung der äußeren Umstände der früheren Anerkennung in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass sich die im Zeitpunkt der früheren Gerichtsentscheidung maßgebliche Rechtslage oder die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert hätten, dass die positive Feststellung einer Asylberechtigung und eines Abschiebungsverbots heute nicht mehr in Betracht käme. Dies wäre der Fall, wenn bei einer Rückkehr des Klägers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung drohen würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 und vom 20.03.2007 - 1 C 21/06 -, BVerwGE 128, 199). Der für diese Prüfung zu Grunde zu legende sog. herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zumutbarkeit der Rückkehr für eine Person, die vor aktueller Verfolgung floh, nicht zuletzt dadurch bestimmt wird, ob eine Wiederholungsgefahr besteht. Es widerspräche dem humanitären Charakter des Asyls bzw. der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko der Wiederholung aufzubürden. An die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn die Gefahr des Eintritts politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss, muss es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Schutzsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, - 1 BvR 181/80 -, 1 BvR 182/80 -, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9/96 -, juris).

39

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass es mehr als überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor einer Wiederholung der für die Anerkennung maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit sicher ist.

40

Die Rechtsprechung zu der Frage, ob für türkische Yeziden in der Türkei inzwischen eine hinreichende Verfolgungssicherheit besteht, ist uneinheitlich:

41

Bejahend: Nds. OVG, Urteil vom 17.07.2007 - 11 LB 332/03 - (die hiergegen gerichtete Zulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerwG vom 23.04.2008 - 10 B 156/04 - abgewiesen, ferner wurde die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 03.07.2008 - 2 BvR 1083/08 -), OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2007 - 3 L 303/04 -, VG Hannover, Urteile vom 30.04.2003 - 1 A 389/02 - und 19.12.2007 - 1 A 3097/06 -, alle veröffentlicht bei juris).

42

Verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007 - 10 A 11576/06 - (wobei im Rahmen eines Widerrufsverfahrens eine Gruppenverfolgung gar nicht geprüft wurde, weil es bereits an einer relevanten Gruppe fehle), VG Dresden, Urteil vom 23.07.2008 - 4 K 30188/06-, VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2008 - A 6 K 199/07 -, VG Koblenz, Urteil vom 15.10.2008 - 2 K 2027/07.KO- (wobei eine Gruppenverfolgung nicht geprüft wurde, wie OVG Rheinland-Pfalz), VG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2008 - A 5 K 1217/06 - (ebenfalls die Frage der Gruppenverfolgung offen gelassen und individuelle Verfolgung bejaht), VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2007 - 15 A 1008/06 -, VG des Saarlandes, Urteil vom 14.02.2008 - 6 K 400/07 -, VG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2007 - A 9 K 1159/06 -, VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 01.06.2006 - 4 K 493/06.NW -, alle veröffentlicht bei juris).

43

Z. Zt. der Asylanerkennung des Klägers wurde von der Rechtsprechung ohne Ausnahme vertreten, dass Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Südosttürkei seit Mitte der 80er Jahre einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion durch die moslemische Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt waren. Die festgestellten Übergriffe wie Vieh- und Erntediebstahl, Landraub bis hin zu Körperverletzungen und Tötungsdelikten wurden maßgeblich mit der traditionell vorhandenen, religiös bedingten Missachtung der Yeziden durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung in Zusammenhang gebracht. Yeziden würden bei Moslems aus religiösen Gründen als minderwertig und damit als mehr oder weniger rechtlos gelten. Daher glaubten Moslems, guten Gewissens und moralisch gerechtfertigt gegen sie vorgehen zu können, ohne befürchten zu müssen, deshalb zur Rechenschaft gezogen zu werden. Als Folge hiervon wurde konstatiert, dass so gut wie keine Hemmschwelle für die Moslems im Umgang mit den Yeziden bestand. Als weitere Ursache für die Verfolgung der Yeziden wurde das traditionelle Aga-System angeführt. Die damit verbundene Machtstruktur wurde als besonders anfällig für Vorurteile und Gewalt gegen Schwächere angesehen. Für die Verfolgung der Yeziden war der türkische Staat asylrechtlich verantwortlich. Die Verfolgungshandlungen wurden ihm zugerechnet, weil er keine wirksame Hilfe leistete. Als Grund hierfür wurde maßgeblich der Umstand angeführt, dass ein Eingreifen zugunsten der von der Mehrheit nicht geachteten Minderheit dem Ziel des türkischen Staates zuwider gelaufen wäre, sich in den vom Konflikt mit der PKK betroffenen Gebieten kurdische Clans gewogen zu halten, die in großem Umfang Dorfschützerarmeen gestellt haben bzw. stellen sollten (s. Nds. OVG, Grundsatzurteil vom 28.01.1993 - 11 L 513/89 -, mit welchem das OVG erstmals eine mittelbare Gruppenverfolgung für Yeziden in der Südosttürkei angenommen hat, juris, vgl. auch VG Saarland, a. a. O., m. Rechtsprechungshinweisen).

44

Ergebnis dieser Situation ist die heute festzustellende Verdrängung nahezu aller Yeziden aus ihrem angestammten Lebensraum in der Türkei und die Übernahme des ehemals von Yeziden bewirtschafteten Landes durch der Mehrheitsbevölkerung angehörende Muslime. Nach Auswertung des einschlägigen Erkenntnismaterials geht die Kammer von noch ca. 500 Yeziden von ehemals mehreren Zehntausend aus, die noch im Land ansässig sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.07.2007, a.a.O., das bei seiner Prüfung ebenfalls eine Anzahl von 500-600 verbliebenen Yeziden zugrunde legt). Diese Annahme stützt sich auf die im Kern übereinstimmenden Zählungen, die das Yezidische Forum e. V. Oldenburg (im Folgenden: Yezidisches Forum) und der Gutachter P. (im Folgenden: P.) vorgenommen haben, wobei das Yezidische Forum frühere anderslautende Angaben mit überzeugenden Gründen relativiert hat (vgl. Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 04.07.2006; P., Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.07.2006). Diese Zahlen decken sich mit Auskünften der Gutachter Sternberg, Spohr und Wießner, nach denen schon Mitte der 90er Jahre nur noch wenige - einige 100 bis 1000 - vorwiegend ältere Yeziden in der Türkei lebten (vgl. Sternberg, Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der kurdischen Ezdi in der Südosttürkei März/Oktober 1993, Wießner, Auskunft an Hessischen VGH vom 15.07.1996). Demgegenüber stand das Auswärtige Amt mit der in seinem Lagebericht vom 11.01.2007 (s. dort, S. 26) noch angenommenen Zahl von 2000 in der Türkei lebenden Yeziden allein. In seinem neuen, aktuellen Lagebericht vom 29.06.2009 (s. dort S.11) hat es diese Zahl -ohne Angabe von Gründen- allerdings geändert und geht ebenfalls von nur noch ca. 400 in der Türkei verbliebenen Yeziden aus. Damit ist nunmehr nach allen Erkenntnismitteln von einer Anzahl von 400 bis 500 in der Türkei noch lebenden Yeziden auszugehen.

45

Die neueren Erkenntnisse beinhalten keine Fakten, die eine nachhaltige, im Hinblick auf den vorbezeichneten reduzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausreichende Änderung der bis vor wenigen Jahren von der Rechtsprechung und der Beklagten in Asylverfahren von Yeziden aus der Türkei einhellig zugrunde gelegten Tatsachenlage belegen könnten.

46

Zwar haben sich die Verhältnisse in der Türkei seit der Anerkennung des Klägers unzweifelhaft verändert. Insbesondere im Zuge der Bemühungen, der Europäischen Union beizutreten, hat die Türkei erhebliche Anstrengungen unternommen, die rechtlichen Voraussetzungen für einen demokratischen Rechtsstaat zu schaffen (vgl. dazu insbesondere die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt vom 29.06.2009; vgl. auch den sog. Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom 08.11.2006). Gleichwohl sind immer noch rechtliche Defizite, insbesondere aber auch Vollzugsdefizite festzustellen. Minderheitenschutz, Meinungs- und Religionsfreiheit sind nur eingeschränkt gewährleistet (s. z. B. vorstehende Quellen). Auch wenn es diese Rechte schützende Rechtsvorschriften gibt, werden diese von den Inhabern staatlicher Gewalt nicht immer konsequent und zuverlässig angewandt, wie z. B. die immer noch vorkommende Folter zeigt (s. z. B. Lagebericht vom 29.06.2009, S.18 u. 19). Das Gericht kann zudem nicht feststellen, dass diese politischen Veränderungen sich in entscheidungserheblicher Weise positiv auf die Situation der Yeziden in der Türkei ausgewirkt hätten.

47

Nach sämtlichen vorhandenen neueren Erkenntnismitteln (s. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 03.02.2004 an VG Braunschweig, vom 20.01.2006 an OVG Magdeburg und 26.01.2007 an Nds. OVG, Stellungnahmen Yezidisches Forum vom 30.10.2005 und 03.02.2006 an Rechtsanwalt Q., vom 04.07.2004 (Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei), vom 20.03.2007 an Nds. OVG (Anmerkungen zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2007) und vom 18.12.2007 (Anmerkungen zum Urteil des Nds. OVG vom 17.07.2007 - 11 LB 332/03 -), P., Auskunft an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006) kann nicht festgestellt werden, dass sich die Jahrhunderte alte allgemeine Missachtung der Yeziden durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung in den ehemals von Yeziden bewohnten Regionen innerhalb nur weniger Jahre grundlegend geändert hätte. Ebenso besteht das die Verfolgungshandlungen früher begünstigende Aga-System im Südosten der Türkei fort, wie auch das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 26.01.2007 an das Nds. OVG einräumt, wenn es dort in seinen Antworten auf die Fragen des Nds. OVG zu den Buchstaben b, c und h ausführt:

48

Zu b: In dieser Region (gemeint ist die Provinz Mardin, Anm. d. Gerichts) sei es üblich, dass jedes Dorf einem bestimmten Clan angehöre und die Dorfbewohner dem jeweiligen Clanführer "unterstellt" (Hervorhebung durch das Gericht) seien und diese ihm als Gegenleistung "Schutz" gewährten (wobei es sich bei den Clanführern ausschließlich um kurdische Moslems handelt, Anm. d. Gerichts).

49

Zu c: Das Dorf Kulilka (türkisch: Degirmencik) sei yezidisch und gehöre zum Einflussbereich des R. -Clans und die Familie R. habe sich darüber empört, dass die ihr unterstellten (Hervorhebung durch das Gericht) Yezidendörfer unabhängig handelten und ebenfalls Grundbesitzansprüche geltend machten.

50

Zu h: Der Yezide Herr Dag und sein Dorf gehörten (Hervorhebung durch das Gericht) der S. -Familie an und auch das Dorf Khanik (Xanika) sei ein traditionelles Clandorf und gehöre (s.o.) dem T..

51

Tatsachen, die dafür sprächen, dass es künftig trotz des Fortbestands dieser beiden Vorbedingungen der früheren Gruppenverfolgung zu keinen weiteren, eine hinreichende Verfolgungssicherheit für Yeziden ausschließenden Verfolgungshandlungen gegenüber Yeziden mehr kommt/kommen wird, sind nicht feststellbar. So wird etwa von politischen Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Stellung der Yeziden gegenüber der moslemischen Mehrheitsbevölkerung gerichtet wären, nicht berichtet. Vielmehr sind gegenteilige Entwicklungen festzustellen. So werden in den Neuauflagen der amtlichen türkischen Schulbücher nicht moslemische Volksgruppen der Armenier, der Pontosgriechen und der Syrisch-Orthodoxen Christen als "Yezid", Spione, Verräter und Barbaren bezeichnet und Synagogen, Kirchen und Minderheitenschulen als schädliche Einrichtungen dargestellt. Yezidische Schulkinder müssen in den Schulen nach wie vor gegen ihren Willen am Islamunterricht, der in der Türkei Pflichtfach ist, teilnehmen und werden gezwungen, die islamischen Gebete auszuüben und das Bekenntnisgebet zum Islam, welches für Yeziden streng verboten ist, zu lernen und zu rezitieren. Zweifel an der Richtigkeit dieser vom Sachverständigen P. stammenden Angaben (Auskunft an OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006) hat die Kammer auch mit Blick auf die vom Nds. OVG in seinem Urteil vom 17.07.2007 (a.a.O.) geäußerten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen im Hinblick auf dessen Angaben zur Anzahl der Verfolgungsschläge gegenüber Yeziden in jüngster Zeit nicht. Um diese Frage geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht. Ferner wurde seinen leicht überprüfbaren Angaben in anderen Auskünften bisher nicht widersprochen.

52

Auch wenn von einer gewissen Beruhigung der Situation für die im Land verbliebenen Yeziden berichtet wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 25.10..2007, S. 21 und 29.06.2009, S. 11; Auskunft an VG Braunschweig vom 03.02.2004; s. auch: Yezidisches Forum e. V., Stellungnahme vom 05.02.2006, in der von einer "im Vergleich zwischen den Jahren zwischen 1980 und 2000 beruhigten Situation" die Rede ist), gibt es nach den Auskünften von P. (Auskunft vom 17.04.2006 an OVG Sachsen-Anhalt, Anhang) und des Yezidischen Forums (Stellungnahme vom 04.07.2006) weiterhin Übergriffe auf in der Türkei noch lebende Yeziden, wie z.B. Schüsse von Moslems auf die Häuser zweier yezidischer Familien (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 04.07.2006, Fall 4), Abdrehen von Wasser, Umpflügen von Äckern und Einfahren der Ernte von Yeziden ohne deren Einverständnis (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 04.07.2006, Fall 5) bis hin zum Mord an einem Sheikh und dessen Ehefrau (Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 04.07.2006, Fall 11). Auch das Auswärtige Amt bestreitet in seiner Stellungnahme vom 26.01.2007 an das Nds. OVG Lüneburg jedenfalls den Mord an dem Sheikhehepaar nicht, bewertet diesen jedoch als Raubmord, bei welchem die yezidische Religionszugehörigkeit keine Rolle gespielt habe. Die strafrechtlichen Ermittlungen in diesem Fall sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes noch nicht abgeschlossen. Bereits mit Blick auf diese Vorfälle hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, ob von einer nachhaltigen und dauerhaften Beruhigung der Lage für die in der Türkei noch verbliebenen Yeziden ausgegangen werden kann. Entscheidend ist aber, dass bei der Prüfung, ob als gruppenverfolgt anerkannte Yeziden in der Türkei vor einer erneuten Verfolgung wegen ihres Yezidentums hinreichend sicher sind, nicht nur die Situation der im Heimatland verbliebenen, verschwindend kleinen "Restgruppe" betrachtet werden darf. Denn unabhängig davon, wie tragfähig und nachhaltig die berichtete Beruhigung ist, lassen sich aus der Situation der verbliebenen Yeziden jedenfalls nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen auf eine gleichermaßen bestehende relative Sicherheit für Heimkehrer ziehen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die wenigen Verbliebenen, die zudem noch in verschiedenen Orten wohnen, wohl kaum noch als Gruppe, die es zu verfolgen und verdrängen gilt, wahrgenommen werden (so auch OVG Rheinland, Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, a.a.O., dem folgend: VG Saarland, Urteil vom 14.02.2008, a.a.O.). Aus diesem Grunde müssen insbesondere die - bisher ausschließlich gescheiterten - Rückkehrversuche von Yeziden in ihre Heimatdörfer in die Prüfung mit einbezogen werden.

53

Dabei geht das Gericht davon aus, dass die von den Betroffenen und deren Verwandten dem Yezidischen Forum geschilderten und in dessen Stellungnahme vom 04.07.2006 aufgeführten und in den weiteren Stellungnahmen vom 20.03.2007 (Anmerkungen zu der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2007 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Verfahren 11 LB 14/06) und 18.12.2007 (Anmerkungen zu dem Urteil des OVG Lüneburg vom 17.07.2007 -11 LB 332/03-) erläuterten Vorfälle sich so wie dort beschrieben auch tatsächlich ereignet haben. Nach den Stellungnahmen bemühten sich die Rückkehrer um ihren früheren, ihnen abgenommenen oder streitig gemachten Grundbesitz und versuchten, in ihrer alten Heimat wieder Fuß zu fassen. Sie taten damit das, was man idealer Weise von einem politischen Flüchtling erwartet, der nicht in seinem Zufluchtsland bleiben will: Ein solcher bemüht sich um seine Rückkehr und/oder sichert seinen Besitz im Heimatland. Das Gericht teilt die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.), dass ein in dieser Weise rückkehrbereiter Flüchtling grundsätzlich den Respekt und die Anerkennung des Aufnahmelandes erfahren müsse, womit es sich nur schwer vertrage, wenn man dem Rückkehrwilligen im Nachhinein auch nur inzidenter vorwerfe, gelogen, übertrieben oder die wirklichen Verhältnisse falsch eingeschätzt zu haben. Zu Recht weist das OVG Rheinland-Pfalz darauf hin, dass schließlich der Rückkehrwillige vor Ort gewesen sei und die Verhältnisse dort kenne. Es gehe um sein Heimatdorf bzw. seine Heimatregion und er habe doch aller Voraussicht nach den Schritt, eine Rückkehr in das Land seiner Verfolgung zu wagen, gut überlegt und geplant. Insofern fällt es auch dem erkennenden Gericht schwer, solche von Yeziden mitgeteilten Fälle als letztlich "harmlos" oder als "Missverständnis" zu werten, zumal die vom Auswärtigen Amt in seiner Stellungnahme vom 26.01.2007 an das Nds. OVG Lüneburg aufgeführten Gegeninformationen hauptsächlich von offiziellen Stellen wie Landratsämtern, Gendarmerie, Gerichten, Staatsanwaltschaft und in der Regel moslemischen Bürgermeistern und Dorfvorstehern stammen, die seinerzeit Urheber der Verfolgung bzw. nicht willens oder in der Lage waren, den Verfolgten staatlichen Schutz zu gewähren. Soweit das Auswärtige Amt in seinen Stellungnahmen auch Dorfbewohner als Informanten angibt, wird i. d. R. nicht danach differenziert, ob es sich um Yeziden oder Moslems handelt. Soweit in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Widerrufsbescheid als Informanten auch angeblich yezidische Dorfvorsteher aus Besiri (Provinz Batman) und Burc (Provinz Sanliurfa) angegeben werden, die bestätigt hätten, dass es in jüngster Zeit weder Übergriffe seitens der Muslime noch überhaupt Schwierigkeiten mit ihnen gegeben habe, hat das Yezidische Forum in seiner Stellungnahme vom 04.07.2006 erklärt, dass es sich zum einen bei Besiri um eine Kreisstadt handele und der Bürgermeister ein Moslem sei, ohne dass das Auswärtige Amt dem in seiner weiteren Stellungnahme vom 03.05.2007 an das Nds. OVG, widersprochen hätte. Bei dem Dorfvorsteher von Burc handelt es sich zwar auch nach der Auskunft des Yezidischen Forums um einen Yeziden (s. Stellungnahme vom 04.07.2006, S. 14). Allerdings hat sich dieser nach den weiteren Angaben des Yezidischen Forums (s. Stellungnahmen vom 04.07.2006, S. 14 und 20.03.2007, S. 11) in einer der Stellungnahme vom 04.07.2007 beigefügten Erklärung vom 17.04.2006 von den ihm zugerechneten Äußerungen distanziert (Yezidisches Forum vom 04.07.2006, S. 18). Dies hat das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 ebenfalls nicht kommentiert.

54

Dies vorausgeschickt folgt das Gericht im Übrigen im Einzelnen der zutreffenden Auswertung aller Erkenntnismittel des VG Saarland in seinem Urteil vom 14.02.2008 (a.a.O.), das Folgendes ausgeführt hat:

55

"Zum einen ist festzustellen, dass sowohl das Auswärtige Amt als auch das Yezidische Forum und der Gutachter P. von missglückten Rückkehrversuchen berichten, ohne dass in weiten Teilen Streit darüber besteht, dass es zu den fraglichen Vorfällen tatsächlich gekommen ist.

56

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, die Fälle 2, 3, 6, 9 und 10, die den vom Auswärtigen Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007 erwähnten Fällen unter b), c), a), h) entsprechen; vgl. auch P., Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006.

57

Daneben befinden sich in allen Berichten Beispiele für Übergriffe auf besuchsweise in der Heimat befindliche Yeziden.

58

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, die Fälle 7, 8 und 11, die den vom Auswärtigen Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007, erwähnten Fällen unter f), g) und i) entsprechen.

59

Zum anderen ist festzustellen, dass eine Rückkehr in großem Umfang bislang nicht stattgefunden hat. Soweit es zum Teil öffentlichkeitswirksame und von langer Hand von der Bundesrepublik Deutschland aus geplante Rückkehrversuche gegeben hat, wie beispielsweise die ausweislich eines Berichts der CNN Türk geplante Rückkehr von Familien in den Ort Kumgecit, der Versuch der Rückkehr von mehreren Familien in den Ort Yolveren, die geplante Rückkehr in die Orte Deveboynu und Oguz sowie den Rückkehrversuch in den Ort Magara,

60

vgl. Botschaftsbericht an BAMF vom 26.10.2005; Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 03.03.2004; Einzelentscheiderbrief 7/07, Einzelentscheiderbrief vom 01.03.05; Auswärtiges Amt an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007

61

wurde von keiner Seite berichtet, dass diesen Rückkehrversuchen in nennenswertem Umfang Erfolg beschieden gewesen wäre.

62

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, in der davon die Rede ist, dass im Ort Yolveren nur ein Seniorenehepaar im Alter von 75 Jahren geblieben sei, in dem Dorf Deveboynu überhaupt keine Yeziden lebten und in den Ort Oguz ebenfalls nur ein älteres Ehepaar dauerhaft zurückgekehrt sei; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007, in der von vier Rückkehrerfamilien in Oguz und weiteren Rückkehrerfamilien in Deveboynu berichtet und die Zahl der Yolveren ansässigen Yeziden - allerdings ohne Differenzierung nach traditionell dort ansässigen und zurückkehrenden Familien - mit vier Familien angegeben wird.

63

Auch bei Zugrundelegung der höheren Zahlen des Auswärtigen Amtes kommt man auf gerade ein - bestenfalls gutes - Dutzend geglückter Versuche. Insbesondere ist eine Inbesitznahme des Ortes Magara, die immerhin von 40 - 50 Familien geplant gewesen war, bislang nicht erfolgt.

64

vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 04.07.2006, Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007.

65

Soweit in dem vom Auswärtigen Amt in Bezug genommenen Artikel der türkischen Zeitschrift Aksiyon vom April 2006 von einem Grunderwerb durch 7000 Yeziden in den Jahren von 2001 bis 2006 berichtet wird,

66

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2006; Lagebericht vom 25.10.2007

67

sieht die Kammer hierin kein überzeugendes Indiz, das für eine Rückkehr von Yeziden in nennenswertem Umfang sprechen würde. Das Yezidische Forum hat in seiner Stellungnahme vom 20.03.2007 den Artikel der Aksiyon im Zusammenhang dargestellt und damit seine Aussagekraft überzeugend relativiert.

68

Vgl. Yezidisches Forum e.V., Stellungnahme vom 20.03.2007.

69

Auch wenn den Berichten unterschiedliche Bewertungen darüber zu entnehmen sind, aus welchen Gründen die Rückkehr gescheitert ist bzw. ob die Vorfälle, die zur Wiederausreise der Betroffenen geführt hatten, tatsächlich an die yezidische Religionszugehörigkeit der Betroffenen anknüpften,

70

so Yezidisches Forum e.V., Stellungnahmen vom 04.07.2006 und vom 20.03.2007; P., Stellungnahme an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006

71

oder ob insoweit andere Motive maßgeblich waren,

72

so Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007, das die Sorge um ein Wiederaufleben des Konflikts mit der PKK, allgemeine Blutfehdestreitigkeiten oder - häufig - besitzrechtliche Streitigkeiten als Motiv annimmt

73

geht die Kammer davon aus, dass die geschilderten Schwierigkeiten ihre Ursache zumindest auch in der yezidischen Religion der Betroffenen hatten.

74

Dies erscheint plausibel, geht es doch im Fall der Heimkehr von Yeziden für die moslemische Bevölkerungsmehrheit auch darum, die Früchte der erfolgreichen religiös motivierten Verfolgung zu verteidigen. Eine feinsinnige Abgrenzung des religiösen Motivs von eventuellen besitzrechtlichen Motiven verbietet sich auch deswegen, weil schon in Zeiten der angenommenen Gruppenverfolgung viele Übergriffe zumindest auch mit der Aussicht auf Landnahme bzw. der Akquirierung zusätzlicher Vermögenswerte motiviert waren. Im Übrigen zeigt auch der vom Auswärtigen Amt angeführte Fall c) exemplarisch die Untrennbarkeit beider Motive.

75

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2006; siehe auch Yezidisches Forum e. V., Stellungnahme vom 20.03.2007.

76

Zudem ist von einer Anknüpfung an das Yezidentum auch deswegen auszugehen, weil Yeziden aus den Erfahrungen in der Vergangenheit keinen staatlichen Schutz genossen und sie sich von daher von Seiten der Angehörigen der moslemischen Mehrheitsbevölkerung als "leichte Opfer" darstellen, gegen die auch heute noch gefahrlos vorgegangen werden kann.

77

Es ist den neueren Auskünften auch nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass der türkische Staat den Rückkehrern entsprechenden Schutz angedeihen lassen würde. Zwar hat es in einigen Fällen gerichtliche Entscheidungen zugunsten rückkehrbereiter Yeziden gegeben, die deren Besitzrechte bestätigten.

78

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Niedersachsen vom 26.01.2007; Yezidisches Forum e. V., Stellungnahme vom 04.07.2006.

79

Jedoch fehlen jegliche Berichte dazu, dass der türkische Staat über die Teilnahme an einigen öffentlichkeitswirksamen Aktionen hinaus

80

vgl. Botschaftsbericht an BAMF vom 26.10.2005; Einzelentscheiderbrief 01.03.2005

81

aktiv Schutzmaßnahmen für Rückkehrer getroffen hätte. Auch wird von einer zumindest politisch - programmatischen Abkehr des türkischen Staates von seiner früheren Haltung zu den Yeziden nicht berichtet (s. S. 17 des Urteils des erkennenden Gerichts, Anmerkung des erkennenden Gerichts). Ein solches oder vergleichbares aktives Tun der türkischen Behörden und/oder der türkischen Politik wäre aber aus Sicht der Kammer erforderlich, um angesichts des vorbezeichneten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der ehemals von politischer Verfolgung Betroffenen ausgehen zu können.

82

Vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2006, - A 6 K 11023/05, zitiert nach juris.

83

Schließlich hat sich der türkische Staat in der Vergangenheit als asylrechtlich verantwortlicher Verfolgerstaat erwiesen, auf dessen Schutz - ähnlich wie bei dem sog. doppelgesichtigen (Verfolger-) Staat am Ort der inländischen Fluchtalternative - der ehemals politisch Verfolgte nur verwiesen werden darf, wenn eine hinreichende Schutzfähigkeit und

84

-willigkeit tatsächlich feststeht.

85

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/97 - E 80.31 - ."

86

Dieser Einschätzung des VG Saarland schließt sich das erkennende Gericht an und gelangt zu der Überzeugung, dass der Kläger in der Türkei vor einer erneuten mittelbaren Verfolgung als Yezide nicht hinreichend sicher ist. Dagegen spricht auch nicht, dass die Anzahl der Verfolgungsschläge möglicherweise nicht ausreicht, um nach wie vor eine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei anzunehmen. Die Frage, ob eine (mittelbare) Gruppenverfolgung vorliegt, beurteilt sich stets nach dem strengeren Maßstab der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Dies ergibt sich aus der Definition der „Gruppenverfolgung“. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen Angehörige einer Gruppe getroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Um beurteilen zu können, ob sich aus Verfolgungsschlägen gegen Mitglieder einer Gruppe für jedes einzelne Mitglied der Gruppe eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergebe, müssten Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweise, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen könne (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - und 05.07.1994 - 9 C 158/94 - und Beschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136/96 -, alle veröffentlicht bei juris). Da der Maßstab der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr im vorliegenden Fall nicht maßgebend ist, kommt es nicht darauf an, ob danach für den Kläger noch die Gefahr einer (Gruppen)Verfolgung besteht.

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Demgegenüber prüft das Nds. OVG in seinem Urteil vom 17.07.2007 (a.a.O.) nach genau diesem Maßstab, ob dem – in jenem Verfahren ebenfalls vorverfolgten - Kläger eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zumutbar ist. So heißt es auf S. 27 zu Rn. 93 des Urteils (zitiert nach juris): "Aber selbst wenn einige der vom Yezidischen Forum, von dem Sachverständigen P. und dem Kläger genannten Fälle entgegen den vorstehenden Ausführungen des Senats asylrelevant sein sollten,… würden diese schon von ihrer Anzahl nicht ausreichen, um die erforderliche Verfolgungsdichte für den hier maßgeblichen Zeitraum von 2003 bis Mitte 2007 zu belegen…Auch wenn es sich bei den Yeziden in der Türkei um eine nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts besonders kleine Gruppe handelt, lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die Verfolgungsschläge so zahlreich sind, dass jeder bisher nicht betroffene Yezide konkret befürchten müsste, in absehbarer Zeit selbst betroffen zu werden.“ Demnach hat das Nds. OVG bei seiner Prüfung einer Wiederholungsgefahr politischer Verfolgung den strengen Maßstab der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr angewandt. Daran ändert auch nichts, dass es im Widerspruch dazu in seinem Urteil vom 17.07.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat, für den Kläger sei nicht der normale Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern der für ihn günstigere Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit anzuwenden (S. 9 Rn. 45 - zitiert nach juris). Denn tatsächlich hat das Nds. OVG diesen günstigeren Maßstab nicht angewandt, wie oben dargelegt. Dies ist sicher ein Grund dafür, warum das Nds. OVG zu einem anderen Ergebnis gelangt als das erkennende Gericht. Im Gegensatz zum Nds. OVG ist das erkennende Gericht aber auch der Auffassung, dass angesichts der gegenüber Yeziden nach wie vor feindlich eingestellten moslemischen Umgebung weiterhin nicht auszuschließen ist, dass die Zahl der asylrelevanten Übergriffe tatsächlich höher ist, als die Zahl der bekanntgewordenen Vorfälle (so auch noch Nds. OVG in seinem Grundsatzurteil vom 28.01.1993, a.a.O.). Eine solche Dunkelziffer hält das Gericht nicht bereits deshalb für ausgeschlossen, weil die Türkei vor allem im Hinblick auf die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz von religiösen Minderheiten während des laufenden Beitrittsprozesses unter ständiger Beobachtung der Europäischen Union steht. Ebenso wenig ist es hinreichend sicher, dass Menschenrechtsorganisationen in der Türkei und den nationalen und internationalen Medien weitere Vorfälle nicht verborgen geblieben wären (a. A. Nds. OVG, Urteil vom 07.07.2007, a. a. O., S. 27 Rn. 93). Soweit das Nds. OVG in seinem Urteil vom 07.07.2007 (a.a.O.) ferner deshalb von einer Beruhigung der Lage ausgeht, weil sich der letzte Vorfall gegenüber Yeziden im Oktober 2006 ereignet habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieser Umstand ist vielmehr damit zu erklären, dass es nach den oben geschilderten, gescheiterten Rückkehrversuchen von Yeziden in die Türkei keine weiteren Rückkehrversuche mehr gegeben hat. Darüber hinaus besteht für die in Deutschland lebenden Yeziden zur Zeit auch kein besonderer Rückkehrdruck mehr, weil das Bundesamt seit Anfang 2009 seine Widerrufsentscheidungen gegenüber Yeziden in großem Umfang wieder aufgehoben hat und offenbar keine neuen Widerrufsentscheidungen trifft.

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Dem Kläger steht bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch kein anderes Gebiet offen, in das ihm eine Rückkehr zumutbar wäre. Insbesondere die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in der Westtürkei, die schon die Beklagte nicht erwogen hat, verbietet sich deshalb, weil sich aus den diesbezüglichen Stellungnahmen überzeugend ergibt, dass Yeziden dort wegen ihrer Religion, Herkunft und Kultur nicht überleben können und sich dort weniger als ein Dutzend Yeziden aufhalten (vgl. P., Stellungnahme an das OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006; Yezidisches Forum, Stellungnahme vom 04.07.2006). Dem Kläger, der vor religiöser Verfolgung geflohen ist, ist aber eine Rückkehr mit anschließender Verleugnung seiner Religion, seiner Herkunft und seiner Kultur keineswegs zumutbar (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, a. a. O.).

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Der Kläger, dem durch den rechtskräftigen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.01.1993 (a.a.O.) auch wegen individueller Verfolgung als Yezide Asyl und Abschiebungsschutz gewährt wurde, ist auch mit Blick hierauf vor einer erneuten - individuellen - Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Umstände, die das OVG Rheinland-Pfalz im Zeitpunkt seiner Entscheidung veranlassten, eine individuelle Verfolgung des Klägers und seiner Familie anzunehmen, haben sich bis heute nicht in entscheidungserheblicher Weise verändert. Dabei sind insbesondere die Umstände der Ermordung eines Vetters des Vaters des Klägers, auf die das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28.01.1993 (a.a.O.) ebenfalls abgestellt hat, von Bedeutung. Hierzu gab der Vater des Klägers bei seiner Anhörung im Asylverfahren an, wegen des Todes seines Vetters habe ein Ermittlungsverfahren stattgefunden, bei welchem die Leiche exhumiert worden sei. Es sei festgestellt worden, dass sein Vetter mit Schüssen aus einer Kalaschnikow getötet worden sei, und nicht - wie der Aga im Dorf, Scheich U., behauptet hätte - mit Revolverschüssen. In dieses Ermittlungsverfahren war nach weiteren Angaben des Vaters des Klägers ein Sohn des Scheichs U., der Rechtsanwalt gewesen sei, involviert. Dieser sei in Begleitung von Gendarmen gekommen und diese hätten den Kopf des Vetters mitgenommen. Obwohl nach dem Ergebnis der Untersuchung sein Vetter durch eine Kalaschnikow getötet worden sei, sei weiter behauptet worden, dieser sei durch Revolverschüsse getötet worden. Die Familie des Klägers habe Namen der Täter genannt, es sei jedoch nichts geschehen (s. Anhörungsniederschrift, Bl. 25 ff., Beiakte B).

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Demnach stand die Familie des Klägers vor ihrer Ausreise offenbar besonders im Blickfeld der damals im Dorf herrschenden Familie des V.. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob diese Familie im Heimatdorf des Klägers, Bacin, weiterhin das Sagen hat, und es vermag deshalb nicht zu beurteilen, ob der Kläger bereits deshalb vor einer erneuten individuellen Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, a.a.O). Der Kläger kann aber aus anderen Gründen nicht in sein Heimatdorf oder dessen nähere Umgebung zurückkehren. Nach der Auskunft von P. (Stellungnahme vom 17.04.2006 an OVG Sachsen-Anhalt, S. 5 des Anhangs zu dieser Stellungnahme), lebten im Dorf Bacin im Kreis Midyat ursprünglich über 300 yezidische Familien, heute stehe das Dorf völlig leer. In dem Dorf könne sich niemand niederlassen, weil dort Dorfschützer und die türkische Armee stationiert seien. Als ehemalige yezidische Bewohner des Dorfes (wie z. B. Herr W. aus Bielefeld) versucht hätten, die Ortschaft zu besuchen, um Rückkehrmöglichkeiten zu eruieren, seien sie vehement bedrängt und regelrecht aus dem Rayon verjagt worden. Das Gericht sieht auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Hannover im Verfahren 1 A 389/02 durchgeführten Befragung des Sachverständigen P. (vgl. Sitzungsniederschrift vom 30.04.2003 mit Anhang) und der darauf gegründeten Zweifel des Nds. OVG an der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen (s. o.) keine Veranlassung, die Richtigkeit der im vorliegenden Zusammenhang zitierten Auskunft von P. in Frage zu stellen. So war die Situation im Dorf Bacin überhaupt nicht Gegenstand der Befragung. Demnach gibt es kein positives Beispiel für eine gelungene Rückkehr und Reintegration in das Heimatdorf des Klägers. Dieses wäre für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit aber notwendig. Dem Kläger kann nicht zugemutet werden - zumal allein und ohne Rückhalt durch seine Familie, von Freunden und früheren Nachbarn - in sein Heimatdorf zurückzukehren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2007, a.a.O.). Ebenso wenig kann ihm eine Rückkehr in seine Heimatregion - etwa in die Kreisstadt Midyat, deren Verhältnisse der zum Zeitpunkt seiner Flucht im Übrigen erst 14 Jahre alte Kläger noch am ehesten kennen wird- zugemutet werden. Auch dort herrscht nach wie vor eine Großgrundbesitzerfamilie, nämlich die Familie des Moslems und Großgrundbesitzers S. (s. Fälle 9. und 10. in der Stellungnahme des Yezidischen Forums vom 04.07.2006).

 


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