Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land)) - 25 FL 74/18

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen ist.

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erstrebt noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme durch die Beteiligte.

2

Die Beteiligte ist die Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord.

3

Der Antragsteller ist der für die Beteiligte gebildete Personalrat.

4

In der Zeit vom 9. Februar 2017 bis 9. März 2017 wurde die Stelle einer Beraterin/eines Beraters im Auskunfts- und Beratungsdienste Abteilung Leistungen an dem zur Dienststelle Lübeck gehörenden Standort Neumünster ausgeschrieben. Die Auswahlkommission entschied sich für Frau A., die zu diesem Zeitpunkt in der Dienststelle Hamburg eingesetzt war. Die Auswahlentscheidung wurde dem Personalrat der Dienststelle Lübeck am 29. Mai 2017 zur Zustimmung vorgelegt und dem antragstellenden Personalrat lediglich zur Information. Der Antragsteller teilte mit E-Mail vom 9. Juni 2017 seine Auffassung mit, dass es sich um eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme personeller Art (der beteiligten Dienststelle Hamburg) handele.

5

Der Beteiligte entgegnete, dass zwischen „Umsetzung“ und „Beförderung“ zu unterscheiden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, der planmäßig bei einer bestimmten Dienststelle sei, eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle. Diese Rechtsprechung lege bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung das Schwergewicht auf die künftige Auswirkung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, hier der Beförderung.

6

Der Antragsteller beschloss am 21. Februar 2018, die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens u.a. hinsichtlich des Vorgangs Frau A. unter Beauftragung der Prozessbevollmächtigten.

7

Der Antragsteller hat am 21. März 2018 das Beschlussverfahren eingeleitet. Zunächst auch mit dem Ziel, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und zur Rückgängigmachung der Versetzung zu verpflichten. Zur Begründung bringt er vor: Sein Mitbestimmungsrecht bestehe u.a. bei Versetzungen. Ihm werde die Mitbestimmung bei der „Abgabe“ von Frau A. aus der Hamburger Dienststelle verweigert. Es handele sich um eine „doppelt betriebsbezogene Maßnahme“. Es könne nicht auf die Entscheidungskompetenz der örtlichen Dienststellenleitung für die „Versetzung“ ankommen.

8

Mittlerweise wurde Frau A. auf der neuen Stelle beamtenrechtlich befördert.

9

Nach einem ersten Anhörungstermin vor der Fachkammer hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 4. Juni 2019 das Bundesverwaltungsgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 52 Abs. 2 VwGO ersucht und auf dein entsprechendes Ersuchen mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (25 FL 23/19, juris) verwiesen. Dort ist ausgeführt: Sei ein in § 2 VwGO genanntes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einem Rechtsstreit befasst, finde grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Dieser Grundsatz sei wegen § 187 Abs. 2 VwGO nur durchbrochen, soweit die in diesem Rahmen erlassenen Vorschriften des Landesrechts etwas Anderes bestimmten. Insbesondere könne § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG keine für das Verwaltungsgericht Hamburg bindende gesetzliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts entnommen werden. Zum einen komme dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber die Gesetzgebungsbefugnis zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Sache nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nur zu, soweit schleswig-holsteinische Gerichte betroffen seien. Zum anderen wolle der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber die Entscheidung über den Rechtsstreit auch keinem anderen als dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zuweisen. Aus der Vorschrift über die Bildung und Besetzung der Fachkammern nach § 89 MBG Schl.-H. gehe zwingend hervor, dass die in § 88 MBG Schl.-H. den „Verwaltungsgerichten“ zugewiesene Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein im ersten Rechtszug ausschließlich vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu treffen sei.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ersuchen mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 2/19, juris) verworfen und ausgeführt: Der konkrete Rechtsstreit sei nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden. Nach dem anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimme sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 74/18 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Frage, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei, sei keine Frage der örtlichen Zuständigkeit.

11

Das Gericht hat Antragsteller und Beteiligte in einem zweiten Termin angehört.

12

Der Antragsteller beantragt unter Rücknahme des Antrags im Übrigen,

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festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Versetzung hinsichtlich der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Beraterin/eines Beraters im Auskunfts- und Beratungsdienst, Abteilung Leistungen, am Standort Neumünster, ohne den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens durchgeführt hat.

14

Die Beteiligten beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Auf die Niederschrift der Anhörungstermine und auf den Inhalt der Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

17

Funktional zuständig am angerufenen Gericht ist eine Fachkammer, die in Übereinstimmung mit dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (v. 8.7.1994, HmbGVBl. S. 299, zuletzt geändert HmbGVBl. 2019, S. 527, 530 – HmbPersVG) gebildet und besetzt ist. Im Einzelnen:

18

Für die nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zu treffenden Entscheidungen sind gemäß § 100 Abs. 1 HmbPersVG beim Verwaltungsgericht Hamburg eine oder mehrere Fachkammern zu bilden. Eine Fachkammer nach § 100 Abs. 2 und 3 HmbPersVG ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt sind. Letztere müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Abs. 1 HmbPersVG genannten hamburgischen Verwaltungen oder Gerichte sein und werden durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und der hamburgischen Verwaltungen und Gerichte berufen.

19

Zwar ist in vorliegender Sache keine Entscheidung nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zutreffen, sondern nach dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen materiellen Recht. Materiellrechtlich findet auf das Verhältnis zwischen dem Personalrat der Dienststelle Hamburg und deren Dienststellenleitung das Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (v. 11.12.1990, GVOBl. S. 577, zuletzt geändert GVOBl. S. 30 – MBG Schl.-H.) Anwendung. Wie sich aus § 1 Abs. 1 MBG Schl.-H. ergibt, gilt das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in Dienststellen der der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Verwaltungsträger der beteiligten Dienststelle ist die Deutsche Rentenversicherung Nord. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI und untersteht der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein (BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5).

20

Auch bestimmt § 89 MBG Schl.-H., dass für die nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zu treffenden Entscheidungen bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden sind. Eine solche Fachkammer ist mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern besetzt. Letztere müssen Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes i.S.d. § 3 MBG Schl.-H. sein und werden durch die Landesregierung Schleswig-Holstein oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der in § 1 MBG Schl.-H. bezeichneten schleswig-holsteinischen Dienststellen berufen, demgegenüber § 100 HmbPersVG eine Bildung und Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus der hamburgischen Verwaltung und legitimiert durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg vorsieht.

21

Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg dem im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltenen landesfremden Prozessrecht unterworfen sei. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet. Doch hat das Bundesverwaltungsgericht von der Frage der örtlichen Zuständigkeit die Frage losgelöst gesehen, ob gegebenenfalls in Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein eine Spezialkammer einzurichten sei. Damit hat es eine Anwendung des § 89 MBG Schl.-H. auf das Verwaltungsgericht Hamburg nicht ausdrücklich gefordert. Sie ist zu verneinen. Hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber durch § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. ein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg als örtlich zuständig bestimmt, so hat er damit die Entscheidung über den Rechtsstreit der in diesem anderen Land gesetz- und verfassungsgemäß gebildeten und besetzten Gerichtsbarkeit überantwortet und auf die entsprechende Anwendung der dort für Personalvertretungssachen geltenden Vorschriften in §§ 99 f. HmbPersVG verwiesen. Diese Auslegung des schleswig-holsteinischen Prozessrechts vermeidet einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der in der Auswahl von Mitgliedern des Spruchkörpers eines hamburgischen Gerichts durch die Landesregierung Schleswig-Holstein läge. Das Verwaltungsgericht Hamburg übt hamburgische Staatsgewalt aus und unterliegt dem Erfordernis der demokratischen Legitimation über den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg letztlich durch das Volk in der Freien und Hansestadt Hamburg und nicht über die Landesregierung Schleswig-Holstein letztlich durch das Volk in Schleswig-Holstein.

22

Dass im Ergebnis über Personalvertretungssachen nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein damit eine nicht von der Landesregierung Schleswig-Holstein legitimierte Fachkammer ohne Beschäftigte des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes entscheidet, muss als Folge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg hingenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht bereits insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken gefolgt.

III.

23

Die Einstellung des Verfahrens, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, folgt aus § 81 Abs. 2 ArbGG. Diese Vorschrift ist anwendbar über § 99 Abs. 2 HmbPersVG, der seinerseits anwendbar ist wegen der Zuständigkeitsanordnung durch § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H., beruhend auf § 187 Abs. 2 VwGO (vgl. oben II.).

IV.

24

Der im Übrigen weiterverfolgte Antrag ist unzulässig (hierzu unter 1.). Wäre der Antrag zulässig, so wäre er unbegründet (hierzu unter 2.).

25

1. Der Antrag ist als bereits unzulässig abzulehnen. Das angerufene Gericht ist für die zu treffende Entscheidung rechtsweg- (hierzu unter a)) und örtlich zuständig (hierzu unter b)). Dem Beschlussverfahren liegt zwar ein Personalratsbeschluss zugrunde (hierzu unter c)), doch ist ein unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt (hierzu unter d)).

26

a) Die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2 VwGO für Streitigkeiten der Personalvertretungen in den Ländern beruht auf §§ 94, 106 BPersVG.

27

b) Örtlich zuständig ist das angerufene Verwaltungsgericht Hamburg. Zwar steht die örtliche Zuständigkeit nicht bereits rechtskräftig fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 2/19) nicht das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sondern das auf eine solche Bestimmung abzielende Ersuchen verworfen. Doch folgt das angerufene Gericht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Beschluss. Ausgehend davon ist vom Verwaltungsgericht Hamburg nicht nur das im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltene materielle Recht, sondern auch das im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein enthaltene Prozessrecht anzuwenden und § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. dahingehend auszulegen, dass es vorliegend die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg begründet.

28

c) Der für die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Prozessbevollmächtigte erforderliche wirksame Beschluss der Personalvertretung (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.10.2014, 17 P 13/91, NZA-RR 2015, 103, juris Rn. 20; VG Hamburg, 12.12.2018, 25 FL 216/18, juris Rn. 28) liegt vor.

29

d) Der Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig.

30

Der Antragsteller hat aus der beamtenrechtlichen Beförderung von Frau A., die aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden kann, insofern die Konsequenz gezogen, als er nicht länger die Verpflichtung der Beteiligten begehrt, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und die Versetzung rückgängig zu machen. Hingegen verfolgt der Antragsteller ein Feststellungsbegehren fort. Der Antragsteller erstrebt noch die Feststellung, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Versetzung hinsichtlich der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Beraterin/eines Beraters im Auskunfts- und Beratungsdienst, Abteilung Leistungen, am Standort Neumünster, ohne den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens durchgeführt hat. Dies ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag. Denn Gegenstand des zur Entscheidung des Gerichts gestellten Antrags ist ein konkreter Vorgang, der sich wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität erledigt hat. Der Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren in jedem Falle unzulässig (BVerwG, Beschl. v. 13.7.2011, 6 P 16/10, BVerwGE 140, 134, Rn. 12). Die erstrebte Feststellung würde keine materielle Rechtskraftwirkung für künftige personalvertretungsrechtliche Vorgänge entfalten.

31

Gegenstand des Verfahrens ist nicht von vornherein eine abstrakte, vorgangsübergreifende Rechtsfrage. Weder hat der antragstellende Personalrat hinsichtlich einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens beschlossen noch ist im vorliegenden Verfahren eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage zur Entscheidung gestellt. Unter welchen Voraussetzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auch nach Erledigung des Streitfalls die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage noch der Prüfung durch eine gerichtliche Feststellung zugeführt werden kann, ist nach höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2015, 5 PB 16/14, juris Rn. 12 m. w. N.) wie folgt geklärt: Es genügt für die Annahme des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses gerade nicht, wenn es nur möglich ist, dass ein künftiger Streit über eine solche personalvertretungsrechtliche Frage entstehen oder sich die Entscheidung der Frage künftig auswirken kann. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Feststellungsinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach Erledigung des konkreten Streitfalls nur dann zu bejahen, wenn und soweit Antrag und Sachvortrag des Antragstellers in die Richtung weisen, dass er eine Entscheidung nicht nur über den erledigten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt. Dabei muss sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch künftig mit einiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Über die bloße Möglichkeit hinaus ist also – mit anderen Worten ausgedrückt – erforderlich, dass mit einiger – mehr als nur geringfügiger – Wahrscheinlichkeit zwischen den Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegenden Art auftreten werden. Es darf sich nicht um ihrerseits erledigte Fälle handeln. Antrag und Sachvortrag haben dergleichen nicht dargelegt.

32

2. Wäre der Antrag zulässig, so wäre er unbegründet. Die Beteiligte hat kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. verletzt hat, indem sie die Versetzung hinsichtlich der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Beraterin/eines Beraters im Auskunfts- und Beratungsdienst, Abteilung Leistungen, am Standort Neumünster, ohne den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens durchgeführt hätte. Im Einzelnen:

33

Nach § 52 Abs. 1 MBG Schl.-H. kann eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Gemäß § 2 Abs. 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle (Nr. 1) für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten, (Nr. 2) für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

34

Im Hinblick auf den konkreten Vorgang, auf den sich das Feststellungsbegehren bezieht, hat es bereits an einer Maßnahme der beteiligten Dienststelle gefehlt, hinsichtlich derer der antragstellende Personalrat zur Mitbestimmung berufen gewesen wäre. Zum Begriff der Maßnahme nach §§ 2 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. führt die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2010, 6 P 18/09, juris Rn. 11) aus:

35

„Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 2 S. 2, vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 15.01 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 S. 18, vom 18. Mai 2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <43> = Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 17 S. 3 und vom 9. September 2010 - BVerwG 6 PB 12.10 - juris Rn. 5). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14 <15> = Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 14. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 7.01 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 S. 33). Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus (vgl. LTDrucks 12/996 S. 107).“

36

Hinsichtlich der Versetzung von Frau A. aus der Dienststelle Hamburg auf einen Beförderungsdienstposten im Bereich der Dienststelle Lübeck fehlt es an einer auf Veränderung abzielenden Handlung oder Entscheidung der Dienststelle Hamburg. Die Folgen der Versetzung, die „Abgabe“ der Betroffenen an eine andere Dienststelle, stellt sich lediglich als Reflex der andernorts getroffenen Auswahlentscheidung dar. Die beteiligte Dienststelle Hamburg hatte diese Entscheidung hinzunehmen, ohne ihre Recht- und Zweckmäßigkeit kontrollieren zu können. War der Vorgang der Bestimmung durch die beteiligte Dienststelle entzogen, so auch der Mitbestimmung durch den antragstellenden Personalrat.

37

Auf die Vergabe von Beförderungsdienstposten findet die Rechtsprechung zur „Doppelwirkung“ von Versetzungen (BVerwG, Beschl. v. 16.9.1994, 6 P 32/92, BVerwGE 96, 355, Rn. 21 f.) keine Anwendung. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Versetzung eine Personalangelegenheit beider in ihrem Personalbestand betroffene Dienststellen darstellen, der abgebenden sowie der aufnehmenden Dienststelle. Diese Rechtsprechung beansprucht keine Geltung für gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffende Entscheidungen.

38

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, der planstellenmäßig bei einer bestimmten Dienststelle eingerichtet ist, grundsätzlich eine Personalangelegenheit dieser Dienststelle, ohne dass es auf die bisherige Dienststellenzugehörigkeit des für den Dienstposten ausgewählten Bewerbers ankommt (BVerwG, Urt. v. 20.8.2003, 6 C 5/03, juris Rn. 13 f.). Diese Rechtsprechung legt bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung das Schwergewicht auf die künftigen Auswirkungen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Bei dieser Betrachtungsweise ist von der Beförderung ausschließlich diejenige Dienststelle betroffen, bei der der erfolgreiche Bewerber nach seiner Beförderung tätig sein wird. Damit korrespondiert die primäre Betroffenheit der bei dieser Dienststelle Beschäftigten. Denn sie sind es, die zum Zwecke der Erfüllung der der Dienststelle gestellten öffentlichen Aufgaben mit dem beförderten Beamten zusammenarbeiten und daher – im Grundsatz ebenso wie ihre Dienststelle – daran interessiert sein müssen, dass der nach den rechtlich anzuerkennenden Maßstäben beste Bewerber den Beförderungsdienstposten erhält. Wird für die Zuständigkeit der Personalvertretungen ausschließlich auf den Zeitraum nach der Beförderung abgestellt, so ist unerheblich, ob dieser Bewerber der Dienststelle bereits angehört oder ob er aus dem Kreis anderer Dienststellen des Geschäftsbereichs kommt oder ob es sich um einen externen Kandidaten handelt, der von keiner der in Betracht zu ziehenden Personalvertretungen repräsentiert wird. Entsprechendes gilt für die Auswahlentscheidung, welche der Beförderung vorausgeht. Zwar sind davon bei einer dienststellenübergreifenden Bewerberkonkurrenz auch die Bewerber aus anderen Dienststellen betroffen. Dieser Aspekt tritt jedoch in den Hintergrund, wenn die künftigen Auswirkungen der Beförderung wegen der beschriebenen Zusammenhänge allein maßgeblich sind. Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.8.2003, a.a.O., Rn. 16; Beschl. v. 29.8.2005, 6 PB 6/05, juris Rn. 5) lediglich zugunsten des Gesamtpersonalrats angenommen. Liegt der Schwerpunkt des Beförderungsvorgangs auf einer gesamtdienststellenbezogenen Auswahlentscheidung ist der Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung berufen. Der abgebende Personalrat ist im Zuge eines Beförderungsvorgangs hingegen auch nicht ausnahmsweise mitbestimmungsberechtigt.

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