Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (1. Kammer) - 1 AE 2790/16
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 2789/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2016 wird angeordnet.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
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Der Antragsteller, Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, nach einem zuvor in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen und dem Antragsteller die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina anzudrohen.
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Der Antragsteller reiste am 26. März 2015 aus Bosnien und Herzegowina aus und stellte am 2. April 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Eine erste summarische Befragung erfolgte am 10. April 2015, eine eingehende Befragung am 4. Mai 2015. Wegen der Angaben des Antragstellers in diesen beiden Befragungen wird auf die Protokolle (Bl. 32 ff. und 46 ff. der Asylakten) Bezug genommen. Mit bestandskräftigem Asylentscheid vom 15. Juni 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration der Schweiz das Asylgesuch des Antragstellers ab. Der Antragsteller könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Asylentscheid (Bl. 60 ff. der Asylakten) Bezug genommen.
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Am 9. Juli 2015 reiste der Antragsteller weiter nach Dänemark. Auf seinen dort gestellten Asylantrag hin erhielt er einen Bescheid, wonach er das Land sofort zu verlassen habe.
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Der Antragsteller reiste daraufhin am 1. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 21. September 2015 auch hier einen Asylantrag. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller am 30. September 2015 und am 13. Oktober 2015 an. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Protokolle (Bl. 28 f. und 67 ff. der Asylakten) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin entschied mit Bescheid vom 18. Mai 2016, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugegangen am 10. Juni 2016, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2), forderte ihn zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an (Nr. 3). Zudem befristete die Antragsgegnerin das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, beim Asylantrag handele sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG, da der Antragsteller bereits in der Schweiz als sicherem Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Es fehle an einem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil der Vortrag des Antragstellers bereits in der Schweiz berücksichtigt und gewürdigt worden sei.
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Am 15. Juni 2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 A 2789/16) und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
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Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen. Die Asylakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
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1. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2016 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO herzustellen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.
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2. Der so ausgelegte, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte, innerhalb der Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheides vom 18. Mai 2016 gemäß den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 AsylG gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet. Nach den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1615/93, juris, Rn. 99). Dies ist hier der Fall.
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a) Die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung nach deren Ablauf aufgrund der bereits zuvor erfolgten Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ergibt sich aus den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Voraussetzung für die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist ist danach, dass es sich bei dem beschiedenen Asylantrag um einen Zweit-antrag im Sinne von § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG handelt. Dies ist der Fall, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Diese Voraussetzungen für die Einordnung des Asylantrages des Antragstellers vom 21. September 2015 als Zweitantrag liegen nicht vor.
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Das mit bestandskräftigem Asylentscheid vom 15. Juni 2015 in der Schweiz abgeschlossene Asylverfahren wird den an ein Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, weil darin eine Prüfung zwar der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber des subsidiären Schutzstatus stattgefunden hat. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 71a Abs. 1 AsylG muss neben der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch die Prüfung des subsidiären Schutzes Gegenstand des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren gewesen sein. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, 60 ff; im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) sowie der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, 9 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU). Im Einzelnen:
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aa) Die Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU stehen § 71a AsylG zwar nicht per se entgegen (VG Berlin, Beschl. v. 17.7.2015, 33 L 164.15 A, Rn. 10 ff.; VG Trier, Urt. v. 10.2.2016, 5 K 3875/15.TR, juris, Rn. 41 ff.; a. A. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71a, Rn. 3 ff.).
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Insbesondere steht § 71a AsylG mit den Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU über das Verfahren bei Folgeanträgen – eine ausdrückliche Regelung über Zweianträge im Sinne von § 71a AsylG trifft die Richtlinie 2013/32/EU nicht – im Einklang. Diese erfassen nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Richtlinie 2013/32/EU neben Folgeanträgen im Sinne von § 71 AsylG auch Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG.
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Der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne der Richtlinie bezeichnet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird (Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU). Mit dieser Begriffsbestimmung erfolgt dem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Asylanträge, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in demselben Mitgliedstaat gestellt worden sind (also auf Folgeanträge im Sinne von § 71 AsylG). Vielmehr sind hiervon auch Asylanträge erfasst, bei denen das erfolglose Asylverfahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat durchgeführt worden ist (also Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG).
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Dieses am Wortlaut des Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU orientierte Verständnis findet unter systematischen Gesichtspunkten Bestätigung durch Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Darin wird eine Regelung zu Folgeanträgen „in demselben Mitgliedstaat“ getroffen, indem diesem die Prüfung der Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, auferlegt wird, soweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die weiteren Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen, die eine solche einschränkende Formulierung nicht enthalten – insbesondere Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind – auch bei erfolglos in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung finden können.
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Bestätigung findet dieses Auslegungsergebnis durch teleologische Erwägungen: Das Gemeinsame Europäische Asylsystem im Allgemeinen und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180, 31 ff.; im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 604/2013), im Besonderen beruhen auf dem Grundgedanken, dass nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrages zuständig sein soll (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Damit ist auch bezweckt, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten (5. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Insbesondere sollen so unkontrollierte Weiterwanderungsbewegungen und mehrfache oder sukzessive Anträge auf Asylgewährung vermieden werden (Hailbronner, AuslR, 89. Aktualisierung, März 2015, § 27a AsylG, Rn. 61). Mit diesem Grundgedanken wäre es unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Asylanträgen, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats gestellt werden, daran gehindert wäre, diesen Asylantrag nur deshalb nicht oder nur eingeschränkt zu prüfen, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in demselben Mitgliedstaat durchgeführt worden ist.
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bb) Die Richtlinie 2013/32/EU setzt für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch voraus, dass im vorangegangenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU stattgefunden hat (s. zur Konstellation eines noch im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. Nr. L 150 vom 25.2.2003, 1 ff.; im Folgenden : Verordnung (EG) Nr. 343/2003] im Ausland gestellten Asylantrages bereits VG Trier, Urt. v. 10.2.2016, 5 K 3875/15.TR, juris, Rn. 51 ff.).
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Dies ergibt sich zum einen aus der Bestimmung des Begriffs „Folgeantrag“ in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU, der von einem „weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird“ spricht. Die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ und „Antrag“ beziehen sich neben der Flüchtlingseigenschaft auch auf den subsidiären Schutzstatus (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2011/95/EU, Art. 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Ein weiterer Antrag in diesem Sinne kann nur vorliegen, wenn auch der frühere Antrag den internationalen Schutz zum Gegenstand hatte.
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Zum anderen nimmt Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU bei Folgeanträgen Bezug auf neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Wäre der internationale Schutz im bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht vollständig geprüft worden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb es insoweit darauf ankommen sollte, dass es sich um neue Elemente oder Erkenntnisse handelt.
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Könnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag bei Fehlen neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig ablehnen – bzw. könnte die Antragsgegnerin im Sinne der Terminologie des Asylgesetzes die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen – obwohl im vorangegangenen Asylverfahren die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus noch nicht geprüft worden sind, wäre dies überdies mit Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU unvereinbar, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen nach Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zuerkennen. Eine solche Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus in einem Asylverfahren würde dann unzulässigerweise unterbleiben.
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cc) Der Anspruch eines Asylbewerbers auf Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus (hierzu und zur entsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Sachentscheidung in der vergleichbaren Konstellation nach Einstellung des Asylverfahrens vor Inkrafttreten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013, mit der der eigenständige subsidiäre Schutzstatus in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen wurde: BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris, Rn. 12 ff.; zur europarechtlichen Vorgabe, eine sachliche Prüfung des Antrages vorzunehmen: VGH München, Urt. v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 u. a., juris, Rn. 21), dem auch § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung Rechnung trägt, wird zudem nicht erfüllt, indem im vorangegangenen Asylverfahren eine Entscheidung über Art. 3 EMRK erfolgt.
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Abgesehen davon, dass in formeller Hinsicht eine ausdrückliche Entscheidung über den subsidiären Schutz geboten ist, weisen aus Art. 3 EMRK abzuleitende Abschiebungsverbote einerseits und die Regelungen zum subsidiären Schutz in der Richtlinie 2011/95/EU andererseits sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen gewichtige Unterschiede auf. Während sich die Regelungswirkung von Art. 3 EMRK auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Strafe beschränkt, bezieht sich der subsidiäre Schutz umfassender auf einen drohenden ernsthaften Schaden. Als solcher gilt neben Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung auch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU). Den subsidiär Schutzberechtigten sind nach Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU überdies Rechte zu gewähren, auf die sich Asylbewerber, bei denen lediglich auf der Grundlage von Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, nicht berufen können.
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b) Der Umstand, dass aufgrund der bosnischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers auch die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG in Betracht gekommen wäre und dann im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach § 36 Abs. 1 AsylG ebenfalls eine einwöchige Ausreisefrist und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf zu verfügen gewesen wäre, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.
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Voraussetzung für die Geltung der einwöchigen Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf ist nach diesen Vorschriften sowohl eine ausdrückliche (negative) Entscheidung der Antragsgegnerin zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) als auch die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin selbst (§ 29a Abs. 1 AsylG). Nach dieser Vorschrift obliegt der Antragsgegnerin die Prüfung, ob die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Nimmt die Antragsgegnerin dies an, greift die Vermutungsregelung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht mehr ein. Über den Asylantrag ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden, es findet eine umfassende Prüfung des Asylbegehrens statt. Ergebnis einer derartigen Prüfung kann – neben einer Stattgabe – sowohl eine einfach begründete Ablehnung als auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet sein (Hailbronner, AuslR, 84. Aktualisierung, Februar 2014, § 29a AsylVfG, Rn. 25 m.w.N.).
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Das beschließende Gericht ist nicht gehalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seinerseits über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus sowie der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet zu befinden, ohne dass die Antragsgegnerin hierüber eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Andernfalls käme es nicht nur zu einem Austausch der Rechtsgrundlage hinsichtlich der einwöchigen Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf in Nr. 3 des Bescheides, was grundsätzlich zulässig wäre (zu den Grenzen und der Abgrenzung zur Umdeutung s. nur BVerwG, Urt. v. 21.11.1989, 9 C 28/89, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 4 Bf 141/11, juris, Rn. 49 m.w.N.), sondern auch zu einer unzulässigen Umdeutung des dem zugrunde liegenden Ausspruchs in Nr. 1 des Bescheides.
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Denn wenn das beschließende Gericht der Prüfung – neben der Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes – anstatt des Ausspruchs, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, den Ausspruch, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, zugrunde legte, stellte dies eine Umdeutung im Sinne eines verändernden Eingriffs in den Verfügungssatz des Bescheides unter Nr. 1 dar. Dies wäre unzulässig. Eine Umdeutung im Sinne von § 47 VwVfG setzt nämlich voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, in dem fehlerhaften Verhaltungsakt „enthalten“ bzw. „eingeschlossen“ ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 47, Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall. In der Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist nicht die Entscheidung enthalten, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese beiden Entscheidungen sind überdies nicht im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet.
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Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aufgrund der von § 78 Abs. 1 AsylG vorausgesetzten Möglichkeit, Klagen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abzuweisen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen s. nur BVerfG, Beschl. v. 7.11.2008, 2 BvR 629/06, juris m.w.N.), gerechtfertigt. Diese Vorgehensweise bewirkt andere Rechtsfolgen als die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin. Während die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Verkürzung der zu setzenden Ausreisefrist auf eine Woche zur Folge hat (§ 36 Abs. 1 AsylG), einer anschließend erhobenen Klage die aufschiebende Wirkung nimmt (§ 75 Abs. 1 AsylG) und der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eröffnet (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), hat die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet nach § 78 Abs. 1 AsylG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge. Eine Umdeutung des der Klage zugrunde liegenden Bescheides der Antragsgegnerin ist damit nicht verbunden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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