Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 A 960/17 As HGW
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
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Er ist nicht durch Personaldokumente legitimiert, gibt an, mauretanischer Staatsangehöriger (aus der Ethnie der Wolof, islamischen Glaubens) zu sein. Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge auf dem Landweg am 05.02.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte schließlich am 12.04.2017 einen Asylantrag.
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Am 12.04.2017 hörte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu seinem Verfolgungsschicksal an (Bl. 41 ff. und 61 ff. BA).
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Mit Bescheid vom 26.04.2017 (Bl. 74 ff. BA), dem Kläger ausgehändigt am 27.04.2017 (Bl. 107 BA), lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er diese Ausreisefrist nicht einhält, wurde ihm die Abschiebung in die Islamische Republik Mauretanien angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 03.05.2017, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger hiergegen Klage und stellte einen entsprechenden Eilantrag. Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörungen. Er habe darin glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe und auch jetzt nicht nach Mauretanien zurückkehren könne. In Mauretanien sei er wegen seiner ethnischen Herkunft und seiner Hautfarbe massiven Diskriminierungen ausgesetzt und könne sein Existenzminimum nicht durch eine legale Erwerbstätigkeit oder staatliche Hilfen sichern. Letztere stünden für Angehörige der Volksgruppe des Klägers in Mauretanien nicht zur Verfügung. Zudem sei die Befristungsentscheidung zur Ziff. 6 des Bescheides ermessensfehlerhaft.
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In der mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 ist der Kläger nicht erschienen und konnte seitens des Gerichts nicht informatorisch befragt werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter jeweils entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2017 – – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse in Bezug auf Mauretanien aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich (Bl. 20 d. GA),
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
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Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das erkennende Gericht (Az. 4 B 961/17 As HGW) mit Beschluss vom 23.05.2017 abgelehnt. Hinsichtlich der dortigen Begründung wird hierauf verwiesen.
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Mit Beschluss vom 26.05.2017 (Bl. 21 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht ist ordnungsgemäß mit einer Richterin auf Zeit als Einzelrichterin besetzt, §§ 76 Abs. 1 AsylG, 17 Nr. 3, 18 VwGO.
II.
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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20.07.2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
III.
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der angefochtene Bescheid des BAMF vom 26.04.2017 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 30 Abs. 1 AsylG.
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Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (statt vieler nur VG München, Gerichtsbescheid vom 1. September 2016 – M 11 K 15.30305 –, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).
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Die Entscheidung hinsichtlich der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheides) wurde mit der Klage nicht angegriffen; diese ist bestandskräftig. Die Voraussetzungen für die mit der Klage weiterhin geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären internationalen Schutzes liegen offensichtlich nicht vor. Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Ebenso wenig ist die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung sowie die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG zu beanstanden.
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Die Einzelrichterin folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids des BAMF vom 26.04.2017 sowie der Begründung des Beschlusses vom 23.05.2017 (Az. 4 B 961/17 As HGW) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Insbesondere bleibt die Einzelrichterin bei ihrer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgenommenen rechtlichen Bewertung, wonach sich der Kläger nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Konkrete Probleme mit staatlichen Stellen hat der Kläger gegenüber dem BAMF nicht eingeräumt. Eine weitere Begründung dieses Urteils erübrigt sich, denn der Kläger hat weder seine Klage individuell begründet, noch ist er zur mündlichen Verhandlung erschienen. Er hat offenbar das Interesse an der weiteren Verfolgung seines Rechtsschutzbegehrens verloren.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).
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Referenzen
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- VwGO § 76 1x
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- VwGO § 80 1x
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- VwGO § 154 1x
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- VwGO § 18 1x
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