Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 B 4919/16

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Antragsverfahren hat keinen Erfolg.

2

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bereits vor Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 2).

3

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufenthaltsverbots, das die Antragsgegnerin für die Heimspielpaarung von Hannover 96 gegen Dynamo Dresden am 11. September 2016 (Anstoß 13:30 Uhr) für die vom Sportpark südlich des Stadions (HDI-Arena) bis zum Hauptbahnhof reichende Verbotszone ausgesprochen hat, überwiegt nach Auffassung des Gerichts das allgemeine Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob eine (noch zu erhebende) Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben würde oder nicht. Maßgeblich ist insofern allein, dass sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und die Interessen des Antragstellers, von der Verfügung verschont zu bleiben, gering wiegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dem Antragsteller am 11. September 2016 in dem Zeitraum von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielende das Betreten oder den Aufenthalt in dem im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. August 2016 näher bezeichneten Bereich zu verbieten (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG), weil dadurch einer Beteiligung des Antragstellers an etwaigen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern von Hannover 96 und Dynamo Dresden entgegengewirkt werden kann.

4

Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass zwischen Anhängern der beiden Vereine seit vielen Jahren ein traditionell äußerst feindschaftliches Verhältnis bestehe, das bei den Spielen der Vereine etwa durch Gesänge und Transparente offen gezeigt werde. Zur letzten Spielbegegnung der beiden Mannschaften am 31. Oktober 2012 seien 10.000 Anhänger von Dynamo Dresden angereist. Die Vorlauf-, Spiel- und Nachlaufphasen seien von großer Aggressivität geprägt gewesen. So seien u. a. mehrere hundert Dynamo-Anhänger nach einem Sturm des Eingangsbereichs unkontrolliert in das Stadion gelangt. Darüber hinaus sei es rund um das Spiel zu diversen Ausschreitungen und versuchten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Anhängern gekommen, die nur durch einen massiven Polizeieinsatz hätten unterbunden bzw. verhindert werden können. Nach Einschätzung der Szenekundigen Beamten aus Dresden und Hannover sei auch bei der kommenden Spielbegegnung von einer ähnlich hohen Mobilisierung der Risikoszenen und einer hohen Gewaltbereitschaft auszugehen.

5

Nach Aktenlage bewegt sich der Antragsteller seit mehreren Jahren in der „Problemfanszene“ von Hannover 96 im Bereich der Hooligans. In diesem Zusammenhang waren gegen ihn seit dem Jahr 2014 mehrere im streitgegenständlichen Bescheid näher bezeichnete polizeiliche Maßnahmen sowie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover (F.) gerichtet. Die Vorhaltungen werden von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

6

Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten durch den Antragsteller benennt der Antragsteller keine privaten Interessen, die gegen die Vollziehbarkeit der Verfügung sprechen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Verfügung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil er in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich wohne, trifft dies offensichtlich nicht zu. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, er sei im Security-Gewerbe tätig, macht er nicht deutlich, inwieweit ihn die Verfügung darin beeinträchtigt. Jedenfalls hat er nicht glaubhaft gemacht, am Spieltag im Bereich der Verbotszone einer Arbeit nachgehen zu wollen.

7

Sollte sich nach Ablehnung des Antrags die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, hätte der Antragsteller lediglich die Einschränkung hinnehmen müssen, dass er am 11. September 2016 einen Teil der hannoverschen Innenstadt nicht betreten bzw. sich dort aufhalten durfte. Würde dem Antrag jedoch stattgegeben und realisierten sich dann die polizeilich prognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerwiegendere Konsequenzen etwa durch die Begehung von Straftaten seitens des Antragstellers.

 


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