Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 E 360/16

Gründe

I.

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Mit Bescheid vom 6. August 2015 ordnete der Antragsteller das Ruhen der Approbation des Antragsgegners als Tierarzt an und gab dem Antragsgegner auf, für die Dauer des Ruhens der tierärztlichen Approbation die Originalurkunde bei ihm, dem Antragsteller, in Verwahrung zu geben. Für den Fall, dass der Antragsgegner die Approbationsurkunde nicht in Verwahrung gibt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht.

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Die sofortige Vollziehung des Ruhensbescheides wurde angeordnet. Der Antrag des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, hatte vor dem beschließenden Gericht (Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 5 B 224/15 HAL) und dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 1 M 179/15) keinen Erfolg.

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Die Approbationsurkunde ist beim Antragsteller nicht eingegangen. Mit Bescheid vom 24. September 2015 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Ein Vollstreckungsversuch des Burgenlandkreises hatte keinen Erfolg. Es konnte weder das Zwangsgeld beigetrieben noch die Approbationsurkunde aufgefunden werden. Der Antragsgegner hatte bereits zuvor vor dem Gerichtsvollzieher B. eine Vermögensauskunft erteilt.

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Im Vollstreckungsverfahren machte der Antragsgegner geltend, nicht er, sondern seine ehemalige Ehefrau sei im Besitz der Approbationsurkunde. Ein Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Obergerichtsvollzieher Steven Jaki wurde von dem Antragsgegner nicht wahrgenommen. Ausweislich der Niederschrift vom 20. Juli 2016 ist der Antragsgegner - obwohl ordnungsgemäß geladen - zum Termin nicht erschienen.

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Der Antragsteller beantragt,

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gegen den Antragsgegner die Ersatzzwangshaft anzuordnen.

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Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

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Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

9

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBL. LSA S. 182, ber. S. 380). Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Sicherheitsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Voraussetzung der Anordnung von Ersatzzwangshaft ist ferner, dass die Grundverfügung und die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet das Verwaltungsgericht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach freiem richterlichen Ermessen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2014 - 1 M 71.14 - juris Rn. 11).

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Diese gesetzlichen Voraussetzungen einer Haftanordnung liegen hier vor. Der Bescheid vom 6. August 2015, mit welcher dem Antragsgegner das Zwangsgeld angedroht worden ist, enthielt den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne. Die Anordnung des Ruhens der Approbation und die Pflicht zur Abgabe der Approbationsurkunde ist vom Antragsteller für sofort vollziehbar erklärt worden und sie ist - wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 13. Oktober 2015 (Az.: 5 B 224/15 HAL) ergibt - auch bestandskräftig geworden. Die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 24. September 2015 ist schon kraft Gesetzes (§ 9 AG VwGO LSA) sofort vollziehbar.

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Das Zwangsgeld ist auch uneinbringlich. Der Antragsgegner ist - wie sich aus der erteilten Vermögensauskunft ergibt - amtsbekannt unpfändbar. Ein Vollstreckungsversuch des Burgenlandkreises für den Antragsteller blieb zudem ohne Erfolg.

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Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Die vorliegende Anordnung der Ersatzzwangshaft dient als Beugemittel, das den Antragsgegner dazu anhalten soll, der Verpflichtung, die Approbationsurkunde dem Beklagten zur Verwahrung zu geben, nachzukommen. Das ist erforderlich, weil der Antragsgegner ansonsten unter Vorlage der Urkunde tierärztlich tätig werden könnte, obwohl ihm das vollziehbar untersagt ist. Der Antragsteller zeigt auch Indizien auf, die auf eine Fortsetzung der tierärztlichen Tätigkeit hindeuten.

13

Der Anordnung von Ersatzzwangshaft steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner behauptet, nicht er, sondern seine ehemalige Ehefrau sei im Besitz der Urkunde. Das ist nach Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Der Antragsteller zeigt Indizien auf, die für das Gegenteil sprechen. Diesen Indizien tritt der Antragsgegner im hier betriebenen Verfahren auch nicht entgegen, er teilt auch weder den Namen und den Wohnort seiner ehemaligen Ehefrau mit noch gibt er Gründe an, weshalb diese die Approbationsurkunde in Besitz haben soll. Er hat sogar einen Termin zur Versicherung seiner Aussage an Eides statt nicht wahrgenommen.

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Bei der Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft hat sich das Gericht davon leiten lassen, dass der Antragsgegner sich von den bisherigen Zwangsmaßnahmen unbeeindruckt zeigt und den Verpflichtungen aus dem zu vollstreckenden Bescheid nicht nachkommt. Zu seinen Lasten war auch zu berücksichtigen, dass er auch den Termin des Gerichtsvollziehers fruchtlos hat verstreichen lassen, so dass hier ein Haftbefehl beantragt werden musste. Insgesamt erschien daher die Anordnung einer Ersatzzwangshaft von vierzehn Tagen als geeignet, erforderlich und angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst den Streitwert in derselben Höhe wie bei einem Verfahren gegen das uneinbringliche Zwangsgeld. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 1.7.1 ist in solchen Fällen von der Höhe des festgesetzten Streitwertes auszugehen.


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