Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (4. Kammer) - 4 B 1723/18 HGW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Rahmen zweier polizeilicher Verkehrskontrollen am 18.04.2015 und am 04.07.2017 wurde bei ihm jeweils eine Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l festgestellt. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Antragsgegner mit Anordnung vom 19.04.2018 aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das am 15.08.2018 von der DEKRA erstattete Gutachten ergab die Befundlage, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde. Bei der medizinischen Untersuchung ergab sich, dass die Laborwerte durchgehend erhöht waren, was auf einen regelmäßig hohen Konsum von Alkohol hindeute. Weiterhin habe der Antragsteller im Rahmen der psychologischen Untersuchung keine nachvollziehbaren und verwertbaren Angaben zu seinem Trinkverhalten gemacht und nicht gezeigt, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit der Problematik des Alkoholmissbrauchs stattgefunden hat.

2

Im Rahmen der Anhörung äußerte der Antragsteller sich schriftlich gegenüber dem Antragsgegner, dass ihm insbesondere die polizeilichen Kontrollen dazu gebracht hätten, nunmehr unter dem Einfluss von Alkohol kein Kraftfahrzeug mehr zu führen. Er sei ein geselliger Mensch und trinke gerne mit Freunden. In Zukunft werde er jedoch nach dem Konsum von Alkohol das Fahrrad nehmen oder zu Fuß gehen.

3

Mit Bescheid vom 14.09.2018 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Mit anwaltlichem Schreiben wurde am 27.09.2018 Widerspruch eingelegt.

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Am 13.11.2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, die im Rahmen des medizinisch-psychologischen Gutachtens festgestellten Leberwerte des Antragstellers seien nicht ausreichend, um auf einen erhöhten regelmäßigen Alkoholkonsum zu schließen. Insbesondere seien auch keine weiteren Auffälligkeiten, wie z.B. eine vergrößerte tastbare Leber, festgestellt worden. Der Antragsteller habe einen geringfügigen Alkoholkonsum, lediglich bei den beiden Anlasstaten habe er ausnahmsweise mehr als üblich getrunken. Ein mittlerweile von seinem Hausarzt ausgestelltes Attest beweise zudem, dass die Leberwerte des Antragstellers unauffällig seien und nichts auf einen regelmäßigen hohen Alkoholkonsum hindeute. Im Übrigen genüge die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den rechtlichen Erfordernissen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14.09.2018 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

9

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten könne die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht entkräften. Der Antragsteller lasse nicht erkennen, dass er den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr differenzieren könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag wiederherstellen oder in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erstmalig anordnen. Die Entscheidung darüber erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorerst verschont zu bleiben, und dem Vollziehungsinteresse. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Erweist sich der fragliche Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, wird die Klage in der Hauptsache also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers grundsätzlich ein etwaiges Vollziehungsinteresse der Behörde. Umgekehrt muss das Aussetzungsinteresse in der Regel hinter dem Vollziehungsinteresse zurückstehen, wenn sich die Grundverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Führt die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis, bedarf es einer Abwägung zwischen den konkreten Nachteilen, die öffentlichen Interessen oder Dritten bei Aufschiebung der Vollziehung entstehen würden.

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Bei Heranziehung dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig.

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

15

Bei der Beurteilung der Kraftfahreignung handelt es sich um eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu beantwortende Rechtsfrage. Insoweit steht dieser bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kein Ermessen zu, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Bestehen Eignungszweifel, so sind diese von der Fahrerlaubnisbehörde aufzuklären. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse, z.B. aus einem medizinisch-psychologischen Gutachten, dienen der Behörde als Entscheidungshilfe. Die Eignungszweifel konnten vorliegend nicht ausgeräumt werden.

16

Zur Beurteilung der Kraftfahreignung des Antragstellers war der Antragsgegner in Anwendung des § 13 Nr. 2 b FeV gehalten, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Die Vorschrift findet gemäß § 46 Abs. 3 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist.

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Gemäß § 13 Nr. 2 b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

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Der Antragsteller hat am 18.04.2015 und am 04.07.2017 mit einer jeweiligen Atemalkoholkonzentration von 0,32 mg/l am Straßenverkehr teilgenommen und damit jeweils eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen. Damit begründet bereits das zweimalige Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l von Gesetzes wegen Zweifel an der Kraftfahreignung, die aufzuklären sind. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik hat die Behörde demnach zwingend, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11.07.2012 – 1 M 199/11 –; Beschluss vom 28.10.2005 – 1 M 123/05 –; Beschluss vom 01.02.2006 – 1 M 124/05 – ; juris).

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Aufgrund seiner Verkehrsvorgeschichte ist beim Antragsteller jedenfalls von einem Alkoholmissbrauch auszugehen. Dieser liegt gemäß Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV dann vor, wenn der Betroffene zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann.

20

Aus dem vom Antragsteller beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten der DEKRA vom 15.08.2018, welches nachvollziehbar und für die Beurteilung der Kraftfahreignung verwertbar ist, ergibt sich, dass damit gerechnet werden muss, dass der Antragsteller künftig wieder ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.

21

Im Explorationsgespräch beschrieb der Antragsteller seinen aktuellen Alkoholkonsum mit ca 6 Bier á 0,3l pro Woche. Den Widerspruch dieser Angaben zu den gemessenen Leberwerten, die auf einen deutlich höheren regelmäßigen Alkoholkonsum hinweisen, konnte der Antragsteller nicht ausräumen. Da der Antragsteller eine gesundheitliche oder durch Medikamenteneinnahme begründete Abweichung der Leberwerte von der Norm verneinte, ist von einem erhöhten Alkoholkonsum auszugehen.

22

Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller sein Trinkverhalten nach der zweiten Tat leicht reduziert. Daraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass dem Antragsteller die Problematik des Alkoholmissbrauchs klargeworden ist. Die Angaben des Antragstellers, dass er bei beiden Alkoholfahrten keine Beeinträchtigungen seiner Fahrtüchtigkeit festgestellt habe, sprechen für eine erhöhte Giftfestigkeit durch Gewöhnung und länger andauernden erhöhten Alkoholkonsum.

23

Bei dieser Ausgangslage genügt es nicht, dass der Antragsteller behauptet, er habe erkannt, dass Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zusammengehören. Eine nachhaltige Vermeidungsstrategie hat er bisher nicht entwickelt. Für die Inanspruchnahme der Hilfe fachkundiger Dritter sieht der Antragsteller keine Notwendigkeit.

24

Gemäß Anlage 4 Nr. 8.2 zur FeV kann die Fahreignung nach Alkoholmissbrauch wieder erlangt werden, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Das Vorbringen nun weniger zu trinken, reicht dafür jedoch nicht aus. Ebenfalls bescheinigt das vorgelegte Attest des Hausarztes nicht, dass der Antragsteller seine Trinkgewohnheiten dauerhaft geändert hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Leberwerte nach einer kurzen Zeit der Abstinenz absinken. Selbst wenn der Antragsteller in dem Zeitraum zwischen der Gutachtenerstellung und der Blutentnahme abstinent gelebt hat, folgt daraus nicht, dass er zukünftig kein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand führen wird. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner davon aus, dass der Nachweis der gefestigten Änderung des Trinkverhaltens auch die psychologische Komponente mit einbeziehen muss. Der Antragsteller muss eine stabile und motivational manifestierte Verhaltensänderung vorweisen können. Dabei ist ein Zeitraum von etwa einem Jahr seit der letzten Alkoholfahrt angemessen (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.06.2018 – 11 CS 17.2068 – ; juris). Angesichts des kurzen Zeitraums seit der letzten Tat ist nicht von der o.g. erforderlichen Änderung des Verhaltens auszugehen.

25

Die Äußerung des Antragstellers, er werde zukünftig nach dem Konsum von Alkohol Fahrrad fahren, zeigt ebenfalls deutlich, dass sich der Antragsteller nicht darüber bewusst ist, als Fahrradfahrer ebenfalls am Straßenverkehr teilzunehmen und im alkoholisierten Zustand eine Gefährdung für sich und andere darzustellen. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller die gesetzlichen Promillegrenzen und die Alkoholabbauvorgänge im Körper nicht kennt, zeigt die mangelnde tiefergehende Beschäftigung mit der Thematik des Alkoholmissbrauchs. Der Antragsteller macht im Wesentlichen so weiter wie bisher. Er sieht die Polizeikontrollen als Schikane an und zeigt keine Einsicht in die Gefährlichkeit des alkoholisierten Führens von Fahrzeugen. Das Vorbringen, er habe nur geringfügig über dem erlaubten Atemalkoholwert gelegen, lässt zusätzlich ein ernsthaftes Problembewusstsein vermissen.

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Letztlich ist die Annahme des Gutachters, dass der Antragsteller auch zukünftig im alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilnehmen wird, gerechtfertigt. Damit ist der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

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Steht die Nichteignung des Antragstellers fest, sind die persönlichen Umstände des Fahrerlaubnisinhabers für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr von Bedeutung. Da es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, ist die Beeinträchtigung der persönlichen Interessen hinzunehmen. Den übrigen Verkehrsteilnehmern kann nicht zugemutet werden, wegen persönlicher Interessen ungeeigneter Fahrzeugführer, mit diesen konfrontiert zu werden.

28

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich gemacht, dass unverzüglich sicherzustellen sei, dass der Antragsteller nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf, weil von ihm wegen seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter sowie für ihn selbst ausgehen. Im Bereich des Straßenverkehrs ergeben sich die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig aus den Gründen, die zur Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und den sich daraus ergebenden Gefahren führen. Zusätzliche Gründe für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht anführen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

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