Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 408/23 HAL
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2023 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
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Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19. Juli 2022 auf dem Luftweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. November 2022 einen Asylantrag.
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Er wurde am 30. Januar 2023 angehört. Er trug vor, er habe verschiedene Projekte im Land gehabt, er habe für das Ministerium gearbeitet. Seine Probleme hätten begonnen, als er für ein Projekt in Kandahar angekommen sei. Er sei Projektmanager gewesen. Ihm habe auch die Qualitätssicherung für das Projekt oblegen. Bei den Gebäuden habe er jedoch feststellen müssen, dass die Qualitätsstandards nicht erfüllt gewesen seien. Er habe auch Dinge kritisieren müssen, die den Geldgebern oder Auftraggebern nicht gefallen hätten. In einem Fall sei es so gewesen, dass die Gelder oder die Aufträge von den Taliban gekommen seien. Sie hätten ihn dann einfach bedroht. Das sei in der damaligen Situation normal gewesen. Dieses Mal sei es jedoch anders gewesen. Er habe in Kandahar einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er habe seinen Vorgesetzten über diesen Drohbrief informiert. Der habe ihm gesagt, das sei ganz normal und er müsse sich keine Sorgen machen. Danach habe er weiter gearbeitet. Bei dem Projekt seien ihm andere Bauingenieure unterstellt gewesen, die für Projekte der Regierung gearbeitet hätten. An einem Tag, an dem er mit seinem Fahrer in Richtung Büro habe fahren wollen, habe es eine Explosion auf ihrem Weg auf einer Brücke gegeben. Am Tag darauf habe er Kandahar verlassen und sei in Kabul gewesen. Er habe dann wieder mit seinem Vorgesetzten gesprochen. Dieser habe gemeint, dass er besser in Kabul bleiben solle. Das habe er gemacht, bis die Taliban die Macht übernommen hätten. Danach habe er nicht mehr für die Regierung gearbeitet.
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Auf Nachfrage: Er denke, dass er im Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 in Kandahar gewesen sei. Den Drohbrief habe er in jedem Falle im Jahr 2021 erhalten, er denke, dass das im April gewesen sein könnte. Nach Erhalt des Drohbriefs habe er seine Arbeit weiter gemacht, bis es zu der Explosion an der Brücke gekommen sei. Die Explosion sei im Juli 2021 gewesen. Explosionen durch die Taliban hätten immer einen Grund. Oftmals hätten sich die Explosion auf die Polizei oder andere Sicherheitskräfte bezogen. Manchmal seien Explosionen auch für bestimmte Personen herbeigeführt worden. An dem genannten Ort seien nicht viele Personen unterwegs gewesen. Als sie (er und sein Fahrer) in der Nähe gewesen seien, sei es zur Explosion gekommen. Er denke, dass die Explosion auf ihn bezogen gewesen sei. Auf weitere Nachfrage: Er habe mit seinem Fahrer die Brücke überquert, direkt hinter ihnen sei es dann zur Explosion gekommen. Er habe das Gefühl gehabt, dass auch das Auto noch betroffen sein könne. Sie hätten keinen Mut gehabt anzuhalten, um nachzuschauen. Sie seien zum Büro gefahren. Gefühlt sei es unmittelbar nach dem Passieren der Brücke zur Explosion gekommen. Auf Nachfrage, wo er sich dann bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufgehalten habe, führte der Kläger aus: Er sei mit seinen Kindern und seiner Ehefrau aus Kabul nach Parwan zu den Eltern seiner Frau gegangen. Zwei Wochen später sei er von einem Ingenieur kontaktiert worden. Dieser sei freundlich zu ihm gewesen und habe mit ihm reden wollen. Er habe wissen wollen, wo er sei. Der Bauingenieur habe zu einer Firma gehört, die der Vergangenheit Bauaufträge erteilt hätten. Er habe sich mit ihm treffen wollen. Er - der Kläger - habe ihm gesagt, er sei aktuell in Parwan. Er habe ihm gesagt, er würde ihn treffen, wenn er – der Kläger – wieder in Kabul sei. Danach habe er das Telefon aufgelegt. Er habe sich danach die Frage gestellt, wieso dieser Bauingenieur so freundlich zu ihm gewesen sei. Er habe schließlich für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet. Er habe es eigenartig gefunden. Danach habe er die SIM-Karte aus dem Handy entfernt und nur noch das Telefon seiner Frau genutzt. Er habe auch mit seinem Vater gesprochen, der ihm empfohlen habe einfach in Parwan bei seinem Onkel zu bleiben. Am Tag danach seien die Taliban zu seinem Vater gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten aber nichts gefunden. Sein Vater sei gefragt worden wo „der Ingenieur“ sei. Ein Vater habe gesagt, er sei mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Viele Afghanen hätten durch die Evakuierungsmaßnahmen Afghanistan verlassen können. Ihm ist das leider nicht gelungen. Er habe sich dann gefragt, welche Möglichkeiten er habe, Afghanistan zu verlassen. Er habe glücklicherweise eine Zulassung für eine Hochschule in Deutschland erhalten und damit das Visum für das Studium beantragt. Auf Nachfrage: In Parwan habe es keine direkten Kontakte oder Bedrohungen durch die Taliban gegeben. Sie hätten sich in dem kleinen Dorf versteckt aufgehalten. Auf weitere Nachfrage zu den legalen Ausreisen über Grenzübergänge und auf dem Luftweg: Er sei nicht so prominent gewesen, dass ihn die Taliban kennen würden. Er sei kein Minister o. ä. gewesen. Auf Vorhalt, dass eine legale Aus- und Einreise gegen eine aktive Verfolgung durch die Taliban spreche, antwortete der Kläger: Wie er bereits erwähnt habe, sei er nicht prominent gewesen. Er sei keine bekannte Persönlichkeit. Er sei nicht davon ausgegangen, dass er an der Grenze irgendwelche Probleme haben werde. Er habe auch gesagt, dass er sich versteckt aufgehalten habe. Außerdem habe sein Vater den Taliban erzählt, dass er in den Iran ausgereist sei.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 23. August 2023 ab (Nrn. 1 bis 3 der Tenorierung), stellte zugleich fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller sei kein Flüchtling Sinne des § 3 AsylG. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er selbst in das Visier der Taliban geraten sei. Dass die vom Kläger benannte Brückenexplosion ihm gegolten habe, sei eine reine Vermutung und könne nicht bewiesen werden. Der Kläger habe sich danach auch nach der Machtübernahme der Taliban erst in Kabul und dann in seinem Geburtsort in Parwan bei seiner Familie aufgehalten. Es habe keinerlei direkte Kontakte zwischen ihm und den Taliban gegeben. Eine auf ihn zielgerichtete Verfolgung sei nicht beweisbar. Es sei nicht ersichtlich, dass seitens der Taliban ein tatsächliches Interesse an dem Kläger bestanden habe, zumal es keine Verhaftung des Klägers gegeben habe und auch gegen den Vater des Klägers nicht aggressiv vorgegangen worden sei. Es liege auch kein Grund für eine Verfolgung vor. Er sei keine so prominente Person gewesen, dass die Taliban ihn an den Grenzübergängen aufhalten würden. Hinzu komme noch der Umstand, dass der Kläger keinerlei Probleme bei den Grenzübertritten an der pakistanischen Grenze und am Flughafen Kabul gehabt habe. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid ist ausweislich eines Aktenvermerks vom 28. August 2023 zur Post gegeben worden.
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Der Kläger hat am 8. September 2023 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, er erfülle die Voraussetzungen eines erhöhten Schutzbedarfs nach den Leitlinien des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, da er mit der früheren Regierung in Afghanistan verbunden sei. Schon der in der Anhörung erwähnte Drohbrief stelle einen Gesichtspunkt dar, der für eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit spreche. Gleiches gelte auch für die vom Kläger erwähnte Explosion an einer Brücke im Juli 2021, die zusätzlich als Verfolgung betrachtet werden könnte. Er – der Kläger – sei alsbald nach der Machtübernahme der Taliban zu den Eltern seiner Ehefrau in ein kleines Dorf in Parwan geflüchtet, wo er sich zudem versteckt aufgehalten hätte. Die Taliban seien kurz nach der Machtübernahme nicht in der Lage gewesen, ganz Afghanistan zu beherrschen. Sie hätten sich deshalb auf die dicht besiedelten städtischen Regionen sowie auf die Provinz Panschir und die Gebiete an der Grenze zu Tadschikistan konzentriert.
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Soweit die Beklagte im Bescheid darauf verweise, dass der Kläger mehrfach ohne Schwierigkeiten die pakistanische Grenze habe überschreiten können und schließlich Afghanistan im Juli 2022 über den Flughafen Kabul verlassen habe, spreche das zwar in der Tat dagegen, dass die zentralen Taliban-Autoritäten ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Aus dem Bericht von EASO vom Januar 2022 „Afghanistan: Country Focus“ Kap. 2.5 ergebe sich aber, dass neben den zentralen Taliban-Autoritäten auch Verfolgungsaktivitäten einzelner Taliban Einheiten gegen Mitarbeiter der früheren Regierung festzustellen seien. Gleiches ergebe sich aus der dezentralen Struktur der Taliban, wo es im Widerspruch zu den Amnestiebotschaften der Taliban-Führer Berichte gebe, dass Anhänger der Regierung gleichwohl ins Visier genommen würden. Eine Gefahr für den Kläger lasse sich aus den Durchsuchungsaktionen beim Vater des Klägers ableiten.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2023 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2023 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht,
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höchst hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. August 2023 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht,
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und
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die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration- und Flüchtlinge vom 23. August 2023 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Sie führt weiter aus, die dezentrale Struktur der Taliban spreche im Einzelfall eher gegen die Glaubhaftigkeit der vom Kläger vorgetragenen befürchteten Verfolgung. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es lokale Taliban-Einheiten geben könne, die unabhängig vom Willen und Wissen der zentralen Taliban-Regierung gegen bestimmte Personen vorgehen würden. Die Taliban verfügten auch über Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden aus der Zeit vor ihrer Machtübernahme. In Abrede zu stellen sei allerdings, dass die zentrale Taliban-Regierung Informationen über Personen aus Kabul, an denen sie nicht einmal selbst ein Interesse habe, an provinzielle Taliban-Einheiten weiterleite, mit denen sie auch sonst nicht in Austausch stehe und sich diese dann zu entscheiden würden, eigenständig die Verfolgung ausgerechnet dieser Personen aufzunehmen. Der Kläger habe als Bauingenieur im Ministerium in Kabul gearbeitet. Von dort sei er letztlich legal aus Afghanistan ausgereist. Die Taliban-Akteure an den Grenzübergängen seien offensichtlich nicht an ihm interessiert gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie Taliban-Einheiten in Parwan Hinweise auf seine Tätigkeit im Ministerium hätten erlangen können.
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Wegen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Der Kläger verfügt über einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) – AsylG –. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
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1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
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a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
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b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Das ist bei dem Kläger der Fall. Ihm droht aus politischen Gründen eine Verfolgung in Afghanistan.
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Der Kläger vermochte den Einzelrichter davon zu überzeugen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die frühere Regierung von Afghanistan Gefahr läuft, im Falle der Rückkehr verfolgt zu werden. Als Mitarbeiter in einem früheren Ministerium gehört der Kläger zu einer besonders gefährdeten Personengruppe. Solche Personen werden von den Taliban grundsätzlich verdächtigt, politische Gegner zu sein. Hinzu kommt der in den Strukturen der Taliban immanente Rachegedanke für die im Laufe der Jahre vor der Machtübernahme erlittenen Schäden und Demütigungen.
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Die Verfolgungsgefahr lässt sich bei den Verhältnissen in Afghanistan unter anderem aus dem Maßnahmen der Taliban ableiten, die diese vor ihrer Machtübernahme, aber auch danach durchgeführt haben. In der Vergangenheit haben die Taliban Maßnahmen gegen den Kläger ergriffen. So ist dem Kläger ein Drohbrief überreicht und als dieser nicht die beabsichtigte Wirkung erzielt hat, ein Sprengstoffattentat auf ihn verübt worden. Der Einzelrichter folgt insoweit dem Vortrag des Klägers. Danach ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein zielgerichteter Versuch eines Anschlages auf ihn anzunehmen. Anders als es die Beklagte glauben machen will, ist eine zufällige Explosion gerade hinter dem Fahrzeug des Klägers ausgesprochen unwahrscheinlich. Es gehörte nämlich zum bekannten Vorgehen der Taliban, an Verkehrswegen Minen anzubringen und diese mittels Fernzündung gerade dann zur Explosion zu bringen, wenn das Ziel die Mine passiert. Ein Anhaltspunkt für eine hier abweichende Situation ist nicht ersichtlich. Eine militärische Bedeutung der Brücke oder ein anderes als Ziel ausgewähltes Fahrzeug kann anhand der insoweit glaubhaften Aussage des Klägers nicht angenommen werden.
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Zudem ist nach der Machtübernahme durch die Taliban bei im Vater des Klägers eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, die dazu diente, den Kläger aufzufinden. Letzteres ergibt sich aus der Nachfrage nach dem Aufenthalt des Klägers. Wer innerhalb der Taliban diese Maßnahme angeordnet und durchgeführt hat, lässt sich nicht feststellen. Ebenfalls nicht ohne weiteres festzustellen ist das Ziel, das mit der Suche nach dem Kläger verfolgt wurde. Auf der Grundlage der allgemeinen Verhältnisse erscheint es aber fernliegend, dass diese Maßnahme ein anderes Ziel verfolgte als den Kläger festzunehmen. Damit droht ihm jedenfalls Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe aus dem Strafenkatalog, den die Taliban aus der Scharia entwickelt haben und der zudem willkürlich angewandt wird. Ein besonnener Mensch in der Situation des Klägers würde sich nicht dem Risiko einer Verhaftung durch die Taliban mit den drohenden Folgen aussetzen.
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Die legale Ausreise des Klägers ergibt hier nichts anderes. Zwar sind legale Ausreisen typischerweise ein Anzeichen für die Annahme, der Ausreisende stehe nicht auf einer zentralen Fahndungsliste. Ob dies im Falle des Klägers der Fall ist, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnismittel nicht feststellen. Es ist unklar, welche Fahndungslisten die Taliban an den Grenzübergängen verwenden, welche Überprüfungsschritte dort vorgenommen werden und was tatsächlich das Ziel von Kontrollen ist. Zumindest gibt es durchaus Berichte darüber, dass zahlreiche Kämpfer der Taliban des Lesens nicht oder nur sehr rudimentär mächtig sind, weshalb ein Vergleich zwischen den Personenangaben in einem Reisedokument und einer Liste nicht immer möglich ist. Eine Kontrolle durch geschultes Personal ist am ehesten noch am Flughafen Kabul anzunehmen. Dort ist aber nur eine Ausreisekontrolle erfolgt, deren Regeln nicht bekannt sind und die nicht den gleichen Anforderungen wie eine Einreisekontrolle unterliegen muss. Auch der Kläger vermochte auf Nachfrage nur den Ablauf der bei ihm vorgenommenen Kontrolle zu schildern. Gerade der wichtige Kern, ob bei einer Ausreise ein Abgleich mit einer (zentralen) Fahndungsliste erfolgte oder lediglich das Flugticket und das deutsche Visum kontrolliert wurde, bleibt offen. Es bleibt letztlich bloße Spekulation, weshalb der Kläger die Ausreisekontrolle zu passieren vermochte. Es gibt allerdings in Afghanistan auch keinen Erfahrungssatz des Inhaltes, dass eine Person, der die legale Ausreise ermöglicht wurde, auch in Afghanistan unbehelligt leben könnte.
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Aufgrund der teilweisen dezentralen Struktur der Taliban ist es auch denkbar, dass die in der Stadt Kabul als de facto Sicherheitsbehörden tätigen Taliban oder diejenigen, die das Bauministerium kontrollieren, den Kläger suchen, das den am Flughafen tätigen Taliban allerdings nicht bekannt ist. Aber auch das ist eine nicht überprüfbare Spekulation.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Amnestieankündigungen der Taliban nach Eroberung von Kabul. Diese Erklärungen sind – wie sich aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes seitdem ergibt – nicht belastbar. Trotz dieser Ankündigungen sind zahlreiche Verfolgungen und Racheakte an ehemaligen Gegnern der Taliban bekannt geworden. Dem liegt zwar keine nachweisbare zentrale Steuerung der jetzigen Machthaber zugrunde, wie die Steuerung im Einzelnen funktioniert, ist aber nicht bekannt. Ein Risiko geht zumindest auch von einzelnen Untergruppen der Taliban aus, wobei aufgrund der Stammesstruktur - anders als das Bundesamt annimmt - durchaus Informationen über die frühere Tätigkeit in Kabul ländlich geprägte Provinzen erreichen können, letzteres sogar wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Dafür Bedarf es keiner Mitteilung der Taliban-Strukturen in Kabul an die der Provinz. Es herrscht jedenfalls soweit solche Racheakte vorgenommen werden oder auch tatsächlicher oder vermeintlicher politischer Widerstand erstickt wird, eine Kultur der Straflosigkeit. Gegen solche Racheakte wird nicht vorgegangen, die handelnden Personen werden nicht zur Rechenschaft gezogen. Mit anderen Worten: es fehlt an der Schutzwilligkeit der lokalen Taliban-Strukturen in solche Fällen.
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Ein vernünftiger und besonnener Mensch in der Situation des Klägers würde sich sicherlich nicht in die Hände der Taliban begeben, wenn er – wie oben aufgezeigt – mit willkürlicher Verhaftung, Folter und einer Tötung aufgrund seiner früheren Tätigkeit rechnen müsste.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Referenzen
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- AsylVfG 1992 § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft 1x
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)