Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 B 1330/17 HGW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Elternbeiträgen.

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Das Kind der Antragstellerin (...) besucht die Kita „…“ in A-Stadt und nimmt einen Teilzeitplatz im Kindergartenbereich ein.

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Mit Bescheiden vom 07.02.2017 übernahm das Amt Anklam-Land (Amt) den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 i.H.v. 1,30 € und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 i.H.v. 17,30 €. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Elternbeitrag 104,87 € betragen habe bzw. betrage und die Antragstellerin die Einkommensgrenze für eine vollständige Übernahme um 103,57 € bzw. 87,57 € überschritten habe bzw. überschreite.

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Mit Schreiben vom 14.02.2017, das am 15.02.2017 beim Amt einging, erhob die Antragstellerin Widerspruch und begründete diesen damit, dass Aufwendungen wie Kosten für die Müllabfuhr, Grundsteuern, Schornsteinfegerleistungen und Haftpflichtversicherungsbeiträge für zwei PKW bei der Berechnung des Übernahmebetrages nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei die Anrechnung von Kindergeld strittig, wobei sie auf § 93 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verwies.

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Sie hat am 16.06.2017 Untätigkeitsklage gegen die Antragsgegnerin erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

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Sie beantragt sinngemäß,

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die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Kosten für die Betreuung ihrer Tochter ... in der Kindertagesstätte „...“ in A-Stadt für Dezember 2016 und vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 vollständig zu übernehmen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Die Entscheidungsgrundlage bilde § 21 Abs. 6 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Mecklenburg-Vorpommern (KiFöG M-V) i.V.m. § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII. Zur Gleichbehandlung aller Anspruchsberechtigten im Landkreis Vorpommern-Greifswald habe sie die „Arbeitshinweise zur Berechnung der zumutbaren Belastung bei Kindertagesstättenbeiträgen sowie Beiträgen zur Tagespflege nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII“ erarbeitet, auf deren Grundlage die Übernahme der Elternbeiträge ermittelt werde. Als weitere Entscheidungs- und Berechnungsgrundlage diene die „Gemeinsame Empfehlung für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ von der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder der Bundesrepublik. Danach sei ein Anspruch seitens der Antragstellerin nicht zu erkennen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (eine Akte) Bezug genommen. Diese waren Grundlage der Entscheidung.

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Er richtet sich nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern.

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Das gilt umso mehr, wenn die vom Gericht begehrte Regelung - wie im vorliegenden Fall - nicht nur rein vorläufigen Charakter hat, sondern durch sie die Hauptsache gleichsam vor-weggenommen wird, das Rechtsschutzziel also mit dem des entsprechenden Klageverfahrens übereinstimmt. Es gilt insofern ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Dies kann nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn der Haupt-sacherechtsschutz zu spät käme und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen (vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., 2011, Rz. 193 ff.).

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Im vorliegenden Fall ist die einstweilige Anordnung nicht in diesem Sinne notwendig. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie vom Eintritt unzumutbarer Nachteile bedroht ist. Außer dem Umstand, dass sie sich einer ungerechtfertigten monatlichen Mehrbelastung i.H.v. einmalig 103,57 € im Dezember 2016 und 87,57 € im Verlauf des Jahres 2017 ausgesetzt sehe, sind keine Nachteile ersichtlich, die mit der (nur) teilweisen Kostenübernahme einhergehen. Denn, dass diese Mehrbelastung zu unzumutbaren Nachteilen führt ist weder vorgetragen worden noch aus anderen Umständen ersichtlich. Die bloße Möglichkeit einer ungerechtfertigten Mehrbelastung in der benannten Höhe genügt hierfür nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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