Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1965/09

Tenor

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig; der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Frankfurt/Oder verwiesen.

Gründe

1

Der Beschluss beruht auf § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.

2

Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nicht gegeben. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 13 GVG vor. Die streitige Konzessionsabgabe beruht auf § 1 Abs. 2 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV). Danach sind Konzessionsabgaben Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen. Konzessionsabgaben werden nicht einseitig erhoben, sondern vereinbart (vgl. §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KAV). Daher scheidet die Annahme einer hoheitlichen Festsetzung der Konzessionsabgabe durch Verwaltungsakt aus.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Vereinbarung der Konzessionsabgabe auch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, denn ihr Regelungsgegenstand betrifft keine dem öffentlichen Recht zugewiesene Materie. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrswege handelt es sich nur dann um eine (öffentlich-rechtliche) Sondernutzung, wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs führt. Fehlt es an einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, so handelt es sich um eine sonstige (Sonder-)Nutzung, die sich nach bürgerlichem Recht richtet (vgl. §§ 18 und 23 Brandenburgisches Straßengesetz [BbgStrG]). Dies ist hier der Fall: Da Strom- und Gasleitungen üblicherweise im Straßenuntergrund unterhalb des Straßenkörpers verlegt werden, können sie den gewidmeten und damit gemeingebräuchlichen Teil der Straße nicht berühren. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ist damit ausgeschlossen.

4

Soweit die Konzessionsabgabenverordnung die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben und anderer Leistungen regelt, kommt ihr ein privatrechtsgestaltender Charakter (vgl. § 134 BGB) zu, der die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ebenfalls nicht erlaubt.

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Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.1990 (1 C 30/89) hilft ihr nicht weiter, denn Streitgegenstand jenes Verfahrens ist nicht ein Konzessionsabgabevertrag, sondern dessen (verweigerte) hoheitliche Genehmigung.

6

Auch soweit die Klägerin das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses schließlich damit begründen will, dass sie keinen Einfluss auf die Höhe der Konzessionsabgabe habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die fehlende Einflussnahmemöglichkeit beruht allein auf dem Umstand, dass sie nicht Partei des Konzessionsabgabevertrages ist.

7

Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Oder folgt aus § 17 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG.

8

Die Beteiligten sind zu der Verweisung angehört worden.

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