Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
FStrG § 19a Entschädigungsverfahren
Bundesfernstraßengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 K 42/15
15. Dezember 2017
|
7 K 42/15 | 15. Dezember 2017 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 K 6243/14
9. Februar 2016
|
4 K 6243/14 | 9. Februar 2016 |
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2348/08
7. August 2009
|
5 S 2348/08 | 7. August 2009 |