Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 B 534/17 As HGW

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, am … 1974 geboren und marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19.12.2016 einen Asylantrag. Er war im Besitz eines in Kiew von der lettischen Botschaft ausgestellten Kurzzeitvisums, das vom 24.10.2015 bis 13.11.2015 gültig war.

2

Bei seinen Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19.12.2016 (Bl. 30 ff. BA) und 04.01.2017 (Bl. 60 ff.) gab der Antragsteller an, er habe Marokko im Jahre 2004 verlassen und sei über die Ukraine (Aufenthalt: 13 Jahre), Polen (1 Tag) und Schweden (2,5 Monate) in das Bundesgebiet eingereist. Er habe in der Ukraine eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und später in Schweden einen Asylantrag gestellt. Zudem gab er an, Diabetiker zu sein, aber über die erforderlichen Medikamente zu verfügen. Diese habe er in Schweden und der Ukraine erhalten.

3

Das Bundesamt richtete am 20.12.2016 an die Schwedische Migrationsbehörde ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Bl. 47 ff. BA). Die schwedische Behörde teilte hierzu am 22.12.2016 mit, dass die lettischen Behörden zuständig seien, die auch ihre Zuständigkeit bestätigt hätten; die Überstellung von Schweden nach Lettland sei jedoch durch eine Flucht des Antragstellers gescheitert (Bl. 58 BA).

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Auf das weitere Aufnahmegesuch vom 27.01.2017 an die lettische Ausländerbehörde (Bl. 63 ff. BA) teilte diese mit Schreiben vom 27.02.2017 mit, dass Lettland die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (Visum erteilender Mitgliedstaat) anerkenne.

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Mit Bescheid vom 03.03.2017, zugestellt am selben Tag (Bl. 92 BA), lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Lettland an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

6

Mit Schriftsatz vom 10.03.2017 erhob der Antragsteller hiergegen Klage und beantragte zugleich,

7

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

8

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass eine Abschiebung nach Lettland deshalb unzulässig sei, weil nicht sicher feststehe, dass Lettland zuständig sei. Es lägen mit einem EURODAC-Treffer lediglich „Anhaltspunkte“ für eine andere Zuständigkeit vor. Ein EURODAC-Treffer sei aber strukturell nicht in der Lage, die Zuständigkeit eines anderen Staates zu begründen. Er belege lediglich, dass sich der Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat aufgehalten habe und dort registriert worden sei. Im Übrigen sei die Befristungsentscheidung zur Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ermessensfehlerhaft.

9

Das Bundesamt übersandte am 21.03.2017 die Behördenakte, stellte bisher noch keinen Antrag.

10

Bezüglich des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

11

Zur Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter berufen.

12

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist zwar zulässig - insbesondere nach Aktenlage innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt -, er ist jedoch unbegründet.

13

Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers an einem vorläufigen Bleiberecht und der im öffentlichen Interesse liegenden Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die gegen die Abschiebungsanordnung gerichtete Klage hat nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) - voraussichtlich keinen Erfolg.

14

Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 03.03.2017 verfügte Abschiebungsanordnung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für die Annahme, er habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, besteht keine ausreichende Grundlage. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als unzulässig angesehen und auf dieser Grundlage seine Abschiebung nach Lettland angeordnet hat.

15

Die Abschiebungsanordnung beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund der Dublin-III-VO oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Unter diesen Voraussetzungen ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

16

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG liegen vor, da nicht die Antragsgegnerin, sondern Lettland für die Bearbeitung des Schutzgesuchs des Antragstellers zuständig ist.

17

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).

18

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kap. III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Lettland nach Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

19

Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin III-VO bestimmt, dass dann, wenn der Antragsteller ein Visum besitzt, aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte und der Antragsteller die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten noch nicht verlassen hat, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodes der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

20

Die lettische Auslandsvertretung stellte dem Antragsteller ein Visum für die Einreise in die Schengen Staaten aus. Damit ist Lettland gem. Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz.

21

Die lettischen Behörden haben aus diesem Grund der Übernahme des Antragstellers sowohl gegenüber Schweden als auch gegenüber dem Bundesamt zugestimmt.

22

Das Bundesamt ist vor diesem Hintergrund – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht verpflichtet, weitergehende Überprüfungen anzustellen. Die - nicht auf den vorliegenden Fall passenden - Ausführungen des Antragstellers zum Aussagegehalt eines sog. EURODAC-Treffers sind nicht nachvollziehbar und liegen neben der Sache.

23

Eine Abschiebung nach Lettland kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

24

Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Lettland als den zuständigen Mitgliedsstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Lettland infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre (ebenso auch VG Ansbach, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – AN 14 S 15.50476 –, juris Rn. 26 ff. mit weiteren Nachweisen). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2017 nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Derartige systemische Schwachstellen macht der Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift auch nicht geltend.

25

Weitere Umstände, die zu einem Absehen von einer Abschiebung des Antragstellers führen müssten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller angegebene Diabetes ist auch in Lettland behandelbar. Zudem verfügt der Antragsteller über die erforderlichen Medikamente.

26

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind ebenso wenig ersichtlich wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

27

Die weiterhin vom Antragsteller vertretene Ansicht, dass die Befristungsentscheidung zur Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides ermessensfehlerhaft sei, ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unerheblich, da sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seinem Wortlaut gemäß auf die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides beschränkt. Diese Frage ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

28

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

29

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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