Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 B 4/19 HGW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller reiste am 02.12.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 06.12.2013 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2017 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ebenso wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Der Antragsteller wurde zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisepflicht nicht einhalten würde, wurde ihm die Abschiebung in die Republik Senegal angedroht. Am 17.05.2017 erhob er vor dem Verwaltungsgericht Schwerin Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes (VG Schwerin - 15 A 2291/17 As SN). Die Entscheidung des Gerichts steht noch aus. Derzeit wird der Antragsteller wegen fehlender Reisedokumente geduldet.

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Mit Bescheid des Antragsgegners vom 07.07.2017 wurde der Antragsteller dazu aufgefordert, bis zum 08.08.2017 einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen oder die Beantragung eines solchen Dokuments bei der senegalesischen Botschaft nachzuweisen. Nachdem der Antragsteller der Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.11.2018 die räumliche Beschränkung der Duldung auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen fest und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte er aus, die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers richte sich nach den Regelungen des § 61 Abs. 1 bis 1c AufenthG. Gemäß § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG solle die räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführe oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfülle. Seit Ablauf der Ausreisefrist des Bescheides des Bundesamtes vom 05.05.2017 sei der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Er könne jedoch nicht abgeschoben werden, da er keine gültigen Reisedokumente vorgelegt habe. Auch auf mehrfache Aufforderung hin habe er keine Identitätsdokumente vorgelegt oder Bemühungen zur Beschaffung solcher Dokumente vorgenommen. Gründe, aus denen ihm die Passbeschaffung unzumutbar seien könnte, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Somit scheitere die Abschiebung daran, dass der Antragsteller zumutbare Anforderungen bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfülle. Daher solle die räumliche Beschränkung im Regelfall angeordnet werden. Atypische Umstände, warum die Anordnung unterbleiben müsste, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Somit sei die räumliche Beschränkung auf den Landkreis Vorpommern-Rügen anzuordnen gewesen. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung der für den sofortigen Vollzug sprechenden Belange und der Interessen des Antragstellers falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der Sofortvollzug sei geboten, um der Gefahr zu begegnen, dass er trotz der Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung den Nachweis des Besitzes eines Passes oder des Bemühens um einen solchen weiterhin nicht erbringen werde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass straf- bzw. bußgeldbewehrt sei, ergebe sich ein überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Umstand des fehlenden Passes nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers falle.

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Unter dem 20.12.2018 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies der Antragsteller darauf, dass das Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht abgeschlossen sei und der Antragsgegner das Ergebnis des Rechtsstreites mit dem Bescheid vorweg nehme. Über den Widerspruch ist bislang nicht entscheiden worden.

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Der Antragsteller hat am 02.01.2019 den Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die räumliche Beschränkung der Duldung auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Antragsgegner berücksichtige nicht, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen sei. Mit dem Bescheid werde das Ergebnis des dortigen Rechtsstreits vorweg genommen. Er habe im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass er nicht Senegalese sondern Mauretanier sei. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, weswegen von ihm verlangt werde, bei der senegalesischen Botschaft einen Pass zu beantragen. Da er nicht Senegalese sei, werde er dort einen Pass auch nicht erhalten. Einerseits solle der Aufenthalt auf den Landkreis Vorpommern-Rügen eingeschränkt werden, andererseits solle er bei der senegalesischen Botschaft vorsprechen. Sofern sein Aufenthalt beschränkt sei, könne er dort jedoch noch nicht einmal mehr vorsprechen. Dies ergebe sich aus der Natur der Sache, da die Republik Senegal im Landkreis Vorpommern-Rügen keine Botschaft unterhalte. Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Menschenwürde vor, indem er auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen allein verwiesen werde. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner sich auf §§ 61 Abs. 1 - 1c AufenthG berufe, so bleibe auszuführen, dass er auch diesbezüglich das Ergebnis des gesondert anhängigen Rechtsstreites in seinem Sinne vorwegnehmen würde. So unterstelle er vorsätzlich falsche Angaben durch Täuschung über die Identität oder der Staatsangehörigkeit.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.12.2018 gegen den Bescheid vom 27.11.2018 wiederherzustellen

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und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus A-Stadt zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er trägt vor, die Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig ergangen. Nach § 61 c Abs. 1c Satz 2 AufenthG solle die räumliche Beschränkung bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzliche falsche Angaben selbst herbeiführt oder durch eigene Täuschung herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt habe. Die gesetzlichen Maßgaben seien hier erfüllt. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, habe gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage trete ein, wenn diese sich gegen Entscheidungen gernäß § 38 AsylG, und § 73, § 73 und § 73 c AsylG richte. Diese Fälle lägen hier nicht vor. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung habe der Antragsteller nicht erhoben. Nach Mitteilung des Bundesamtes sei die Abschiebungsandrohung seit dem 13. August 2018 vollziehbar. Damit sei die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erloschen. Der Antragsteller werde geduldet, da die erforderlichen Reisedokumente fehlten. Eine zumutbare Mitwirkung an der Beseitigung des Ausreisehindernisses sei nicht gegeben. Der mit Bescheid ergangenen Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft der Republik Senegal sei er nicht nachgekommen. Die Passbeschaffung werde im Weiteren dadurch erschwert, dass nach den Feststellungen des Bundesamtes seine Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft seien. Der Antragsteller unternehme auch weiterhin keine zumutbaren Anstrengungen zur Passbeschaffung. Ohne Passpapiere sei die Rückführung in den Senegal jedoch nicht möglich. Das Ausreisehindernis habe der Antragsteller zu vertreten, so dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Aufenthalts gemäß § 61Abs. 1c Satz 2 AufenthG vorlägen.

II.

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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

12

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die aufschiebende Wirkung entfällt, weil die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ist die Anordnung - wie im vorliegenden Fall - formal ordnungsgemäß erfolgt, hat dieser Antrag nur Erfolg, wenn im Einzelfall eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung kommt der summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids wesentliche Bedeutung zu. Ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig, fehlt dem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse, vom Vollzug dieser Verfügung einstweilen verschont zu werden. Andererseits besteht kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, wenn die (summarische) Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Der hier angefochtene Bescheid vom 27.11.2018 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG. Danach soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Diese Norm stellt die Ausnahme von der Grundregel des § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dar, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist.

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Der Antragsteller ist seit Ablauf der Ausreisefrist des Bescheides des Bundesamtes vom 05.05.2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Klage gegen den die Ausreisepflicht begründenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.05.2017 hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Er kann nicht abgeschoben werden, da er nicht im Besitz von gültigen Reisedokumenten ist. Er selbst hat zumindest zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt. Er hat auch auf mehrfache Aufforderung hin keine Identitätsdokumente vorgelegt oder Bemühungen zur Beschaffung solche Dokumente vorgenommen. Gründe wegen denen ihm die Passbeschaffung unzumutbar sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Es spricht alles dafür, dass er auch dafür verantwortlich ist, dass er nicht mehr im Besitz von Ausweispapieren ist. Unerheblich ist insoweit, ob der Antragsteller senegalesischer oder mauretanischer Staatsangehöriger ist. Ihm selbst ist seine Staatsangehörigkeit bekannt. Dementsprechend war er ursprünglich auch in der Lage das Abschiebehindernis der fehlenden Ausweisdokumente zu beseitigen und sich die Ausweispapiere bei dem zuständigen Land bzw. der zuständigen Botschaft zu besorgen. Dass er nunmehr verpflichtet ist, sich zur senegalesischen Botschaft zu begeben, ist nicht zu bestanden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 17.07.2017. Aufgrund der Bestandskraft des Bescheides kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung nicht an. Es war dem Antragsteller unbenommen, diesen Bescheid wegen der von ihm behaupteten mauretanischen Staatsbürgerschaft anzufechten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es für den Antragsteller unzumutbar ist, bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen mitzuwirken. Dass das Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen ist, ist ohne Relevanz für die Beschränkung der Duldung. Mit dem Bescheid wird keineswegs das Ergebnis des dortigen Rechtsstreits vorweg genommen, sondern lediglich die für den Fall der vom Ausländer zu vertretenen Abschiebungshindernisse die dafür vorgesehene gesetzliche Regelung anzuwenden. Vom Antragsteller wird durch den Antragsgegner auch nichts Unmögliches verlangt. Soweit er sich zur Beschaffung des Ausweises außerhalb des Landkreises begeben muss, steht die räumliche Beschränkung dem nicht entgegen, da insoweit eine Verlassens-erlaubnis erteilt werden kann.

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Inwiefern ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen die Menschenwürde vorliegt, indem der Antragsteller auf den Bezirk des Landkreises Vorpommern-Rügen allein verwiesen werde, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dies ist Folge der gesetzlichen Regelung. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Norm hat das Gericht nicht.

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Die Entscheidung ist auch ermessensfehlerfrei. Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die räumliche Beschränkung im Regelfall angeordnet werden soll und lediglich bei Vorliegen atypischer Umstände die Anordnung unterbleiben muss. Das Nichtvorliegen solcher Umstände hat der Antragsgegner fehlerfrei geprüft.

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Wenn die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führt, weil der Verwaltungsakt erkennbar rechtmäßig ist, ist der Antrag abzulehnen, wenn auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß erfolgt ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - wenn also die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Es bedarf einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat. Das Erfordernis einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat, hat der Antragsgegner eingehalten. Danach sind abstrakte Erwägungen deshalb regelmäßig unzureichend; erforderlich ist grundsätzlich die Benennung konkreter Umstände des Einzelfalles, auf die sich die Erwägungen beziehen können. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist regelmäßig ein öffentliches Interesse darzulegen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, S. 382 [402] und Beschl. vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, S. 220 [228, 229]). Die Begründung kann aber auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug nehmen, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar (insbesondere auch hinsichtlich der Frage, was allgemeine Begründung des Verwaltungsaktes ist und was Grund für die Vollzugsanordnung war) erkennbar ist (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80, Rz. 84 ff.). So verhält es sich hier. Der Antragsgegner führt ausdrücklich aus, weshalb er die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27.11.2017 angeordnet hat. Er hat dabei die Interessen des Antragstellers gegen die öffentlichen Interessen abgewogen. Diesen Anforderungen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall, weil darin erläutert wird, dass und warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang hat. Danach hält der Antragsgegner den Sofortvollzug für geboten, um der Gefahr zu begegnen, dass der Antragsteller trotz der Vollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung den Nachweis des Besitzes eines Passes oder des Bemühens um einen solchen weiterhin nicht erbringen werde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass straf- bzw. bußgeldbewehrt ist, ergebe sich ein überwiegend öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]. Der Streitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass dem Antragsteller mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Nach § 166 i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO] erhält ein Beteiligter auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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