Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 E 3509/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.750,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (5 K 3508/15) gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
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Der Antragsteller war seit 2004 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B sowie C1E und seit 2009 zudem der Klasse C.
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Am 2. April 2009 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG (a.F., gültig bis zum 30. April 2014) nachdem sechs Verkehrsverstöße, bewertet mit insgesamt 13 Punkten nach Anlage 13 der FeV, im Verkehrszentralregister registriert worden waren und wies den Antragsteller auf die Möglichkeit hin, durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar Punkte abzubauen. Nachdem sieben weitere Verkehrsverstöße, bewertet mit insgesamt 15 Punkten, registriert worden waren, ordnete die Antragsgegnerin unter dem 14. März 2013 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG (a.F.), §§ 41 Abs. 1, 43 FeV an: Der Antragsteller habe – nach zwischenzeitlicher teilweiser Tilgung von Punkten – 22 Punkte erreicht. Da jedoch ein Aufbauseminar bisher nicht angeordnet worden sei, werde der Punktestand nach § 4 Abs. 5 StVG (a.F.) auf 17 Punkte reduziert. Der Antragsteller nahm an dem Aufbauseminar teil, was ihm unter dem 12. April 2013 von der Fahrschule bescheinigt wurde. Der Bescheid vom 14. März 2013 enthielt einen Hinweis auf Punkteabbau durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Nachdem der Antragsteller an dem Aufbauseminar teilgenommen hatte, wurden zunächst drei weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 4. Juni 2013 (3 Punkte, Bußgeldbescheid rechtskräftig 16. August 2013), vom 5. Juni 2013 (3 Punkte, Bußgeldbescheid rechtskräftig 22. August 2013) sowie vom 30. August 2013 (1 Punkt, Bußgeldbescheid rechtskräftig 14. Dezember 2013) registriert und am 20. August 2013 7 Punkte aus dem Verkehrszentralregister getilgt, mit denen eine seit dem 20. August 2008 rechtskräftig geahndete Straftat vom 30. Juni 2008 sanktioniert worden war. Die dieser Straftat nachfolgende – noch nicht tilgungsreife - Verkehrsordnungswidrigkeit beging der Antragsteller am 8. September 2010, Rechtskraft des Bußgeldbescheids trat am 19. November 2010 ein. Zum Ablauf des 30. April 2014, dem letzten Tag vor Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (vom 28. August 2013
) zum 1. Mai 2014 ergab sich mithin ein Punktestand von 17. Die Antragsgegnerin übernahm diesen Punktestand zum 1. Mai 2014 unter Hinweis auf § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG (n.F.) mit 7 Punkten ins Fahreignungsregister. Zusätzlich ergab sich 1 Punkt infolge einer Verkehrsordnungswidrigkeit am 25. September 2014, Bußgeldbescheid rechtskräftig seit 22. Januar 2015.
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Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gelte der Betroffene bei Erreichen von 8 Punkten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das sei bei dem Antragsteller der Fall. Maßgeblich für die Berechnung des Punktestandes sei der Tattag des letzten Verkehrsverstoßes. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 2. April 2009 verwarnt und am 14. März 2013 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert worden. Trotz dieser Maßnahmen seien weitere Verkehrsverstöße registriert worden, so dass weitere Maßnahmen erforderlich seien. Die Fahrerlaubnisbehörde habe in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen.
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Hiergegen erhob der Antragsteller am 2. März 2015 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Antragsgegnerin: Seine Teilnahme an dem Aufbauseminar sei nicht richtig berücksichtigt, insbesondere der Punktestand nicht reduziert worden. Auch sei ihm zu Unrecht nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an einer weiteren Nachschulung bzw. verkehrspsychologischen Beratung eröffnet worden. Die Übernahme von 7 Punkten sei rechtswidrig, weil mehrere Eintragungen tilgungsreif gewesen seien. Zudem sei er als Berufskraftfahrer dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Hierzu legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, auf die verwiesen wird. Er sei bereit, ein Fahreignungsgutachten beizubringen. Auch sei die nur formelhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig.
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Mit am 21. Mai 2015 eingegangenem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.
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Am 22. Juni 2015, einem Montag, hat der Antragsteller Klage erhoben und vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antragsteller wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, ihm hätte vor der Fahrerlaubnisentziehung ein Kurs zur Verhaltensmodifikation angeboten werden müssen. Auch sei der Aussetzungsantrag nicht beschieden worden. Im Rahmen der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung ergäbe sich, dass es kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gäbe, allerdings ein überwiegendes Interesse des Antragstellers wegen seiner Berufsausübung.
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Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 28. Juli 2015 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden.
II.
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Das gemäß § 88 VwGO mit Blick auf § 4 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 K 3508/15) gegen die mit Bescheid vom 23. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2015 erfolgte Fahrerlaubnisentziehung aufzufassende Antragsbegehren des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung gegen das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Suspendierung derselben fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener summarischer Prüfung ist nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage unterliegen wird, und auch im Übrigen wird das kraft Gesetzes in Gestalt des § 4 Abs. 9 StVG anerkannte öffentliche Interesse nicht vom privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwogen.
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Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (n. F. = in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
m.Ä., insbesondere mit ab 1. Mai 2014 gültiger Änderung vom 28. August 2013 ). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, sobald sich acht oder mehr Punkte ergeben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage (BVerwG, Beschl. v. 22.1.2001, 3 B 144/00, juris Rn. 2).
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Im vorliegenden Fall des Antragstellers hatten sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2015 als letzter Behördenentscheidung mindestens 8 Punkte ergeben. Der 8. Punkt ergab sich im Fahreignungsregister infolge der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 25. September 2014 (Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung
i.V.m. Nr. 11.1.4 BKat), Bußgeldbescheid rechtskräftig seit 22. Januar 2015. Die übrigen 7 Punkte ergaben sich durch Überführung der bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten 17 Punkte des Antragstellers gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG (n.F.), wonach Personen mit einem Punktestand von 16 – 17 vor dem 1. Mai 2014 mit einem Punktestand von 7 in das ab dem 1. Mai 2014 geltende Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen sind. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass auch der bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherte Punktestand von 17 richtig berechnet war.
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Die Einlassung des Antragstellers, seine Teilnahme an dem Aufbauseminar sei nicht richtig berücksichtigt, insbesondere der Punktestand nicht reduziert worden, ist fruchtlos. Der Punktestand des Antragstellers im Verkehrszentralregister war nicht aufgrund des Aufbauseminars, an dem der Antragsteller bis zum 12. April 2013 teilgenommen hatte, zu reduzieren. Der Antragsteller hatte nämlich zum Zeitpunkt der Teilnahme – trotz der zuvor gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG (a.F.) vorgenommenen Reduktion um 5 Punkte – bereits einen Stand von 17 Punkten erreicht. Dieser Punktestand erlaubte keine Reduktion. Eine solche war nur für einen Punktestand von nicht über 13 vorgesehen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG
). Zu einem früheren Zeitpunkt mit günstigerem Punktestand hatte der Antragsteller indes nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen, obwohl er mit der Verwarnung vom 2. April 2009 auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, durch Teilnahme an einem Aufbauseminar Punkte abzubauen. Auch die Voraussetzungen für eine Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG (a.F.), nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, hat der Antragsteller nicht erfüllt, obgleich er im Bescheid vom 14. März 2013 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
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Die Eintragungen bezüglich der vorangegangenen Ordnungswidrigkeiten waren auch noch nicht - weder vor noch nach der Umrechnung – zu tilgen gewesen, etwa weil ihre Tilgungsfrist i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG (n.F.) abgelaufen gewesen wäre. Bei dem ältesten, für die Entziehung der Fahrerlaubnis noch berücksichtigten Verkehrsverstoß des Antragstellers handelte es sich um eine Ordnungswidrigkeit vom 8. September 2010, deren Ahndung am 19. November 2010 rechtskräftig geworden war. Die Tilgungsfrist für eine solche Tat betrug nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung des StVG zwei Jahre, wobei die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG (a.F.) mit der Rechtskraft zu laufen begann. Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG (a.F.) sollte die Tilgung einer Eintragung jedoch erst bei Vorliegen der Tilgungsvoraussetzungen für alle (auch nachfolgenden) Eintragungen im Verkehrszentralregister zulässig sein, wobei allerdings nach Abs. 6 Satz 4 der Regelung im Fall einer Ordnungswidrigkeit spätestens nach Ablauf von fünf Jahren eine Tilgung vorgenommen werden musste. Für Eintragungen, die vor dem 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeichert wurden, gilt diese Tilgungsregelung (des § 29 StGB a.F.) bis zum Ablauf des 30. April 2019 fort (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG
). Im Fall des Antragstellers war hiernach keine weitere Tilgung vorzunehmen. Die Eintragung betreffend die Ordnungswidrigkeit vom 8. September 2010, derer bezüglich der Bußgeldbescheid am 19. November 2010 rechtskräftig geworden war, war noch nicht tilgungsreif. Denn einerseits hat der Antragsteller seit der Rechtskraft dieser Entscheidung jährlich weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, die den Ablauf der Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG (a.F.; ab dem 1. Mai 2014 i.V.m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG ) durchgehend gehemmt haben. Andererseits ist für sie vor Begehung der die Entziehung auslösenden Tat am 25. September 2014 auch die Maximalfrist von fünf Jahren noch nicht erreicht gewesen. Der Punktestand des Antragstellers betrug daher am 25. September 2014 8 Punkte. Ob und wann darüber hinaus nach der die Entziehung auslösenden Tat weitere Punkte tilgungsreif werden bzw. geworden sind, ist irrelevant, da nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG (n.F.) spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben (so bereits für die alte Rechtslage BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 3 C 21/07, juris Rn. 9 ff.).
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Die Antragsgegnerin hat des Weiteren das nach dem früheren Punktesystem des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG (a.F.) vorgesehene abgestufte Verfahren beachtet. Sie hat den Antragsteller bei einem Punktestand von 8, aber nicht mehr als 13 Punkten – hier bei Vorliegen von 13 Punkten – mit Schreiben vom 2. April 2009 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (a.F.) verwarnt sowie auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar zum Punkteabbau hingewiesen. Bei einem Punktestand von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten – hier bei 22 Punkten, die entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG (a.F.) zugleich auf 17 Punkte reduziert wurden – erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. März 2013 eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (a.F.).
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Das Vorbringen des Antragstellers greift auch insofern nicht durch, als er geltend macht, ihm habe nach seinem Verstoß vom 25. September 2014 vor Fahrerlaubnisentzug noch einmal die Möglichkeit zur Verhaltensmodifikation eröffnet werden müssen, da er – so sein Vorbringen der Sache nach – diese Tat nach Inkrafttreten der Neuregelung zum Fahreignungsregister zum 1. Mai 2014 begangen habe und Maßnahmen nach den ersten beiden Stufen des nunmehr geltenden § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (n.F.: eine Ermahnung nach dessen Nr. 1 sowie eine Verwarnung nach dessen Nr. 2) nicht ergriffen worden seien. Die Forderung des Antragstellers findet im Gesetz indes keine Grundlage. Nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 und Satz 3 StVG (n.F.) wird die am 1. Mai 2014 nach dem alten Recht bereits erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt, ohne dass diese Einordnung allein zu der Maßnahme nach dem neuen System führt. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Stufe – nach altem wie nach neuem Recht – zu der entsprechenden Maßnahme führen soll. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen Punktsystem in einer Maßnahmenstufe befunden hat, in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen, ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt wird (BT-Drs. 17/12636, S. 50). Der Antragsteller hatte bereits durch Übertragung seiner früheren Punkte in das Fahreignungs-Bewertungssystem die ab einem Punktestand von 6 oder 7 Punkten – hier 7 – greifende zweite Stufe der neuen Regelung erreicht. Zuvor waren die für die Stufe eins und zwei nach altem Recht vorgesehenen Maßnahmen, nämlich die Verwarnung sowie die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, unter dem 2. April 2009 bzw. dem 14. März 2013 ordnungsgemäß gegen ihn verfügt worden. Daher bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit erstmaligem Erreichen der Stufe drei (8 Punkte) nach neuem Recht keiner vorherigen Verwarnung oder gar Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG (n.F.) mehr (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2015, OVG 1 S 90.14, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 10.6.2015, 11 CS 15.814, juris Rn. 9; VG Augsburg, Beschl. v. 2.6.2015, Au 7 S 15.614, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.5.2015, 6 L 1462/15, juris Rn. 26; VG Würzburg, Beschl. v. 27.5.2015, W 6 S 15.414 sowie Beschl. v. 13.7.2015, W 6 S 15.568, juris Rn. 18 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2015, 3 B 118/15 juris Rn. 8 ff.). Dass folglich der Fahrerlaubnisentziehung als dritter Maßnahmenstufe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG
) die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG (n.F.) vorauszugehenden Maßnahmen wegen § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 StVG (n.F.) nicht als solche vorausgegangen sind, begegnet nach summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2015, 3 B 118/15, juris Rn. 8 ff.; VGH München, Beschl. v. 18.5.2015, 11 BV 14.2839, juris Rn. 30 ff), und solche sind vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden.
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Vor dem dargestellten Hintergrund verringert sich der Punktestand des Antragstellers auch nicht entsprechend § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG (n.F.) wegen einer unterbliebenen Maßnahme im Rahmen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (n.F.) auf den Höchstpunktstand der vorherigen Maßnahmestufe. Eine weitere Möglichkeit zur Punktereduzierung durch Teilnahme des Antragstellers an einem Kurs zur Verhaltensmodifikation sieht das Gesetz nicht vor. Auch für eine Reduzierung des Punktestandes durch Teilnahme an einem Fahreignungsseminar besteht keine einschlägige gesetzliche Grundlage. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG (n.F.) sieht vor, dass die freiwillige Teilnahme an einem solchen Seminar nur dann zum Abzug von einem Punkt führt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber bei einem Punktestand von 1 – 5 Punkten innerhalb von zwei Wochen nach Teilnahme eine entsprechende Bescheinigung vorlegt. Ein solcher Punktestand lag indes für den Antragsteller – auch vor Berücksichtigung der letzten Ordnungswidrigkeit – nicht vor.
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Nach allem dürften die Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (n.F.) erfüllt sein. Als Rechtsfolge sehen diese Vorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis als zwingend und nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehend vor. Die somit aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig zu beurteilende Fahrerlaubnisentziehung ist gemäß § 4 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (n.F.) sofort vollziehbar. Dass die sofortige Vollziehbarkeit durch Gesetz angeordnet worden ist, belegt das an der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestehende öffentliche Interesse. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter als Berufskraftfahrer tätig zu sein, überwiegt das öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09; VG Würzburg, Beschl. v. 27.5.2015, W 6 S 15.414, juris Rn. 38).
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Einer Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO für ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bedurfte es nicht, da kein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, sondern wegen § 4 Abs. 9 StVG (n. F.) ein Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegeben ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG mit Blick auf die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffern 1.5, 46.1, 46.3, 46.4).
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
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- 3 C 21/07 1x (nicht zugeordnet)
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