Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 K 42/15
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hamburg, Kammer für Baulandsachen, verwiesen.
Gründe
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Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das nach § 22a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes (HmbEntEigG) zuständige Landgericht Hamburg, Kammer für Baulandsachen, zu verweisen. Nach Abtrennung des Verfahrens betreffend die ursprüngliche Beklagte zu 2), hinsichtlich derer die Klägerin die gerichtliche Verpflichtung zum Erlass eines Planergänzungsbeschlusses gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 1) – der nunmehr alleinigen Beklagten dieses Verfahrens – begehrt, handelt es sich beim vorliegenden Rechtsstreit zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Diese ist jedoch i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen.
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Soweit gemäß § 22a AEG der Vorhabenträger aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 22a AEG auf den vorliegenden Rechtsstreit bzw. den gegen die Beklagte von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch anwendbar (hierzu unter I.). Die durch § 22a AEG normierten Voraussetzungen sind erfüllt (hierzu unter II.). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch liegt dementsprechend beim Landgericht Hamburg, Kammer für Baulandsachen (hierzu unter III.).
I.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 22a AEG nicht auf Verfahren anzuwenden, die Entschädigungsleistungen für förmliche Enteignungen i.S.v. § 22 AEG bzw. Eingriffe mit „enteignendem Charakter“ betreffen, sondern u.a. auf Entschädigungsansprüche i.S.v. § 75 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wie sie die Klägerin vorliegend mit ihrem Zahlungsanspruch geltend macht. Die systematische Stellung des § 22a AEG im direkten Anschluss an den die Enteignung regelnden § 22 AEG ist vom Gesetzgeber unglücklich gewählt worden bzw. führt, wenn man ihr inhaltliche Bedeutung zuordnen würde, in die Irre. Gegenstand des § 22a sind gerade keine Enteignungsentschädigungsansprüche im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Ansprüche i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die dem Ausgleich von Beeinträchtigungen dienen, welche die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 7, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, juris, Rn. 71; ebenso zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 19a, Rn. 1). Die Vorschrift regelt ein auf die Höhe von Entschädigungsansprüchen beschränktes Nachverfahren zu einer fachplanungsrechtlichen Zulassungsentscheidung (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 6) und ist nicht auf das formelle Enteignungsverfahren bezogen.
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Dies folgt aus Ziel und Zweck der Vorschrift sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte. Vor Inkrafttreten des § 22a AEG musste die Planfeststellungsbehörde im Falle notwendiger Entschädigungsleistungen zwar nicht die konkrete Höhe des Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der fachplanungsrechtlichen Zulassungsentscheidung beziffern. Sie musste aber zumindest die für die Berechnung der Entschädigungshöhe maßgeblichen Faktoren im Beschluss benennen (BVerwG, Urt. v. 22.3.1985, 4 C 15.83, BVerwGE 71, 166). War der Anspruchsberechtigte mit den Festsetzungen der Planfeststellungsbehörde nicht einverstanden, musste er den Planfeststellungsbeschluss selbst auf dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg angreifen, so dass die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens durch den Streit allein über die Bemessungsfaktoren zur Entschädigungshöhe verzögert werden konnte (vgl. Otto, NVwZ 2007, 379, 381). Dies soll nunmehr durch den im Dezember 2006 in Kraft getretenen (BGBl. 2006 I, 2833, 2835) § 22a AEG vermieden werden. Nach dessen Inkrafttreten kann sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränken, einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG oder § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG dem Grunde nach im Tenor des Planfeststellungsbeschlusses zuzuerkennen. Die Entscheidung über die Höhe der dem Betroffenen zustehenden Entschädigung wird dann in ein gesondertes Verfahren verlagert. § 22a AEG erfüllt damit eine Beschleunigungs- bzw. Entlastungsfunktion für das Planfeststellungsverfahren (BT-Drs. 16/54, S. 31; Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 1, 4; vgl. auch Kramer, AEG, 1. Aufl. 2012, § 22a, Rn. 1) und bezieht sich – anders als § 22 AEG – nicht auf förmliche Enteignungen. Diesen Umstand übersieht die Klägerin, wenn sie zur Begründung ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einer Verweisung an das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus dem Jahre 1987 (Urt. v. 22.5.1987, 4 C 17-19/84, juris) verweist, die mithin vor Inkrafttreten des § 22a AEG erging und eine Rechtslage beschreibt, deren Eintritt der Gesetzgeber mit der Einführung des § 22a AEG gerade korrigieren wollte.
II.
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Die Voraussetzungen des § 22a AEG sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist keine Einigung über die Höhe der der Klägerin gegen die Trägerin des Vorhabens zustehenden Entschädigung erzielt worden, zu deren Leistung letztere aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses dem Grunde nach verpflichtet ist.
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1. Der der Klägerin vorliegend aufgrund der Auswirkungen der planfestgestellten Elektrifizierung der Bahnstrecke Hamburg-Lübeck-Travemünde Strand auf die Nutzung ihrer Gewerbeimmobilie zustehende Entschädigungsanspruch ist aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses dem Grunde nach festgestellt worden. Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 10.3.2004 keine eindeutige Verpflichtung des Trägers des Vorhabens zu einer Entschädigungsleistung an die Klägerin. Jedenfalls geht aus der entsprechenden Formulierung auf Seite XX des Planfeststellungsbeschlusses (Schlüsselnummer 2), wonach eintretende Störungen, die nachweislich durch die Elektrifizierung verursacht wurden, vom Vorhabenträger entweder durch technische Maßnahmen zu beseitigen oder zu entschädigen sind, nicht eindeutig hervor, dass diese Ausführungen auf die Klägerin bezogen sind, deren Einwendungen gegen die Planung ansonsten unter Schlüsselnummer XX (S. XX des Planfeststellungsbeschlusses) behandelt werden.
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Eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zu einer solchen Entschädigungsleistung ergibt sich jedoch aus dem Tenor des auf Antrag der Klägerin hin ergangenen Planergänzungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes vom 1.8.2012. Durch den Tenor dieses Planergänzungsbeschlusses wird die Beklagte verpflichtet, die Klägerin für die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes XXX, Hamburg, als gewerbliches Mietobjekt aufgrund elektromagnetischer Störungen zu entschädigen, die auf die Elektrifizierung der Strecke „Hamburg-Lüneburg-Travemünde Strand“ zurückzuführen sind. Bei der Bezeichnung „Hamburg-Lüneburg-Travemünde Strand“ im Tenor des Planergänzungsbeschlusses handelt es sich dabei um eine unschädliche Falschbezeichnung im Sinne eines Verschreibens. Durch die Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss vom 10.3.2004 im Planergänzungsbeschluss vom 1.8.2012 wird hinreichend deutlich, dass die planfestgestellte Elektrifizierung der Strecke Hamburg-Lübeck-Travemünde Strand und deren Auswirkungen auf das Gebäude der Klägerin gemeint ist.
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Unschädlich ist auch, dass die Verpflichtung der Trägerin des Vorhabens zur Entschädigung der Klägerin dem Grunde nach nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 10.3.2004 selbst erfolgte, sondern erst durch den Planergänzungsbeschluss vom 1.8.2012 und sich der Anspruch der Klägerin auf § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG stützt und nicht auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Zwar wird in der Literatur vereinzelt die Anwendbarkeit des § 22a AEG auf Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in Zweifel gezogen (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 11). Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Norm sowie ihre systematische Einordnung in das Planfeststellungsrecht sprechen jedoch dafür, dass sowohl Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, als auch Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG von § 22a AEG erfasst werden und hierdurch eine einheitliche Zuweisung sämtlicher Streitigkeiten über die Höhe hiernach den Betroffenen zustehender Geldentschädigungen in ein gesondertes einheitliches Verfahren erfolgt.
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Seinem Wortlaut nach erfasst § 22a AEG Fälle, in denen der Träger des Vorhabens „aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung“ dem Grunde nach zur Leistung von Entschädigung in Geld verpflichtet ist. Nicht hingegen ist der Wortlaut beschränkt auf Fälle, in welchen der Vorhabenträger „durch den Planfeststellungsbeschluss“ bzw. gar „durch den Planfeststellungsbeschluss in seiner erstmalig ergangenen Fassung“ zur Geldentschädigung verpflichtet wird, was eine Beschränkung auf Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und eine Nichtanwendbarkeit des § 22a AEG auf Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nahelegen würde. Die offene Formulierung unter Verwendung des Wortes „aufgrund“ lässt vielmehr Raum dafür, auch den Planfeststellungsbeschluss in der Form, die er durch Ergehen eines späteren Planergänzungsbeschlusses erhält, als Planfeststellungsbeschluss i.S.v. § 22a AEG anzusehen. Denn der Planergänzungsbeschluss bildet mit dem vorhergehenden Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung (Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 37. Ed., Stand: 10/2017, § 75, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urt v. 8.1.2014, 9 A 4/13, NVwZ 2014, 1008, 1009 f.). Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG enthält § 22a AEG dem Wortlaut nach außerdem nicht.
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Auch die Entstehungsgeschichte des § 22a AEG gibt keinen Anlass zu der Annahme, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre auf Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG beschränkt. Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des § 22a AEG bestand vielmehr ganz allgemein darin, das Planfeststellungsverfahren in Streitfällen über die Entschädigungshöhe zu beschleunigen (BT-Drs. 16/54, S. 31), ohne dass die Materialen zum Gesetzgebungsverfahren eine Bezugnahme auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG erkennen lassen. Dies schließt eine Anwendung des § 22a AEG auf Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG nicht aus. Vielmehr wird die gesetzgeberische Intention einer Verfahrensbeschleunigung durch die Auslagerung von Streitigkeiten über die Höhe aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens dem Grunde nach bestehender Geldentschädigungsansprüche in ein gesondertes Verfahren kaum erreicht werden können, würde eine Aufsplittung solcher Verfahren auf zwei unterschiedliche Rechtswege erfolgen, allein basierend auf der Frage, ob die Anspruchsgrundlage für die Entschädigung § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG oder § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ist.
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Dies würde auch nicht Ziel und Zweck des § 22a AEG entsprechen, welcher gerade darin besteht, hinsichtlich Verfahren über die Höhe solcher Geldentschädigungen eine Verfahrenskonzentration zu erreichen (so zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 8, unter Verweis auf BT-Drs. 11/4310, S. 102; vgl. auch Otto, NVwZ 2007, 379, 381). Die Aufsplittung von Verfahren über Entschädigungen aufgrund § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und aufgrund § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG würde eine solche Verfahrenskonzentration und die Bündelung sämtlicher Streitigkeiten über die Höhe von Geldentschädigungen aufgrund eines einheitlich planfestgestellten Vorhabens gerade verhindern.
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Schließlich entspricht es auch der Einordnung des § 22a AEG in das Gesamtsystem des Planfeststellungsrechts, diesen sowohl auf Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als auch auf Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG anzuwenden und dementsprechend § 22a AEG nicht nur in solchen Fällen zur Anwendung zu bringen, in denen ein Entschädigungsanspruch bereits im Ausgangsplanfeststellungsbeschluss dem Grunde nach festgestellt ist, sondern auch auf Fälle, in denen dies – wie hier – durch Planergänzungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG geschieht. So sind § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 75 Abs. 3 Satz 4 VwVfG nicht nur dem Wortlaut nach identisch, sondern haben beide auch eine identische Funktion. In beiden Fällen soll dem vom planfestgestellten Vorhaben Betroffenen ein Geldausgleich als Surrogat für technisch-reale Schutzmaßnahmen gewährt werden, die unterbleiben, weil sie untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 6). Gründe, warum trotz derselben Funktion des Geldausgleichs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG und § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG eine Behandlung von Streitigkeiten allein über die Höhe solcher Ansprüche in unterschiedlichen Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten geboten sein sollte, sind nicht erkennbar. Vielmehr würde eine solche Unterscheidung auch gerade den Umstand ignorieren, dass der Planfeststellungsbeschluss zusammen mit einem hierzu ergangenen Planergänzungsbeschluss eine einheitliche Planfeststellungsentscheidung bildet (Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 37. Ed., Stand: 10/2017, § 75, Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urt v. 8.1.2014, 9 A 4/13, NVwZ 2014, 1008, 1009 f.). Dementsprechend wird hinsichtlich des § 19a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ohne weiteres davon ausgegangen, dass dieser sowohl Fälle des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG als auch Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG erfasst (so ausdrückl. Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 19a, Rn. 23a). Gründe, warum für den mit § 22a AEG dem Inhalt nach identischen § 19a FStrG andere Maßstäbe gelten sollten als für die Anwendung des § 22a AEG, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr gebietet der Umstand, dass § 22a AEG – ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes – vom Gesetzgeber bewusst dem § 19a FStrG nachgebildet wurde (Otto, NVwZ 2007, 379, 381, vgl. auch Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 6), eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser beiden Bestimmungen.
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2. Die durch den Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 dem Grunde nach ausgesprochene Entschädigungspflicht für die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die Nutzung des Gebäudes der Klägerin richtet sich dem ausdrücklichen Wortlaut des Planergänzungsbeschlusses nach auch auf eine Entschädigungspflicht in Geld, was sich aus der Bezugnahme auf § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ergibt. Eine solche Festsetzung dem Grunde nach reicht zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 22a AEG aus. Dieser ist (auch) anwendbar, wenn zwischen den Betroffenen Einigkeit über das Bestehen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach besteht und nur die Entschädigungshöhe – wie hier – streitig ist (vgl. zur entsprechenden Parallelnorm des § 19a FStrG: Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 19a, Rn. 10).
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3. Die durch den Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 dem Grunde nach ausgesprochene Entschädigungspflicht für die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die Nutzung des Gebäudes der Klägerin richtet sich ferner auch gegen den Träger bzw. die Trägerin des Vorhabens i.S.v. § 22a AEG. Dass im Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 – entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 24.7.2012 – die Beklagte – die XXX GmbH – als Adressaten der Verpflichtung zur Geldentschädigung genannt wird, Trägerin des Vorhabens nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.3.2004 indes die DB Netz AG ist, schadet nicht. Der Tenor des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 ist so auszulegen, dass er sich trotz seiner ausdrücklichen Adressierung an die Beklagte im Ergebnis an die DB Netz AG und damit an die Trägerin des Vorhabens i.S.v. § 22a AEG richtet, da die Beklagte, wie es das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 2007 für einen anderen Planungsabschnitt desselben Elektrifizierungsvorhabens ausdrücklich festgestellt hat, im Rahmen des hier zu betrachtenden Planfeststellungsvorhabens in einer Weise für die DB Netz AG auftrat, dass von der Beklagten und gegenüber der Beklagten vorgenommene Verfahrenshandlungen auch gegen die DB Netz AG als Trägerin des Vorhabens wirken, da zwischen der Beklagten und der DB Netz AG eine lückenlose Vollmachtskette besteht und die Beklagte in eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht in eigenem Namen handelt, sondern aufgrund der konzerninternen Aufgabenverteilung, wonach sie sämtliche Kapazitäten der Deutschen Bahn für Planung, Projektmanagement und Bauüberwachung der Schieneninfrastrukturprojekte bündelt (vgl. hierzu Bericht der Bundesregierung zum Ausbau der Schienenwege 2004, BT-Drs. 15/4621, S. 4), für andere Unternehmen der Deutschen Bahn AG tätig wird (so ausdrückl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007, 9 VR 19/07, juris, Rn. 9).
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Darüber hinaus lässt die Deutsche Bahn AG als Mutterkonzern sowohl der Beklagten als auch der DB Netz AG (vgl. auch insofern BT-Drs. 15/4621, S. 4) offenbar sämtliche an die Beklagte gerichteten Verfahrenshandlungen rügelos gegen sich – und damit auch gegen ihre übrigen Tochterunternehmen – gelten, so dass die Wirkungen des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 auch insofern die Trägerin des Vorhabens treffen. Hierauf lässt jedenfalls der Umstand schließen, dass die außergerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin hinsichtlich der Frage der Entschädigungshöhe von der Deutschen Bahn AG selbst geführt wurde, was sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Deutschen Bahn AG an die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.3.2013 (Anlage K 6) ergibt (hierzu sogleich).
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4. Die Klägerin hat im Übrigen auch einen Antrag auf Entscheidung über eine ihr zustehende Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG der Höhe nach gestellt. Die im Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2012 gewählte Formulierung auf Festsetzung „entsprechende[r] Entschädigungsansprüche“ ist bei lebensnaher Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin eine Festsetzung der ihr zustehenden Entschädigungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach begehrte. Hätte die – anwaltlich vertretene – Klägerin ihren Antrag auf eine Festsetzung dem Grunde nach beschränken wollen, wäre davon auszugehen, dass dies in der ausdrücklichen Formulierung des entsprechenden Antragsschreibens auch zum Ausdruck gekommen wäre. Ziel des Antrags der Klägerin dürfte es bei lebensnaher Betrachtung außerdem gewesen sein, möglichst bald eine Entschädigung für die Beeinträchtigungen der Nutzung ihres Gebäudes zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wäre ein allein auf eine Festsetzung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach gerichteter Antrag nicht geeignet gewesen, sondern nur ein Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde und der Höhe nach. Dass dieser Antrag möglicherweise nicht an die i.S.v. § 22a AEG nach Landesrecht zuständige Behörde gerichtet wurde, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 22a AEG ohne Belang. Hierüber ist im Rahmen des durch § 22a AEG vorgesehenen Rechtswegs als Frage der Zulässigkeit des Klage, nicht aber im Rahmen der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bzw. des gesetzlich vorgesehenen Rechtswegs zu befinden.
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5. Schließlich ist zwischen der Klägerin und der Trägerin des Vorhabens bzw. der diese insofern vertretenden Beklagten i.S.v. § 22a AEG auch keine Einigung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Geldentschädigung erzielt worden. Zu fordern sind insofern einerseits Bemühungen um eine gütliche Einigung, andererseits aber auch deren Scheitern (Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 22a, Rn. 15; Kramer, AEG, 1. Aufl. 2012, § 22a, Rn. 2). Beides hat hier stattgefunden. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Schreibens der Deutschen Bahn AG an die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.3.2013 (Anlage K 6) legte die Klägerin der Trägerin des Vorhabens ein Sachverständigengutachten vor, welches eine Verkehrswertdifferenz durch Minderung des Mietniveaus für das in Rede stehende Gebäude in Höhe von 520.000,00 EUR prognostizierte. Dies ist als Teil von Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung über die Höhe der in Rede stehenden Geldentschädigung zu sehen. Aus dem Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Eisenbahn-Bundesamt vom 24.7.2012 ergibt sich ebenfalls, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten – die auch insofern als Vertreterin der Trägerin des Vorhabens einzuordnen ist (s.o.) – Verhandlungen über eine Entschädigung geführt wurden. Dies folgt auch aus dem Schreiben der Deutsche Bahn AG vom 28.3.2013, in welchem von einem am 30.10.2012 geführten Abstimmungsgespräch die Rede ist.
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Mit ihrem Schreiben vom 28.3.2013 – und damit nach Ergehen des Planergänzungsbeschlusses vom 1.8.2012 – wies die Deutsche Bahn AG die Ansprüche der Klägerin jedoch zurück. Ausdrücklich heißt es hierin:
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„Aus unserer Sicht ergibt sich keine messbare Minderung des Mietzinsniveaus, sodass wir die Gewährung einer Entschädigungsleistung aufgrund des eingereichten Gutachtens abschließend ablehnen.“ (Hervorhebung hinzugefügt)
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Dies ist als endgültige Ablehnung einer Einigung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung – auf die Entschädigungshöhe ist das eingereichte Gutachten u.a. bezogen – i.S.v. § 22a AEG zu werten. Dass die Deutsche Bahn AG dabei nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Beklagte und ihre sonstigen Untergesellschaften handelte, mithin auch für diese die Gewährung einer Entschädigungsleistung auf Basis des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens und die darin genannte Entschädigungshöhe „abschließend ablehnte“, ergibt sich zum einen daraus, dass die Deutsche Bahn AG im einleitenden Satz dieses Schreibens ausdrücklich darauf verweist, auch für die XXX GmbH bzw. die Beklagte tätig zu werden. Zum anderen folgt dies daraus, dass die Beklagte insofern – wie ausgeführt – auch für die Trägerin des Vorhabens, die DB Netz AG, im Verfahren handelt, sowie daraus, dass kaum anzunehmen ist, dass bei einer „abschließenden Ablehnung“ von Geldentschädigungen durch den Gesamtkonzern Deutsche Bahn AG einzelne Untergliederungen dieser dennoch für sich die Entscheidung treffenden würden, eine solche Geldentschädigung zu leisten.
III.
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Die Entscheidung, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten über die Höhe von Geldentschädigungen, die von § 22a AEG erfasst werden, eröffnet ist, weist § 22a AEG den Enteignungsgesetzen der Länder zu. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbEntEigG weist die Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren seinerseits dem Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zu. Demgegenüber ist für die von § 22a AEG erfassten Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Verfahrensvorschrift des § 22a AEG ist abschließend (vgl. zur Parallelnorm des § 19a FStrG: Kromer/Müller, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 19a, Rn. 1, 4, 27).
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