Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (5. Kammer) - 5 B 1219/17 As HGW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Überstellungsentscheidung nach Italien.
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Nach eigenen Angaben reiste sie am 07.03.2017 in die Bunderepublik Deutschland ein und stellte am 14.03.2017 ihren Asylantrag.
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Nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin, die sie aus dem Visuminformationssystem gewann, lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig ist. Die italienischen Behörden stellten ihr am 24.01.2017 ein Kurzzeitvisum für die Einreise in die Schengen Staaten aus. Es war vom 12.02.2017 bis zum 10.03.2017 gültig. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin am 16.03.2017 ein Übernahmeersuchen nach der 26. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Eine Antwort hierauf bekam die Antragsgegnerin nicht.
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Mit Bescheid vom 30.05.2017, der der Antragstellerin am 31.05.2017 ausgehändigt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung verwies sie darauf, dass Italien gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig und dieser demnach gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen dort zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) führen würden, sodass § 60 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig sei. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege.
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Die Antragstellerin hat am 06.06.2017 Klage erhoben und um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie beantragte im Klageverfahren unter anwaltlicher Vertretung wörtlich,
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„unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2017 die Klägerin zugestellt am 31.05.2017 die Beklagte zu verpflichten, der Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5-7 AufenthG festzustellen.“
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Zur Begründung trägt sie vor, dass sie nicht unter Ausnutzung des Visums nach Deutschland eingereist sei. Sie sei vielmehr am 12.02.2017 in Italien ein- und am 24.02.2017 in den Iran ausgereist. Sie habe den „Schengenraum“ demnach verlassen, sodass Art. 12 Dublin III-VO keine Anwendung finde.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 06.06.2017 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im gegenständlichen Bescheid.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht hat der Verwaltungsvorgang (Beiakte I) der Antragsgegnerin vorgelegen. Dieser war Gegenstand der Entscheidung.
II.
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Gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Einzelrichter.
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1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Die Begründetheit des sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) richtenden Antrags ist dann gegeben, wenn - wie hier - ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylG) und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber überwiegt. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung, bei der auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind. Ergibt die allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, überwiegt regelmäßig das behördliche Vollziehungsinteresse. Besteht dagegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er Erfolg hat, besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Dann überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
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Die Interessenabwägung geht hier zulasten der Antragstellerin aus. Es sind keine überwiegenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu erkennen. Die nach dem Klageantrag erhobene Verpflichtungsklage ist unstatthaft und damit unzulässig. Lehnt das Bundesamt - wie hier - auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig ab und/oder ordnet nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG die Abschiebung in einen anderen Staat - hier nach Italien - an, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die Anfechtungsklage statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, BVerwGE 153, 162-169, Rn. 13, noch zur Dublin II-VO; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 20 B 14.30320 –, Rn. 20, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2017 – M 8 K 16.50316 –, Rn. 20, juris). Der Antrag im Klageverfahren ist wegen seiner Eindeutigkeit und in Anbetracht der rechtsanwaltlichen Prozessvertretung auch keiner anderen Auslegung zugänglich. Dabei ist unerheblich, dass die Antragstellerin die Verpflichtung unter Aufhebung des Bescheides beantragt hat. Ein Aufhebungsantrag ist bei der Verpflichtungsklage zwar nicht erforderlich, aber zur Klarstellung wünschenswert und üblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 42 Rn. 29; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rn. 27).
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Die (hilfsweise erhobene) Verpflichtungsklage hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist hingegen statthaft (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 07. März 2017 – 9 A 6210/16 –, Rn. 20, juris), verhilft der Klage und damit auch dem gegenständlichen Antrag dennoch nicht zum Erfolg. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass Abschiebungsverbote gegeben sind, sodass die Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann.
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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Insbesondere ist hier Art. 3 EMRK in den Blick zunehmen. Danach darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 25; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. November 2014 – 13a B 14.30284 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 02. Dezember 2016 – 3 A 1400/16 As HGW –, Rn. 34, juris). Eine Verletzung liegt vor, wenn nicht gewährleistet ist, dass nach einer Überstellung elementare Bedürfnisse in Bezug auf Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigt werden können. Des Weiteren ist die Verletzlichkeit für Misshandlungen und die Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 17). Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, nach einer Überstellung von solchen Bedingungen bedroht ist. Es ist insbesondere zu erwarten, dass sie eine Unterkunft erhält und ihre Grundbedürfnisse auch im Übrigen in angemessener Zeit befriedigen kann. Hierzu hat das Auswärtige Amt (AA) in seiner Auskunft an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23.02.2016 ausgeführt:
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„Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum“ (vgl. S. 4).
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Die Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) berichtet zudem folgendes:
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„In der Zeit zwischen Asylgesuch und verbalizzazione ist es nicht immer garantiert, dass die Person eine Unterkunft hat.“ (Bericht der SFH über die Aufnahmebedingungen in Italien vom 15.08.2016, S. 21).
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Daraus folgt, dass Obdachlosigkeit im genannten Zeitraum nur ausnahmsweise und nicht regelhaft, also nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorkommt.
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Laut Presseberichten seien zwar die Aufnahmezentren in Italien überfüllt (vgl. nur Neue Zürcher Zeitung vom 30.05.2016; abrufbar unter: http://www.nzz.ch/international/neue-fluechtlingstragoedien-auf-dem-mittelmeer-herrscht-wieder-hochbetrieb-ld.85439), aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinen Urteilen vom 30.06.2015 (Nr. 39350/13) bereits festgestellt, dass in Italien das Risiko besteht, dass die Ankommenden keine Unterkunft erhielten oder in überfüllten Behausungen untergebracht würden. Er hat allerdings darauf hingewiesen, dass dies allein nicht die Aussetzung sämtlicher Abschiebungen nach Italien rechtfertigt.
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Wie jouwatch berichtet, stehen in Italien derzeit 180.000 Plätze zur Verfügung (Meldung von jouwatch vom 09.05.2017, abrufbar unter: https://www.journalistenwatch.com/2017/05/09/italien-aufnahmekapazitaet-erschoepft/). Der Anzahl der Unterbringungsmöglichkeiten stehen ca. 179.000 (jouwatch, s.o.), 181.000 (Bericht des Tagesspiegel vom 06.01.2017, abrufbar unter: http://www.tagesspiegel.de/politik/bilanz-von-frontex-fluechtlingszahl-in-italien-erreicht-rekordhoehe/19219110.html), 175.385 (Bericht von Pro Asyl vom 06.04.2017, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/die-schwierige-situation-von-fluechtlingen-in-italien/) oder 180.000 Flüchtlinge (Bericht der Wiener Zeitung vom 22.05.2017, abrufbar unter: http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europachronik/893500_Ueber-50.000-Fluechtlinge-bisher-nach-Italien-gekommen.html) gegenüber. Nach dieser Betrachtung ist es dem erkennenden Einzelrichter nicht möglich eine dahingehende Überzeugung zu erlangen, dass die Antragstellerin ohne Aussicht auf Besserung für längere Zeit von Obdachlosigkeit betroffen sein wird.
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Die sonstige Versorgungssituation ist für Asylbewerber in Italien ebenfalls gesichert. Sie haben Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso wie Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch (vgl. Auskunft der SFH an das OVG NRW vom 07.04.2016, S. 8 f. und des AA an das OVG NRW vom 23.02.2016, S. 6).
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Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach Satz 1 der Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen (Satz 5). Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass hinsichtlich der Antragstellerin bei einer Überstellung eine konkrete Gefahr für die genannten Rechtsgüter besteht.
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Im Übrigen sei angemerkt, dass der Beschluss des VG Hannover vom 08.03.2017 (Az. 3 B 1492/17), dessen Inhalt die Antragstellerin unreflektiert und ohne dies kenntlich zu machen zur Klage- und Antragsbegründung herangezogen hat, einen mit ihrer Situation nicht vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte. Dort war Antragsteller nämlich ein in Italien bereits anerkannter Flüchtling.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, da die mit dem Sachantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet [vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)].
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Referenzen
- §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 34a Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- § 34a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 166 1x
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 A 6210/16 1x
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