Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (12. Kammer) - 12 AE 9518/26

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

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Der Antragsteller, ein marokkanischer Staatsangehöriger, ist nach eigenen Angaben am … 2007 geboren. Er verließ Marokko nach eigenen Angaben ohne Personaldokumente im September 2021 und reiste über Spanien und Frankreich schließlich im September 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. November 2024 wurde eine Vormundschaft für den Antragsteller eingerichtet. Per E-Mail vom 10. Oktober 2025 übersandte sein damaliger Amtsvormund einen Asylantrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), der dort intern noch am gleichen Tag erfasst und weitergeleitet wurde.

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Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 20. November 2025, bei der auch eine Betreuerin anwesend war, gab der Antragsteller zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass er aus „…, Stadtteil … (Name einer Moschee), …-Bezirk“ stamme. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit Freunden zusammengelebt. Dann sei er zunächst nach Spanien und Frankreich gereist. Insgesamt sei er etwa zweieinhalb Jahre in Spanien gewesen. Einen Asylantrag habe er weder in Spanien noch in Frankreich gestellt. Sein Bruder befinde sich in Frankreich und habe ihn dort unterhalten. Seine übrige Familie (Geschwister, Mutter, Tante, Großfamilie) sei in Marokko. Sein Vater sei 2022 verstorben, zu einer Zeit als er, der Antragsteller, in Spanien gewesen sei. Er sei bis zur „siebten oder achten“ Klasse zur Schule gegangen. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Er habe im Café seines Vaters geholfen. Zum Verfolgungsschicksal gab er an, dass er viele Freunde gehabt habe, mit denen er zusammengelebt habe. Viele seien böse zu ihm gewesen und hätten böse Absichten gehabt. Sie hätten ihm psychisch wehgetan. Er sei wegen seines Lebens dort in Kontakt zu Drogen gekommen. Die meisten Probleme habe es in Spanien gegeben. Auf Nachfrage zu den Zeiträumen gab der Antragsteller an, dass er sich „mit 14, also vor zehn Jahren“ entschieden habe, bei den Freunden zu leben. Dort habe er „ungefähr drei bis vier Jahre“ gelebt. Auf den Vorhalt, dass dies nicht mit den vorliegenden Daten vereinbar sei, meinte der Antragsteller, dass es auch nur zwei Jahre bei den Freunden gewesen sein könnten. Nachdem er von seiner Familie weggegangen sei, sei er auch immer wieder zu Hause und auch bei Freunden gewesen. Die Freunde hätten oft versucht, ihn auszunutzen und immer wieder hereinzulegen. Er habe dies aber immer durchschaut. Es sei auch versucht worden, ihn sexuell auszunutzen. Es habe derartige Angebote im Gegenzug für Hilfe bei der Ausreise gegeben. Einer habe ihn auch dafür bezahlen wollen. Er sei aber immer wieder zu seinen Freunden zurückgekehrt, weil er habe ausreisen wollen. Einmal habe es einen Versuch eines älteren Freundes gegeben, ihn zu vergewaltigen. Er sei jedoch entkommen und nach Hause gegangen. Von seiner Tante in der Nähe habe er dann Geld geholt und sei zu seiner Mutter gegangen. Dem Angreifer sei er danach nicht mehr begegnet. Bei der Polizei habe er dies nicht angezeigt, weil er kein Vertrauen in die Polizei habe. Er habe Angst gehabt, dass es rauskomme und die Leute davon erfahren würden. Dies wäre eine Schande in einer muslimischen Umgebung gewesen. Zu seinen Eltern sei er dann aber trotz der Erlebnisse mit den Freunden nicht zurückgekehrt, weil er damals sehr jung gewesen sei und kaum Erfahrung gehabt habe. Nicht alle Freunde hätten ihn ausgenutzt. Er habe auch ein paar Freunde gehabt, die ihn verteidigt hätten. Probleme mit der Polizei oder staatlichen Einrichtungen in Marokko habe er nie gehabt. Bei der eventuellen Rückkehr nach Marokko habe er Angst vor den Menschen in Marokko und allgemein vor der Gesellschaft. Die Lebensumstände in diesem Land seien schwer. Man könne auch diskriminiert werden. In dem Land gebe es viele Probleme. Zudem sei er psychisch krank. Hierfür reichte er eine Bescheinigung vom 20. November 2025 nach, wonach er sich seit dem 6. Oktober 2025 aufgrund des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und ein Abhängigkeitssyndrom durch Gebrauch von Cannabinoiden in ambulanter psychotherapeutisch-psychiatrischen Behandlung des Ambulanzzentrums des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) befinde. Seit dem 1. Juli 2025 suche er die kinder- und jugendpsychiatrische Sprechstunde auf und nehme eine Behandlung an der Drogenambulanz wahr. Ferner reichte er einen Meldebogen mit Hinweis auf eventuelle Vulnerabilität vom 17. November 2025 ein, wonach er unter einer seelischen gesundheitlichen Beeinträchtigung leide und ein unbegleiteter Minderjähriger sei. Er sei vermutlich traumatisiert und Opfer von Gewalt. Er sei depressiv und eine Zeit lang auf der Flucht obdachlos gewesen.

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Es liegen zudem diverse polizeiliche Mitteilungen vor, wonach wegen Betäubungsmittelstraftaten, Diebstahls sowie Erschleichens von Leistungen strafrechtlich gegen den Antragsteller ermittelt wird.

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Mit Bescheid vom 11. Dezember 2025, zugestellt am 20. Dezember 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Offensichtlichkeitsausspruch beruhe darauf, dass nur Umstände vorgebracht worden seien, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang seien. Selbst bei Wahrunterstellung der Probleme und Ereignisse mit seinen Freunden handele es sich um eine Streitigkeit unter Freunden, die nicht asylrelevant sei. Auch Sexangebote bzw. Vergewaltigungsversuche seien kriminelle Handlungen und nicht asylerheblich. In einem solchen Fall hätte er sich an den marokkanischen Staat wenden müssen, der schutzwillig und -fähig sei.Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen.

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Der Antragsteller hat am 23. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Dezember 2025 Klage erhoben (12 A 9517/25) und zugleich den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt.

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Er beantragt,

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die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie die beigezogenen Ausländer- und Asylakten Bezug genommen.

II.

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1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG durch die Kammer, weil der Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 19. Januar 2026 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat.

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2. Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. 12 A 9517/25) gegen die im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2025 enthaltene Androhung seiner Abschiebung nach Marokko (Ziffer 5 des Bescheides) anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet (dazu a)) und seiner Ablehnung steht auch nicht entgegen, dass die Kammer dazu verpflichtet wäre, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen (dazu b)).

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a) Der Antrag ist unbegründet.

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Im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und das private Interesse des Antragstellers, ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht zu entziehen, gegeneinander abzuwägen.

16

Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG darf die Aussetzung der Abschiebung im Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon ist auszugehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99); geringe Zweifel reichen hingegen nicht aus (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 97; vgl. auch BT-Drucks. 12/4450, S. 24).Anknüpfungspunkt für die Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG.

17

Nach diesem Maßstab fällt die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs im angefochtenen Bescheid (dazu aa)). Auch die vorliegend gebotene besondere Berücksichtigung der Situation des Antragstellers bei einer Abschiebung nach Marokko rechtfertigt keine Entscheidung zugunsten des Antragstellers (dazu bb)).

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aa) Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet ist. Die Anwendung der Norm im Falle des Antragstellers ist nicht ausgeschlossen (dazu (1)) und ihre Voraussetzungen liegen vor (dazu (2)).

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(1) Die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist im Falle des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Zwar finden § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG gemäß § 30 Abs. 2 AsylG auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung. Auch könnte der Antragsteller nach Aktenlage im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland und noch im Zeitpunkt der ersten Asylantragsäußerung durch den damaligen Amtsvormund per E-Mail vom 10. Dezember 2025 als unbegleiteter Minderjähriger i.S.v. § 30 Abs. 2 AsylG anzusehen gewesen sein (ungeachtet etwaiger Zweifel an seinem wahren Geburtsdatum, da die Behauptung, er sei am … 2007 geboren, nur auf seinen Angaben beruht und in eklatantem Widerspruch zu seinen Äußerungen zu den zeitlichen Abläufen in der Anhörung steht, dazu s.u.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit nach § 30 Abs. 2 AsylG ist nach Auffassung der Kammer jedoch – jedenfalls in Bezug auf den Offensichtlichkeitsanspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – die Anhörung durch das Bundesamt. In diesem Zeitpunkt, hier konkret am 20. November 2025, war der Antragsteller jedenfalls kein unbegleiteter Minderjähriger (mehr).

20

§ 30 Abs. 2 AsylG, nach dem § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung finden, setzt Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) um und schließt in den aufgeführten Fällen die Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers als offensichtlich unbegründet aus (vgl. BT-Drs. 563/23, S. 62). Der Begriff des „Minderjährigen" ist in Art. 2 lit. l der Richtlinie 2013/32/EU definiert, und zwar als Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren. Der Begriff des „unbegleiteten Minderjährigen" wird in Art. 2 lit. m der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 2 lit. l der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) definiert, wonach ein solcher ein Minderjähriger ist, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden.

21

Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU abzustellen ist, ergibt sich weder aus dem Asylgesetz noch aus der Richtlinie 2013/32/EU, die keine dem Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) entsprechende Regelung kennt. Der maßgebliche Zeitpunkt ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH. Soweit letzterer in Bezug auf das Recht auf Familienzusammenführung festgestellt hat, dass eine Person, die bei Antragstellung unbegleitet und minderjährig war, diesen Status gemäß Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/96/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) auch dann beibehält, wenn er im Verlauf des Verfahrens volljährig wird (vgl. EuGH, Urt. v. 12.4.2018, C 550/16, juris Rn. 36 ff.; Urt. v. 1.8.2022, C-273/20 und C-355/20, juris Rn. 41), lässt sich diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fragestellung mangels Vergleichbarkeit nicht übertragen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 26.1.2023, 39 L 610/22.A, juris Rn. 13 a.E. [„Während im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit spezifischer Vorschriften für das Asylverfahren zum Ausgleich der durch eine eventuelle Minderjährigkeit bedingten, besonderen Schutzbedürftigkeit in Rede steht und somit die Frage der Minderjährigkeit die Art und Weise der Durchführung des Asylverfahrens beeinflusst, war in den durch den Gerichtshof entschiedenen Fällen das Asylverfahren der Referenzperson bereits abgeschlossen und das Vorliegen der Minderjährigkeit des Flüchtlings oder seines Familienangehörigen als materielle Voraussetzung für einen Nachzugsanspruch des Familienangehörigen zu prüfen.“]; a.A. hingegen VG Berlin, Beschl. v. 12.12.2024, 24 L 877/24 A, juris Rn. 9 f.; Beschl. v. 27.11.2024, 4 L 726/24 A, juris Rn. 11; VG Bremen, Beschl. v. 27.12.2024, 2 V 2163/24, juris Rn. 22).Der maßgebliche Zeitpunkt muss vielmehr im Wege der Auslegung ermittelt werden.

22

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage bislang umstritten: Vereinzelt wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet oder möglicherweise auch ins Unionsgebiet ankomme (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 2.1.2024, AN 10 S 23.31732, juris Rn. 23 f.). Eine andere vertretene Auffassung stellt hingegen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ab (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 8.5.2024, 6 L 530/24, juris; VG Berlin, Beschl. v. 12.12.2024, 24 L 877/24 A, juris Rn. 8 ff.; Beschl. v. 27.11.2024, 4 L 726/24 A, juris Rn. 7 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 27.12.2024, 2 V 2163/24, juris Rn. 20 ff.; VG Dresden, Beschl. v. 19.11.2024, 2 L 884/24.A, juris Rn. 22; VG Aachen, Beschl. v. 5.5.2025, 10 L 352/25.A, juris Rn. 27). Ebenso wird vertreten, dass der Zeitpunkt entscheidend sei, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vorgenommen bzw. letztmalig unterlassen oder diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG tragen, mithin im Falle einer Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Regel der Zeitpunkt der (letzten) Anhörung (vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 23.4.2024, 4 L 353/24.WI.A, juris Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 19.9.2024, 4 L 483/24.A, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.2.2025, 29 L 68/25 A, juris Rn. 16; VG Minden, Urt. v. 19.3.2025, 15 K 1268/25.A, juris Rn. 35; VG München, Beschl. v. 30.7.2025, M 10 S 25.33318, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2025, 1 AE 1652, n.v.). Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer in Bezug auf den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Im Einzelnen:

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Der Ausschluss nach § 30 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU dient dem Kindeswohl und dem Minderjährigenschutz (vgl. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 1 sowie Erwägungsgrund 33 der Richtlinie). Zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes genügt es, auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vorgenommen bzw. letztmalig unterlassen hat oder diejenigen Angaben gemacht hat, die die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG tragen. Dadurch wird sichergestellt, dass einem zu diesem Zeitpunkt unbegleiteten Minderjährigen kein Verhalten und keine Angaben zum Nachteil gereichen, das bzw. die auf seiner fehlenden Reife beruht bzw. beruhen, selbst wenn er vor Abschluss des Asylverfahrens volljährig wird.

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Die o.g. Definition des Begriffs „unbegleiteter Minderjähriger" in Art. 2 lit. m der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 2 lit. l der Richtlinie 2011/95/EU stellt gerade nicht starr auf einen Zeitpunkt im Asylverfahren – etwa den der Einreise – allein ab, sondern bestimmt weiter, dass der Minderjährige nur als unbegleiteter Minderjähriger gilt, solange er sich nicht in Obhut eines verantwortlichen Erwachsenen befindet, und schließt zudem auch Minderjährige ein, die erst nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werden. Das zeigt, dass der Richtliniengeber nach der Einreise eintretende Veränderungen im Grunde nicht unberücksichtigt lassen will, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen entfällt.

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Ebenso ergibt sich die Annahme des im Verfahrensverlauf fortfallenden Minderjährigenschutzes aus der parallelen Wertung des Art. 25 Abs. 2der Richtlinie 2013/32/EU, wonach sogar schon bei bloß zu erwartender Volljährigkeitserreichung von der (zentralen) Anforderung an eine Vertreterbestellung abgesehen werden kann.

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Des Weiteren wird eine dynamische Anwendung des Minderjährigenschutzes durch die Wortwahl des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU getragen, wonach zum einen die Feststellung bedeutsam ist, dass „eine Person ein unbegleiteter Minderjähriger ist“ und nicht „ist oder war“, und zum anderen die Anwendung oder „weitere“ Anwendung (lit. a) ausgeschlossen ist.

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Demgegenüber überzeugt es jedenfalls hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht, deswegen auf den früheren Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, weil hierdurch angeblich die maßgebliche Kausalkette eingeleitet werde (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.12.2024, 24 L 877/24 A, juris Rn. 11) oder „in die Bewertung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet auch Umstände einfließen, die der Antragsteller in einer Frühphase des Verfahrens zu verantworten hat, in der er besonders schutzbedürftig war“ (so etwa VG Aachen, Beschl. v. 5.5.2025, 10 L 352/25.A, juris Rn. 27). Vielmehr bewirken erst die späteren Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt die Entscheidungsqualifikation nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Zu einem früheren Zeitpunkt, ggf. vor Erreichen der Volljährigkeit gemachte Angaben spielen hierfür jedenfalls in aller Regel keine Rolle. Zudem steht es dem Antragsteller frei, nach Erreichen der Volljährigkeit von seinem Asylantrag Abstand zu nehmen. Soweit ihm hieraus nachteilige Konsequenzen erwachsen (vgl. etwa § 10 AufenthG), werden diese nicht vom Zweck des Minderjährigenschutzes nach § 30 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU erfasst.

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Dies alles spricht dafür, Vorschriften zum Schutze Minderjähriger auch hinsichtlich des Wegfalles des Merkmals der Minderjährigkeit dynamisch nach dem jeweiligen Schutzbedarf anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Durch das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem der Schutzsuchende seine Angaben macht, also regelmäßig dem Zeitpunkt seiner Anhörung, wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlenden Reife gegebenenfalls noch nicht fähig sein mag, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen darzulegen sowie seine Belange in seinem Asylverfahren ausreichend vertreten zu können. Wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, in dem er die maßgeblichen Angaben gemacht hat, bereits volljährig ist, besteht dieses besondere Schutzbedürfnis hingegen nicht mehr. Auch Aspekte der Rechtssicherheit (so etwa VG Berlin, Beschl. v. 27.11.2024, 4 L 726/24 A, juris Rn. 10) gebieten keine Anwendung von Schutzvorschriften auf Fallkonstellationen, in denen keine besondere Schutzwürdigkeit besteht.

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Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG damit maßgeblich davon abhängt, ob das Bundesamt einen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch Minderjährigen vor oder nach seinem 18. Geburtstag anhört. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 AsylG steht der hier vertretenen Auffassung jedoch nicht entgegen. Denn die Garantien für unbegleitete Minderjährige dienen dem Kindeswohl und der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger, indem sie deren Nachteile in bestimmten Stadien des Asylverfahrens ausgleichen. Daher ist eine Anwendung des § 30 Abs. 2 AsylG nur geboten, soweit die Minderjährigkeit und damit die Schutzbedürftigkeit zu dem Zeitpunkt noch besteht, in dem ansonsten eine auf der Minderjährigkeit beruhende Benachteiligung zu besorgen wäre. Dauert das Verfahren auch noch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus an, kann der Schutzsuchende es nunmehr selbstbestimmt und frei von den durch die Minderjährigkeit begründeten Nachteilen entscheiden, ob und ggf. wie er das Verfahren fortführen möchte. Wird der Schutzsuchende erst zu diesem Zeitpunkt angehört, würde eine Anwendung des § 30 Abs. 2 AsylG in Bezug auf den Offensichtlichkeitsgrund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu einer nicht mehr durch das Kindeswohl zu rechtfertigenden Privilegierung des nunmehr Volljährigen gegenüber anderen schon zu Beginn des Asylverfahrens volljährigen Schutzsuchenden führen (vgl. auch Dietz, Aktuelle Entwicklungen im Asylrecht, NVwZ-RR 2025, 593, 595).

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Da das Bundesamt das Asylverfahren zudem im vorliegenden Fall erst am 17. Oktober 2025 inhaltlich aufgenommen hat, liegt auch kein Fall vor, wonach die Feststellung der Eigenschaft als unbegleiteter Minderjähriger i.S.v. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU hier in der Sache überhaupt hätte getroffen werden können.

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(2) Die Voraussetzungen des somit auf den Antragsteller anwendbaren § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind erfüllt.

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Nach dieser Vorschrift in ihrer seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Formulierung entspringt Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Regelung die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle umfassen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 a.F.) (BT-Drs. 20/9463, S. 56).

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Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Eilverfahren irgendetwas vorgebracht, woraus sich Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter ergeben könnte. Staatliche Verfolgung hat er nicht dargetan und sogar verneint. Ebenso sind nicht einmal ansatzweise Gründe für einen ihm drohenden ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) von ihm angesprochen worden oder sonst erkennbar. Die behaupteten Erlebnisse mit „Freunden“ enthalten allenfalls kriminelles Unrecht, weswegen er sich an staatliche Stellen hätte wenden können und müssen. Sein Vorbringen ist zudem schon deswegen unerheblich, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Marokko zwingend darauf angewiesen wäre, sich erneut in den Kreisen dieser „Freunde“ anzusiedeln. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die geschilderte Bedrohung durch diese das für die Zuerkennung eines der genannten Schutzstatus erforderliche Maß erreichen könnte. Im Übrigen folgt das Gericht insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).

34

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in Marokko derart schlechte humanitäre Lebensbedingungen zu befürchten hätte, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gleichkämen. Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller freisteht, zu seiner Familie zurückzukehren, da hiergegen keine Umstände vorgebracht wurden oder sonst erkennbar wären. Ebenso wenig ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Zwar hat der Antragsteller psychische Probleme angegeben, weswegen er sich laut einer Bescheinigung des UKE in Behandlung befinde. Dieses Vorbringen ist aber nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, da der Antragsteller hierzu bislang keinerlei diagnostische Nachweise vorgelegt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abschiebung entgegenstehender Erkrankungen § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG). Auch der Meldebogen vom 17. November 2025 beinhaltet – neben der zu jenem Zeitpunkt definitiv falschen Behauptung, der Antragsteller sei minderjährig – lediglich spekulative Aussagen ohne Substanzwert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller beim Bundesamt auch keinerlei erforderliche Medikation angegeben hat. Auch meinte er in Bezug auf seine Angaben eines polizeilich nicht angezeigten Vergewaltigungsversuchs, dass seine Psychotherapeutin darüber nicht Bescheid wisse. Dies alles spricht vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr zu seiner Familie nicht in eine von den von ihm beschriebenen Problemen freie Umgebung gelangen könnte, durchgreifend gegen die Annahme, dass der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leiden könnte, die sich alsbald nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

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bb) Auch im Übrigen geht die Interessenabwägung, die im Falle einer im Raum stehenden ungeklärten unionsrechtlichen Rechtsfrage, bei der im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EuGH in Betracht kommen könnte, die besondere Berücksichtigung der Situation des Antragstellers bei einer Abschiebung nach Marokko erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvR 2013/16, juris Rn. 21; Beschl. v. 13.8.2024, 2 BvR 44/24, juris Rn. 17 f.), hier zulasten des Antragstellers aus. Denn dem Antragsteller ist es zumutbar, sein Asyl- bzw. Klagebegehren von Marokko aus weiterzuverfolgen (vgl. allgemein zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urt. v. 26.6.1984, 9 C 196/83, juris Rn. 14 ff.). Der Antragsteller hat weder im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt, bei der er bereits volljährig war, noch im vorliegenden Gerichtsverfahren überhaupt Gründe vorgetragen, aus denen sich ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter ergeben könnte (s.o., aa) (2)). Auch für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nach dem bisherigen Vortrag des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte vor (s.o., aa) (2)). Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller freisteht, zu seiner Familie zurückzukehren, da hiergegen keine Umstände vorgebracht wurden oder sonst erkennbar wären. Im Übrigen bestehen aufgrund der Angaben des Antragstellers in der Anhörung beim Bundesamt ohnehin Zweifel an der Wahrhaftigkeit seines Geburtsdatums, da er danach entweder im Zeitpunkt der Anhörung bereits 24 Jahre alt gewesen wäre (soweit er berichtete, vor zehn Jahren 14 Jahre alt gewesen zu sein) oder jedenfalls erst nach Volljährigkeit eingereist war (soweit er abweichend von der vorgenannten Angabe berichtete, mit 14 Jahren zu den „Freunden“ gegangen zu sein, dann zwei Jahre dort verbracht zu haben und dann etwa zweieinhalb Jahre in Spanien und Frankreich gewesen zu sein).

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b) Schließlich ist im vorliegenden Fall auch keine Vorlage an den EuGH geboten.

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Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht in Eilverfahren auch für das letztinstanzlich entscheidende Gericht grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. hierzu und zum Folgenden EuGH, Urt. v. 24.5.1977, C-107/76, juris Rn. 5 f.; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvR 2013/16, juris Rn. 14 f.). Vielmehr ist es ausreichend – allerdings auch erforderlich –, dass die Rechtsfrage im sich anschließenden Hauptsacheverfahren ohne Präjudiz durch die Eilentscheidung dem EuGH vorgelegt werden kann. Denn das Vorlageverfahren soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht.

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Gemessen hieran ist eine Vorlage im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten. Zwar dürfte sich in Bezug auf den für die Bestimmung der Minderjährigkeit i.S.d. § 30 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt die an sich vorlagebedürftige Frage der insoweit gebotenen Auslegung und Anwendung von Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU stellen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Anträge des Antragstellers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abzulehnen, eröffnet jedoch im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit einer Vorlage. Die Anfechtung dieses Teilaspektes des angegriffenen Bescheids ist insbesondere nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die bisher wohl überwiegende gegenteilige Auffassung (vgl. VG Berlin, Urt. v. 6.10.2025, 38 K 219/25 A, juris Rn. 22; VG Leipzig, Urt. v. 7.8.2025, 4 K 1783/25.A, juris Rn. 68; VG Sigmaringen, Urt. v. 6.12.2022, A 7 K 1179/19 Rn. 21 ff.; VG Trier, Urt. v. 16.8.2019, 1 K 6280/17.TR, juris Rn. 84; VG München, Urt. v. 11.1.2024, M 27 K 23.30252, juris Rn. 18; LG Frankfurt, Beschl. v. 4.9.2025, 2-12 T 96/25, juris Rn. 18 ff.; Fuerst, NVwZ 2012, 213, 214 f.) vermag jedenfalls nach dem Urteil des EuGH vom 1. August 2025 in den Rs. C-636/23 und C-637/23 nicht mehr zu überzeugen. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass die in einer Rückkehrentscheidung – hier: der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung – enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit dieser Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellten Rückkehrverpflichtung ist, so dass eine Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung zur Folge hat, dass die Rückkehrentscheidung insgesamt „nichtig“ ist (vgl. zur Folge der Rechtswidrigkeit [anstelle der Nichtigkeit) nach deutschem Recht OVG Weimar, Beschl. v. 17.10.2025, 4 EO 334/25, juris Rn. 33 ff.). Dementsprechend kann der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (12 A 9517/25) geltend machen, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, weil das Bundesamt aufgrund einer fehlerhaften Ablehnung seiner Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet eine zu kurze Ausreisefrist gesetzt hat (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 14.11.2025, A 18 K 4125/25, juris Rn. 77 ff.).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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