Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 B 406/13 HAL

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Oktober 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7.Oktober 2013 wieder herzustellen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Umgekehrt überwiegt das besondere öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig herausstellt und ein besonderes Vollzugsinteresse in der Sache besteht.

5

Hinsichtlich der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin genügt die Begründung der Antragsgegnerin dem formellen Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie hat ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung erforderlich ist. Die Begründung des Bescheids ist unter Berücksichtigung der besonderen sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage bei waffenrechtlichen Entscheidungen insoweit hinreichend konkret und detailliert gefasst.

6

Rechtlicher Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin ist § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die Antragsgegnerin den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

7

Diese Voraussetzung liegt beim Antragsteller vor. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) bzw. c) WaffG besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat (Nr. 1 a)) oder wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz (Nr. 1 c)) zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller wurde hier mit Urteil vom 31. Mai 2010 vom Amtsgericht Detmold unter dem Az. 41 Js 726/09 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Damit ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht gegeben. Damit kann offenbleiben, ob die Zuverlässigkeit auch deswegen nicht gegeben ist, weil der Antragsteller die bei ihm vorhandenen Waffen nicht sorgfältig verwahrt. Dies könnte hier deswegen problematisch sein, weil die Antragsgegnerin nur auf die erlaubnisfreien Waffen Bezug genommen hat. Bei diesen sind - gegenüber erlaubnispflichtigen Waffen - deutlich geringere Anforderungen an ihre Verwahrung zu stellen, die nur sicherstellen muss, dass die Wegnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Hingegen ist die Antragsgegnerin nicht auf den gleichfalls im Rahmen der Durchsuchung festgestellten Verstoß gegen die ordnungsgemäße Verwahrung erlaubnispflichtiger Waffen eingegangen.

8

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie das sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebende Gefährdungspotential wesentlich zur Begründung des Waffenverbotes herangezogen hat. Zu Recht weist sie insofern darauf hin, dass im Zuge des Verfahrens eine erlaubnispflichtige Waffe aufgefunden wurde und damit auch zu berücksichtigen sei, dass die Waffen nicht sorgfältig verwahrt werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist trotz des hier vorliegenden Eilverfahrens nicht zu reduzieren.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen