Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 AE 3225/17
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. März 2017 (9 A 3224/17) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2017 wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
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Der Antrag vom 13. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 A 3224/17 anzuordnen, ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der gemäß § 75 Satz 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG statthafte, am 13. März 2017 eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Die gemäß §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG geltende Antrags- und Klagefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids – hier am 8. März 2017 – wurde eingehalten.
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2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 97 ff.). Im Fall offener Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist auch im Rahmen des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG eine Interessenabwägung vorzunehmen (VG München, Beschl. v. 20.6.2017, M 17 S 17.41548, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 8.3.2016, 5a L 423/16.A, juris Rn. 19).
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Gemessen an diesem Maßstab ist der Antrag vom 13. März 2017 begründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen [a)] und die deshalb anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus [b)].
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a) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (1 C 26/16) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV u.a. die folgenden Fragen vorgelegt: Darf ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz gewährt hat, in diesem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlingen aber
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a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?
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b) die Rechte nach Art. 20 ff. RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zwar gewährt wer-den, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?
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Bis zur Entscheidung des EuGH hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt. Diese zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien ergangene Rechtsprechung lässt sich auf die Verhältnisse in Griechenland übertragen, denn nach der bestehenden Auskunftslage ist ebenfalls nicht geklärt, ob in Griechenland die Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Qualifikationsrichtlinie eingehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist derzeit offen und Bedarf einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Klärung der Vorlagefragen durch den EuGH, ob der Antragsteller angesichts der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland auf europarechtskonforme Weise nach Griechenland abgeschoben werden darf.
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b) Bei der deshalb vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Antragsteller angesichts der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland auf europarechtskonforme Weise nicht nach Griechenland abgeschoben werden darf, würde er bei einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung auf europarechtswidrige Weise diesen Lebensbedingungen und den damit einhergehenden Gefahren jedenfalls für sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausgesetzt werden. Demgegenüber sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung, insbesondere die Verhinderung des Bezuges weiterer Sozialleistungen für die Dauer des Verfahrens, geringer einzustufen.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- 9 A 3224/17 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 75 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- 17 S 17.41 1x (nicht zugeordnet)
- 5a L 423/16 1x (nicht zugeordnet)
- EuGH-Vorlage vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 26/16 1x
- Art. 267 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x