Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (1. Kammer) - 1 A 3127/05
Tatbestand
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Mit der ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen Klage begehrt der Kläger das Wiederaufgreifen eines von ihm mit Antrag vom 03. März 1993 eingeleiteten vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens.
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Der Kläger ist Rechtsnachfolger seines im März 1989 verstorbenen Großvaters Paul D. Dieser übernahm im Januar 1952 eine Bodenreformwirtschaft in D. Ende 1952 verließ der Großvater des Klägers die DDR. Die Wirtschaft wurde in der Folgezeit in Volkseigentum überführt; ab 1974 befand sie sich in Rechtsträgerschaft der LPG "F.". Mit Schreiben vom 03. März 1993, eingegangen bei dem seinerzeit zuständigen Landkreis Malchin am 08. März 1993, beantragte der Kläger die vermögensrechtliche Rückgabe. Mit Bescheid vom 01. September 1994 lehnte der Beklagte den Rückübertragungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist ab. Die dagegen erhobene Klage (4 A 1543/94) wies das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 27. Juli 2000 ab. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil erhobene Beschwerde verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2001 (BVerwG 7 B 158.00).
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Eine im Februar 2004 unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Januar 2004 erhobene Wiederaufnahmeklage wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2005 ab (1 A 318/04).
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Gleichzeitig mit der Erhebung der Wiederaufnahmeklage beantragte der Kläger bei dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Februar 2004 unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 die Wiederaufnahme des vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahrens "wegen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen". Die Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags mit Schreiben vom 26. Februar 2004 unter Hinweis darauf, dass eine Bearbeitung noch nicht aufgenommen werden könne, weil die Konsequenzen der Entscheidung "des EuGH" erst noch von übergeordneter Stelle geprüft würden. Unter dem 07. Dezember 2005 übersandte der Beklagte dem Kläger die "Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung", wonach der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens abgelehnt werden sollte.
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Der Kläger hat (mit Klageschrift vom 05. Dezember 2005) am 07. Dezember 2005 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den vierten Leitsatz der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 30. Juni 2005 (NJW 2005, 2907) und macht geltend, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Beurteilungsspielraum nach Maßgabe dieses Leitsatzes dargelegt habe.
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Während des Klageverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2006 den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ab.
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Der Kläger beantragt,
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der Beklagte hat die Kosten der Untätigkeitsklage zu übernehmen einschließlich Auslagen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 21. November 2006 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die Gerichtsakte des durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens 1 A 190/06, auf die Gerichtsakte zum Verfahren 1 A 318/04, auf die Gerichtsakte zum Verfahren 4 A 1543/94 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten - sämtlichst Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08. Januar 2007 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die ursprünglich als Untätigkeitsklage, nunmehr als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich einen Kostenantrag gestellt hat, hindert das Gericht nicht, in der Sache zu entscheiden. Denn der Kläger kann sich der Entscheidung über sein Klagebegehren nur durch eine prozessbeendende Erklärung, nicht aber dadurch entziehen, dass er sich unter Hinweis auf die von ihm behauptete "Komplexität" der Sache weigert, einen Sachantrag zu stellen. Dem Kläger war über das in der mündlichen Verhandlung gewährte rechtliche Gehör hinaus auch nicht die Gelegenheit zu geben, sich nachfolgend schriftsätzlich zu äußern. Neue tatsächliche oder rechtliche Umstände sind nicht eingetreten.
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Der Bescheid des Beklagten über die Ablehnung des von dem Kläger begehrten Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens vom 13. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verwaltungsverfahrens.
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Nach § 51 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 hat weder zu einer Änderung der dem Bescheid vom 01. September 1994 zugrunde liegenden Sachlage noch zu einer Änderung der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtslage geführt. Eine Änderung der Sachlage setzt die Änderung von der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen voraus. Es liegt auf der Hand, dass dies bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht der Fall ist. Die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 hat auch keine Änderung der Rechtslage bewirkt. Abgesehen davon, dass dies schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil die genannte Entscheidung mit Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 30. Juni 2005 (NJW 2005, 2907) aufgehoben worden ist, stellt die Änderung der Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage dar. Die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 stellt auch kein (neues) Beweismittel dar.
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Schließlich sind auch keine Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der ZPO gegeben. Als Restitutionsgrund i.S.v. § 580 ZPO kommt allein dessen Nr. 6 in Betracht. Nach dieser Bestimmung findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zum einen ist die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 durch die Entscheidung vom 30. Juni 2005 aufgehoben worden. Zum anderen betrifft diese Entscheidung nur diejenigen Fälle, in denen die Rechtsvorgänger von Klägern in Rückübertragungsverfahren am 15. März 1990 als Bodenreformbauer im Grundbuch eingetragen waren. Die Entscheidung des EGMR, auf die sich der Kläger für sein Wiederaufgreifensbegehren beruft, bezieht sich demgegenüber nicht auf den hier in Rede stehenden Fall des Eigentumsverlustes zu DDR-Zeiten. Auch ist mit der Entscheidung vom 22. Januar 2004 nicht ein Urteil aufgehoben worden, auf das der ablehnende Bescheid vom 01. September 1994 gegründet ist.
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Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01. September 1994. Bereits aus diesem Grund steht ihm auch kein Anspruch auf (ermessensfehlerfreie) Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 01. September 1994 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V zu.
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Soweit sich der Kläger auf den vierten Leitsatz der Entscheidung des EGMR vom 30. Juni 2005 beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger verkennt, dass sich die genannte Entscheidung nicht auf Enteignungsvorgänge bezieht, die - wie im Falle der Bodenreformwirtschaft des Großvaters des Klägers - zu DDR-Zeiten stattgefunden haben.
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Referenzen
- ZPO § 580 Restitutionsklage 3x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- 4 A 1543/94 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 318/04 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 190/06 1x (nicht zugeordnet)