Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 B 2196/15

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. April 2015 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2015 ausgesprochene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn im Rahmen eines sog. Dublin-III-Verfahrens.

2

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 1. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Februar 2015 einen Asylantrag. Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragsgegnerin gab er an, Mali im Jahr 2012 verlassen und über Mauretanien mit dem Boot die Türkei erreicht zu haben und von dort nach Griechenland gezogen zu sein, wo er mehrere Jahre gelebt habe. Dann sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Deutschland gekommen. Die Überprüfung der Fingerabdrücke des Antragstellers im EURODAC-System ergab, dass der Antragsteller in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war und dort Asyl beantragt hatte. Das Bundesamt richtete daher unter dem 19. Februar 2015 ein Übernahmeersuchen an Ungarn. Die ungarischen Behörden haben auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 4. März 2015 ihre Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers erklärt.

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Mit Bescheid vom 2. April 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an.

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Am 16. April 2015 hat der Antragsteller Klage erhoben – 10 A 2195/15 – und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seiner Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz macht er geltend, dass ihm bei einer Zurückschiebung nach Ungarn aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe. Zuständiger Mitgliedstaat sei außerdem nicht Ungarn, sondern allenfalls Griechenland, wo er längere Zeit gelebt und einen Asylantrag gestellt habe.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung seiner zum Aktenzeichen 10 A 2195/15 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2015 ausgesprochene Abschiebungsanordnung anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

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den Antrag abzulehnen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

10

Der Beschluss ergeht durch die Kammer, der der Einzelrichter mit Beschluss vom 29.60;Juli 2015 den Rechtsstreit wegen grundsä;tzlicher Bedeutung übertragen hat.

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I. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 34 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Abschiebung nach Ungarn richtet, und fristgerecht binnen einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gestellt worden.

12

II. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsanordnung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn.

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Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidungen auf § 27 a und § 34 a AsylVfG. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von EU-Recht oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Die erste dieser Voraussetzungen liegt vor. Da der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nach dem 1. Januar 2014 gestellt hat, sind nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (vom 29.6.2013, Abl. L 180) – Dublin III-VO – die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich aus Art. 13 Abs.  2 Dublin III-Verordnung. Der Antragsteller hat dort erstmals einen Asylantrag gestellt; eine Zuständigkeit Griechenlands aufgrund von Art. 13 Abs.  1 Dublin III-VO ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Kammer nicht (mehr) gegeben. Zudem hat Ungarn mit Schreiben vom 4. März 2015 gegenüber dem Bundesamt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ausdrücklich anerkannt. Eine solche Erklärung würde entsprechend Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO selbst dann zuständigkeitsbegründend wirken, wenn nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig gewesen wäre.

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Es steht jedoch nicht fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34 a Abs. 1 AsylVfG tatsächlich durchgeführt werden kann. Denn die ungarischen Behörden sind gegenwärtig nicht in der Lage und scheinbar auch nicht willens, die an sie gerichteten Übernahmeersuchen zeitnah abzuarbeiten.

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Weil dadurch zugleich nicht absehbar ist, wann in Ungarn als dem nach der Dublin-III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat das Asylverfahren des Antragstellers weiter bearbeitet wird, verletzt die Abschiebungsanordnung den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Art. 47 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1). Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass bei der Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedsstaaten seine Sache innerhalb angemessener Frist behandelt wird. Diese Verfahrensgarantie wird durch eine Situation dauerhafter Unklarheit verletzt, wenn die Antragsgegnerin mangels Zuständigkeit die Bearbeitung seines Schutzgesuchs ablehnt, zugleich aber – wie es hier der Fall ist – trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen eine tatsächliche Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat nicht absehbar ist.

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Nach dem Sachstandsbericht des Europäischen Asylunterstützungsbüros EASO vom 18. Mai 2015 haben im Jahr 2014 42.567 Personen in Ungarn Asyl beantragt, über die Hälfte davon in den Monaten November und Dezember 2014. Im Frühjahr 2015 seien 11.927 Anträge im Januar und 16.697 Anträge im Februar gestellt worden. Innerhalb der ungarischen Behörden werde Personal vorrangig zur Bewältigung der Registrierung von neu eingereisten Antragstellern eingesetzt. Die 135 Sachbearbeiter der Asylbehörde OIN hätten dabei allein im 4. Quartal 2014 13.000 Überstunden aufgebaut.

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Aufgrund der Dublin-Verordnungen nach Ungarn überstellte Antragsteller würden von der Fremdenpolizei und einem Mitarbeiter der Dublin-Einheit der nationalen Behörde OIN in Empfang genommen. Die ungarische Dublin-Einheit bestehe aus 10 Personen mit der Aussicht auf Verstärkung um zwei bis drei Mitarbeiter im Laufe des Jahres 2015. Bei der Überstellung nach Ungarn auf dem Luftwege sei die Aufnahme im Flughafen von Budapest gegenwärtig auf zwölf Personen am Tag beschränkt (vgl. https://easo.europa.eu/wp-content/​uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-May-final.pdf).

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Dem standen im Jahr 2014 europaweit 7.961 Übernahmeersuchen unter den Dublin-Verordnungen an Ungarn gegenüber; 827 Personen wurden tatsächlich überstellt (vgl. AIDA Country report Hungary, Stand 15. Februar 2015; http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_hungary_thirdupdate_final_february_2015.pdf). Allein aus Deutschland sind nach den Statistiken der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 18/350) 3.913 (2013: 2.441) Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet worden. In 3.282 (2013: 1.497) Fällen stimmte Ungarn der Übernahme zu; tatsächlich überstellt wurden jedoch nur 178 (2013: 197) Personen, das entspricht 3,7 v. H. (2013: 4,2 v. H.) der angeordneten Überstellungen. In 46 Fällen erklärte die Bundesrepublik im Jahr 2014 den Selbsteintritt. Auch wenn ein erheblicher Teil der Überstellungen auch dadurch vereitelt werden dürfte, dass sich die Antragsteller der Überstellung entziehen, reichen die von EASO festgestellten Kapazitäten erkennbar nicht aus, auch nur die offenen Übernahmeersuchen in absehbarer Zeit zu bearbeiten. Dabei steigt die Zahl der Übernahmeersuchen von Deutschland an Ungarn weiter an: So gab es im 1. Quartal 2015 bereits 2.952 Übernahmeersuchen (gegenüber 1.992 im 4. Quartal 2014); überstellt wurden jedoch lediglich 42 Personen (im 4. Quartal 2014: 37; vgl. BT-Drs. 18/4980).

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Auch die Unterbringungskapazitäten in Ungarn genügen bei weitem nicht, auch nur diejenigen Antragsteller unterzubringen, um deren Übernahme Ungarn ersucht worden ist. Landesweit stehen lediglich 1.917 Unterkunftsplätze zur Verfügung (vgl. AIDA Country report Hungary, a. a. O.). Dass diese nicht schon durch die erstmals einreisenden Antragsteller vollkommen in Anspruch genommen werden, beruht auf dem Umstand, dass die meisten dieser Antragsteller in andere Länder, hauptsächlich Österreich und Deutschland, weiterziehen (vgl. EASO-Bericht Mai 2015).

21

Sowohl auf Arbeits- als auch auf hoher politischer Ebene haben die ungarischen Behörden vor diesem Hintergrund signalisiert, dass sie nicht in der Lage seien, weitere Überstellungen nach den Dublin-Verordnungen anzunehmen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat hierzu mit Urteil vom 19. Juni 2015 - 13 A 1294/15 - (Veröffentlichung nicht bekannt) ausgeführt:

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„Hier hat das Bundesamt dem Gericht in den Verfahren 13 A 1441/15 und 13 B 1440/15 auf Nachfrage mitgeteilt, die ungarischen Behörden hätten darum gebeten, bis zum 19. Mai 2015 keine Überstellungen nach Ungarn mehr durchzuführen. Im Klageverfahren 13 A 1408/15 ist dem Gericht vom Bundesamt sodann auf detailliertere Nachfrage u.a. zu den im Jahr 2015 aus Deutschland durchgeführten Überstellungen und den Kriterien, nach welchen bestimmt wird, welche Asylsuchenden tatsächlich überstellt würden, mit Schriftsatz vom 30. April 2015 ein Vermerk folgenden Inhalts vorgelegt worden:

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1. Die ungarische Dublin Unit hat den Mitgliedsstaaten am 27. April 2015 mitgeteilt, dass bis einschl. 09.06.2015 keine Überstellungen durchgeführt werden k6;nnen, da die Kapazitäten erschöpft seien.

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2. Im Zeitraum Januar bis März 2015 wurden 2957 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt, in 2300 Fällen wurde zugestimmt. Im gleichen Zeitraum erfolgten 32 Überstellungen nach Ungarn. Eine Prognose, wieviel Flüchtlinge Ungarn in diesem Jahr voraussichtlich noch zurücknehmen wird, kann von hier aus nicht abgegeben werden.

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3. Für die Überstellung gibt es keine konkreten Kriterien, das Überstellungsverfahren wird zeitnah nach Vollziehbarkeit eingeleitet. Allenfalls wird die verbleibende Überstellungsfrist f&#252;r eine beschleunigte Einleitung des Überstellungsverfahrens herangezogen.

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In den Verfahren 13 A 1871/15 und 13 B 1873/15 hat das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 u.a. mitgeteilt: „ Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aktuell Rückführungen nach Ungarn bis 02.07.2015 nicht möglich sind. Wann sich diese Situation ändert, ist nicht absehbar.“ In einer Mitteilung des Bundesamts vom 27. Mai 2015 im Klageverfahren 13 A 848/15 ist davon die Rede, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden für eine Rückführung bis Mitte Juli 2015 erschöpft seien. Im neuesten Schreiben des Bundesamts vom 15. Juni 2015 im Klageverfahren 13 A 383/15 heißt es u.a., die Kapazitäten seien bis zur 34. KW ausgeschöpft.“

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Daneben hat das Verwaltungsgericht Stade in dem Beschluss vom 11. Juni 2015 - 6 B 815/15 - (Veröffentlichung nicht bekannt) folgendes ausgeführt:

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Aus dem vom Antragsteller in dieses Verfahren eingeführten Vermerk des Bundesamts vom 30.04.2015 (Anlage 2 der Klage- und Antragsschrift) ist ersichtlich, dass die ungarische Dublin-Unit den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass Ungarn zunächst bis zum 09.06.2015 keine Überstellungen akzeptieren wird, da die Kapazitäten dort erschöpft seien. Das Bundesamt hat telefonisch gegenüber anderen Kammern des Gerichts diesen Umstand bestätigt und ergänzend mitgeteilt, dass diese Frist zwischenzeitlich bis zum 05.08.2015 verlängert worden ist (vgl. Vermerk im Verfahren 1 A 784/15). Unter welchen Umständen von dieser Praxis wieder abgerückt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin hierzu trotz Aufforderung des Gerichts keine Stellung genommen, z.B. durch Vorlage von aktuellen entgegenstehenden Erkenntnissen des für Ungarn zuständigen Liaisonbeamten.“

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Diesen Verlautbarungen entsprechend hat die ungarische Regierung auch offiziell am Vorabend des EU-Gipfels am 25./26. Juni 2015 durch eine Note an die Mitgliedstaaten der Union die Dublin-III-Verordnung einseitig ausgesetzt. Auch wenn diese Erkl8;rung durch den Außenminister Ungarns am Folgetag dahingehend relativiert worden ist, dass man sich an die europäischen Vereinbarungen halten werde (vgl. http://diepresse.com/home/politik//​4761708/Ungarn-rudert-zuruck_Halten-alle-EURechtsnormen-ein), aber auch andere Mitgliedstaaten in der Pflicht sehe, ist nicht absehbar, dass die offenkundigen strukturellen Defizite bei der Übernahme von Antragstellern nach der Dublin-III-Verordnung kurzfristig behoben werden und die zeitnahe Durchführung eines Asylverfahrens durch Ungarn für Personen wie den Antragsteller gesichert ist.

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In dieser Situation gebietet es die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und mit den Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung im Hauptsacheverfahren den entscheidenden Tatsachenfragen zur gegenwärtigen (Wieder-)Aufnahmepraxis in Ungarn nachzugehen (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 14.7.2015 – 4 B 273/15 –).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).

 


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